OWi II: Urteilsgründe beim Absehen vom Fahrverbot, oder: Augenblicksversagen, Härtefall, höhere Geldbuße

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Und im zweiten Posting dann eine weitere Entscheidung des OLG Brandenburg zurm Fahrverbot, und zwar der OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.07.2024 – 2 ORbs 107/24 -, in dem das OLG zu den Anforderungen an die Urteilsgründe Stellung nimmt.

Gegen den Betroffenen ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 640 EUR verhängt worden. Von der Anordnung eines Fahrverbots hat das AG abgesehen, weil eine außergewöhnliche Härte vorliege. Der Betroffene und sein Verteidiger hätten in der Hauptverhandlung erklärt, dass der Betroffene die Geschwindigkeit aufgrund eines Augenblickversagens überschritten habe. Er habe mit seiner Familie im Fahrzeug gesessen und das geschwindigkeitsbegrenzende Schild schlicht übersehen. Auch seine Familie habe das Schild nicht wahrgenommen. Darüber hinaus sei er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Kundenberater im Außendienst für die gesamte Region O. auf seinen Pkw angewiesen. Bei seinem Tätigkeitsbereich handelt es sich um eine ländliche Region, die ein Ausweichen auf öffentliche Verkehrsmittel nicht ermögliche. Weder aus dem familiären noch dem beruflichen Umfeld stehe jemand als Fahrer zur Verfügung. Er sei in seiner Filiale der einzige Außendienstmitarbeiter. Seine Ehefrau sei beruflich selbst „stark eingeschränkt“ und fahre außerdem wegen eines tödlichen Verkehrsunfalls des gemeinsamen Sohnes nur in notwendigen Situationen selbst Auto. Darüber hinaus fahre der Betroffene seine minderjährigen Kinder in ländlicher Region täglich zur Schule oder jedenfalls zum nächstgelegenen Bahnhof. Das Fahreignungsregister des Betroffenen weise keine Eintragungen auf, was den Schluss zulasse, dass er „üblicherweise ein ordentlicher und vorschriftsmäßiger Fahrzeugführer“ sei.

Dagegen (natürlich) die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die (ebenso natürlich) beim OLG Erfolg hatte. Dem OLG gefallen die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht:

„2. Die Entscheidung des Amtsgerichts, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach den Vorgaben des Verordnungsgebers ist grundsätzlich – soweit wie hier der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV erfüllt ist – das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert, so dass es in diesen Fällen regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf. Das Tatgericht ist in diesen Fällen – auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung – gehalten, die Maßnahme anzuordnen und darf hiervon nur in besonderen Ausnahmefällen absehen, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich von dem normierten Regelfall abweicht, dass er als Ausnahme zu werten ist und auf ihn das Regelbeispiel gemäß dem Bußgeldkatalog nicht mehr zutrifft, oder wenn die Maßnahme für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellt; dem tatgerichtlichen Beurteilungsspielraum sind insoweit enge Grenzen gesetzt sind; das Absehen vom Fahrverbot muss auf einer eingehenden und nachvollziehbaren, auf Tatsachen gestützten Begründung beruhen (vgl. KG, Beschl. v. 15. Dezember 2020 – 3 Ws [B] 289 – 290/20 m.w.N.).

Diesen Begründungsanforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

a) Dass das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass der Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen, auf lediglich einfache Fahrlässigkeit zurückzuführenden Unaufmerksamkeit beruhte, lässt sich den Urteilsgründen nicht in hinreichendem Maße entnehmen. Diese verweisen lediglich auf die nicht näher gewürdigte Einlassung des Betroffenen, er habe „das geschwindigkeitsbegrenzende Schild schlicht übersehen“.

b) Auch im Übrigen beschränken sich die Urteilsausführungen weitgehend auf eine nicht näher gewürdigte Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen zu vorliegenden Härtegründen. Von einem Fahrverbot darf insoweit nur abgesehen werden, wenn unter Anlegung strenger Maßstäbe das Fahrverbot eine Härte ganz ungewöhnlicher Art darstellt. Dass der Betroffene im Straßenverkehr noch nicht auffällig geworden ist, genügt hierfür nicht.

