Rückschau: Wochenspiegel für die 27. KW./2023, das war das GEG, Katjes, lebenslang, Fingerabdruck und Rechtsbeugung

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Heute kann ich mal wieder keinen aktuellen Wochenspiegel erstellen. Daher gibt es mal wieder eine Rückschau auf die 27. KW./2023. Ist ja auch immer mal wieder interessant zu sehen, was uns so vor einem Jahr beschäftigt hat. Das war dann:

  1. Novelle verzögert sich: Bundesverfassungsgericht stoppt GEG

  2. OLG Düsseldorf: Katjes darf seine Produkte „klimaneutral“ nennen

  3. Verteidiger-Antrag: Lebenslang?
  4. Mitwirkungsobliegenheit „ohne schuldhaftes Zögern“ – Update zum Urlaubsverfall bei Langzeiterkrankung

  5. VG Berlin: Exmatrikulation wegen Teilnahme an Online-Chat während einer Klausur

  6. BAG: Kein Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess bei offener Videoüberwachung auch wenn nicht alle datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden
  7. EuGH-Generalanwältin: Erfassung und Speicherung des Fingerabdrucks auf Personalausweis mit DSGVO und anderen unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar
  8. Bestellbuttons im E-Commerce

  9. LG München I: Gewinnverteilung bei Autorennen: Geteiltes Fahren – geteilter Gewinn

  10. und aus meinem Blog:  StGB III: Richter-Rechtsbeugung durch Unterlassen, oder: Verfälschungen und Arbeitsverweigerung

Schadensersatz nach einer falschen Verdächtigung?, oder: AG Brandenburg auf mehr als 30 Seiten: Nein.

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Und dann das AG Brandenburg, Ur. v. 08.01.2024 – 30 C 138/23. Es geht um Schadensersatz nach einer (behaupteten) falschen Verdächtigung. Die Parteien streiten darum nach einer Strafanzeige. Der Kläger begehrt von dem Beklagten insofern die Zahlung von Schadenersatz für Rechtsanwaltskosten, die ihm in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren entstanden sind.

Das AG hat die Klage abgewiesen und das auf mehr als 30 (!) Seiten begründet. Das kann man nun wirklich hier nicht einstellen. Daher nur der Leitsatz:

Derjenige, der nicht „wider besseren Wissens“ jemanden einer rechtswidrigen Tat verdächtigt handelt grundsätzlich auch noch nicht rechtswidrig, wenn er durch diese Strafanzeige das hierfür gesetzlich geregelte Verfahren in Gang bringt (§ 826 BGB unter Beachtung von § 164 StGB).

Rest dann bitte im Volltext selbst lesen. Viel Spaß 🙂 .

Ersatz von Sachverständigenkosten als Unfallschaden, oder: Unbrauchbares Sachverständigengutachten

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Und dann mal wieder etwas Zivilrecht, und zwar zunächst zur Unfallschadenregulierung. Dazu das OLG Saarbrücken, Urt. v. 03.05.2024 – 3 U 13/23.

Gestritten wird um den Ersatz von Unfallschäden. Das LG hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das OLG spricht dann auf die Berufung teilweise zu. Die durch den Unfall entstandenen SV-Kosten gibt es aber auch vom OLG nicht. Denn:

    1. Durch einen Verkehrsunfall entstandene Sachverständigenkosten sind nicht ersatzfähig, wenn das Gutachten infolge nicht berücksichtigter Vorschäden unbrauchbar ist und der Geschädigte dies zu vertreten hat. Die Grundsätze zum Sachverständigenrisiko ändern hieran nichts.
    2. Der Geschädigte hat die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten, wenn er es nach dem Erhalt des Gutachtens versäumt hat, den Sachverständigen auf einen von diesem nicht berücksichtigten Vorschaden hinzuweisen und auf eine Berichtigung bzw. Ergänzung des Gutachtens hinzuwirken, obwohl die Berücksichtigung des Vorschadens sich aus seiner Sicht aufdrängen musste.

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Auslagen aus dem OWi-Zwischenverfahren?

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Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich erlaube mir, Ihnen in der Anlage die Kopie des Beschlusses des Amtsgerichtes Frankenthal vom 21. Februar 2024 beizufügen. Auch wenn ich „nicht ganz neu“ in dieser Materie bin, so muss ich gestehen, dass ich erstmalig einen Beschluss erhalte, in dem die Kosten des Zwischenverfahrens der Landeskasse auferlegt werden.

Dass meine Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWI-Gesetz dem bußgeldrechtlichen Zwischenverfahren im Sinne des §§ 69 OWI-Gesetz und (noch) nicht dem gerichtlichen Verfahren zuzuordnen ist, vermag ich noch nachzuvollziehen, dann mit der Folge, dass es noch als zum „Verfahren vor der Verwaltungsbehörde“ zu betrachten ist. Alle anwaltlichen Tätigkeiten im Zwischenverfahren würden dann durch die Regelung in Vorbemerkung 5.1.2 Abs. 1 VV RVG abzugelten sein?

