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Gebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, oder: Versagung/Reduzierung der Gebühren wegen „rechtsmissbräuchlichen Verteidigerhaltens“?

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt vom AG Landstuhl. Das hat im AG Landstuhl, Beschl. v. 08.04.2020 – 2 OWi 186/20 – zu zwei Fragen Stellung genommen, nämlich zunächst zur Frage der Bemessung der Gebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren und dann zur Frage der Reduzierung/Versagung der Gebühren wegen „missbräuchlichen Verteidigerverhaltens“.

Folgender Sachverhalt: Die Betroffene wird in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren von einem Rechtsanalt verteidigt. Zugrunde liegt dem Verfahren ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts, der mit 120 EUR zu ahnden gewesen wäre und bei Verurteilung einen Punkt im FAER als mittelbare Folge mit sich gebracht hätte. Die Betroffene war im FAER vorbelastet, sodass die Gelduße 140 EUR betrug. Der Verteidiger hat sich zunächst bestellt und Akteneinsicht begehrt, später eine CD mit Daten übersandt bekommen und dann Einspruch eingelegt. Der Einspruch war in einem zusammenhängenden Text mit Einwendungen gegen das Messverfahren enthalten, ohne dass der Einspruch graphisch hervorgehoben war. Die Behörde „übersieht“ den Einspruch, was zur Verjährung führt- Sie hat dann das Verfahren eingestellt und den Bußgeldbescheid zurückgenommen.

Der Verteidiger hat Mittelgebühren geltend gemacht. Die sind auch festgesetzt worden:

„Der Verteidiger hat einen Anspruch auf Erstattung der von ihm begehrten Gebühren nach RVG. Anzusetzen ist in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr (AG München, Urt. v. 2.12.2019 – 213 C 16136/19; Gerold/Schmidt/Mayer, 24. Aufl. 2019, RVG § 14 Rn. 54-57; LG Kaiserslautern, Beschl. v. 4.2.2015 – 5 Qs 9/15, BeckRS 2015, 05688). Dies ist im vorliegenden Fall auch durch die konkrete Tätigkeit des Verteidigers zu vertreten. Dieser hat sich nicht nur bestellt und in die formale Akte Einsicht genommen, sondern sich darüber hinaus auch mit dem dem Verstoß zugrunde liegenden Messsystem befasst. Darüber hinaus ist nach dem reformierten Punktesystem seit dem 1.5.2014 schon die Vermeidung des ersten Punkts im FAER für jeden Betroffenen zu erstreben, sodass eine unterdurchschnittliche Bemessung der Tätigkeit allenfalls dann standardmäßig in Betracht kommt, wenn es in Massenverfahren „nur“ um eine Geldbuße, mithin ein Verwarnungsgeld geht. Dies ist hier nicht der Fall.“

So weit, so gut. Aber dann:

„Die Erledigungsgebühr ist durch die Tätigkeit des Verteidigers erfolgte Einstellung angefallen und stets als Mittelgebühr zu bemessen (Krumm in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, RVG Nr. 5115 VV, Rn. 21).

Hier wäre allenfalls zu überlegen gewesen, die Gebühren insgesamt wegen des missbräuchlichen Verteidigungsverhaltens auf ein Minimum zu reduzieren oder zu versagen. Dies kann jedoch hier nicht erfolgen. Denn zum einen hat das Verteidigerverhalten zum gewünschten Erfolg der Betroffenen geführt. Dass die Bußgeldbehörde Fälle wie diesen rechtlich nicht richtig prüft und nicht auf der Bestandskraft des Bußgeldbescheids wegen des missbräuchlichen Verteidigerverhaltens beharrt, kann nicht zulasten der Betroffenen gehen. Zum anderen obliegt es dem Gericht in Verfahren nach § 62 OWiG nicht, über die Kostengrundentscheidung neu zu befinden, sondern nur über die Höhe.“

Dazu ist „anzumerken“:

1. Die Ausführungen des AG zur (allgemeinen) Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren sind zutreffend  (vgl. zur Mittelgebühr im Bußgeldverfahren auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 5 VV Rn 54 ff. m.w.N.). Sehr schön auch der Hinweis auf die im Hinblick auf die durch die sog. Punktereform zum 1.5.2014 eingetretenen Änderungen betreffend das FAER und die damit gestiegene Bedeutung der straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.