Eine „besondere Härte“ in diesem Sinne liegt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht schon dann vor, wenn der Betroffene bei seiner beruflichen Tätigkeit und im privaten Bereich „in einem exorbitanten Maß auf seine Fahrerlaubnis angewiesen“ ist. Berufliche Nachteile, auch schwerwiegender Art, sind mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern häufig verbunden. Der Umstand, beruflich besonders auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, muss für den Betroffenen ein besonderer Grund sein, sich verantwortungsbewusst zu verhalten (vgl. OLG Bamberg DAR 2010, 332). Nur wenn das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, beispielsweise zum Verlust des Arbeitsplatzes oder dem Existenzverlust eines Selbstständigen, führen würde, kann von der Verhängung des Fahrverbotes unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden (std. Rspr. der Senate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2008 – 2 Ss (OWi) 194 B/08 – m.w.N.). Es ist einem Betroffenen auch grundsätzlich zuzumuten, durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen die Zeit des Fahrverbots zu überbrücken, wie z.B. durch Inanspruchnahme von – gegebenenfalls unbezahlten – Urlaub, die Anstellung eines bezahlten Fahrers oder die Hinzuziehung von Fahrdiensten. Die hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen hat der Betroffene hinzunehmen, notfalls durch Aufnahme eines Kredits, zumal sich im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer des Fahrverbots eventuelle finanzielle Einbußen ohnehin regelmäßig in einem überschaubaren und grundsätzlich zumutbaren Rahmen bewegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2009 – 2 Ss OWiG 39/09, zit. nach Juris).

Insoweit fehlt es abgesehen von der nicht hinreichend gewürdigten Einlassung des Betroffenen an ausreichenden Feststellungen, die eine derartige besondere Härte für ihn, seine Familienangehörigen oder seinen Arbeitgeber begründen könnten. Die Urteilsgründe verhalten sich weder zu den finanziellen Verhältnissen des Betroffenen und den Möglichkeiten, die Zeit des Fahrverbotes jedenfalls teilweise durch Urlaub zu überbrücken, noch zur Berufstätigkeit der Ehefrau und dem genauen Schulweg der Kinder.

3. Da zwischen der Festsetzung der Geldbuße und dem Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes ein innerer Zusammenhang besteht, unterliegt das angefochtene Urteil, dessen Gegenstand wegen der Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid allein die Rechtsfolgenentscheidung ist, insgesamt der Aufhebung.

Das Amtsgericht wird bei der erneut zu treffenden Entscheidung u.a. einen – dann kompensationslosen, eine Erhöhung der Geldbuße regelmäßig nicht rechtfertigenden – Wegfall des Fahrverbotes im Hinblick auf einen lediglich einfach fahrlässigen Pflichtenverstoß näher zu prüfen haben. Insoweit gilt, dass für die Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers auch bei einer die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung dann kein Raum ist, wenn diese darauf beruht, dass der Betroffene infolge lediglich einfacher Fahrlässigkeit das die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen musste (vgl. BGHSt 43, 241ff.).

Einem Kraftfahrzeugführer kann das für ein Fahrverbot erforderliche grob pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund für die von ihm begangene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung darin liegt, dass er das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Zeichen nicht wahrgenommen hat, es sei denn, gerade diese Fehlleistung beruhe ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit; für die Bewertung seines Verschuldens ist es, solange er die ohne das Vorschriftszeichen geltende Höchstgeschwindigkeit einhält, unerheblich, ob er die durch das Vorschriftszeichen angeordnete Geschwindigkeit weniger oder mehr überschreitet. Das Maß der Pflichtverletzung hängt nur davon ab, wie sehr ihm das Übersehen des Schildes zum Vorwurf gereicht; das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, auf das die Regelbeispielsfälle abstellen, lässt insofern keinen Schluss darauf zu, dass der Fahrzeugführer das Vorschriftszeichen wahrgenommen oder grob pflichtwidrig nicht wahrgenommen hat (BGH, aaO.).