Könnte ich insoweit diese Kosten dann gegen die Landeskasse festsetzen lassen?“

Und in dem beigefügten AG Frankenthal, Beschl. v. 21.02.2024 – 4 OWi 66/23 – heißt es:

„Mit Antrag vom 19.04.2023 begehrte der Verteidiger pp. eine umfassende Akteneinsicht, die ihm von der Bußgeldbehörde verweigert wurde. Mit Schriftsatz vom 10.05.2023 stellte er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen der verwehrten Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 04.07.2023 forderte das Gericht die Bußgeldbehörde auf, dem Verteidiger die geforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mithin wurde dem Antrag des Verteidigers stattgegeben, was zur Folge hat, dass die Landeskasse die Kosten des Zwischenverfahrens gem. § 62 Abs. 2 S. 2 iVm § 473a StPO zu tragen hat.“

Und nun?

Angemessene Gebühren im Bußgeldverfahren?, oder: Gebührenrechtliche Diaspora in Osnabrück

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Und als zweite Entscheidung dann der LG Osnabrück, Beschl. v. 17.11.2023 – 15 Qs 39/23 – schon etwas älter, aber leider jetzt erst eingegangen. Auch unschön, wie meist vom LG Osnabrück.

Gestritten wird um die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG, insoweit waren 176,00 EUR geltend gemacht und um die Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG, insoweit hatte die Rechtsanwältin  280,50 EUR als angemessen angesehen. Festgesetzt hat der AG, das der Bezirksrevisorin gefolgt ist, für die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG 120,00 EUR und für die Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG 130,00 EUR. Das LG ist dem gefolgt:

„Mit dem Bezirksrevisor ist die Kammer der Auffassung, dass die vom Verteidiger geltend gemachten und auch vom Amtsgericht Osnabrück festgesetzten Gebühren (Verfahrensgebühr Nr. 5109 und Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG) im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unbillig hoch und damit unverbindlich sind.

Die Gebühren waren jeweils nur in der festgesetzten Höhe gerechtfertigt. Nach § 14 RVG bestimmt ein Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände. Solche sind v. a. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

Zunächst ist festzustellen, dass die Gebührenfestsetzung unabhängig von der Kostenstruktur und des Kostendeckungsgrades des Anwalts erfolgt. Das anwaltliche Gebührenrecht ist gerade so konzipiert, dass es Fälle geben kann, in denen die Vergütung nicht kostendeckend ist, was aber dadurch ausgeglichen wird, dass im Gegensatz dazu in anderen Fällen im Hinblick auf den Arbeitsaufwand eine unverhältnismäßig hohe Vergütung erfolgt (ständige Rechtsprechung des LG Osnabrück, vgl. nur LG Osnabrück, Beschluss vom 21.03.2012 -15 Qs 12/12; zur Mischkalkulation auch OLG München, Urteil vom 11.11.2004 – 1 U 4066/04 zum damals geltenden § 12 BRAGO). Dies findet seine Stütze in der Vorschrift des § 14 RVG selbst, in dem der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als eines der beispielhaft benannten Kriterien zur Bestimmung der Gebühr genannt ist. Die Vorschrift räumt dem Rechtsanwalt das Recht; aber auch die Pflicht ein, sämtliche persönlichen und sachlichen Umstände miteinander im Einzelfall abzuwägen und die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen (v. Seltmann in BeckOK RVG, 35. Edition, § 14 Rn. 6).

1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG war in Höhe von lediglich 120 Euro anzusetzen. Für diese Gebühr gilt ein vorgegebener Gebührenrahmen von 33 bis 319 Euro für Geldbußen zwischen 60 und 5.000 Euro mit bzw. ohne Verhängung eines Fahrverbots.
Der vorliegende Fall ist unter Abwägung aller nach § 14 RVG maßgeblichen Kriterien als unterdurchschnittlich einzustufen.

Verfahrensgegenstand war hier eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro. Die indirekte Heranziehung der Höhe der Geldbuße unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer stellt auch keine unzulässige „Doppelverwertung“ dar, da gerade die Höhe der finanziellen Belastung durch« den Bußgeldbescheid eines der ausschlaggebenden Kriterien dafür ist, welche Bedeutung die Angelegenheit für den Beschwerdeführer hat.

Auch im Übrigen ist die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer als unterdurchschnittlich anzusehen. Insbesondere drohte ihm kein Fahrverbot. Punkte waren für ihn bislang nicht beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen.

Auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist hier als unterdurchschnittlich anzusehen. Die Akte umfasste bis zum Akteneinsichtsgesuch der Verteidigerin 66 Seiten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer bereits selbst Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, den Einspruch mit Schreiben vom 27.03.2022 damit begründet, die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen zu haben und nicht die im Bußgeldbescheid abgebildete Person zu sein, und mit Schreiben vom 30.05.2022 eine Kopie seines Passbildes zwecks Einholung eines Sachverständigengutachtens an das Amtsgericht Osnabrück übersandt. Als die Verteidigerin sich mit Schriftsatz vom 30.09.2022 zur Akte meldete und um Akteneinsicht bat, war bereits eine Bewertung der Qualität des Messbildes durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. Huckenbeck erfolgt und ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Mit weiterem Schriftsatz vom 06.10.2022 übersandte die Verteidigerin eine Vollmacht und mit Schriftsatz vom 02.11.2022 beantragte sie die Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG. Diesen Antrag begründete sie damit, dass der Bruder des Beschwerdeführers zugegeben habe, das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben. Dessen Vernehmung wurde beantragt und angekündigt, diesen als präsenten Zeugin zum Hauptverhandlungstermin mitzubringen. Es wurde ferner beantragt, ein mitgesandtes Bild vom Personalausweis des Zeugen im Hauptverhandlungstermin in Augenschein zu nehmen und dem Sachverständigen vorzulegen. Dieser Vortrag wurde mit Ausführungen zu Unterscheidungsmerkmalen zwischen den Brüdern untermauert. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die Aussagekraft eines anthropologischen Gutachtens im Hinblick auf Betroffene, die keiner mitteleuropäischer Ethnie angehörten, beschränkt sei, und die Mutter des Beschwerdeführers und des Zeugen von den Philippinen stamme. Ein konkreter Zeitaufwand für die Tätigkeit im amtsgerichtlichen Verfahren einschließlich der Vorbereitung der Hauptverhandlung ist nicht dargelegt. Angesichts des Aktenumfangs und des Akteninhalts ist – auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 02.11.2022 -ein noch unterdurchschnittlicher Zeitaufwand zu schätzen.

Auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist als einfach gelagert anzusehen. Letztlich ging es um die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt der Fahrer war. Daran ändert auch der Umstand, dass ein anthropologisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist in Verkehrsordnungswidrigkeiten mit anwaltlicher Verteidigung inzwischen nahezu Standard geworden. Ein gerichtliches Verfahren, in welchem lediglich die Frage der Fahrereigenschaft mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden muss, stellt deshalb an die Tätigkeit des Verteidigers nur unterdurchschnittliche Anforderungen (vgl. LG Flensburg, Beschluss vom 27.08.2015 – 1 Qs 40/15, BeckRS 2016, 9578; LG Detmold, Beschluss vom 03.02.2009 – 4 Qs 172108, BeckRS 2009, 7360; LG Potsdam, JurBüro 2013, 640).

In einer Gesamtschau aller für die Bestimmung der Gebühr zu berücksichtigenden. vorgenannten Kriterien ist die Angelegenheit insgesamt als unterdurchschnittlich zu werten. Die Verteidigerin hat mit Abrechnung der Mittelgebühr den Ermessensspielraum überschritten, so dass das Gericht befugt ist, die billige Gebühr festzusetzen. 120 Euro, wie von der Bezirksrevisorin vorgeschlagen und vom Amtsgericht festgesetzt, erscheinen angemessen.

2. Aufgrund des Vorgenannten ist auch die Terminsgebühr gemäß Nr. 5110 VV RVG lediglich mit 130 Euro festzusetzen. Für diese Gebühr gilt ein vorgegebener Gebührenrahmen von 44 bis 517 Euro für Geldbußen zwischen 60 und 5.000 Euro mit bzw. ohne Verhängung eines Fahrverbots.

Auch hier gelten die obigen Ausführungen zur Bedeutung der Angelegenheit für .den Beschwerdeführer und zur Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage fort.

Der Hauptverhandlungstermin am 09.11.2022 begann um 09:55 Uhr und endete bereits 15 Minuten später um 10:10 Uhr. Auch wenn die Verhandlungsdauer alleine nicht über die Gebührenhöhe entscheidet, ist sie ein nicht unbedeutender mitbestimmender Faktor. Schließlich entgilt die Termingebühr auch langandauernde, sich über einen ganzen Tag hinziehende, Hauptverhandlungen. Eine solche könnte nicht mehr vernünftig in den Gebührenrahmen eingeordnet werden, wenn bereits kurze Hauptverhandlungen, die – wie hier – auch keine schwierigen Besonderheiten aufweisen, die Mittelgebühr auslösen würden. Es wurde lediglich bis 10:05 Uhr ein Sachverständiger vernommen, der zu dem Ergebnis kam, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Bruder auf dem Messfoto abgebildet war. Unter Beachtung der Termindauer und der vorgenannten Umstände ist die Festsetzung der Termingebühr durch das Amtsgericht mit 130. Euro mehr als angemessen anzusehen.“

Könnte man manches zu sagen. Tue ich aber nicht. Lohnt sich beim LG Osnabrück eh nicht. Das ist dort eine gebührenrechtliche Diaspora. 130 EUR für einen Termin? Ohne weitere Worte.