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Rückwirkende Aufhebung der „Pflichtibestellung“, oder: Das AG Amberg als Gesetzgeber?

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Heute ist RVG-Tag und da gibt es eine AG- und eine OLG-Entscheidung.

Ich beginne mit dem AG Amberg, Beschl. v. 12.10.2022 – 6 Gs 398/21 -, der sich mit der Frage befasst, was eigentlich mit den gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers ist, wenn die Pflichtverteidigerbestellung rückwirkend aufgehoben wird. Das AG meint, dass damit dann ein Vergütungsanspruch des Verteidigers entfällt. Das ist schlicht falsch.

Folgender Sachverhalt: Der Kollege Jendricke, der mit den Beschluss geschickt hat, war Verteidiger des Beschuldigten in dem Verfahren mit dem Vorwurf des Verbreitens jugendpornographischer Schriften. Er erhielt am 17.02.2021 Akteneinsicht (in einen Sonderband). Mit Schriftsatz vom 19.o2.2021 beantragte der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO. Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 beantragte er seine Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 03.03.2021 das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Mit Beschluss vom 08.03.2021 hat das AG entgegen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Kollegen als Pflichtverteidiger bestellt. Aus den Gründen des Bestellungsbeschlusses ist ersichtlich, dass dies zur Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts erfolgte. Ds LG hat auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Pflichtverteidigerbestellung mit Beschluss vom 08.04.2022 aufgehoben.

Der Kollege hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Die Rechtspflegerin hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts hatte beim AG keinen Erfolg:

„Ein Vergütungsanspruch ist nicht entstanden, da das Landgericht Amberg mit Beschluss vom 08.04.2022 die Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben hat.

Die 1. Strafkammer des Landgerichts Amberg hat in seinem Beschluss vom 08.04.2021 u.a. ausgeführt:

„Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für ein abgeschlossenes Verfahren oder einen abgeschlossenen Instanzenzug unzulässig ist und zwar auch dann, wenn der Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt wurde und in der Sache hätte Erfolg haben können. Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensverlauf gewährleistet ist.

Soweit in der (der Kammer bekannten) Rechtsprechung -…- die Auffassung vertreten ‚wird, unter besonderen Umständen sei eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen, namentlich wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorlagen und das Begehren in verfahrensfehlerhafter Weise behandelt wurde, folgt die‘ Kammer dem nicht. Denn das Institut der notwendigen Verteidigung ist dazu bestimmt, dem Beschuldigten einen rechtskundigen Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf zu gewährleisten. Die gerichtliche Bestellung eines Verteidigers kann nur für die Zeit ab dem Beiordnungsakt erfolgen weil dieser Akt keinen Einfluss darauf hat, ob in zurückliegenden Verfahrensabschnitten ein Verteidiger tatsächlich mitgewirkt hat oder nicht. Für die erfolgte Verteidigermitwirkung nachträglich eine Bestellung anzuordnen, befriedigte nur noch das Kosteninteresse des Beschuldigten oder des Verteidigers, diente aber nicht mehr dem aufgezeigten Zweck der Sicherung einer Verteidigung.“

Die Pflichtverteidigerbestellung dient nicht – wie etwa die Beiordnung eines ,Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren – der finanziellen Sicherstellung der Verteidigung, sondern der Gewährleistung des erforderlichen rechtskundigen Beistands und der Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs.

In vorliegendem Verfahren erhielt der zu diesem Zeitpunkt bereits durch den damaligen Beschuldigten beauftragte Rechtsanwalt (BI. 5) am 17.02.2021 Akteneinsicht in dem Sonderband.

Mit Schriftsatz vom 19.02.2021 beantragte der Verteidiger die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 beantragte der Verteidiger die Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Mit Verfügung vom 03.03.2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Mit Beschluss vom 08.03.2021 bestellte das Amtsgericht Amberg entgegen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Amberg dem Beschuldigten den bereits von diesem beauftragten Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger. Aus den Gründen des Bestellungsbeschlusses ist ersichtlich, dass dies zur Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts erfolgte.

