Archiv der Kategorie: Zivilrecht

beA I: Sog. „vorübergehende Unmöglichkeit“ hilft ggf., oder: Aber nicht mehr nach mehr als vier Jahren

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Im Kessel Buntes heute dann noch einmal ein wenig beA bzw. aktive Nutzungspflicht. Das gibt es ja inzwischen immer wieder Entscheidungen.

Hier dann zunächst das ArbG Frankfurt a. M., Urt. v. 01.04.2022 – 24 Ca 7293/21. Das ArbG hat  einen durch einen Rechtsanwalt eingelegten Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, der auf dem normalen Postweg übermittelt worden war, als unzulässig verworfen:

„Der Einspruch der Klägerin vom 20. Februar 2022 gegen Versäumnisurteil vom 21. Januar 2022 war nach Gewährung rechtlichen Gehörs als unzulässig zu verwerfen, da er innerhalb der einwöchigen Einspruchsfrist gemäß § 59 Satz 1 ArbGG seit Zustellung des Versäumnisurteils nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die Klägerin hat ihren Einspruch nicht in der gesetzlichen Form eingelegt.

1. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind gemäß § 46g Satz 1 ArbGG seit dem 1. Januar 2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (Satz 3). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (Satz 4 Halbs. 1).

Bestimmende Schriftsätze, Anträge und Erklärungen, die nicht als elektronisches Dokument eingereicht werden, sind unwirksam. Die Einreichung ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten. Der Gegner kann auf die Einhaltung weder verzichten noch sich rügelos einlassen (BT-Drs. 17/12634, 27 zu § 130d ZPO; BeckOK ArbR/Hamacher, 63. Ed. 1.3.2022, ArbGG § 46g Rn. 4, mwN.).

2. Hiernach war der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Unabhängig von der Frage einer ausreichenden unverzüglichen Glaubhaftmachung fehlt es bereits an einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen – hierunter fällt etwa ein Serverausfall (BT-Drs. 17/12634, 27) – als elektronisches Dokument. Das beA wurde bereits im Jahr 2016 in Betrieb genommen. Die passive Nutzungspflicht für Rechtsanwälte gemäß § 31a Abs. 6 BRAO besteht bereits seit dem 1. Januar 2018. Durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ wird klargestellt, dass professionelle Einreicher hierdurch nicht von der Notwendigkeit entbunden sind,‘ die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (BR-Drs. 812/12, 36). Die pauschale Darlegung des Klägervertreters, der Einspruch erfolge nicht per beA, da er, obwohl rechtzeitig beantragt, bis heute nicht von der Zertifizierungsstelle freigeschaltet worden sei, genügt diesen Voraussetzungen offenkundig nicht. Ihr lässt sich überdies bereits nicht entnehmen, wann die „rechtzeitige“ Beantragung erfolgt sein soll.“

StPO III: Befangenheit nur bei „objektiven“ Gründen, oder: Terminsfragen und dienstliche Äußerung

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Und weil es so schön war mit einer Entscheidung aus einem Zivilverfahren, dann hier gleich noch eine weitere, und zwar der KG, Beschl. v. 25.04.2022 – 2 U 69/19. In dem (Ablehnungs)Verfahren geht es u.a. um einen Terminsverlegungsantrag und Fragen der Begründung des Ablehnungsantrags. Die Ausführungen des KG dazu kann man ggf. auch im Strafverfahren verwenden:

„Die Ablehnungsersuchen des Klägers sind nicht begründet, weil kein Grund vorliegt, der nach § 42 Abs. 2 ZPO geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Solche Gründe folgen weder aus der Zurückweisung des Terminverlegungsantrags (1.) noch aus der nach dem Empfinden des Klägervertreters menschenverachtenden und behindertenfeindlichen Einstellung des abgelehnten Richters (2.). Schließlich gibt auch der Inhalt der dienstlichen Erklärungen des Richters keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit (3). Eine Kostenentscheidung ist ebenso wenig veranlasst wie eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (4.).