Mit Rücksicht darauf bedarf es zunächst einer näheren tatgerichtlichen Würdigung, ob die Einlassung des Betroffenen, er habe die – nach den Feststellungen beidseits der Fahrbahn auf 100 km/h angeordnete – Geschwindigkeitsbeschränkung nicht wahrgenommen, als glaubhaft zu bewerten ist. Gegebenenfalls ist sodann zu prüfen, ob diese Fehlleistung aufgrund der konkreten Umstände wie der Anordnung der Beschilderung und der Tatsituation (vgl. hierzu BGH, aaO.) die Annahme einer lediglich augenblicklichen Unaufmerksamkeit gebietet, die für sich genommen noch nicht als grob fahrlässig zu bewerten ist, sondern jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann.“

OWi I: Absehen vom Fahrverbot wegen langer Dauer, oder: Zweijahresfrist

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Und heute dann ein „OWi-Donnerstag“.

Ich starte mit einem Beschluss des OLG Brandenburg zum Fahrverbot: Das OLG hat im OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.07.2024 – 1 ORbs 134/24 – zum Absehen vom Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer Stellung genommen, und zwar:

„b) Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ergeben.

Insbesondere ist das Erkenntnis des Bußgeldgerichts, von der Verhängung des nach BKatV bei der hier vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung um 49 km/h indizierten Fahrverbots vermittels Kompensation durch eine Verdoppelung der Geldbuße abzusehen, von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Der Verhängung des Fahrverbots steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Ordnungswidrigkeit bereits 22,5 Monate vor der angefochtenen Entscheidung des Bußgeldgerichts begangen worden war. Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (vgl. BT-Drucks. V/1319, S. 90; BVerfGE 27, 36, 42). Das Fahrverbot kann deshalb seinen Sinn verloren haben, wenn seit dem Verkehrsverstoß ein erheblicher Zeitraum vergangen ist (vgl. KG StraFo 2007, 518 m. w. N.). Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom nach der BKatV indizierten Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die dem Tatrichter einen Beurteilungsspielraum eröffnet.

Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist der Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. OLG Hamm DAR 2012, 340; OLG Celle VRS 108, 118; OLG Karlsruhe DAR 2005, 168; OLG Bamberg DAR 2008, 651 m. w. N.; ständige Senatsrspr., vgl. statt vieler: Beschluss vom 05. Februar 2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 6/21; s. a. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, zu § 25 StVG, Rz. 24 m. zahlr. N.). Hinsichtlich dieser Zweijahresfrist kommt es auf den Zeitraum zwischen Tatbegehung und letzter tatrichterliche Verhandlung an, da der Tatrichter den sich anschließenden Zeitraum zwischen seiner Entscheidung und deren Rechtskraft nicht berücksichtigen kann und das Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu prüfen hat, ob das Urteil des Bußgeldgerichts auch den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere die Verhängung und Begründung des Fahrverbots, betreffend Rechtsfehler aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2011- 3 RBs 70/10;OLG Oldenburg, Beschluss vom 03. August 2011- 2 BsSs 172/11; jeweils zitiert nach juris).Selbst ein Zeitablauf von zwei Jahren zwischen Tatbegehung und tatrichterlichem Urteil führt nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot. Er beinhaltet lediglich einen Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung dazu, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck noch erfüllen kann, geboten ist. Bei einem Zeitablauf von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Urteil bedarf es nach Auffassung des Senats besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2000, 829; s. zum Ganzen auch: König in: Hentschel/Dauer/König a. a. O.).

Im vorliegenden Fall war die Zweijahresfrist bei der Entscheidung des Amtsgerichts noch nicht abgelaufen. Die Kompensation seines Wegfalls durch eine Verdoppelung der Geldbuße ist deshalb nicht zu beanstanden.“

Nichts Neues, sondern nur ein Reminder. Zum Fahrverbot kann man übrigens eine Menge erfahren in <<Werbemodus ein> Burhoff (Hrsg), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024. Dort hat der Kollege Deutscher sehr schon – vielfach kopiert, aber nicht erreicht – ausgeführt. Bestellen kann man das Werk hier. <<Werbemodus aus>>

