StPO I: Nachwirkungen der EuGH-EncroChat-Vorlage, oder: Hin und Her/Eiertanz in Berlin

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Und heute dann StPO-Entscheidungen, bunt durch den StPO-Garten.

Zunächst hier etwas aus Luxemburg, und zwar vom EuGH. Ergangen ist der EuGH, Beschl. v. 04.07.2024 – C 288/24 – in dem beim LG Berlin anhängigen EncroChat-Verfahren, in dem LG Berlin ja einige EncroChat betreffende Fragen dem EuGH vorgelegt hat. Der hat ja auch inzwischen geantwortet (vgl. hier: StPO I: EuGH – Verwertung von Encro-Chat? Ja, aber, oder: LG Kiel sieht keine Auswirkungen).

In der Entscheidung vom 04.07.2024 geht es auch um dieses Verfahren, aber nicht mehr wegen der zunächst vom LG Berlin gestellten Fragen, sondern um die Auswirkungen des vom LG eingeleiteten Vorabentscheidungsfragen.

Es geht zunächst mal in etwa um folgenden Sachverhalt, Genaueres im Volltext und hier: Die 25. Strafkammer des LG Berlin hatte das Verfahren gegen den Angeklagten zwar im August 2023 eröffnet, einen Haftbefehl gegen den Angeklagten abgelehnt und die – inzwischen beantworteten- Rechtsfargen dem EuGH vor einer Verhandlung der Sache  zur Beantwortung vorgelegt. Das Verfahren hat man bis zur Entscsheidung aus Luxemburg ausgesetzt. Auf die Beschwerde der StA erlässt dann das KG den Haftbefehl und hebt  die Aussetzung des Verfahrens auf. Es soll vor der Beantwortung der Vorlagefragen verhandelt werden. Dann hebt auf die Beschwerde des Angeklagten wiederum die Strafkammer den Haftbefehl des KG auf und verweist darauf, dass gem. Art. 267 AEUV vor einer Beantwortung der Vorlagefragen nicht verhandelt werden kann, da die Frage der Verwertbarkeit der Daten vorentscheidend für die Beweisaufnahme ist. Das KG hebt die Entscheidung des LG wiederum auf und ordnet die Wiederverhaftung des Angeklagten an. Die Strafkammer verhandelt aber weiterhin nicht, weil die Vorlagefragen vom EuGH nicht beantwortet sind. Daraufhin hebt das KG auf die Beschwerde des Angeklagten den Haftbefehl im März 2024 wegen Unverhältnismäßigkeit auf, weil die Strafkammer „trotz der in der Entscheidung des Senats vom 06.12.2023 nochmals eindeutig und umissverständlch erläuterten Rechtslage auch in der Folgezeit das Verfahren nicht in der rechtlich gebotenen Weise … durch Anberaumung einer Hauptverhandlung … gefördert hat.“

Die Staatsanwaltschaft Berlin lehnt daraufhin die Vorsitzende der Strafkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Strafkammer legt dann im Ablehnungsverfahren dem EuGH die folgende Rechtsfragen vor:

  1. Ist Art. 267 AEUV dahin gehend auszulegen, dass er das vorlegende Gericht berechtigt oder sogar verpflichtet, bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in Bezug auf das Ausgangsverfahren keine Verfahrenshandlungen vorzunehmen, die einen Zusammenhang zu den Vorlagefragen aufweisen?
  2. Verbietet es Art. 267 AEUV, eine Besorgnis der Befangenheit allein darauf zu stützen, dass ein Richter die Entscheidung des Gerichtshofs über sein Vorabentscheidungsersuchen abwartet?
  3. Gilt dies jeweils auch für eine strafrechtliche Haftsache, für die ein besonderes Beschleunigungsgebot gilt?

Der EuGH hat mit der Entscheidung vom 04.07.2024 wie folgt geantwortet:

  1. Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass im Rahmen eines Strafverfahrens, das aufgrund der Inhaftierung des Beschuldigten einem Beschleunigungsgebot unterliegt, ein nationales Gericht, das ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hat, das Ausgangsverfahren bis zur Antwort des Gerichtshofs auf dieses Ersuchen fortsetzt, indem es Verfahrenshandlungen vornimmt, die einen Zusammenhang mit den Vorlagefragen aufweisen.
  2. Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Richter allein deshalb mit Erfolg abgelehnt werden kann, weil er die Entscheidung des Gerichtshofs über das ihm vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen abwartet, obwohl das Ausgangsverfahren eine inhaftierte Person betrifft.

