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Fahrverbot II: Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Probe – kein Fahrverbot

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Nach dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.12.2015, 1 OWi 1 SsBs 57/15 (vgl. dazu: Fahrverbot I: Wegfall des Hauptauftraggebers – kein Fahrverbot) nun das AG Lüdinghausen, Urt. v. 23.05 2016 – 19 OWi-89 Js 821/16-81/16. Das AG hat (ebenfalls) vom Fahrverbot abgesehen, nachdem die Geschäftsführerin der Arbeitgeber-GmbH als Zeugin bestätigt hatte, dass dem sich in einem Arbeitsverhältnis auf Probe befindende Betroffene für den Fall einer Fahrverbotsanordnung gekündigt wird. Dann bedürfe es auch keiner weiteren Feststellungen für das Absehen vom Fahrverbot aufgrund eines konkret drohenden Arbeitsplatzverlustes durch das Fahrverbot:

„Jedoch hat sich der Betroffene auf berufliche Härten infolge eines aus seiner Sicht drohenden Arbeitsplatzverlustes berufen. Er ist von Beruf gelernter Bäcker und war bislang in Südkirchen als Bäcker angestellt gewesen. Seine bisherige Arbeitgeberin hat den Bäckereibetrieb jedoch vor einigen Monaten eingestellt – das Gericht kennt aus dienstlichen Fahrten anlässlich von Betreuungsanhörungen in Nordkirchen die leer stehenden Ladenlokale der bisherigen Arbeitgeberin. Aufgrund dieser Arbeitslosigkeit hat der Betroffene sich umgetan und in Werne eine neuen Arbeitsplatz als Bäcker bei der Firma A gefunden. Es handelt sich hierbei um eine Bäckerei mit einer Filiale, in der die Bäckerei betrieben wird und zwei weiteren Filialen, in denen die Backwaren verkauft werden. Geführt wird der Betrieb von der Zeugin B. Diese hat das Gericht in einem Fortsetzungstermin als Zeugin geladen und vernommen. Der Betroffene hat nämlich geltend gemacht, dass er gekündigt und seinen Arbeitsplatz verlieren werde, wenn es zu einer Fahrverbotsanordnung käme. Die Zeugin B bestätigte dies. Sie erklärte, dass ihre beiden Söhne Bäckermeister seien und den Betrieb insoweit – was das eigentliche Backen und Verkaufen angehe – führen würden. Ihre Söhne bräuchten dringend Hilfe in der Bäckerei – die Mitarbeit dulde keinen Aufschub. Man sei froh gewesen, dass man schnell in dem Betroffenen einen geeigneten Bäcker habe finden können. Dieser müsse aber täglich ab 2:00 Uhr nachts zur Verfügung stehen und zwar in Werne. Zu dieser Zeit sei der öffentliche Nahverkehr zwischen Südkirchen und Werne nicht in der Lage, den Betroffenen zuverlässig seinen Arbeitsplatz aufsuchen zu lassen. Die Zeugin erklärte, dass der Betroffene einen Vertrag mit 3-monatiger Probezeit habe. Käme es zu einem Fahrverbot, werde dem Betroffene gekündigt, da Probleme im Geschäft aus ihrer Sicht zwangsläufig die Folge seien. Es sei auch nicht so, dass der Betrieb irgendwie auf den Betroffenen warten könne, bis dieser sein Fahrverbot absolviert habe. Man müsse sich dann schnell einen geeigneten Nachfolger suchen. Das Gericht hat nach dieser Zeugenaussage von der Anordnung eines Fahrverbotes Abstand genommen, da es tatsächlich rechtlich möglich ist, einen Arbeitnehmer innerhalb der Probezeit ohne Begründung zu kündigen. Genau dies hat die Zeugin glaubhaft angekündigt für den Fall der Fahrverbotsanordnung. Damit hat das Gericht einen konkret drohenden Arbeitsplatzverlust für den Fall einer Fahrverbotsanordnung feststellen können (bereits zum Arbeitsverhältnis auf Probe: AG Lüdinghausen, NZV 2008, 105 = DAR 2008, 161). Da der Betroffene keine weiteren Voreintragungen aufwies, hielt es das Gericht für durchaus ausreichend, die Geldbuße zu verdoppeln und vom Fahrverbot abzusehen.“

