Kessel

KCanG II: „Kessel Buntes“ vom LG, AG und VG, oder: Funkzellenabfrage, Mietverhältnis, Erkennungsdienst

Kessel

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Und dann im zweiten Posting ein „Kessel Buntes“ zum KCanG, nämlich eine LG-, eine AG und eine VG-Entscheidun. Im Einzelnen:

Der Anordnung steht einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 S. 1 StPO steht nicht entgegen, dass kein Verdacht einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 100g Abs. 2 StPO vorliegt, da eine solche Katalogtat für eine Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 StPO nicht erforderlich ist. (Anschluss an: LG Hamburg, Beschl. v. 06.06.2024 – 621 Qs 32/24; entgegen: BGH, Beschl. v. 10.01.2024 – 2 StR 171/23).

Eine Kündigungsgrund kann auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetz – KCanG – grundsätzlich dann gegeben sein, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsum überschritten wird, da insofern dann ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine erhebliche Störung des Hausfriedens in Betracht kommt (§ 241 Abs. 2, § 535, § 543 Abs. 1, § 549, § 569 Abs. 2, § 573, § 573c, § 574, § 574a BGB unter Beachtung des KCanG).

Zu den Auswirkungen der Neuregelungen des KCanG auf die für eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. StPO erforderliche Gefahrenprognose.

KCanG I: nicht geringe Menge, Gesamt-, Eigenmenge, oder: BGH-Vorlage an den Großen Senat

Bild von Circe Denyer auf Pixabay

Und in die 38 KW starte ich mit einigen Entscheidungen zum KCanG. Ein wenig hat sich „angesammelt“. Und zwar haben wir da:

„aa) Die Handelsmenge Cannabis von rund 614 Gramm besaß nach den Urteilsfeststellungen einen Wirkstoffgehalt von 124 Gramm THC und beläuft sich damit annähernd auf das 17-fache der nicht geringen Menge im Sinne des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG, die bei 7,5 Gramm liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 7; vom 27. Mai 2024 – 1 StR 145/24 Rn. 12; vom 6. Mai 2024 – 2 StR 480/23 Rn. 27; vom 15. Mai 2024 – 2 StR 177/24 Rn. 3; vom 14. Mai 2024 – 3 StR 115/24 Rn. 9; vom 6. Mai 2024 – 4 StR 5/24 Rn. 10; vom 4. Juni 2024 – 4 StR 111/24 Rn. 5; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 11; vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24 Rn. 3 und vom 30. April 2024 – 6 StR 536/23 Rn. 21).

Bedenken dahin, dass es dem Qualifikationstatbestand des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG wie auch der Strafzumessungsregel in § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, die nach ihrem Wortlaut wie § 29a BtMG als normatives Tatbestandsmerkmal eine „nicht geringe Menge“ voraussetzen, an der gemäß Art. 103 Abs. 2 GG erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit fehlen könnte (so wohl Gärditz, JZ 2024, 564, 565 ff.), hat der Senat nicht (vgl. BVerfGE 126, 170, 194 ff.; 143, 38 Rn. 41; 160, 284 Rn. 90 ff.). Denn der konkretisierungsbedürftige Begriff der „nicht geringen Menge“ hat aufgrund der seit Jahrzehnten gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu §§ 29a ff. BtMG eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewonnen.“

  • BGH, Beschl. v. 01.08.2024 – 2 StR 107/24 – mit der Vorlage zu den Fragen, wie beim „gemischten Handeln“ aus der „Gesamtmenge“ die für den Eigenkonszm bestimmte Menge herauszurechnen ist und der ähnlichen Problematik bei der Einziehung:

Dem Großen Senat für Strafsachen sind gemäß § 132 Abs. 4 GVG folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt worden:

1. Kommt es für die Beurteilung der Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Buchstabe b) KCanG in Fällen, in denen vorrätig gehaltenes Cannabis sowohl zum Handeltreiben als auch für den Eigenkonsum bestimmt ist, auf die Gesamtmenge an, oder ist die dem Eigenkonsum dienende Teilmenge gesondert zu betrachten?