Verkehrsrecht III: Ladungssicherung und VDI-Richtlinie, oder: Anerkannte Regeln der Technik

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Und dann als dritte Entscheidung das AG Dortmund, Urt. v. 11.07.2024 – 729 OWi-257 Js 630/24 -58/24 – zu Fragen der Ladungssicherung. Ich beschränke mich aber auf die Leitsätze, die lauten:

    1. Auch wenn die Ladungssicherungsmittel nicht ordnungsgemäß (VDI-richtlinienkonform) eingesetzt sind, stellt dies keine Ordnungswidrigkeit nach §§ 49, 22 StVO dar, wenn die Ladung gleichwohl ausreichend hierdurch gesichert ist (konkret: ablegereife Sicherungsgurte und möglicherweise ablegereife Sicherungsketten).
    2. Die Formulierung des § 22 Abs. 1 S. 2 StVO dahin, dass die anerkannten Regeln der Technik bei der Ladungssicherung zu beachten sind (hier also der VDI-Richtlinie 2700) hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, der durch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand abgesichert wird. Vielmehr bezieht sich die Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 21 StVO nur auf die „Ladung nach § 22“. Eine eigenständige Ahndung von Verstößen gegen VDI-Richtlinien und § 22 Abs. 1 S. 2 StVO, die sich nicht auf die Sicherheit der Ladung auswirken, ist damit nicht möglich.O, 46 OWiG.

Verkehrsrecht II: Teilnahme am unerlaubten Entfernen, oder: Psychische Beihilfe

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Und im zweiten Posting dann noch einmal etwas vom 4. Strafsenat des BGH, und zwar erneut zu § 142 StGB.

Der BGH nimmt im BGH, Urt. v. 01.08.2024 – 4 StR 409/23 – noch einmal zur Teilnahme beim unerlaubten Entfernen Stellung. Folgende Feststellungen hatte das LG getroffen:

Am 19.07. 2021 verusachte der Angeklagte K. einen schweren Verkehrsunfall, bei dem der Geschädigte erheblich verletzt und erheblicher Sachschaden angerichtet wurde. Unmittelbar nach dem Zusammenstoß verständigten sich die Angeklagten K. und M. und Y., die sich auch im Fahrzeug des Angeklagten befunden hatten, noch im Fahrzeug darauf zu flüchten. Die Angeklagten M. und Y. stärkten hierdurch den Entschluss des Angeklagten K., den Unfallort zu verlassen, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Alle Angeklagten verließen zeitnah zueinander das Fahrzeug und liefen davon.

Der BGH hat die Schuldsprüche wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen nicht beanstandet:

„a) Die Schuldsprüche wegen Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort gegen die Angeklagten Y. und M.  im Fall II.2. der Urteilsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie werden von den Feststellungen getragen, die ihrerseits rechtsfehlerfrei belegt sind.

aa) Das Landgericht hat zutreffend eine psychische Beihilfe (§ 27 StGB) der Angeklagten Y.   und M. darin gesehen, dass sie sich mit dem Angeklagten K.   auf eine gemeinsame Flucht verständigten und ihn hierdurch in seinem Entschluss, sich vom Ort des durch ihn verursachten Verkehrsunfalls zu entfernen, bestärkten. Danach kann dahinstehen, ob die Feststellungen sogar eine Verurteilung der Angeklagten Y. und M. wegen mittäterschaftlich begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort getragen hätten, weil sie selbst wartepflichtig gewesen sein könnten (vgl. zur Wartepflicht eines Mitfahrers, dessen Verhalten nach den Umständen zu dem Unfall beigetragen haben kann, BGH, Urteil vom 22. Juli 1960 – 4 StR 232/60, BGHSt 15, 1, 4 f.). Denn die unterbliebene Verurteilung wegen etwaiger täterschaftlicher Verwirklichung des § 142 StGB beschwert die Angeklagten jedenfalls nicht.

bb) Gegen die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern…..“

Verkehrsrecht I: Begriff des Unfalls bei der Unfallflucht, oder: Verkehrstypische Gefahr realisiert?

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Heute dann drei Entscheidungen mit „verkehrsrechtlichem Einschlag“.