Die Akteneinsicht durch den vom Beschuldigten beauftragten Rechtsanwalt hatte jedoch bereits vor dem Bestellungsbeschluss und auch schon vor dem Antrag auf Beiordnung stattgefunden.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Sicherung eines rechtskundigen Beistands für den Beschuldigten und zur Gestaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs war zum Zeitpunkt der Bestellung des Pflichtverteidigers nicht mehr erforderlich. da das Verfahren bereits eingestellt war und der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Akteneinsicht durch seinen Wahlverteidiger vertreten war.

Wie in dem Aufhebungsbeschluss des Landgerichts Amberg ausführlich erläutert, würde die Bestellung eines Pflichtverteidigers genau zu dem von der 1. Strafkammer dargestellten Effekt führen, dass die Verteidigung in vorliegendem Verfahren zwar zu jeder Zeit gesichert war und durch die nachträgliche Beiordnung lediglich noch das Kosteninteresse des Beschuldigten bzw. des Verteidigers befriedigt würde.

Aus den Ausführungen der 1. Strafkammer geht hervor, dass genau diese Wirkung durch das Landgericht nicht gewollt war. Es hat deswegen den Bestellungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben, da nach Ansicht des Landgerichts eine rückwirkende Bestellung für ein abgeschlossenes Verfahren oder einen abgeschlossenen Instanzenzug unzulässig ist.

Der Aufhebungsbeschluss des Landgerichts und das damit beabsichtigte Ergebnis würde vollkommen ins Leere laufen, wenn man nun trotz der Aufhebung der Bestellung eine Pflichtverteidigervergütung zubilligen würde.,

Die Begründung des Aufhebungsbeschlusses des Landgerichts Amberg kann nur so aufgefasst und ausgelegt werden, dass damit die Bestellung des Pflichtverteidigers rückwirkend aufgehoben sein sollte, da eine Beiordnung zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr erforderlich war.

Dass auch eine rückwirkende Aufhebung möglich ist, davon geht wohl auch das. vom Herrn Verteidiger zitierte Landgericht Kaiserslautern aus.

In dessen Entscheidung vom 11.01.2019, 4 Ks 6034 Js 10590/16 ist in RdNr. 15 ausgeführt:

… Die Aufhebung dieses Beschlusses bewirkte das Ende der Bestellung, allerdings nur für die Zukunft und nicht rückwirkend. Weder aus dem Aufhebungsbeschluss _vom 18:01.2017 noch aus dem weiteren Ablehnungsbeschluss vom 25.01.2017 ergibt sich eine rückwirkende Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung.“

 

In vorliegendem Verfahren ergibt sich aus dem Aufhebungsbeschluss des Landgerichts Amberg, dass die Pflichtverteidigerbestellung rückwirkend aufgehoben sein sollte.

Im Übrigen ist aus der Entscheidung des Landgerichts Kaiserslautern nicht ersichtlich, dass dort der gleiche Sachverhalt zugrunde lag, nämlich Bestellung des Pflichtverteidigers erst nach Abschluss des Verfahrens.

Die rückwirkende Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung widerspricht auch nicht dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG.

§ 15 Abs. 4 RVG regelt, dass es ohne Einfluss auf bereits entstandene Gebühren ist, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

Der rückwirkende Wegfall der Pflichtverteidigerbestellung führt nicht zum Erlöschen der bereits entstandenen Gebühren, sondern hat hierauf keinerlei Einfluss.

Allerdings führt der rückwirkende Wegfall der Pflichtverteidigerbestellung zum Erlöschen des Erstattungsanspruchs gegen die Staatskasse.

Eine Bearbeitung für den Staat zum „Nulltarif“ wird nicht erwartet, jedoch war in vorliegendem Fall zeitlich nach der Bestellung keine Bearbeitung mehr angefallen und eine Bestellung zur Sicherung der Verteidigung nicht mehr erforderlich, weil das Verfahren bereits vor der Bestellung eingestellt worden war.

