Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich noch die Wahlanwaltsgebühren geltend machen?

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Und dann noch die Lösung für die Freitagsfrage. Die hatte gelautet: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich noch die Wahlanwaltsgebühren geltend machen?

Meine Antwort war:

„Moin,

das stimmt, da es sich dabei ja auch in erster Linie nicht um eine gebührenrechtliche, sondern um eine kostenrechtliche Frage handelt 🙂 .

Sie können die Gebühren der 1. Instanz (natürlich) nicht (mehr) geltend machen. Das AG-Urteil gibt es ja nicht mehr, es ist durch die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Einstellungsentscheidung weggefallen.

Tragen Sie es mit Fassung.“

Wiedereinsetzung II: Ausbleiben des Betroffenen, oder: Darf der Betroffene seinem Verteidiger vertrauen?

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Die zweite Entscheidung stammt aus einem OWi-Verfahren. Es ist (fast) ein Klassiker. Es geht nämlich um die Frage, ob ein Mandant auf die Auskunft seines Verteidigers, ein Termin werde nicht stattfinden, vertrauen darf.

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldbescheid ergangen. Der Verteidiger legte dagegen form- und fristgerecht Einspruch ein. Das Amtsgericht bestimmte darauf am Termin zur Hauptverhandlung auf den 06.06.2024, wobei das persönliche Erscheinen der Betroffenen angeordnet wurde.  Am 04.06.2024 beantragte der Verteidiger, den Hauptverhandlungstermin zu verlegen, da er wegen einer Lendenwirbelfraktur, die am 21. beziehungsweise am 24.05.2024 festgestellt worden sei, nicht reisefähig sei. Ab Mitte Juli d. J. könne er wieder Hauptverhandlungstermine wahrnehmen. Das AG forderte vom Verteidiger ein ärztliches Attest an (sic!).

Am 05. Juni 2024 lehnte das AG dann den Verlegungsantrag ab, da eine Arbeits- und/oder Reiseunfähigkeit (des Verteidigers) nicht ärztlich attestiert worden sei. Das AG verwarf in der Hauptverhandlung vom 06.06.2024 den Einspruch, da weder die Betroffene noch der Verteidiger erschienen waren.

Dagegen beantragte der Verteidiger die Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das AG hat den Wiedereinsetzungsantrag verworfen.Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte beim LG Stuttgart mit dem LG Stuttgart, Beschl. v. 20.9.2024 – 17 Qs 46/24 – Erfolg:

„2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

a) Soweit der Verteidiger den Wiedereinsetzungsantrag mit seiner eigenen Erkrankung be-gründet, kommt es darauf nicht an. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut (§ 74 Abs. 2 OWIG) ist allein maßgeblich, ob der Betroffene – nicht sein Verteidiger – genügend entschuldigt war. Eine Erkrankung des Verteidigers vermag einen solchen Entschuldigungsgrund mithin grundsätzlich nicht darzustellen. Ob das Amtsgericht dem Verlegungsantrag hätte stattgeben müssen beziehungsweise ob die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs unter diesen Umständen vorgelegen haben, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsmittels.

b) Der Wiedereinsetzungsantrag war jedoch begründet, weil der Verteidiger schlüssig dargelegt und durch seine anwaltliche Versicherung glaubhaftgemacht hat, dass er der Betroffenen – über ihren Ehemann – mitgeteilt habe, dass „der Termin deshalb [wegen seiner Verhinderung] nicht stattfinden könne“.

Die Auskunft eines Verteidigers an einen Betroffenen, der Termin könne nicht stattfinden, ist – soweit keine besonderen Umstände vorliegen – geeignet, bei dem Betroffenen ein Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft zu begründen und schließt eine schuldhafte Säumnis im Termin aus (vgl. Senge in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage, § 74 Rn. 33).

Anhaltspunkte, dass seitens der Betroffenen Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft ihres Verteidigers angebracht waren (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 3 Ws 260/12, Beck LSK 2012, 360619), sind dabei nicht ersichtlich. Liegen – aus Laiensicht – keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit oder einen Irrtum des Verteidigers vor, darf er den Worten seines Verteidigers vertrauen, ohne dies hinterfragen zu müssen.

Soweit das OLG Brandenburg (Beschluss vom 27. September 2022 – 1 OLG 53 Ss-Owi 378/22) im Falle einer falschen Anweisung durch den Verteidiger, einem Termin fernzubleiben, mangels Entscheidungskompetenz des Verteidigers keine entschuldigende Wirkung zumisst, kommt es hierauf im hiesigen Fall nicht an, da sich der Verteidiger keine solche Entscheidungskompetenz zugesprochen hat, sondern bei lebensnaher Betrachtung für einen Laien den Anschein erweckt hat, der Termin sei oder werde (sicher) durch das Gericht aufgehoben.

