Seit Kurzem ist StRR 01/2012 online. Für einen Monat haben wir daher auf der Startseite von Heymanns Strafrecht den Beitrag „Die Zweier-Besetzung in der Hauptverhandlung als dauerhafter Regelfall – Zur Neuregelung der §§ 76 GVG, 33b JGG“ von Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum (StRR 2012, 10) zum kostenlosen Download bereitgestellt.
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Zwickmühle für den Verteidiger, Oder: Soll ich auf die Möglichkeit der Sicherungsverwahrung wirklich hinweisen?
Den Beschl. des BGH v. 13.09.2011 – 5 StR 189/11 hatte ich wegen der materiell-rechtlichen Frage ja gerade eben hier schon vorgestellt. Hier dann das verfahrensrechtliche Problem, das auch mit der Sicherungsverwahrung zu tun hat.
Die Kammer hatte bei der Eröffnung beschlossen, mit nur zwei Richtern zu verhandeln (§ 76 Abs. 2 GVG). In der Hauptverhandlung stellte sich dann heraus, dass Sicherungsverwahrung in Betracht kam. Die ist auch verhängt worden. Die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg. Der BGH weist darauf hin, dass eine einmal beschlossene Reduktion der Besetzung nicht mehr abgeändert werden kann.
Und: Die Verfahrensrüge war auch schon deshalb erfolglos, weil kein Besetzungseinwand erhoben worden war (§ 222b StPO). Da steckt der Verteidiger aber in einem Dilemma. Der Besetzungseinwand ist erforderlich für die Zulässigkeit einer ggf. später zu erhebenden Verfahrensrüge. Nur bedeutet das, dass er ggf. das Gericht auf die Fragen der Sicherungsverwahrung aufmerksam machen/hinweisen muss. Davon wird der Mandant nun gar nicht begeistert sein. Zwickmühle nennt man das wohl auch.
Gesetzentwurf zur Änderung der Besetzung großer Strafkammern ist eilbedürftig – BMJ hat aber nicht geschlafen
Am 31.12.2011 läuft die Regelung zur reduzierten Besetzung der großen Strafkammer in § 76 Abs. 2 GVG aus. Bei der letzten Verlängerung der zunächst nur als Übergangsregelung zur Entlastung der Rechtspflege gedachten Regelung durch die Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege v. 19.12.2008 (vgl. BGBl I, S. 2348) hatte der Gesetzgeber schon darauf hingewiesen, dass eine nochmalige Verlängerung der Sonderregelung nicht mehr in Betracht komme. Demgemäß ist jetzt ein Gesetzesentwurf in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden (vgl. BR-Drucksache 460/11), der § 76 GVG insgesamt neu gestaltet, und zwar wie folgt:
Die Möglichkeit der Besetzung der Strafkammer mit nur zwei Richtern bleibt erhalten. Zwingend ist die Besetzung mit drei Berufsrichtern beim Schwurgericht (Nr. 1), wenn die Anordnung der Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist (Nr. 2) und „nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint (Nr. 3). Letzteres ist nach § 72 Abs. 3 i.d.R. dann der Fall, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.
In dem Gesetzesentwurf spiegelt sich z.T. die Rechtsprechung des BGH zu der bisherigen Regelung wieder. Der Gesetzesentwurf ist wegen der Befristung der derzeitigen Regelung besonders eilbedürftig i.S. v. Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG. Am Abend werden die Faulen fleißig, denkt man da, denn, dass der 31.12.2011 kommt, war ja wohl allen Beteiligten klar. Warum also so spät der Entwurf und dann „eilbedürftig“? Auf den ersten Blick sicherlich eine berechtigte Frage,, die sich aber dadurch relativiert, dass das BMJ zwei Gutachtenaufträge erteilt hatte, deren Ergebnisse erst im Frühjahr vorgelegen haben. Man hat also den 31.12.2011 nicht verschlafen.
Der erste Antrag hat gesessen – ok, aber was nun?
Der Kollege Siebers berichtet in seinem Blog unter dem Titel: „Der erste Antrag hat gesessen“ von einer Strafkammer, die erst in der Hauptverhandlung zur besseren Einsicht gebracht werden konnte und von der zunächst beschlossenen Zweier-Besetzung( § 76 Abs. 1 GVG) wieder abgerückt ist und nun offenbar in Dreier-Besetzung verhandelt. Zunächst: Der Kollege teilt zwar nicht viel zu den Verfahrensumständen mit, die es der Kammer jetzt angeraten sein schienen, doch in der „normalen Besetzung“ zu verhandeln. Nur: Wenn sich das jetzt aufdrängt und man so verfährt, fragt man sich, warum nicht gleich so. Denn an sich ist der Beschluss über die Zweier-Besetzung bindend und kann nur nachträglich abgeändert werden, wenn er nicht rechtmäßig war (BGHSt 44, 328).
Da steckt die Kammer dann jetzt aber in einem schönen Dilemma: War der ursprüngliche Beschluss nämlich ggf. doch rechtmäßig, hätte in Zweier-Besetzung weiter verhandelt werden müssen. War er es nicht, konnte der Beschluss aufgehoben werden und dann ist in Dreier-Besetzung zu verhandeln, Nur, wie hat man dann den Fehler repariert? Es reicht m.E. nicht einfach zu sagen, so dann machen wie es jetzt zu Dritt. M.E. muss man ganz von vorne wieder anfangen mit der „richtigen“ Besetzung. Und natürlich mit den richtigen 🙂 Schöffen. Warum machen Gerichte es sich bloß manchmal so schwer.