Fahrverbot I: Wegfall des Hauptauftraggebers – kein Fahrverbot

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Den Auftakt machen in dieser Woche zwei mal positive Fahrverbotsentscheidungen. Zunächst der schon etwas ältere OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.12.2015, 1 OWi 1 SsBs 57/15, über den in der vergangenen Woche auch schon der Kollege vom Verkehrsrechtsblog berichtet hat. Das AG hatte bei einem Selbstständigen das Absehen vom (Reegle)Fahrverbot mit einer drohenden Existenzgefährdung begründet und eine solche Gefahr bereits im konkret drohenden Wegfall des Hauptauftraggebers für die Dauer von – mindestens – 1 Monat gesehen. Zusätzlich war nach Ansicht des AG eine erneute Beschäftigung des Betroffenen durch den Hauptauftraggeber nach Ablauf des Fahrverbots ungewiss. Das OLG hat keinen Ermessensfehler gesehen.

„Handelt es sich um die Anordnung eines sog. Regelfahrverbots darf das Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht ausschließlich aus der nicht näher belegten Einlassung des Betroffenen abgeleitet werden (vgl. OLG Celle NZV 1996, 117; OLG Koblenz NZV 1996, 373, 1997, 48). Bei der Frage, ob eine Existenzbedrohung durch Verbüßung des Fahrverbots während eines zusammenhängenden Urlaubs mit zumutbaren Mitteln abgewendet werden kann, ist jedoch zu berücksichtigen, dass viele Selbstständige mangels eines gesetzlichen Urlaubsanspruchs in der Regel keinen vollen Monat Urlaub nehmen und erst recht nicht am Stück. Von daher bedarf es besonderer Feststellungen, wenn ein solcher Betroffener auch in Ansehung des Vollstreckungsaufschubs nach § 25 Abs. 2a StVG auf den Urlaub verwiesen werden soll (vgl. Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., Rn. 1411). Soweit das Tatgericht nicht im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht zur Erhebung naheliegender Beweismittel verpflichtet gewesen ist, kann es rechtlich daher nicht beanstandet werden, wenn sich das Tatgericht über die fehlende Möglichkeit der Abwendung der Existenzbedrohung durch Verbüßung des Fahrverbots während eines zusammenhängenden Urlaubs durch – alleinige – Ein-vernahme des Betroffenen seine Überzeugung verschafft hat.

Im Ausgangspunkt zutreffend weisen die Beschwerdeführerin und die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2015 darauf hin, dass im vorliegenden Fall bei der Frage, ob ein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots in Betracht kommt, den Vorbelastungen des Betroffenen als Abwägungskriterium eine gewichtige Rolle zukommt. Sind erhebliche, insbesondere einschlägige Vorbelastungen vorhanden, sind dem Betroffenen gravierende berufliche Folgen bis hin zur erzwungenen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zuzumuten, denn ansonsten würde einem solchen Verkehrsteilnehmer ein dauerhafter „Freifahrschein” erteilt und eine solche, wegen besonderer Umstände bevorzugte Behandlung wäre gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr zu rechtfertigen (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2004, 316). So ist eine Existenzgefährdung bei einem mehrfachen Wiederholungstäter kein Grund von einem Fahrverbot abzusehen, da dieser andernfalls durch ausschließliche Verhängung einer Geldbuße nicht zu künftig verkehrsgerechtem Verhalten veranlasst werden kann (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 88; OLG Hamm NZV 1995, 498; VRR 2009, 310; OLG Brandenburg DAR 2004, 460). Den zitierten Entscheidungen waren mehrere einschlägige Vorbelastungen innerhalb eines Zeitraums von maximal zwei Jahren vor der jeweiligen Tatbegehung gemein, während beim Betroffenen seit Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit im Jahre 2012 nur eine – nicht einschlägige – Vorbelastung durch Verurteilung des Amtsgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2013 wegen Abstandsunterschreitung vorgelegen hat. Entsprechend ist die Annahme des Tatgerichts, der Betroffene sei durch die erfolgte Belehrung über die Konsequenzen eines künftigen verkehrsrechtlichen Verstoßes im Hinblick auf die Folgen für seine wirtschaftliche Existenz und sein Umgangsrecht ausreichend zu verkehrstreuem Verhalten angehalten worden und es könne unter Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot abgesehen werden, im Rahmen des tatrichterlich eingeräumten Ermessens nicht zu beanstanden.