Die Antwort auf die dritte Frage ergibt sich nach Auffassung des EuGH aus den beiden anderen Antworten.

Wenn man es liest kann man nur den Kopf schütteln und man fragt sich, ob man das nicht anders hätte lösen können als mit einem solchen „Eiertanz“. Die Frage geht an das KG und die StA Berlin, nicht an die Strafkammer, deren „Standfestigkeit2 ich nur bewundern kann. Denn, was soll sie denn anderes tun, als sie getan hat. Sie braucht – so sagt sie – für ihr Verfahren Antworten/Vorgaben aus Luxemburg. Dann ist es doch nur folgerichtig, wenn sie nicht verhandelt und auch nicht verhaftet. Wenn KG und StA meinen, das tun zu können, nur zu. Allerdings: Wie gesagt – warum löst man es nicht anders, z.B. über eine HB-Aussetzung usw.?

Man darf gespannt sein, wie der Eiertanz weitergeht.

StGB III: „Ungeimpft“ „Judenstern“ während Corona, oder: „from the river to the sea – Palestine will be free“

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Und dann zum Abschluss des Tages noch zwei Entscheidungen, und zwar einmal aus der „Abteilung“ „Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“, und zwar „§ 86a StGB – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“ bzw. aus der „Abteilung“ „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“, und zwar  „§ 130 StGB – Volksverhetzung“. Von beiden Entscheidungen gibt es aber nur die Leitsätze, die doch rechtlangen Begründungen dann bitte ggf. in den verlinkten Volltexet selbst nachlesen.

Also:

1. Der Wortlaut des § 130 Abs. 3 StGB ist allein auf die Billigung, Leugnung und Verharmlosung von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Taten nach § 6 Abs. 1 VStGB bezogen und umfasst damit den Völkermord, nicht aber die weiteren dem Völkermord vorangegangenen Maßnahmen der Ausgrenzung, Schikanierung und Rechtlosstellung von Juden unter dem nationalsozialistischen Unrechtsregime.

2. Die Verwendung eines verfremdeten sogenannten Judensterns als Kritik an der Situation ungeimpfter Personen unter den Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (sogenannter Ungeimpft-Stern) verwirklicht nicht den Tatbestand einer Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB, wenn die Verwendung dieses Zeichens nach den tatrichterlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auf Maßnahmen der Ausgrenzung, Schikanierung und Rechtlosstellung von Juden bezogen zu verstehen ist, nicht aber auf den an ihnen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord.

1. Es ist fraglich, ob es sich dem Slogan „from the river to the sea – Palestine will be free“ um ein Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB handelt. Jedenfalls ermangelt es an einem hinreichenden Verdacht dahingehend, dass es sich hierbei um ein solches der HAMAS handelt.

2. Zur Strafbarkeit der Verwendung des Slogans „from the river to the sea – Palestine will be free“ “ (hier verneint)

StGB II: Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz, oder: Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen

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Und dann hier der BGH, Beschl. v. 28.05.2024 – 6 StR 158/24 -, der sich zu den Erforderlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das GewG äußert.

Das LG hat hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zuwider gehandelt zu haben, weil er die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine  Revision hatte Erfolg:

„Das Landgericht hat keine ausreichenden Feststellungen zur rechtlichen Wirksamkeit der einstweiligen Gewaltschutzanordnung getroffen. Den Urteilsgründen lässt sich lediglich entnehmen, dass es dem Angeklagten durch einstweilige Anordnungen des Amtsgerichts Zerbst vom 3. Februar 2021 und 12. August 2021 untersagt war, zu der Nebenklägerin und der Nebenklägervertreterin „Verbindung, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen“. Hiergegen verstieß der Angeklagte, indem er diesen drei Briefe übersandte. Die Annahme einer rechtswidrigen Tat nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt jedoch voraus, dass das Strafgericht selbst die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei eigenständig deren tatbestandliche Voraussetzungen ohne Bindung an die amtsgerichtliche Entscheidung feststellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2013 – 3 StR 40/13 , BGHSt 59, 94 ; vom 15. März 2017 – 2 StR 270/16 ; vom 21. März 2023 – 6 StR 19/23 ,StV 2024, 124). Dies ist nicht geschehen.