2. Zu widersprechen ist aber den Ausführungen des AG betreffend „Reduzierung“ oder „Versagung“ der Gebühren – und ich zitiere hier jetzt aus eine für VRR/StRR/RVGreport vorgesehenen Anmerkung -,

„wobei nicht ganz klar wird, ob das AG die auf alle Gebühren beziehen will – dafür spricht die Formulierung „Gebühren“ – oder nur auf die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG – dafür spricht die Stellung der Ausführungen bei der „Erledigungsgebühr“.

M.E. kommt eine „Reduzierung“ oder gar „Versagung“ nicht in Betracht. Worauf will man die stützen? Vorab: Darüber wäre, wenn es denn zulässig sein sollte, auch nicht, was das AG richtig erkannt ha,t im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden, sondern im Rahmen des Erlasses der Kostengrundentscheidung; hinsichtlich der einmal erlassenen Kostengrundentscheidung besteht Bindungswirkung (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 15 m.w.N.).

In Betracht käme daher als Ansatz allenfalls eine Nichtberücksichtigung der (vom AG als) rechtmissbräuchlich angesehenen Verteidigertätigkeiten, hier in Anlehnung an die Rechtsprechung der OLG zum versteckten Entbindungsantrag der „versteckte Einspruch, bei der Beurteilung des Umfangs der Tätigkeiten des Verteidiger. Ich warne allerdings vor einer solchen Diskussion. Denn mit ihr begibt man sich auf das schwierige Terrain der nachträglichen Beurteilung der Verteidigungsstrategie unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten. Damit tun sich Rechtsprechung und Literatur schon bei der Pauschgebühr des Pflichtverteidigers nach § 51 RVG schwer (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, § 51 Rn 23 ff. m.w.N.). Um so schwieriger ist es bei den allgemeinen Rahmengebühren. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte nachträglich über die Verteidigungsstrategie zu befinden und die ggf. durch eine Gebührenminderung/-versagung abzustrafen. Das verstößt m.E. gegen die Unschuldsvermutung. Es geht ja auch nicht um einen Anspruch des Verteidigers, sondern um einen Erstattungsanspruch des Betroffenen bzw. im Strafverfahren des Angeklagten. Und der darf sich grundsätzlich in jeder Art und Weise verteidigen, so lange der Bereich angemessener und sinnvoller Verteidigung nicht überschritten wird (so auch OLG München RVGreport 2018, 450 = JurBüro 2018, 409). Und das ist bei dem hier vom AG monierten Verhalten – „versteckter Einspruch“ nicht der Fall. Sicherlich auch nicht deshalb, weil einige OLG das beim ähnlichen Fall des versteckten Entbindungsantrages nach § 73 OWiG so sehen (vgl. die Nachweise bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn 1402). Denn damit werden ggf. nur die Amtsrichter – oder wie hier die Bußgeldbehörden – unterstützt, die Anträge nicht oder nicht sorgfältig lesen. Und dass ein solches Verteidigerverhalten sinnvoll sein kann, zeigt der vorliegende Konstellation, die wegen des „übersehenen“ Einspruchs zur Einstellung des Verfahrens und zur Kostenerstattung geführt hat. Wenn die Bußgeldbehörde das hätte verhindern wollen, wäre es ihr unbenommen gewesen, das Verfahren nicht einzustellen sondern „fortzuführen“. Zudem scheidet bei der Nr. 5115 VV RVG eine Reduzierung von vornherein aus, weil es sich bei dieser Gebühr um eine Festgebühr handelt, wovon ja auch das AG zutreffend ausgeht.

