Schlagwortarchiv: Änderungen

RVG-Reform: Was haben die Eisheiligen mit den Änderungen im RVG zu tun?; oder: Der D-Day naht

Zum Mai gibt es ja viele Sprüche: Von „Der Mai ist gekommen….“ über „Alles neu macht der Mai“ bis hin zu Goethes „Mai“ („Leichte Silberwolken schweben durch die erst erwärmten Lüfte. Mild, von Schimmer sanft umgeben, blickt die Sonne durch die Düfte.).

Der Monat Mai hat aber auch den 1. Mai – den Tag der Arbeit – und die Eisheiligen. Die liegen zwischen dem 11. Mai (Mamertus) und dem 15. Mai (sog. kalte Sofie). Und der 15. Mai, der könnte in diesem Jahr zu einem „D-Day“ werden; nun ja, vielleicht nicht ganz so militärisch, aber ggf. ein Tag der Entscheidung.

Und zwar für das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz und die darin enthaltenen Änderungen im RVG (vgl. dazu hier: Gestern im Bundestag – auch das neue RVG? und hier: (Sondermeldung: Mehr Geld für (Straf)Verteidiger – Referentenentwurf zum 2. KostRMoG bringt Neuerungen.

Ich habe mich nämlich inzwischen ein wenig umgehört und man kann wohl von folgendem weiteren Fahrplan ausgehen:

  • am 15.05.2013 (endgültige) Beratung der Neuregelungen im Rechtsausschuss des Bundestages mit Beschlussvorlage,
  • am 16.05.2013 dann die 2. und 3. Lesung im Bundestag und
  • am 07.06.2013 Beratung und Beschlussfassung im Bundesrat.

Zwar soll ja nach dem „Geheimtreffen“ im BMJ alles geklärt sein (vgl. hier: Gute, nicht nur scheinbar gute, Nachrichten für alle, die nach dem RVG abrechnen), aber man weiß ja nie, was alles doch noch passiert. Wenn also alles glatt geht, dann könnte an sich das Gesetz zum 01.07.2013 – wie geplant – in Kraft treten. Ich rechne damit aber nicht, sondern gehe vom 01.08.2013, ja ggf. sogar vom 01.09.2013 oder 01.10.2013 aus. Denn es muss ja bei den Ländern wegen der Änderungen, u.a. auch bei den Gerichtskosten die EDV, umgestellt werden.

Jedenfalls, wenn es glatt geht, dann kann man zurückgreifen auf zwei weitere Sprüche zum Mai, die im übertragenen Sinn auf die für die Anwaltschaft günstigen Änderungen im RVG ganz gut passen; nämlich:

Mairegen auf Saaten – dann regnet es Dukaten.“
und
„Gehen die Eisheiligen ohne Frost vorbei, singen Bauer und Winzer Juchhei!

oder auch

 

 

Warnschussarrest – jetzt kommt er – und: Höchststrafe im JGG: Jetzt 15 Jahre

© Marcito – Fotolia.com

Der sog. Warnschussarrest für jugendliche Straftäter, über den ja bereits mehrfach berichtet worden ist, ist vom Bundestag beschlossen worden.

Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 14.06.2012 den sog. Warnschussarrest von bis zu vier Wochen für jugendliche Straftäter eingeführt. Auf Empfehlung des Rechtsausschusses hat er einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten (BT-Drs. 17/9389) in geänderter Fassung angenommen. Damit wird den Jugendgerichten ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe einen Jugendarrest („Warnschussarrest“) zu verhängen.

Außerdem ist das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende, die wegen Mordes verurteilt werden, auf 15 Jahre erhöht worden.

Weitere Beiträge zum Gesetzgebungsverfahren:
08.05.2012 Koalitionsfraktionen fordern „Warnschussarrest“ für jugendliche Straftäter
18.04.2012 Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten – Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe zur Vorlage eines Gesetzentwurfes