Zudem belegen die Feststellungen nicht, dass die getroffenen Anordnungen des Familiengerichts im Sinne des § 4 Satz 1 GewSchG schon „vollstreckbar“ waren. Dies setzt grundsätzlich die Zustellung der Entscheidung nach § 87 Abs. 2 FamFG voraus (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 – 5 StR 536/06 , BGHSt 51, 257 ; Beschluss vom 3. Februar 2016 – 1 StR 578/15 , NStZ-RR 2016, 155); die bloße Kenntnis des Angeklagten vom Inhalt der Anordnung steht dem nicht gleich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12 , NStZ 2013, 108; vom 5. Mai 2020 – 4 StR 137/20 ). Außerdem kann die Zulässigkeit der Vollstreckung auch nach § 53 Abs. 2 Satz 1 oder § 216 Abs. 2 FamFG angeordnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 4 StR 122/12 , NStZ 2013, 108 [BGH 04.09.2012 – 1 StR 534/11] ; BeckOGK/Schulte-Bunert, GewSchG, 1. April 2024, § 4 Rn. 7). Feststellungen zum Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen enthält das Urteil indes nicht.“

StGB I: Gefährlicher Eingriff in Straßenverkehr, oder: Schuss trifft „Stirnseite des vorwärts bewegten Pkws“

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Und dann geht es weiter, heute mit StGB-Entscheidungen, und zwar zweimal BGH und je einmal OLG bzw. LG.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 23.04.2024 – 4 StR 87/24 – mal wieder zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB). Das LG hatte den Angeklagten u.a. auch gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt. Dagegen die Revision, die keinen Erfolg hatte:

„1. Auch der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr hat im Ergebnis Bestand. Der vom Generalbundesanwalt insoweit beantragten Abänderung des Schuldspruchs in eine Versuchtstat ist der Senat nicht gefolgt.

a) Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – folgende Feststellungen getroffen: Am Morgen des 3. Februar 2018 entriss der Angeklagte, der eine scharfe Schusswaffe bei sich führte, der Ehefrau des ebenfalls anwesenden Geschädigten vor ihrem Wohnhaus in R. gewaltsam einen Koffer mit über drei Kilogramm Goldschmuck. Sodann flüchteten der Angeklagte und seine Mittäter mit einem Kraftfahrzeug vom Tatort. Der Geschädigte nahm mit seinem Pkw Land Rover Discovery sogleich die Verfolgung der Täter auf, um seinen Goldschmuck zurückzuerlangen. Auf der vielbefahrenen Bundesautobahn 4 kam es zu einer Kollision beider Fahrzeuge, indem der Geschädigte auffuhr. Um ihn abzuschütteln, lehnte sich der hinten links sitzende Angeklagte aus dem Fenster des vorausfahrenden Täterfahrzeugs und gab einen Schuss in Richtung des Pkw des Geschädigten ab. Das Projektil traf zunächst die Motorhaube auf der Fahrerseite des Land Rovers und prallte sodann an dessen Windschutzscheibe ab. Beide Fahrzeugteile wurden hierbei beschädigt. Der Angeklagte gab keinen weiteren Schuss ab, obwohl er die Möglichkeit hierzu gehabt hätte. Die Verfolgungsfahrt endete schließlich in einem Wendehammer im Kölner Stadtgebiet. Im Anschluss vermochte der Geschädigte die Tatbeute zurückzuerlangen.

b) Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte auch wegen eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar gemacht.

aa) Die Strafkammer hat allerdings zu Unrecht § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht gesehen. Zwar ist das Fahrzeug des Geschädigten infolge der Schussabgabe durch den Angeklagten beschädigt worden. Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt aber voraus, dass durch die Beschädigung eines fremden Fahrzeugs die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt worden ist. Die Beschädigung des Fahrzeugs muss mithin das Mittel der Gefährdung gebildet haben und dieser also zeitlich und ursächlich vorausgehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 – 4 StR 340/11 Rn. 5; Urteil vom 25. Mai 1994 – 4 StR 90/94 Rn. 6; Urteil vom 9. November 1989 – 4 StR 342/89 Rn. 8 f. mwN). Erschöpft sich die Beeinträchtigung hingegen – wie hier – in der Beschädigung des fremden Kraftfahrzeugs, scheidet die Anwendung von § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB aus.

bb) Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte jedoch den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht.

