Der regelmäßige Leser dieses Blog weiß, dass ich auch im „Rechtspfleger-Forum“ angemeldet bin, dort nach interessanten Fragestellungen stöbere und auch mit diskutiere. Natürlich unter Klarnamen, so wie es sich m.E. gehört. Manchmal macht es richtig Spaß und ich freue mich dann auch immer, wenn ich dort einen der Fragenden von meiner (Gebühren)Auffassung habe überzeugen können.
Manchmal ärgere ich mich allerdings auch. Und das war vor einigen Tagen bei folgendem Posting der Fall, das unter der Headline „§ 43 RVG Unwirksame Aufrechnung bei Abtretung“ eingestellt war:
„Mich interessiert, ob Ihr auch so ein Theater mit den Rechtsanwälten habt, wenn die Gebührenansprüche an diese abgetreten wurden. Die sind immer völlig empört, wenn ich um Darlegung der weiteren Voraussetzungen des § 43 RVG bitte.
Dort heißt es „Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde.“
Ich bekomme hier in epischer Breite zu hören, wann der Anspruch fällig ist, dass die Abtretung rechtzeitig mitgeteilt wurde und weiteres irrelevantes Geschreibe, anstelle dass mal auf die Frage eingegangen wird, ob durch eine potentielle Aufrechnung der Anspruch vereitelt oder beeinträchtigt würde.“
Mich ärgert(e) schon die Diktion in dem Posting. Mal abgesehen davon, dass ich in § 43 RVG und daher auch nirgendwo in der Kommentarliteratur eine Stelle entdecke, in der eine Art „Darlegungslast“ des Verteidigers/Rechtsanwalts betreffend die angesprochenen Fragen entdecken kann. Da gilt dann wohl: da mihi factum, dabo tibi ius. Oder: Man muss sich schon selbst Gedanken machen, Frau Rechtspflegerin.
So sehen das übrigens auch Kollegen von ihr, die auf das Posting geantwortet haben:
Der eine hat zitiert: „Mich interessiert, ob Ihr auch so ein Theater mit den Rechtsanwälten habt, wenn die Gebührenansprüche an diese abgetreten wurden. Die sind immer völlig empört, wenn ich um Darlegung der weiteren Voraussetzungen des § 43 RVG bitte.“ und darauf dann kurz geantwortet:
„Wozu auch?“
Und der zweite hat dann darauf nachgesetzt und gefragt:
„Das frage ich mich allerdings auch grad… Welche Darlegungspflichten soll denn bitte der RA noch haben außer dem, was er Dir da „in epischer Breite“ mitteilt?“
Das beruhigt. Der Ausgangsfragestellerin kann man nur ans Herz legen, ihr „Motto“, das sie in ihrem Profil mitteilt, mal zu überdenen bzw. zu beherzigen:
„Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.“ Curt Goetz
In dem Sinne: Schönes Wochenende, ach so, noch nicht ganz. Es kommt ja noch das Rätsel.