1. Die Zurückweisung des Antrags, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. März 2022 kurzfristig wegen der krankheitsbedingten Verhinderung des Klägervertreters aufzuheben, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Alleiniger Gegenstand eines Ablehnungsverfahren nach §§ 42 ff. ZPO ist eine mögliche Parteilichkeit des Richters und nicht die inhaltliche Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist. Ein Ablehnungsersuchen kann daher grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 – V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 4 W 300/20, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. November 2013 – 17 U 221/12, MDR 2014, 242; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, § 42 Rn. 28). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2006 – 15 W 31/06, NJW-RR 2006, 1577; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 42 Rn. 11).

Nach diesen Grundsätzen vermag der Umstand, dass der abgelehnte Richter dem Terminverlegungsantrag einer Partei nicht entsprochen hat, die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, weil eine Aufhebung oder Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach § 227 ZPO nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 6. April 2006 – V ZB 194/05, NJW 2006, 2492 [2494]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. Mai 2021 – 9 W 25/21, NJW-RR 2021, 1077; OLG Brandenburg NJ 2019, 390; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 5 Aufl. 2020, § 42 Rn. 20 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 42 Rn. 14 m. w. N. in Fn. 81). Anders ist es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Verlegung oder Aufhebung des Termins offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte (BGH, Urteil vom 28. April 1958 – III ZR 43/56, BGHZ 27, 163 [167] = NJW 1958, 1186; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 3 W 41/20, NJW-RR 2020, 1325; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. September 1998 – 1 W 32/98, NJW-RR 1999, 1291 [1292]) oder sich aufgrund der Ablehnung des Verlegungsantrags der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (OLG Dresden, Beschluss vom 22. November 2016 – 18 WF 985/16, NJ 2017, 29; KG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2006 – 15 W 43/06, NJW 2006, 2787).

Ausgehend von diesem Maßstab sind für eine berechtigte Besorgnis der Befangenheit in dem hier vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Dies folgt bereits daraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Aufhebung des Termins wegen der fehlenden Glaubhaftmachung der eingetretenen Erkrankung tatsächlich nicht vorlagen. Zwar ist eine Partei zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Hinderungsgründe gemäß § 227 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nur auf Aufforderung des Gerichts bzw. des Vorsitzenden verpflichtet. Wird ein Terminänderungsantrag – wie in dem hier vorliegenden Fall – allerdings erst unmittelbar vor dem anberaumten Termin unter Hinweis auf eine Erkrankung gestellt und bleibt dem Vorsitzenden daher keine Zeit, die Partei zur Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit aufzufordern, müssen die Gründe für die Verhinderung bereits in dem Verlegungsantrag so angegeben und untermauert werden, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 – AnwZ (Brfg) 43/14, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 13. April 2021 – 6 A 2041/18, juris Rn. 12, VGH München, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 11 ZB 16.30121, NJW 2017, 103; Prütting/Gehrlein/Kazele, ZPO, 13. Aufl. 2021, § 227 Rn. 2; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 227 Rn. 8).

…..

2. Die Besorgnis der Befangenheit ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der abgelehnte Richter nach dem Empfinden des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten von einem „aggressiven Zynismus“, einer „noch nicht erlebten Variante richterlicher Selbstherrlichkeit“ sowie einer „Menschen-Verachtung und speziell Behinderten-Feindlichkeit“ geprägt sei und nicht über ein „Minimum an menschlichem Einfühlungsvermögen“ verfüge.

Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters vermögen nur objektive Gründe zu rechtfertigen, welche vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 – II ZB 2/10 – Rn. 13, NJW 2011, 1358; BGH, Beschluss vom 02. Oktober 2003 – V ZB 22/03 –, BGHZ 156, 269 = NJW 2004, 164; BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2000 – 1 BvR 539/96 –, BVerfGE 102, 122 (125) = NJW 2000, 2808). Es gilt somit ein objektiver Maßstab, der allerdings durch die Bezugnahme auf den Standpunkt der ablehnenden Partei einen gewissen subjektiven Einschlag erhält (Musielak/Voit/Heinrich, 18. Aufl. 2021, § 42 ZPO Rn. 6; Conrad, MDR 2015, 1048 f.). Ein erfolgreiches Ablehnungsersuchen setzt danach nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist vielmehr, ob aus Sicht der ablehnenden Partei objektiv nachvollziehbare Gründe vorliegen, welche an seiner Unparteilichkeit zweifeln lassen (vgl. auch MüKoZPO/Stackmann, a. a. O., Rn. 4). Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge der ablehnenden Partei reichen hingegen grundsätzlich nicht aus, um ein Ablehnungsersuchen zu rechtfertigen (Wieczorek/Schütze/Gerken, a. a. O., § 42 Rn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl. 2021, § 42 Rn. 9).

Nach diesen Maßstäben vermag die Befürchtung des Klägers, aufgrund einer negativen Einstellung des abgelehnten Richters gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten unfair behandelt zu werden, die Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen. Denn diese subjektive Befürchtung beruht nicht auf auch nur annähernd objektiv nachvollziehbaren Erwägungen. Die Verfügung vom 25. März 2022, mit dem der abgelehnte Richter die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 28. März 2022 aus – wie bereits dargelegt – rechtlich zutreffenden Gründen abgelehnt hat, ist in einem höflichen und gegenüber den Parteien respektvollen Ton verfasst. Darüber hinaus ist der abgelehnte Richter dem Prozessbevollmächtigten des Klägers dadurch entgegenkommen, dass er ihm eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege der Ton- und Bildübertragung angeboten hat.

3. Schließlich begründen auch die von dem abgelehnten Richter abgegebenen dienstlichen Erklärungen vom 28. März 2022 – entgegen der mit dem Schriftsatz vom 29. März 2022 geltend gemachten Auffassung des Klägers – nicht die Besorgnis der Befangenheit…..“

StPO II: Das Kollegialverhältnis bei einem kleinen AG, oder: Wenn niemand für eine Entscheidung mehr bleibt

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Als zweite Entscheidung dann ein Beschluss aus einem familiengerichtlichen Verfahren, also keine StPO 🙂 . Die im OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.03.2022 – 7 AR 165/22 – angesprochenen Fragen zum Kollegialverhältnis können aber auch in Strafverfahren Bedeutung erlangen.

Bem Beschluss liegt ein Scheidungsverfahren zugrunde liegt. In dem ist die Antragsgegnerin Richterin am Amtsgericht in T und mit dem Antragsteller verheiratet. Der letzte gemeinsame Aufenthalt des Ehepaares war in der Gemeinde , die zum Bezirk des Amtsgerichts T gehört. Die Antragsgegnerin lebt dort weiterhin zusammen mit den beiden minderjährigen Kindern.

Das Amtsgericht T ist das kleinste Amtsgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg. Es sind dort einschließlich des Direktors sowie des Richters am Amtsgerichts als ständiger Vertreter des Direktors insgesamt fünf Richterinnen und Richter beschäftigt.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten hat der Antragsteller beim Amtsgericht T einen Scheidungsantrag einreichen lassen. Dieser wurde der Antragsgegnerin zugestellt. Nacheinander haben die weiteren vier Richter des Amtsgerichts T eine Selbstanzeige gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, § 48 ZPO abgegeben. Der RiAG, der als Letzter die Anzeige nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 48 ZPO abgegeben hat, hat das Verfahren dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgelegt.

Das OLG bestimmt das zuständige Gericht – insoweit bitte selbst lesen – und führt zu den Selbstanzeigen aus:

„2. Sämtliche Selbstanzeigen sind begründet.