Soweit das Amtsgericht darauf abstellt, der Verteidiger habe nicht dargelegt, die Betroffene auf eine bereits erfolgte Terminsaufhebung hingewiesen zu haben, ist solcher Vortrag nicht zwingend notwendig. Tatsächlich impliziert die Aussage des Verteidigers „der Termin könne nicht stattfinden“, dass die Terminsaufhebung durch das Gericht unvermeidlich sei beziehungsweise sicher erfolgen werde.

Im übrigen sind die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu überspannen, wenn es – wie hier – um einen erstmaligen Zugang zu Gericht geht.“

Wiedereinsetzung I: Rechtsmittelbegründungsfrist, oder: Eigenverantwortliche Prüfpflicht des Anwalts

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In die neue Woche starte ich dann mit zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

Die erste stammt vom BGH. Es handelt sich bei dem BGH, Beschl. v. 31.07.2024 – XII ZB 573/23 – zwar um eine Entscheidung aus einem Zivilverfahren. Die Ausführungen des BGH zur Prüfpflicht des Rechtsanwalts betreffend den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen können aber auch im Strafverfahren von Bedeutung haben, wenn dem Mandanten, wie z.B. bei der Nebenklage, ausnahmsweise ein Verschulden seines Anwalts zugerechnet wird.

Gestritten wird in dem vom BGH entschiedenen Verfahren (noch) um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Beschwerdebegründungsfrist. Das AG hatte den Antragsgegner in einem Verfahren nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG (sonstige Familiensache) verpflichtet, an die Antragstellerin, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, einen Betrag von 293.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 25.07.2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 24.08.2023 beim AG Beschwerde eingelegt und diese am 02.10.2023 begründet. Das AG hat den mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Schriftsatz am 04.10.2023 auf elektronischem Wege an das OLG weitergeleitet. Durch Beschluss vom selben Tag hat das OLG darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig zu verwerfen, weil eine Rechtsmittelbegründung nicht innerhalb der Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG eingegangen sei. Dieser Hinweis ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 06.10.2023 zugegangen.

Am 11.10.2023 hat der Antragsgegner beim OLG Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin Frau E. seines Verfahrensbevollmächtigten ausgeführt, diese sei in der Kanzlei für die Fristenverwaltung zuständig. In den mehr als 20 Jahren ihrer Beschäftigung sei ihr bislang kein Fehler im Fristenkalender unterlaufen. Nach der Organisation des Büros werde zunächst eine Vorfrist von einer Woche eingetragen, wobei die Fristen sowohl in einem gesonderten Fristenkalender als auch digital in der Anwaltssoftware notiert würden. Neben der Vorfrist gebe es ferner die sogenannte Notfrist. Der Verfahrensbevollmächtigte kontrolliere regelmäßig die Einhaltung der Fristen. Sämtliche Mitarbeiter seien bei Aufnahme ihrer Tätigkeit über die Regelungen für die Fristenkontrolle und deren Bedeutung belehrt worden. Diese Belehrungen würden auch regelmäßig wiederholt, zuletzt am 04.08.2023. Der Verfahrensbevollmächtigte habe beim Diktat der Beschwerdeschrift explizit erklärt, dass die Frist für die Beschwerdebegründung einen Monat betrage und diese allerspätestens am 25.09.2023 beim OLG, hilfsweise beim Familiengericht, einzugehen habe. Er habe ferner diktiert, dass ihm die Akte zur Vorfrist am 18.9.2023 vorgelegt werden solle, damit ausreichend Zeit für die Rechtsmittelbegründung verbleibe. Tatsächlich habe Frau E. die Vorfrist aber versehentlich für den 18.10.2023 und die Notfrist für den 25.10.2023 eingetragen. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners sei dies nicht aufgefallen, da er auf die ordnungsgemäße Einhaltung und Beachtung der Fristen vertraut habe und aufgrund seiner Arbeitsbelastung eine Kontrolle nicht erfolgt sei. Erst durch den Hinweis des OLG vom 04.10.2023 habe er den Fehler bemerkt und nach seiner urlaubsbedingten Abwesenheit vom 03. bis zum 10.10.2023 den Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

Das OLG hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, die keinen Erfolg hatte.