3. Und: Erst recht zu widersprechen ist schließlich der Mitteilung des AG am Ende seiner Entscheidung:

Ungeachtet dessen wird die Akte aber der Staatsanwaltschaft zur ggf. berufsrechtlichen Prüfung des anwaltlichen Vorgehens übersandt werden.“

Ich frage mich, gegen welche berufsrechtliche Pflicht der Verteidiger verstoßen haben soll?

Insgesamt: Wehret den Anfängen.

OWi III: Unzulässige Anforderung des Passfotos, oder: Datenschutzverstoß ==> Einstellung

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Und als dritte Entscheidung zum Tagesschluss dann der AG Landstuhl, Beschl. v. 08.01.2020 – 2 OWi 4211 Js 12883/19. Nichts Neues, aber erfreulich, weil das AG seine frühere Rechtsprechnung bestätig, nach der Passfotos von einem Betroffefen, dem eine OWi zur Last gelegt wird, nicht zum Abgleich mit einem Messfoto von der Passbehörde angefordert werden dürfen, bevor der Betroffene erstmals durch die Bußgeldbehörde mit dem Vorwurf konfrontiert wird.Das AG stellt in solchen Fällen das Verfahren ein:

„Das Verfahren war hier aus Gesichtspunkten des Opportunitätsgrundsatzes einzustellen. Denn vorliegend liegt ein erheblicher Verfahrensverstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, der zwar den staatlichen Strafanspruch im konkreten Fall nicht an sich beseitigt, jedoch so erheblich im Sinne vorsätzlichen Vorgehens ist, dass vorliegend eine Sanktionierung mittels der Rechts- und Regelfolgen der BKatV nicht vereinbar wäre.

Hier wurde das Passbild des potentiellen Betroffenen durch die vor Ort ermittelnde Polizei angefordert, bevor der Betroffene erstmals mit dem Vorwurf durch die Bußgeldbehörde konfrontiert worden war (Bl. 27 und 29/30 d.A.). Dies verstößt gegen §§ 22 Abs. 2 und 3 PassG bzw. § 24 Abs. 2 und 3 PAuswG (AG Schleswig, Beschluss vom 19.11.2018 – 53 OWi 107 Js 24000/18 – BeckRS 2018, 41318; AG Landstuhl, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – 2 OWi 4286 Js 7129/15 –, juris).

Angesichts der Vielzahl von Fällen besteht die Befürchtung, dass die beauftragten Polizeidienststellen im Saarland die datenschutzrechtliche Problematik ihres Vorgehens nicht einmal kennen oder verstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Der Betroffene hat für das behördliche Fehlverhalten keine Veranlassung gegeben.“

Ausdruck einer elektronischen Akte/Akteneinsicht, oder: Aktenversendungspauschale

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An meinem „Gebührentatg“ merke ich immer, wie schnell eine Woche dahinfliget, denn, wenn es dann wieder Freitag ist, meine ich immer, dass ich doch gerade erst Gebühren- und/oder Kostenrechtsentscheidungen vorgestellt habe. So auch heute wieder.

Heute eröffne ich mit zwei Entscheidungen zur Aktenversendungspauschale (AVP) nach Nr. 9003 KV GKG. Auf die bin ich beim Kollegen Gratz vom VerkehrsRechtsBlog gestoßen. Es geht um die Frage, ob die AVP geltend gemacht werden kann, wenn es um den Ausdruck einer elektonisch geführten (Bußgeld)Akte (§ 110a OWiG) geht. Grds. ist diese Art der Aktenführung zwar zulässig, allerdings bedarf es dazu nach § 110a Abs. 1 Satz 2 OWiG einer Rechtsverordnung. Und die gibt es in Rheinland-Pflaz (noch) nicht, dennoch werden die Akten aber elektronisch geführt. In dem Fall darf, das hatte u.a. auch schon der AG Pirmasens, Beschl. v. 14.04.2017 – 1 OWi 424/16 – entschieden, die AVP nicht erhoben werden.