Die wirtschaftlichen Folgen eines Fahrverbots, die Erschwerung der Ausübung des Umgangsrechts und der persönliche Eindruck des Betroffenen in der Verhandlung haben das Tatgericht auch im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2014 ausdrücklich von der Verhängung eines Fahrverbots absehen lassen. Selbst wenn gegen einen Täter wegen einer (einschlägigen) Verkehrsordnungswidrigkeit bereits einmal in der Vergangenheit von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen worden ist, schließt dieser Umstand die erneute Anwendung des § 4 Abs.4 BKatV nicht generell aus. Bei dieser Sachlage bedarf es vielmehr einer eingehenden Erörterung, warum trotz dieser Vorwarnung nun nochmals von der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbotes abgesehen werden kann bzw. soll. Liegt – wie hier – eine solche Erörterung vor, ist die tatrichterliche Würdigung im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung „bis zur Grenze des Vertretbaren“ hinzunehmen. Ob eine andere Entscheidung ebenfalls vertretbar gewesen wäre, ist dann ohne Bedeutung (vgl. OLG Hamm VRS 112, 62).

Das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 07.10.2015 überschreitet diese „Grenze des Vertretbaren“ nach Ansicht des Senats nicht.“

Man wünscht sich mehr solche Entscheidungen.

Bei 5.000 € Familieneinkommen wird nicht vom Fahrverbot abgesehen…

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Eine Betroffene, der ein Abstandsverstoß (§ 4 StVO) zur Last gelegt wurde, bei dem im Fall der Verurteilung ein Fahrverbot drohte, hat beim AG Lüdinghausen „berufliche Härten“ geltend gemacht und wollte ein Absehen vom Fahrverbot erreichen. Damit ist sie aber gescheitert. Das AG sagt im AG Lüdinghausen, Urt. v. 18.01.2016 – 19 OWi-89 Js 2283/15-214/15: Nicht bei einem Familieneinkommen von monatlich rund 5.000 €:

„Die Betroffene hat berufliche Härten durch das drohende Fahrverbot geltend gemacht.

Sie hat jedoch trotz ausdrücklicher Nachfrage des Gerichts zu keinem Zeitpunkt eine Kündigung als Arbeitnehmerin oder eine Existenzgefährdung als selbstständige Betroffene behauptet.

Sie hat vielmehr ausgeführt, dass sie verheiratet sei mit einem Ehemann, der als Maler und Lackierer monatlich 1700 EUR netto zur Verfügung habe. Sie selbst habe zwei Arbeitstätigkeiten. Etwas über 1000 EUR netto verdiene sie mit einer Angestelltentätigkeit in Hamm als Suchttherapeutin in einer Nachsorgeeinrichtung. Sie müsse dort zwischen verschiedenen Wohngruppen hin und her fahren und dort ihrer Therapeutentätigkeit nachkommen. Weiterhin verdiene sie 2000-2500 EUR netto monatlich als selbstständige Mitarbeiterin eines ambulanten Jugendhilfeträgers mit Sitz in Beckum, Neubeckum und Lippstadt. Sie sei als SPFH („sozialpädagogische Familienhilfe“) tätig. Hierbei müsse sie sechs Familien ambulant betreuen und aufsuchen. Oft müsse sie auch Kinder begleiten. Sie habe dementsprechend einen engen Terminkalender. Urlaubsansprüchen habe sie bei ihrer Arbeitgeber in Hamm i.H.v. 24 Tagen pro Jahr. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei dem ambulanten Jugendhilfeträger B e.V. mache sie keinen Urlaub, da sie dann auf Einkommen verzichten müsse als selbstständig tätige Person.

Die Betroffene konnte keinerlei Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorlegen. Das Gericht hatte jedoch vor der Verhandlung in Internetrecherchen feststellen können, dass die Betroffene tatsächlich in dem von ihr geschriebenen Berufsfeld tätig ist. Das Gericht glaubt insoweit die Angaben der Betroffenen. Das Gericht geht davon aus, dass die Betroffene für ihre berufliche Tätigkeit insbesondere angesichts der auseinanderfallenden Einsatzorte und verschiedener Arbeitgeber zwangsläufig mobil sein muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie ihrer Berufstätigkeit während eines abzuleisten Fahrverbotes nicht nachkommen kann. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Betroffene glaubhaft angegeben hat, ohnehin nicht in Urlaub zu fahren, so dass sie ihre 24 Tage Urlaub bei ihrem Arbeitgeber in Hamm gänzlich für das Fahrverbot einsetzen kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Betroffene die Möglichkeit hat, von der vier-Monate-Abgabefrist nach § 25 Abs. 2a StVG Gebrauch zu machen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Familie der Betroffenen ein monatliches Familieneinkommen von im Schnitt wohl etwa 5000 EUR netto aufweist. Unter diesen wirtschaftlichen Bedingungen ist es durchaus möglich und vor allem auch zumutbar, für die Dauer des Fahrverbotes einen Fahrer anzustellen oder auf Taxifahrer zurückzugreifen. Gegebenenfalls kann auch ein Kredit aufgenommen werden und in kleinen Raten zurückgezahlt werden. Letztlich ist es aber so, dass die Betroffene nur berufliche Schwierigkeiten geltend macht, jedoch keinen Arbeitsplatzverlust oder gar eine Existenzgefährdung. Hinsichtlich ihrer Nebentätigkeit hat sie nur Verdiensteinbußen für die Dauer des Monats geltend gemacht. Dass sie in Zukunft nicht mehr als sozialpädagogische Familienhilfe tätig sein könnte infolge eines Fahrverbots hat sie nicht geltend gemacht. Dementsprechend konnte auch von der Fahrverbotsanordnung nicht abgesehen werden.“