Ebenso wie ein Ablehnungsgesuch eines Beteiligten ist die Selbstanzeige dann begründet, wenn Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit begründen, vorliegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann zu bejahen, wenn Gründe gegeben sind, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, das Vorliegen eines Sachverhaltes, der vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus bei Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt (Zöller-Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 42 Rn 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dabei braucht nicht auf die in den Selbstanzeigen jeweils geschilderten persönlichen Beziehungen zwischen der Antragsgegnerin und dem jeweiligen Richter eingegangen werden; denn die berechtigte Besorgnis der Befangenheit besteht im vorliegenden Fall bereits aufgrund des Kollegialverhältnisses zwischen der Antragsgegnerin und den die Selbstanzeigen erstattenden Richtern. Grundsätzlich reicht das bloße Kollegialverhältnis zwischen einem Richter und einem Verfahrensbeteiligten zwar nicht für die Begründung der Befangenheit aus. Etwas anderes gilt jedoch innerhalb eines kleinen Gerichts wie es das Amtsgericht T ist, da bei einem kleinen Gericht eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit zwischen allen Richtern des Gerichts naheliegt (BGH NJW-RR 2022, 284; BGH NJW 1957, 1400; Zöller-Vollkommer aaO § 42 Rn 12a m.w.N.; Wieczorek/Schütze-Niemann, ZPO, 3. Aufl., § 42 Rn 16).“

beA I: War die Zustellung des Urteils fehlerhaft?, oder: Übermittlung der Urteilsabschrift an beA reicht

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Und im Kessel Buntes dann heute zweimal beA.

Ich beginne mit dem BGH, Wrt. v. 11.02.2022 – V ZR 15/21. In dem Verfahren nimmt der Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe eines Pkw, hilfsweise auf Zahlung in Anspruch in Anspruch. In der mündlichen Verhandlung vor dem LG hat er beantragt, die Beklagte durch Versäumnisurteil zu verurteilen. Nachdem das LG die mündliche Verhandlung geschlossen und eine Entscheidung am Ende des Sitzungstages angekündigt hatte, hat es die Sache am selben Tag wieder aufgerufen. In dem mit vollem Rubrum versehenen Protokoll heißt es: „Im Namen des Volkes ergeht das folgende Versäumnisurteil:“; daran schließt sich ein Urteilstenor an, mit dem der Klage stattgegeben worden ist.

Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist vom Gericht ein als „Abschrift des Protokolls vom 04.05.2020“ bezeichnetes Dokument an das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt worden; am 11.05.2020 hat er das dazugehörige elektronische Empfangsbekenntnis zurückgesandt. Am 09.06.2020 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegenüber dem LG erklärt, seines Erachtens sei allein durch die Übersendung des Protokolls der mündlichen Verhandlung keine wirksame Zustellung des Versäumnisurteils erfolgt. Daraufhin ist ihm am 10.06.2020 eine beglaubigte Abschrift des Protokolls zugestellt worden.

Den am 18.06.2020 eingegangenen Einspruch gegen das Versäumnisurteil hat das LG wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, will die Beklagte die Aufhebung des Versäumnisurteils und die Klageabweisung erreichen.

Das OLG war davon ausgegnagen, dass das LG den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen hat. Dieser sei nicht in der Frist des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Das Versäumnisurteil sei wirksam, auch wenn es entgegen § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO außerhalb der mündlichen Verhandlung verkündet worden sei. Die Einspruchsfrist habe am 11.05.2020 mit der Zustellung des im Protokoll enthaltenen Urteils begonnen. Es sei zwar verfahrensfehlerhaft, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten entgegen § 317 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich eine einfache Protokollabschrift erhalten habe. Dieser Mangel sei aber nach § 189 ZPO geheilt worden. Die Vorschrift erfasse nach ihrem Sinn und Zweck auch Mängel bei der Zustellung von Urteilen. Der Gesichtspunkt der Authentizität und Amtlichkeit des Urteils stehe einer Heilung nicht entgegen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe daran aufgrund der Zustellung an das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht zweifeln können. Der Beklagten sei wegen des Verschuldens ihres Prozessbevollmächtigten zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.