Ich beginne mit dem BGH, Urt. v. 20.06.2024 – 4 StR 15/24 -, das in zweifacher Hinsicht interessant ist. Ich stelle es heute wegen des verkehrsrechtlichen Aspekts vor. Und zwar geht es u.a. noch einmal um den Begriff des Unfalls in § 142 StGB.

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen versuchten Totschlags in zwei tateinheitlich begangenen Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls, in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen sowie in Tateinheit mit Sachbeschädigung in fünf tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung bestimmt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen sowie – unter Aufhebung des Teil-Freispruchs – wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.

Das LG hatte u.a. folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Zu Beginn des Jahres 2022 erfuhren der Angeklagte und das soziale Umfeld seiner Familie von dem außerehelichen Verhältnis seiner Mutter zu dem späteren Geschädigten I. Wegen der damit aus Sicht des Angeklagten verbundenen Herabwürdigung seines Vaters sah er hierin eine Kränkung der Familienehre. Zudem kam es infolge der außerehelichen Beziehung zu fast täglichen Streitigkeiten der Eltern, die den Angeklagten sehr belasteten. Ende 2022 teilte er dem Geschädigten, dem er die alleinige Verantwortung für das Liebesverhältnis mit seiner Mutter zuwies, mit, dass dieser keine Mitglieder seiner Familie mehr belästigen solle, anderenfalls würde es „schlimm“ für ihn werden.

Am Abend des 2. Januar 2023 war der Angeklagte mit dem auf seinen Vater zugelassenen Pkw Fiat Stilo in A. unterwegs. Als er sich auf dem Heimweg befand und soeben die D.    straße passierte, bemerkte sein Beifahrer, der ebenfalls um die Affäre wusste, den späteren Geschädigten. Dieser lief auf dem linksseitigen Gehweg in Begleitung der späteren Geschädigten H. – dabei miteinander scherzend – in Fahrtrichtung des Angeklagten. Auf die Frage seines Beifahrers, ob er gesehen habe, wer da sei, hielt der Angeklagte augenblicklich an und setzte das Fahrzeug zurück. Dabei erkannte er zwischen den am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen den Geschädigten. Dieser nahm den rückwärtsfahrenden Pkw wahr und ging davon aus, dass der Fahrer auf der Suche nach einem Parkplatz sei. Vor dem Beginn eines abgesenkten Bordsteins bremste der Angeklagte sein Fahrzeug erneut ab, legte den ersten Gang ein und trat das Gaspedal vollständig durch. Er fuhr in einer S-Kurve über den abgesenkten Bordstein auf den dort 4,1 Meter bis 4,7 Meter breiten Gehweg. Spätestens jetzt erkannte er im Scheinwerferlicht auch die neben dem Geschädigten auf der linken, der Hauswand zugewandten Seite des Bürgersteiges gehende Geschädigte H. Obgleich sein Beifahrer ihm noch zurief, er solle es nicht tun, fuhr der Angeklagte mit weiterhin vollständig durchgedrücktem Gaspedal von hinten auf die Geschädigten zu. Hierbei heulte der Motor – wie dem Angeklagten bewusst war – deutlich wahrnehmbar auf. Trotz des nun auch von der Geschädigten H. vernommenen Motorengeräuschs drehte sich diese nicht um. Schließlich kollidierte der vom Angeklagten gesteuerte Pkw bei einer Geschwindigkeit von 38 km/h nach circa 21 Metern auf dem Bürgersteig ungebremst mit den Geschädigten. Dabei beabsichtigte er, den Liebhaber seiner Mutter mit dem Pkw zu treffen und ihn hierdurch erheblich zu verletzen. Dessen Tod sowie den Tod oder erhebliche Verletzungen dessen Begleiterin nahm der Angeklagte billigend in Kauf. Mit dem mittigen Frontbereich prallte er gegen den linken Unterschenkel des Geschädigten I. Das linke Drittel der Stoßstange stieß gegen die rechte Wade der Geschädigten H. Mit der rechten Fahrzeugseite touchierte der Pkw zugleich einen am Fahrbahnrand geparkten Pkw. Während die Geschädigte sich nach einem kollisionsbedingten Sturz in Richtung Hauswand rasch wieder aufrichten und schreiend dem Fahrzeug hinterherlaufen konnte, wurde der Geschädigte I. infolge des Anpralls rücklings auf die Motorhaube aufgeladen und seine Füße wurden bis auf das Fahrzeugdach geschleudert. Dabei prallte er mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe, so dass diese zerbarst. Nach einer Fahrstrecke von mindestens 13 Metern auf dem Fahrzeug des Angeklagten stürzte der Geschädigte auf die Motorhaube eines am Fahrbahnrand abgestellten Pkw und von dort auf den Gehweg. Der Angeklagte fuhr danach weiter und insgesamt circa 50 Meter auf dem Bürgersteig. Hierbei verursachte er Sachschäden an fünf Fahrzeugen in Höhe von insgesamt circa 12.000 €. Als er sein Fahrzeug wieder auf die Fahrbahn zurücksetzte, nahm er im Rückspiegel noch den auf dem Gehweg liegenden Geschädigten wahr. Obwohl er um die potentiell tödlichen Verletzungen der beiden Geschädigten und die Fahrzeugschäden wusste, entfernte er sich von der Kollisionsstelle, ohne sich Gewissheit über deren Zustand und die Folgen seines Handelns zu verschaffen. Der Geschädigte I.  erlitt infolge des Zusammenstoßes Hautabschürfungen und -unterblutungen, einen Teilabriss der linken Ohrmuschel und eine Verletzung am linken Zeh, die sämtlich folgenlos ausheilten. Die Geschädigte H.     zog sich ein Hämatom an der Außenseite des rechten Unterschenkels zu.“