Die zum Zeitpunkt der Bestellung beim Verteidiger bereits entstanden gewesenen Gebühren und Auslagen sind nicht erloschen, sondern können weiterhin bei, seinem Auftraggeber geltend gemacht werden.

Eine Erstattung wurde durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle daher berechtigt abgelehnt.“

Eine wortreiche Begründung des AG, aber m.E. leider falsch.

Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung hat entgegen der Auffassung des AG gebührenrechtliche keine Rückwirkung mit der Folge, dass ggf. entstandene Gebührenansprüche des Pflichtverteidigers mit der Aufhebung entfallen. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage, insbesondere ist nicht ersichtlich, worauf das Erlöschen des anwaltlichen Gebührenanspruchs beruhen soll. Insbesondere kann das nicht auf einem nicht durch eine gesetzliche Grundlage gedeckten landgerichtlichen Beschluss beruhen, wovon das AG offenbar ausgeht. Dagegen spricht – entgegen der Auffassung des AG – der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 RVG. Dagegen spricht zudem auch § 48 RVG, der für die Höhe und den Umfang des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts maßgeblich ist. Damit hat dann auch die Regelung in § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG Bedeutung, die das AG völlig übersieht/negiert. Sie regelt (auch hier), dass dem Wahlanwalt, der nachträglich zum Pflichtverteidiger bestellt wird, seine vor der Bestellung liegenden Tätigkeiten honoriert werden, also auch die Akteneinsicht in den Sonderband. Im Übrigen irrt das AG, wenn es meint, dass nach der Einstellung keine Tätigkeiten des Pflichtverteidigers mehr erbracht worden sind, die honoriert werden müssten. Dieser hat dem Mandanten nämlich zumindest die Einstellungsnachricht übermitteln. Diese Tätigkeit wird von der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG erfasst. Damit bleibt es dabei: Zutreffend sind die bislang zu der Problematik vorliegenden Entscheidungen des LG Kaiserslautern (RVGreport 2019, 135 = JurBüro 2019, 245) und des AG Osnabrück (AGS 2021, 548), die die Frage anders als das AG Amberg entschieden haben. Über beide habe ich hier auch berichtet.

Der Kollege hat (natürlich) Rechtsmittel eingelegt. Ich hoffe, dass sich das LG nicht auch als Gesetzgeber aufspielt, wie es im Grunde das AG getan hat.

Die FE wird entzogen, der Führerschein „eingezogen“, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG?

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Und als zweite Entscheidung dann noch einmal etwas zur Nr. 4142 VV RVG, und zwar den AG Amberg, Beschl. v. 04.12.2021 – 7 Cs 114 Js 5614/18 (2). Das AG nimmt Stellung zur Nr. 4142 VV RVG in den Fällen der Einziehung des Führerschein(dokuments) Entziehung der Fahrerlaubnis.

Der Kollege Jendricke, der mir die Entscheidung geschickt hat, hatte als Pflichtverteidiger ua.a. eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV-RVG aus einem Gegenstandswert von 5000,00 EUR, somit € 257,00, geltend gemacht. Begründet wurde dies damit, dass im Zuge der Einziehung des Führerscheindokuments diese Gebühr angefallen sei. Als Gegenstandswert seien entsprechend Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit € 5000 anzusetzen. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung abgelehnt. Dagegen die Erinnerung, die beim AG teilweise Erfolg hat.

„2. Der zugrundeliegende Gebührentatbestand Nr. 4142 VV-RVG lautet:

„Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen

(1)      Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.

(2)      Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 30,00 € ist. […]“

Nr. 4142 VV RVG gewährt dem Rechtsanwalt damit eine besondere Verfahrensgebühr. Sie ist als Wertgebühr ausgestaltet und steht dem Rechtsanwalt zusätzlich zu, wenn er bei Einziehung und verwandten Maßnahmen eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (Abs. 1 der Anm. zu Nr. 4142 VV RVG).

