§ 411 Absatz 1 Satz 3 StPO sieht die Möglichkeit einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss vor, wenn der Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränkt ist. Der Wortlaut bezieht sich allerdings nur auf die „Höhe der Tagessätze“. Das AG Kehl hat im AG Kehl, Beschl. v. 17.06.2015 – 3 Cs 208 Js 18057/14 – das jetzt erweiternd ausgelegt auf die Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf die Gewährung einer Zahlungserleichterung. Mit m.E. überzeugender Begründung:
„Allerdings ist diese Vorschrift dahingehend auszulegen, dass das Beschlussverfahren auch dann Anwendung findet, wenn der Einspruch nur zum Zweck der Erreichung einer Zahlungserleichterung nach § 42 StGB oder einer Änderung einer solchen Zahlungserleichterung zu Gunsten des Angeklagten eingelegt wird. Denn mit dem Beschlussverfahren soll eine – gerade auch im Interesse des Angeklagten liegende – Verfahrensvereinfachung erzielt werden, wenn es lediglich um die Anpassung der Rechtsfolgen an die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten geht (vgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 411, Rn. 9a). Wenn damit schon eine Anpassung der Höhe der Tagessätze ohne Hauptverhandlung ermöglicht wird, muss dies erst recht für die alleinige Entscheidung über die Gewährung einer Zahlungserleichterung nach § 42 StGB gelten. Dass Zahlungserleichterungen bei einem Beschluss nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO gewährt werden können, mit dem die Tagessatzhöhe bestimmt wird, ist allgemein anerkannt und gängige Praxis, zumal Zahlungserleichterungen zusammen mit der Verhängung der Geldstrafe durch Urteil oder Strafbefehl zu gewähren sind, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 42, Rn. 6). Es liefe deshalb der gesetzgeberischen Intention des § 411 Absatz1 Satz 3 StPO zuwider, würde man eine Hauptverhandlung nur für die Entscheidung über die Gewährung einer Zahlungserleichterung für erforderlich halten, selbst wenn die nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO notwendigen Zustimmungen zum Beschlussverfahren vorliegen.“
Hat natürlich gebührenrechtliche Konsequenzen. Denn, wenn man den § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO erweiternd auslegt, wird man das auch für die Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 4 VV RVG tun müssen.