2. Muss bei einer auf § 37 KCanG gestützten Einziehung eine dem Eigenkonsum dienende und die Grenzen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KCanG oder des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Buchstabe b) KCanG nicht übersteigende Cannabismenge stets ausgenommen werden?

1. Bei der konkreten Strafzumessung darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Gesamtmenge des besessenen Cannabis (und dementsprechend auch nicht die Gesamtwirkstoffmenge) ohne Abzug der zum Eigenkonsum erlaubten Menge nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden.

2. Es bestehen Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bzgl. des Abzugs der erlaubterweise besitzbaren Cannabismenge von der Gesamtmenge bei der Beurteilung, ob ein besonders schwerer Fall i. S. v. § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG vorliegt, weil sie sich nicht verwerfungsfrei in die weitere Rechtsprechung zum Grenzwert für die nicht geringe Menge von Cannabis und zur Einziehung von Cannabis einreiht.

 

 

 

Sonntagswitz: Die „Focus-Liste“ ist der Themengeber für Witze zum Ranking und zum Wetten

© Teamarbeit – Fotolia.com

Und beim Sonntagswitz habe ich ein wenig geschwankt, ob ich den Herbst nehme oder die „Focus-Liste“. Gewonnen hat die Focus-Liste. Die gibt es nur einmal im Jahr – zum Glück, Herbst ist aber länger 🙂 (was ich von der Liste halte, kann man hier lesen: Wochenspiegel für die 37. KW., mit dem Focus, DSGVO, Bezahlkarte, Bordell und bummelndes LG ).

Ich habe also den Begriff „Ranking“ genommen und bin bei der Suche dann auf Ranking von Witzen gestoßen, wie z.B. hier bei der RP.  Wer weitere sucht: Einfach mal mit „Ranking Witze“ goggeln.

Ich bin dann einen etwas anderes Weg gegangen. Und habe mit dem Wort „Wetten“ gesucht – bin ich über gewinnen drauf gekommen. Und aus dem Bereich dann Folgendes:

Ein junger Mann auf der Baustelle protzt mit seiner Kraft herum. Er verspottet gern vor allem einen der älteren Bauarbeiter.

Nach einer Weile hat der genug von dieser Angeberei und sagt: „Jetzt wollen wir doch mal sehen, ob du tatsächlich so stark bist, wie du denkst. Ich wette einen Wochenlohn mit dir, dass du nicht in der Lage bist, etwas das ich mit der Schubkarre auf die andere Seite der Baustelle fahre, wieder hierher zurück zu karren!“

„Kein Problem“, sagte der Kraftprotz, „die Wette gilt!“

Der alte Mann holte die Schubkarre und sagte zu dem Angeber, „Okay, dann setz dich mal in die Schubkarre!“


Tuscheln der Trauzeuge und der Bräutigam vor der Kirche: „Was denn! Tausend Euro wettest du darauf, dass deine Braut noch Jungfrau ist!“

Die Braut hat mitgehört und sagt vorwufsvoll: „Aber wenn wir erstmal verheiratet sind, wirfst du das Geld nicht mehr so zum Fenster raus!“


Unterhalten sich zwei Freunde über Pferderennen.

„Es war der 11.11. als ich zum Wetten auf die Pferderennbahn gegangen bin. Mein Sohn wurde an diesem Tag 11 Jahre alt. Und im 11. Rennen, das um 11:11 Uhr stattfand, waren 11 Pferde am Start. Also habe ich mein ganzes Geld auf die 11 gesetzt!“

„Und, hast du gewonen?“

„Nein, der blöde Gaul ist 11. geworden!“


Der Chef kommt am Freitag zur Arbeit und neben seinem Auto steht ein Ferrari.

Er geht in sein Büro und lässt von seinen 1400 Angestellten den Mann ausrufen, dem der Ferrari gehört.

Herr Müller meldet sich beim Chef.