Unstrittig fällt bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis die Verfahrensgebühr nicht an. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist keine Einziehung im Sinne von Nr. 4142 VV RVG (ganz h.M., vgl. nur OLG Koblenz, Beschluss vom 13. 2. 2006 – 2 Ws 98/06). Auch eine analoge Anwendung oder eine Behandlung als verwandte Maßnahme kommen nicht in Betracht (vgl. nur Toussaint/Felix, 51. Aufl. 2021, RVG VV 4142 Rn. 5).

3. Noch nicht abschließend geklärt ist hingegen, ob die Einziehung des Führerscheindokuments den genannten Gebührentatbestand auslöst. Dies wird in der Literatur ohne nähere Begründung bejaht (z.B. BeckOK RVG/Knaudt, 53. Ed. 1.9.2021, RVG VV 4142 Rn. 4; Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl. 2021, RVG VV 4142 Rn. 9). Dagegen spricht freilich, dass es sich bei der Einziehung des Führerscheindokuments um eine bloße Folgemaßnahme zur Entziehung der Fahrerlaubnis handelt.

Nach Rechtsauffassung des Gerichts ist zu differenzieren: Grundsätzlich ist die Einziehung des Führerscheindokuments gesetzliche Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig eine Gebühr für die Einziehung des Führerscheindokuments fallen zu lassen, würde die gesetzgeberische Wertung, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis keine Einziehung im Sinne von Nr. 4142 VV RVG sein soll, ad absurdum führen. Damit kann die bloße anwaltliche Beratung darüber, dass im Falle der Wiedererteilung ein neues Führerscheindokument ausgegeben wird und das mit Rechtskraftentziehung der Fahrerlaubnis das Führerscheindokument abzuliefern ist, noch keinen Anfall des Gebührentatbestandes begründen. Auch eine Beratung über MPU-Maßnahmen, wie im Schriftsatz vom 26.05.2021 erklärt, bezieht sich in erster Linie auf die Fahrerlaubnis als solche und höchstens mittelbar auf das Führerscheindokument.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit und Beratung spezifisch auf Fragen im Zusammenhang mit dem Führerscheindokument errichtet. Dies ist hier der Fall, indem die Frage der Übersendung des Führerscheindokument in die Tschechische Republik aufgrund einer Sonderkonstellation und anlässlich eines gerichtlichen Schreibens vom 21.08.2020 erörtert wurde.

Nach Wortlaut und Sinn von Nr. 4142 VV-RVG kann der Anwalt die besondere Verfahrensgebühr geltend machen, wenn sich seine Tätigkeit auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen richtet. Das sind alle Tätigkeiten, die einen Bezug zu solchen Maßnahmen haben, also z.B. Schriftsätze, Stellungnahmen, Besprechungen, Beschwerden usw. (Burhoff, RVGreport 2006, 412, abzurufen unter https://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/rvgreport_2006_412.htm). Zwar braucht die Tätigkeit keinen besonderen Umfang zu entfalten. Ein Mindestmaß an spezifischer Beratung im Hinblick auf die Entziehung des Führerscheindokuments gegenüber dem Mandanten oder an Eingaben gegenüber dem Gericht oder der Vollstreckungsbehörde muss aber stattgefunden haben und dokumentiert sein.

Dies ist hier der Fall.

2. Hinsichtlich des Gegenstandswerts ist jedoch auf die Gebühren für das Führerscheindokument als solches abzustellen. Um Fahrstunden, Fahrerlaubnisprüfung, MPU-Vorbereitung geht es nicht, weil diese wiederum nicht dem Führerscheindokument als solchem, sondern dem Bereich der Fahrerlaubnis zuzuordnen sind.