Das sieht der BGH ebenso. Hier der Leitsatz seiner Entscheidung:

Wird einer Partei entgegen § 317 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt einer beglaubigten Abschrift lediglich eine einfache Abschrift des Urteils zugestellt, wird der darin liegende Zustellungsmangel geheilt, wenn keine Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit der Abschrift bestehen. Das ist jedenfalls bei einer Übermittlung der Urteilsabschrift an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwaltes der Partei anzunehmen.

Straßenbahnnotbremsung wegen „Rotsünder-Pkw“, oder: Haftet der „Rotsünder“ für Fahrgastverletzungen?

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Die zweite Entscheidung, das LG Berlin, Urt. v. 31.03.2022 – 44 O 340/21, das mir der Kollege Säverin aus Berlin geschickt hat,  behandelt einen Fall, der in der Praxis häufiger vorkommen dürfte.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Die Klägerin fährt in einer Straßenbahn der Linie M4 der Berliner Verkehrsbetriebe. Wegen eines bei Rot in eine Kreuzung einfahrenden Pkw muss die Straßenbahn scharf bis zum Stillstand bremsen. Die Klägerin behauptet, durch die Vollbremsung habe ein anderer Fahrgast das Gleichgewicht verloren und sei gegen ihr rechtes Knie gefallen, sie sei verletzt worden. Wegen der insoweit ggf. entstehenden Schäden nimmt sie sie Haftpflichtversicherung des Pkw in Anspruch und hat damit beim LG Erfolg:

„Die Verletzung der Klägerin wurde bei dem Betrieb des bei der Beklagten versicherten Pkw verursacht. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. An diesem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Allerdings hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz – erlaubterweise – eine Gefahrenquelle eröffnet wird, und will daher alle durch den Kfz- Verkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist dem-gemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kfz entstanden, wenn sich von einem Kfz ausge-hende Gefahren ausgewirkt haben. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Insbesondere bei einem sogenannten „Unfall ohne Berührung“ ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat, mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (BGH, Urteil vom 22. November 2016 — VI ZR 533/15 —, Rn. 11 – 14, juris).

Hier ist unstreitig, dass das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug durch seine Verkehrsbeeinflussung den Zeugen pp. zum abrupten Abbremsen der Straßenbahn veranlasste.

Der Umstand, dass die Verletzung der Klägerin durch einen stürzenden anderen Fahrgast verursacht wurde, steht der Zurechenbarkeit zum Betrieb des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs nicht entgegen. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Fahrgast sich nicht ausreichend festgehalten haben sollte. Für die haftungsrechtliche Würdigung von Fallgestaltungen, in denen die Schädigung erst durch die Handlung eines Dritten eintritt, hat der Bundesgerichtshof Beurteilungsgrundsätze entwickelt. Danach kann, wenn ein Schaden zwar bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang steht, dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten einer anderen Person ausgelöst worden ist, die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger der Zweiteingriff und dessen Auswirkungen als haftungsausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden können. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht. war dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein „äußerlicher“. gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang. dann kann vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen. Allein ein – auch grob fahrlässiger – Sorgfaltspflichtverstoß des hinzutretenden Dritten reicht hierfür jedoch in der Regel nicht aus (BGH, Urteil vom 26. März 2019 — VI ZR 236/18 —, Rn. 12, juris).

Hier verwirklichte sich mit dem Sturz des anderen Fahrgastes die mit dem Abbremsen der Straßenbahn typischerweise verbundene Gefahr, die wiederum durch die verkehrswidrige Fahrweise des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs verursacht worden war. Damit steht der Sturz des anderen Fahrgastes in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Fahrmanöver des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs.

Ein Mitverschulden der Klägerin nach § 9 StVG, § 254 BGB ist nicht anzunehmen. Es wird von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht aufgezeigt, wie die Klägerin hätte verhindern sollen, dass ein anderer Fahrgast gegen sie fällt. Ob die Klägerin sich ausreichend festgehalten hat ist unerheblich, weil ihre Verletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass sie selbst stürzte.“