Sonntagswitz, zum Gallimarkt in Leer Jahrmarkt-/Kirmeswitze

© Teamarbeit – Fotolia.com

Seit 1508 findet in Leer traditionsgemäß der Gallimarkt statt. Früher stand wohl der Viehmarkt im Vordergrund, heute ist es die Kirmes/der Jahrmarkt. Und aus dem Analss gibt es hier heute Kirmeswitze, und zwar:

Der Erfinder des Kinder – Karussell war ein schlauer Mann.

Aber derjenige , der den Bierwagen daneben stellte, war ein Genie.


Ein Engländer sitzt beim Oktoberfest neben einem Münchner.

Fragt der Engländer: „Are you smoking?“

Der Münchner: „Na, a Lederhosn.“


Auf dem Jahrmarkt bietet ein Mann einen Papagei an: “Wenn sie am linken Bein ziehen, dann sagt er ,Guten Morgen, wenn sie am rechten Bein ziehen dann sagt er ,Guten Morgen,!”

Ein Passant fragt: “Und wenn ich an beiden Beinen ziehe?”

Der Papagei krächzt: “Dann kippe ich von der Stange du Dummkopf!”


Schneewittchen, Superman und Pinocchio gehen auf den Jahrmarkt. Sie kommen zu einem Zelt mit einem Poster „Wettbewerb für die schönste Frau der Welt“.

Schneewittchen geht rein und kommt bald freudestrahlend wieder raus: „Erster Preis“. Als nächstes kommen sie zu einem Zelt „Wettbewerb für den stärksten Mann der Welt“.

Superman geht rein und ist bald wieder draußen: „Kein Problem, erster Preis“. Schließlich kommen sie zu einem Zelt „Wettbewerb für den größten Lügner auf der Welt“.

„Das ist für mich“, sagt Pinocchio und geht rein. Nach einer Weile kommt er raus, sichtlich enttäuscht: „Verdammt, wer ist Donald Trump?“

Wochenspiegel für die 41. KW., das war EuGH, DSGVO, vegane Wurst, vorher/nachher und KostRÄndG 2025

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Es ist Sonntag, also startet hier der Wochenspiegel, und zwar für die 41 KW./2024. Der hat heute folgende Beiträge:

  1. Verzögerungsrüge im Strafverfahren – Fluch und Nutzen

  2. Ex-Terroristen dürfen Ex-Terroristin nicht besuchen

  3. EuGH: Eine Entschuldigung kann als angemessener Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO ausreichend sein

  4. Neues EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung

  5. Datenschutz im Hotel: Diese Daten dürfen verarbeitet werden

  6. Tempo 60? Im Ruhrgebiet nicht möglich

  7. Wurst, Schnitzel, Steak und Co. Vegane Produkte dürfen mit Fleischbegriffen benannt werden

  8. OLG Hamm: Instagram-Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für Unterspritzen mit Hyaluronsäure rechtswidrig

  9. BILD-Schlagzeile vor Gericht – „Wir sind Papst“ urheberrechtlich geschützt

  10. und aus meinem Blog: Update zum Zwischenstand zum KostRÄndG 2025, oder: Man tritt weiter auf der Stelle – 01.02.2025 sicher nicht, da sieht man, „wo die Hütte brennt“.

 

Ehemaliger Vereinsvorstand im Vereinsregister, oder: Löschungsanspruch nach DSGVO

Vereinsrecht- 11. Aufl.

Und dann als zweite Entscheidung im „Kessel Buntes“ etwas zum Vereinsrecht. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 04.06.2024 – II ZB 10/23. In dem hat der BGH entschieden, dass ein ehemaliger Vereinsvorstand nach einem gewissen Zeitablauf gemäß Art. 17 Abs.1 DSGVO einen Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Vereinsregister haben kann.