(1) Dieser Tatbestand kann auch dann erfüllt sein, wenn die Tathandlung (hier: Abgabe des Schusses) unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung (Sachschäden am Kraftfahrzeug des Geschädigten) führt. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Nicht jede Sachbeschädigung oder auch Körperverletzung im Straßenverkehr ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 315b StGB . Vielmehr gebietet der Schutzzweck insoweit eine restriktive Auslegung der Norm, als unter einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur verkehrsspezifische Gefahren verstanden werden dürfen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. August 2022 – 4 StR 215/22 Rn. 4; Urteil vom 9. Dezember 2021 – 4 StR 167/21 Rn. 17 f. mwN; Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02 , BGHSt 48, 119, 124 ). Dies ist der Fall, wenn die konkrete Gefahr jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2022 – 4 StR 215/22 Rn. 4; Urteil vom 9. Dezember 2021 – 4 StR 167/21 Rn. 18; Beschluss vom 30. August 2017 – 4 StR 349/17 Rn. 3; Beschluss vom 4. November 2008 – 4 StR 411/08 Rn. 6 f.).

(2) Nach diesen Maßgaben kann die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bestehen bleiben. Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen er ohne eingetretenen „Beinahe-Unfall“ eine verkehrsspezifische Gefahr durch Pistolenschüsse auf Kraftfahrzeuge verneint hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2017 – 4 StR 349/17 ; Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 117/15 ; Beschluss vom 4. November 2008 – 4 StR 411/08 ), traf der vom Angeklagten abgegebene Schuss nicht die Seitenfläche, sondern die Stirnseite des vorwärts bewegten fremden Pkws. Bei der Schadensentstehung wirkte die Dynamik des Straßenverkehrs hier zumindest dadurch gefahrerhöhend, dass im Auftreffen des Projektils zu dessen kinetischer Energie – anders auch als bei einem stehenden Fahrzeug als Ziel – jene Bewegungsenergie hinzukam, die mit der gegenläufigen Bewegung der Trefferfläche an dem nachfolgenden Kraftfahrzeug des Geschädigten verbunden war (vgl. auch zu Steinwürfen BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 4 StR 167/21 mwN). Dieser synergistische Effekt begründet ungeachtet der hohen Eigendynamik des auftreffenden Projektils unter den festgestellten Umständen die erforderliche, aber auch ausreichende innere Verbindung der eingetretenen konkreten Gefahr mit der Dynamik des Straßenverkehrs (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02 , BGHSt 48, 119, 124 f. ). Den Feststellungen kann zudem entnommen werden, dass dem Kraftfahrzeug des Geschädigten ein bedeutender Schaden drohte und der Angeklagte auch insoweit vorsätzlich handelte.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wann entsteht die „Adhäsionsverfahrensgebühr“?

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Am Freitag hat es geheißen: Ich habe da mal eine Frage: Wann entsteht die „Adhäsionsverfahrensgebühr“?

Auf die Frage hat es folgende Antwort gegeben:

Moin, nach Urlaubsrückkehr – auf dem kleinen Smartphonebildschirm schreibt es sich so schlecht 🙂 .

Die Nr. 4143 VV RVG ist eine Verfahrensgebühr, die alle Tätigkeiten abdeckt, also m.E. die von Ihnen  geschilderte. M.E. muss nicht in der Hauptverhandlung über etwaige Entscsheädigungsansprüche „gesprochen“ worden sein. Ich würde das wie bei der Nr. 4142 VV RVG sehen. Da reicht ja nach überwiegender Meinung auch, dass die Einziehung „nahe lag“.

Im Übrigen: Festsetzung beantragen, auf OLG Hamm ggf. hinweisen und sehen, was passiert.

Halten Sie mich bitte auf dem Laufenden. „

Und ich nehme dann dieses Posting <<Werbemodus an>> mal wieder zum Anlass, um auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, hinzuweisen, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>