Entsprechend der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 26.05.2021 ist ein Wertansatz in Höhe von 300,00 EUR als angemessen anzusehen.“

Wenn ich schon lese: „ohne nähere Begründung…“. Warum soll ich etwas begründen, was sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt? Im Übrigen ist die Einschränkung des AG falsch. Sie ergibt sich nicht aus dem Gesetz und widerspricht den allgemeinen Regeln zur Verfahrensgebühr. Es reicht eben „jede“ Tätigkeit, auch wenn das ggf. den Rechtspflegern und/oder Amtsrichtern nicht gefällt.

Um den Gegenstandswert kann man streiten. Mal sehen, was das LG macht. 🙂 .

Pflichti I: Nachträgliche Beiordnung, oder: Weitere Rechtsprechung

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Heute dann noch einmal ein Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen. Da ist nach meinem letzten Posting zu dem Themenbereich einiges an Entscheidungen hereingekommen. Und einen Teil davon stelle ich heute vor.

Zunächst noch einmal zur Frage: Nachträgliche Beiordnung (also i.d.R. nach einer Einstellung nach § 154 StPO) zulässig oder nicht. Dazu hatte ich ja auch schon einige Entscheidungen zum neuen Recht vorgestellt. Hier kommen dann noch ein paar mehr, aus denen man m.E. den Schluss ziehen kann: Die LG halten an ihrer weiten Auffassung, dass die nachträgliche Beiordnung zulässig ist. Sie kommen im Grunde mit einer: Jetzt erst recht Argumentation unter Hinweis auf das neue Recht. Zu nennen ist da  dann auch nochLG Bonn, Beschl. v. 28.04.2020 – 21 Qs 25/20. Auch das AG Amberg, Beschl. v. 09.04.2020 – 6 Gs 591/20 – ordnet nachträglich bei, allerdings ohne auf das neue Recht einzugehen.

Es gibt natürlich leider auch noch andere Entscheidungen, wie z.B. den LG Essen, Beschl. v. 05.03.2020 – 57 Qs 6 Js 651/19-39/20. Wenn ich den lese frage ich mich allerdings, ob die gesetzlichen Neuregelungen an der Kammer vorbeigegangen sind. Man sollte ggf. dann vielleicht doch mal die Rechtsprechung überdenken und jetzt alte Zöpfe abschneiden. Zumindest sollte man sich mit der neuen Rechtslage auseinander setzen.

Klein, aber fein: Das AG Amberg und die „unnütze Förmelei“ bei der Akteneinsicht

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Das Thema der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren hat 2011 und 2012 die Amtsgerichte bewegt. Jetzt scheint es da durch zu sein, denn es gibt nur noch wenige amtsgerichtliche Entscheidungen, die sich mit den Fragen befassen (müssen). I.d.R. haben wir es jetzt mit OLG-Entscheidungen zu tun. Aber es gibt dann immer mal wieder ein AG, das sich, weil die Verwaltungsbehörde „nicht will“, dann doch noch mal mit der Akteneinsicht befassen muss. So das (bayerische) AG Amberg im AG Amberg, Beschl. v. 27.05.2015 – 7 OWi 284/15.

Der Verteidiger hatte dort offenbar Einsicht in die Testfotos, die Gebrauchsanweisung für das verwendete Messgerät sowie die Lebensakte beantragt, was nicht gewährt worden war. Das AG macht kurzen Prozess/Beschluss und entscheidet, dass diese Unterlagen dem Verteidiger in Kopie zu übersenden sind:

„Die Ablehnung der Einsicht in die im Tenor genannten Dokumente durch den Verteidiger beschränkt den Betroffenen in seinen Rechten auf sachgemäße Verteidigung. Er hat einen Anspruch auf Vorlage der gewünschten Dokumente in Kopie.

Die Einschränkung, dass die entsprechenden Daten auf Anforderung des Gerichtes doch herausgegeben werden, stellt eine unnütze Förmelei dar und verzögert lediglich das Verfahren.“

Tja, warum gibt man eigentlich nicht sofort das heraus, was man auf Anforderung des Gerichts dann doch herausgeben muss/wird?