Und dem haben sich nun das AG Trier im AG Trier, Beschl. v. 02.02.2020 – 35a OWi 1/20 – und das AG Landstuhl im AG Landstuhl, Beschl. v. 14.01.2020 – 2 OWi 189/19 – angeschlossen. Aus den Gründen des AG Trier, Beschlusses:

„Der Antrag ist auch begründet, da es im Hinblick auf den durch die Bußgeldstelle an den Verteidiger übersandten Aktenausdruck derzeit an einer Grundlage für die Auslagenfestsetzung fehlt.

Gemäß § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG kann von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben werden. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben, § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG.

Trotz fehlender Rechtsgrundlage werden die Akten bei der Bußgeldstelle elektronisch geführt (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18). Bisher fehlt es im Landesrecht von Rheinland-Pfalz an einer Rechtsgrundlage, die eine elektronische Aktenführung durch die Verwaltungsbehörde ermöglicht. Eine Rechtsverordnung auf Grundlage der Verordnungsermächtigungen in § 110a Abs. 1 OWiG n.F. ist bisher nicht erlassen worden.

Insofern ist die Aktenführung bei der Zentralen Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz, wo alle verfahrensrelevanten Dokumente zunächst nur digital vorhanden sind bzw. digital hergestellt werden und erst bei Bedarf ausgedruckt werden, derzeit rechtswidrig. Die Übersendung eines Ausdrucks einer insofern ohne Rechtsgrundlage geführten elektronischen Akte kann keine Aktenversendungspauschale begründen, denn eine solche kann nur dann anfallen, wenn Einsicht in eine zulässigerweise und ordnungsgemäß geführte Akte gewährt wird (AG Pirmasens, Beschluss vom 14.04.2017 – 1 OWi 424/16; AG Landstuhl, Beschluss vom 29.11 .2019 – 2 OWi 157/19).“

Risse in den Bremsscheiben, oder: Die Polizeibeamten haben „Schulungsbedarf“ für die Sichtkontrolle

entnommen wikimedia.org
Urheber Erkaha

Und zum Abschluss des heutigen Tages stelle ich dann noch das AG Landstuhl, Urt. v. 31.05.2017 – 2 OWi 4286 Js 1481/17 – vor Ergangen ist das Urteil in einem Bußgeldverfahren, in dem dem betroffenen Lkw-Fahrer das Mitführen einer nicht betriebsbereiten Warnleuchte  vorgeworfen wurde und zudem, sein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war.

Den letzteren Vorwurf hat die Hauptverhandlung nicht bestätigt. Vorgeworfen worden waren Risse in den Bremesscheiben, die durch Sichtkontrolle festgestellt worden sein sollten. Der Betroffene hat aber einen Werkstattbesuch nachgewiesen, bei dem zwar erhebliche Mängel festgestellt worden waren, jedoch nur die unverzügliche Beseitigung angeordnet worden ist, nicht aber die Weiterfahrt untersagt wurde. Zusätzlich hatte er ein Schreiben eine Prüfingenieurs zu den Akten gereicht, in welchem dieser die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs bestätigte. Dazu dann noch das AG:

„Der im Termin im Rahmen eines mündlichen Gutachtens gehörte Sachverständige Dipl.-Ing. pp. bestätigte die Einschätzung des Prüfingenieurs, dass die Risse in den Bremsscheiben, die durch Inaugenscheinnahme der Lichtbilder 1-10 auf As10-14 in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, zwar zu einem erheblichen Mangel, nicht aber zu einer Verkehrsunsicherheit führen. Bei dem hier vorliegenden LKW der Klasse N2 (bis 12t) gibt es zum einen konkrete Vorgaben zu Risslänge, -breite und -tiefe, die zur Beurteilung der Mangelqualität heranzuziehen sind (Werte zu finden z.B. unter http://grips.gtue.de). Diese wurden vorliegend schon nicht erhoben. Zum anderen fand durch die aufnehmenden Zeugen keine Bewertung des aufgefundenen Mangels nach der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (Vkbl. Heft 11 – 2012, S. 419 ff.) statt. Nach dieser besteht eine potentielle Verkehrsgefährdung bei erheblichen Mängeln, nicht aber eine Verkehrsunsicherheit. Diese liegt, ausweislich der Richtlinie, erst dann vor, wenn ein Mangel eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellt. Diese jedoch konnte die Beweisaufnahme vorliegend, insbesondere mangels Vermessung der Risse und mangels Auseinandersetzung mit dem bei der Kontrolle vorliegenden Prüfgutachten nicht bestätigen.