Das LG hat die Tat als versuchten Totschlag in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls, gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und mit Sachbeschädigung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen gewertet, darauf komme ich noch einmal zurück. Vom (tatmehrheitlichen) Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort hat die Jugendkammer den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Es handele sich bei dem Kollisionsgeschehen nicht um einen Unfall im Straßenverkehr im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB. Das gesamte Schadensereignis stelle nicht die Auswirkung eines allgemeinen Verkehrsrisikos dar, sondern sei einer vom Angeklagten deliktisch geplanten Kollision seines Fahrzeugs mit dem Geschädigten I. geschuldet.

Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die – auch – insoweit Erfolg hatte:

„2. Auch der Teil-Freispruch vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort hat keinen Bestand; insoweit hat die Jugendkammer zu Unrecht das Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr verneint und deshalb den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB als nicht erfüllt angesehen.

a) Unter dem Begriff des Unfalls im Straßenverkehr ist jedes mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis zu verstehen, durch das ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird. Der Kennzeichnung eines solchen Geschehens als Verkehrsunfall steht nicht entgegen, dass ein daran Beteiligter es vorsätzlich herbeigeführt hat, wenn nur einem anderen ein von ihm ungewollter Schaden entstanden ist. Dann handelt es sich mindestens für diesen anderen um ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen her treffendes Ereignis (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2001 – 4 StR 233/01, BGHSt 47, 158, 159 mwN und vom 27. Juli 1972 – 4 StR 287/72, BGHSt 24, 382, 383 mwN). Zudem setzt die Annahme eines „Verkehrsunfalls“ einen verkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang in der Weise voraus, dass sich in dem „Verkehrsunfall“ gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben müssen. Eine solche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn sich das Verhalten schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Auswirkung einer deliktischen Planung, wie sie an beliebigen anderen Orten mit beliebigen anderen Mitteln auch durchführbar wäre, darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2001 – 4 StR 233/01 aaO mwN).

b) Danach liegt es nahe, dass sich jedenfalls in den Kollisionen mit den geparkten Fahrzeugen verkehrstypische Gefahren realisiert haben. Denn der Angeklagte hat den Pkw insoweit nicht mehr (ausschließlich) als Tatwaffe benutzt. Der in der Folge entstandene Sachschaden könnte als Auswirkung des allgemeinen Verkehrsrisikos verstanden werden und damit zum Begriff des Verkehrsunfalls gehören.“