Der BGH führt dazu umfangreich aus. Ich beschränke mich daher hier auf Leitsatz der Entscheidung, nämlich:

Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen.

Dazu hatte der BGH übrigens schon mal ählich im BGH, Beschl. v. 01.03.2023 – XII ZB 483/21, NJW-RR 2023, 698) – Stellung genommen.

Sonntagswitz: Ich fahre ja mal wieder, daher zur Kreuzfahrt

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Ich bin ja mal wieder auf Kreuzfahrt dauert. Daher gibt heute im Sonntagswitz natürlich noch einmal  Kreuzfahrtwitze, wobei ich allerdings darauf hinweise, dass ich die schon mal und zwar:

Den hatte ich schon mal, ist aber immer wieder schön 🙂 :

Zufällig hört der Kapitän, wie ein Matrose zu einem anderen sagt, er solle den Fußboden schrubben.

Schnauzt der Kapitän den Matrosen an: „Wir sind hier auf einem Schiff, und hier heißt das nicht „‚Fußboden“ sondern „Deck“, und vorne ist der „Bug“ und hinten das „Heck“. Merk dir das gefälligst, sonst werfe ich dich durch das kleine, runde Fenster da hinten!“


Auf einer Kreuzfahrt erkundigt sich ein Passagier beim Kapitän: „Geht so ein Schiff eigentlich öfter unter?“

„Nein“, grinst der Kapitän, „nur einmal – und dann bleibt es meistens unten.“


Das Luxustraumschiff passiert bei seiner Fahrt durch den Indischen Ozean eine kleine abgelegene Insel . Eine heruntergekommene Gestalt in zerfetzten Lumpen fuchtelt wild mit den Armen, springt wie verrückt am Strand hin und her und versucht offensichtlich, mit allen Mitteln auf sich aufmerksam zu machen.

„Was hat der denn?“ fragt ein Passagier den Kapitän.

„Ach der – der freut sich immer so, wenn wir hier vorbeikommen.“


Das Luxusschiff sinkt. Ein Mann stürzt zum Rettungsboot.

Ruft der Kapitän: „Halt! Zuerst nehmen wir die Frauen.“

Antwortet der Mann: „Gern, wenn dafür noch Zeit ist.“

Wochenspiegel für die 43. KW/2019, verseuchtes KG, Entbindungsantrag, Klassenfoto und Xavier Naidoo

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Und dann hier der Wochenspiegel. In dieser Woche aber mal wieder nichts Aktuelles, denn ich bin ja unterwegs und ein „Rumpfwochenspiegel“, also nur bis einschließlich Mittwoch bringt auch nicht.

Ich blicke also zurück und das dann mal gleich fünf Jahre in den Wochenspiegel für die 43.KW/2019. Da hatte ich auf folgende Beispiele hingewiesen:

„Hier dann der Wochenspiegel für die 43. KW. Ja, wir sind schon spät im Jahr, heute haben wir ja auch schon die Uhren umgestellt. Jetzt ist es richtig Herbst.

Im heutigen Wochenspiegel weise ich hin auf:

  1. BayObLG: 20 Minuten vor Hauptverhandlung eingegangener Entbindungsantrag muss berücksichtigt werden,

  2. Update Kammergericht: „Nicht vor 2020 wieder am Netz“ – willkommen im 21. Jahrhundert 🙂 oder auch Beim Kammergericht geht’s nicht voran

  3. OLG Hamm zum Beschlussverfahren: Beschwerdegericht kann Kenntnis vom Akteninhalt nehmen, nicht aber Beweise würdigen,

  4. Gericht will keine Textbausteine,

  5. Verdeckte Videoüberwachung Beschäftigter als letztes Mittel zulässig,

  6. Haft ohne Rechtsgrundlage – Zur Haftanordnung im Zuge von Binnengrenzkontrollen,

  7. Klassenfotos: Lehrer muss Abbildung seiner Person im Jahrbuch dulden,

  8. OLG Nürnberg: Die Behauptung „Er ist Antisemit“ stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar / Xavier Naidoo,

  9. BVerfG: Diverse Verfassungsbeschwerden gegen Dieselfahrverbote werden nicht zur Entscheidung angenommen,

  10. und aus meinem Blog dann: Reisekosten, oder: Darf der Rechtsanwalt mit dem Taxi fahren?, ist überraschend, dass ein gebührenrechtlicher Beitrag es schafft, der Renner der Woche zu werden, allerdings bei dem Thema nun so überraschend dann auch wieder nicht.