Dass vorliegend bei der Kontrolle durch bloße Inaugenscheinnahme und Erfahrungswerte eine nur wenige Tage zuvor erfolgte technische Prüfung durch einen Sachverständigen gewissermaßen „überstimmt“ wurde, spricht für einen gewissen Schulungsbedarf in technischer Hinsicht bei einschlägigen Kontrollen, zumal es nicht das erste Mal in diesem Gerichtsbezirk ist, dass LKW als vermeintlich verbotswidrig fahrend klassifiziert wurden, ohne dass dies durch den Sachverständigen bestätigt werden konnte, sondern im Gegenteil die dort vorgenommene Ladungsart den Vorgaben entsprach (AG Landstuhl, Urt. v. 08.06.2015 – 2 OWi 4286 Js 300/15 – juris).“

Nach diesem „Schulungsaufruf“ hat es aber keinen Teilfreispruch gegeben. Es lag tateinheitliche Begehungsweise vor. Daher also auch keine Kostenquotelung. Aber das dürfte dem Betroffenen im Hinblick auf ersparte Punkte auch egal sein.

Brückenabstandstandsmessverfahren/VAMA ist standardisiert, oder: Welche Kamera , das ist egal.

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Vor einiger Zeit/einigen Jahren ist bei den Abstandsverstößen die Diskussion um die Zuverlässigkeit der Messung mit dem Brückenabstandsmessverfahren mit dem Charaktergenerator und Timer JVC/Piller, Typ CG-P50-E geführt. Einige Gerichte habe, Messungen mit dem Messverfahren (damals) als nicht standardisiert angesehen, wenn nicht die „richtige“ Kamera verwendet worden ist. Zu der Diskussion musste jetzt noch einmal das AG Landstuhl im AG Landstuhl, Urt. v.06.02.2017 – 2 OWi 4286 Js 12911/16 – Stellung nehmen. Das AG sagt dazu:

Die Messung mit dem Brückenabstandsmesssystem mit dem Charaktergenerator und Timer JVC/Piller, Typ CG-P50-E ist ein sog. standardisiertes Messverfahren. Und zur Kamera:

„Der Betroffene hat vorgerichtlich und im Termin unter Berufung auf die Entscheidung OLG Bamberg (DAR 2008, 98) die Eignung der Messung als standardisiert angezweifelt, da vorliegend keine JVC, sondern eine Sanyo-Kamera zum Einsatz kam. Der zugehörige Schriftsatz As77 wurde nach entsprechendem Beschluss verlesen.

Dieser Einwand verfängt nicht. Zum einen beruht die Standardisierung des Messsystems einzig auf dem Charaktergenerator (OLG Bamberg, zfs 2013, 290), der im Zusammenspiel mit einer Kamera geeicht sein muss, was vorliegend der Fall war. Zum anderen beruhte die im Jahr 2007/2008 geführte Diskussion ausschließlich auf dem Problem, ob so genannte PAL-Kameras zum Einsatz kamen oder nicht (vgl. Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Aufl., Rn. 489 m.w.N.). Nachdem hier eine solche Kamera zum Einsatz kam (vgl. Auswerteprotokoll As9), stellt sich die Frage nach möglichen Messabweichungen gar nicht.“

Thema also erledigt.