Bei den Vorgaben dürfte es in der Tat schwer werden mit einem „Absehen“.

„Mein Tacho war kaputt“…., bringt das was bei der Geschwindigkeitsüberschreitung?

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„Mein Tacho war kaputt“…., bringt das was bei der Geschwindigkeitsüberschreitung? Die Antwort: Ja, ein defekter Tachometer kann den Handlungsunwert eines Geschwindigkeitsverstoßes herabsetzen mit der Folge, dass der Vorwurf eines groben Pflichtenverstoßes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG entfällt und deshalb ein Fahrverbot nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht verhängt werden darf. Das ist das Fazit aus dem AG Lüdinghausen, Urt. v.07.03.2016 – 19 OWi-89 Js 2669/15-258/15.

Aber auf zwei Punkte ist in Zusammenhnag mit der Entscheidung hinzuweisen:

  1. Der Betroffene hatte sich gegenüber dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung dahin eingelassen, dass er bis zu dem Vorfall nicht bemerkt hatte, dass der Tachometer seines Pkw defekt war. Dies hatte er aber durch Vorlage einer Bescheinigung über eine nach dem Verstoß durchgeführte Tachometerüberprüfung nachgewiesen. Das AG ist deshalb von einem herabgesetzten Handlungsunrecht ausgegangen, was dann der Fahrverbotsanordnung entgegenstand. Für die Verteidigung bedeutsam ist in dem Zusammenhang, dass den Betroffenen also nicht allein die Behauptung „Tacho kaputt/fehlerhaft“ „gerettet“ hat, sondern er die Fehlfunktion durch eine Tachoüberprüfung nachgewiesen hat. So einfach ist es also nicht.
  2. Das AG hat zudem darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Tachometer trotz des Defektes zur Zeit des Verstoßes eine überhöhte Geschwindigkeit anzeigt, dies nicht den Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung in vollem Umfange entfallen lässt. Vielmehr bleibt für den festgestellten Geschwindigkeitsverstoß die Regelgeldbuße maßgeblich.

Absehen vom Fahrverbot: Schwierig ist es beim Abstandsverstoß

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Den heutigen Tag schließe ich dann mit einer Entscheidung zum Fahrverbot, nämlich mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 17.09.2015 – 3 Ss OWi 1048/15, zu den Voraussetzungen des Absehens vom Fahrverbot bei Abstandsverstoß (§ 4 StVO). Machen wir es kurz – der Inhalt erschließt sich aus den Leitsätzen, so dass die dann hier auch reichen:

  1. Von der Anordnung eines Regelfahrverbotes wegen eines Abstandsverstoßes kann nicht mit der Begründung abgesehen werden, das nachfolgende Fahrzeug sei auf der Beobachtungsstrecke gefahrvoll auf den Betroffenen aufgefahren, wenn dieser bereits zuvor den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in pflichtwidriger Weise unterschritten (Fortführung von OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2015 – 3 Ss OWi 160/15 = NJW 2015, 1320 = DAR 2015, 396).
  2.  Der gegen die Anordnung eines Regelfahrverbotes wegen eines Abstandsverstoßes vorgebrachte Einwand, ein unerwarteter Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs vor der Beobachtungsstrecke bei gleichzeitigem gefahrvollen Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs ist nur beachtlich, wenn es dem Betroffenen bis zur Messung weder möglich war, die durch das Ausscheren des vorausfahrenden Fahrzeugs geschaffene Lücke auf der benachbarten Fahrspur zu nutzen, noch durch behutsame Verringerung der eigenen Geschwindigkeit den Abstand zum Vordermann signifikant zu steigern.