Ich stelle hier nur die Leitsätze des BGH ein. wegen der Einzelheiten bitte im Volltext nachlesen:

1. Ein früheres Vereinsvorstandsmitglied kann nach seinem Ausscheiden aus dem Amt gegen das Registergericht einen Anspruch auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen Daten aus den im automatisierten Verfahren zum unbeschränkten Abruf aus dem Vereinsregister im Internet bereitgestellten Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO haben.

2. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, deren Gewichtung maßgeblich von dem seit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds verstrichenen Zeitraum bestimmt wird.

3. § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) sind insoweit im Lichte der DSGVO einschränkend auszulegen.

Und dann <<Werbemodus an>> der Hinweis auf mein „Vereinsrecht, 11. Aufl. 2023“, das man hier bestellen kann. <<Werbemodus an>>.

Zeugnis für den Referendar in der Anwaltsstation, oder: Das Zeugnis ist unverzüglich zu erteilen

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Im „Kessel Buntes“ wird es dann heute wirklich bunt.

Zunächst kommt hier eine Entscheidung des AGH Hamm, und zwar der AGH Hamm, Beschl. v. 23.08.2024 – 2 AGH 12/18. Gestritten worden ist in dem Verfahren um ein Zwangsgeld, das gegen eine Rechtsanwältin festgesetzt worden ist, die mit der Ausstellung des Zeugnisses für eine ihr zur Ausbildung zugewiesene Referendarin erheblich in Verzug war. Das Zwangsgeld ist zwar inzwischen aufgehoben worden, der AGH sagt bei der Begründung der Kostenentscheidung zu Lasten der Rechtsanwältin aber etwas zur Berechtigung der Festsetzung:

„Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem der Vorstand der Antragstellerin in seiner Sitzung vom 07.06.2018 die Aufhebung des Zwangsgeldes beschlossen hat. Aufgrund der Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung hat sich das Antragsverfahren erledigt (vgl. Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8.Aufl., § 58 Rn. 16).

III.

Der Antragsstellerin sind gem. §§ 197, 197 a BRAO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Über die angefallenen Kosten ist im Fall der Erledigung nach den §§ 464 StPO, 197a BRAO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei grundsätzlich auf den wahrscheinlichen Verfahrensausgang im Falle der Fortführung des Verfahrens abzustellen ist. Die Antragstellerin wäre im weiteren Verfahren voraussichtlich unterlegen gewesen, denn ausweislich der vorgelegten Postzustellungsurkunden ist ihr sowohl die Androhung eines Zwangsgeldes als auch die Festsetzung zugegangen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden Zustellurkunden der Deutschen Post AG unrichtig seien, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

Unabhängig davon hat die Antragstellerin die Ursache für das gesamte Verfahren gegeben, indem sie entgegen ihrer Verpflichtung aus § 46 JAG, das Zeugnis unverzüglich nach Abschluss der Ausbildung zu erteilen (vgl. dazu Anwaltsgericht Köln, Beschluss vom 12.10.2011 – 10 EV 160/10), nicht nachkam, sondern erst nach mehrmaliger Aufforderung und mehrmonatiger Verzögerung ihrer Verpflichtung nachkam.

Daher entspricht es dem billigen Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.W

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich im Nachverfahren nach dem KCanG

© AllebaziB – Fotolia

Und dann heute eine Frage, die sicherlich viele Kollegen schon beschäftigt hat. Es geht um Auswirkungen des KCanG, und zwar:

„Moin,

ich bin für ein Nachverfahren vom LG beigeordnet worden. Es geht um die Strafermäßigungsprüfung wegen des KCanG. Im Hauptverfahren war ich Pflichtler und habe auch abgerechnet. Weiß jemand mit welcher Gebühr ich jetzt hantieren kann, damit ich noch eine müde Mark erhalte? Hatte das jemand schon einmal?

Ich kenne das RVG im Strafrecht eigentlich rauf und runter. Es ist doch keine Strafvollstreckung. Es wird das Urteil nachträglich (zum Wohl des Mandanten) geändert.

Ich denke, dass das lediglich deklatorische Wirkung hat. Oder ist jemand anderer Ansicht?“