Chef: „Wie kannst du dir denn bei deinem Gehalt einen Ferrari leisten?“

Müller: „Ja ich wette halt gerne und da gewinne ich immer.“

Chef: „Gut dann schließen wir eine Wette ab.“ Müller: „OK, ich wette mit ihnen um 100 €, dass Sie am Montag nur noch ein Ei haben.“

Das Wochenende vergeht und so fährt der Chef am Montag zur Arbeit und ruft Herrn Müller zu sich.

Chef: „Das war wohl nichts. Ich hab noch alle meine Eier!“

Müller: „Das muss ich aber prüfen“ und greift dem Chef in den Schritt.

Chef: „Diesmal hast du verloren oder?“

Müller: „Ja bei Ihnen habe ich 100 € verloren. Aber mit den anderen 1399 Angestellten habe ich gewettet, dass ich ihnen heute an die Eier greife.“

Wochenspiegel für die 37. KW., mit dem Focus, DSGVO, Bezahlkarte, Bordell und bummelndes LG

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Und dann in dieser Woche wieder ein „aktueller“ Wochenspiegel über die Beiträge und Hinweise der letzten Woche, ich darf ja nach der Augen-Op wieder schauen. Aber nur bis Mittwoch. Dann ist das zweite Auge dran :-).

Dies Woche ist man in den sozialen Medien, vor allem auf Facebook, mal wieder überschwemmt worden von „Erfolfmeldungen“ betreffend Eintragungen in die sog. Focus-Liste der besten Rechtsanwälte Deutschlands. Na ja, was ich von dieser Liste halte, habe ich ja schon mehr als 10 Jahren in einem Blogbeitrag (vgl. hier Die spinnen, die vom Focus…., oder: Was man mit 7.500 € alles machen kann) gesagt. Daran hat sich nichts geändert. Wenn man weiß und miterlebt, wie die „Nominierungen“ für die Liste zustande kommen, damm ist m.E. eine gewisse Skepsis berechtigt. Ich will ja nun den Kollegen, die im Ranking auftauchen, die Freude nicht nehmen und es sind ja auch einige Gute dabei, die man kennt, aber einige kennt man nun gar nicht. Aber egal, ist ja nur meine Meinung. Und wenn es hilft, damit Werbung zu machen. Mir würde es nicht helfen, sondern mich würde es „irritieren“ 🙂 .

Dann jetzt aber zu den Beiträgen der letzten Woche. Das waren:

  1. BGH: Keine Urheberrechtsverletzung und keine Ansprüche des Fotografen wenn eine Fototapete auf der Abbildung von Räumlichkeiten im Internet zu sehen ist
  2. OVG Schleswig-Holstein: Bei YouTube veröffentlichte Dashcam-Aufnahmen müssen vom Uploader verpixelt werden so dass Personen und KfZ-Kennzeichen nicht zu erkennen sind
  3. Datenschutz und Datensicherheit beim digitalen Euro

  4. OLG München: Außer­or­dent­liche Kündigung eines Vorstands wegen Weiter­leitung sensibler E-Mails an private Adresse

  5. Völlige Entsagung

  6. Sozialgericht: Asylbewerber müssen mit Karte zahlen

  7. Nach schwerem Autounfall – Muss unangeschnallte Beifahrerin in Opfer-Fahrzeug mithaften?
  8. Dem Staat gehört nun ein Bordell

  9. Intimbehandlung ist keine Kassenleistung

  10. und aus meinem Blog: Strafe III: Verfahrensverzögerung in der Revision, oder: LG bummelt, GBA arbeitet schnell

 

Mal wieder Befreiuung vom sog. Verhüllungsverbot, oder: Tragen einer Niqab

entnommen wikimedia.org
Author Manuelfb55

Und als zweite Entscheidung dann OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.08.2024 – 7 A 10660/23.OVGzur Frage der Befreiung vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr zum Tragen eines Gesichtsschleiers/Niqab.

Darüber habe ich ja schon ein paar Mal berichtet, so dass m.e. die Leitsätze des OVG reichen:

1. Gegen das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Zur Ablehnung des Antrags einer Niqab-Trägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO (hier: nicht beanstandet).

Rest dann bitte in der umfangreich begründeten Entscheidung selbst lesen.