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Wiedereinsetzung I: Fehlschlag der Signaturprüfung, oder: Daten nachträglich noch verändert?

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung, allerdings im Zivilrecht.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 28.07.2022 – III ZB 65/21. Folgender Sachverhalt: Der Kläger hatte den Beklagten als Inhaber einer Detektei mit Recherchearbeiten zu seinem früheren Arbeitgeber beauftragt. Mit seiner hat er dann Ansprüche auf Rückzahlung des Honorars geltend gemacht. Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Am 01.03.2021 ist um 17.21 Uhr beim OLG über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ein Berufungsbegründungsschriftsatz eingegangen, der mit einer ungültigen qualifizierten elektronischen Signatur des Prozessbevollmächtigten des Klägers versehen gewesen ist. Im Prüfprotokoll der Empfangsstelle heißt es: „Die mathematische Prüfung der Signatur ist fehlgeschlagen. Die Inhaltsdaten oder die Signatur wurden nach der Signatur verändert.“

Nachdem der Kläger hierauf hingewiesen worden war, hat er mit Schriftsatz vom 01.06.2021 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung des Antrags hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass die Fristversäumung auf einem Versehen einer bis dahin stets zuverlässigen, regelmäßig geschulten und stichprobenartig überprüften Kanzleiangestellten beruhe. Diese habe nach der Signierung des Schriftsatzes durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers die Datei mit der Berufungsbegründung mitsamt der dazugehörigen, übereinstimmend bezeichneten Signaturdatei über die Anwaltssoftware WINMACS per besonderem elektronischem Anwaltspostfach (beA) an das Gericht versandt und anschließend den Sendebericht abgerufen und kontrolliert. Aus dem Bericht sei ersichtlich, dass die Datei „Berufungsbegründung [2].pdf“ sowie die Signaturdatei „Berufungsbegründung [2].pdf.p7s“ übersandt worden seien. Einen Fehler habe der Sendebericht nicht angezeigt.

Dem BGH reicht das für eine Wiedereinsetzung nicht:

„2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zu Recht zurückgewiesen.

a) Nach 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2008 – IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 15; vom 10. Januar 2013 – I ZB 76/11, AnwBl 2013, 233 Rn. 7 und vom 11. November 2015 – XII ZB 257/15, MDR 2016, 110 Rn. 10). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den seitens der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von der Partei beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (zB Senat, Beschluss vom 26. August 2021 – III ZB 9/21, NJW-RR 2022, 204 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 20. August 2019 – VIII ZB 19/18, NJW 2019, 3310 Rn. 15).

b) Dies zugrunde gelegt, kann dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt werden.

So lässt der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 1. Juni 2021 eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen vermissen. Denn darin wird einerseits darauf abgestellt, dass „die Fristversäumung auf einem Versehen einer bis dahin stets zuverlässigen Kanzleiangestellten, Frau G.K. , beruht“, andererseits – wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt – aber nicht deutlich, worin das Versehen der Kanzleiangestellten bestanden haben soll. Des Weiteren hebt die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vom 1. Juni 2021 – anders als die Rechtsbeschwerdebegründung – nicht darauf ab, „dass es im Bereich der technischen Vorgänge zu Fehlfunktionen kommen kann, die für den Benutzer nicht ersichtlich sind“. Eine im Verantwortungsbereich des Berufungsgerichts liegende oder eine anderweitige, dem Übermittlungsmedium immanente, technische Ursache kann jedoch nicht einfach unterstellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 54). Infolgedessen bleibt Raum für die Möglichkeit, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein (Mit-)Verschulden daran trifft, dass – entsprechend dem Prüfprotokoll – „die Inhaltsdaten oder die Signatur … nach der Signatur verändert“, mithin zwischen der Erzeugung der Signatur und dem Versand des elektronischen Dokuments noch Veränderungen am Dokument oder an der Signatur vorgenommen worden sind, deswegen die mathematische Prüfung der Signatur fehlgeschlagen und die Berufungsbegründung (nur) mit einer ungültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen ist.

c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, steht der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. November 2020 (NJW 2021, 1604 35 ff). Die dortige Konstellation eines für den Prozessbevollmächtigten erkennbaren, bei der OCR-Umwandlung des zu versendenden Schriftsatzes erfolgenden Warnhinweises liegt nicht vor. Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig können auch keine für den vorliegenden Fall relevanten Rückschlüsse gezogen werden, wie es entschieden hätte, wenn der Warnhinweis nicht angezeigt worden wäre.“

beA I: Einfache Signatur im elektronischen Dokument, oder: RA muss die einfache Signatur selbst prüfen

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Im „Kessel Buntes“ heute dann mal wieder etwas zum beA und/oder zum elektronischen Dokument.

Da habe ich zunächst den OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2022 – 30 U 32/22 -, also Zivilverfahren. Das OLG hat Stellung genommen zur ordnungsgemäßen Berufungseinlegung. Der Kläger hat gegen ein klageabweisendes Urteil Berufung eingelegt, für die er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.S.v. § 233 S. 1 ZPO wegen der Versäumung der Berufungsfrist begehrt. Die Berufungsschrift war dem OLG aus einem besonderen Anwaltspostfach übermittelt worden. Aber: Das Dokument ist nicht qualifiziert signiert. Es schließt mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt“; ein konkreter Name wird nicht genannt.

Das OLG hat keine Wiedereinsetzung gewährt:

„Die Berufung ist unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.

1. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung nicht formgemäß innerhalb der Berufungsfrist i.S.v. § 517 ZPO eingelegt worden ist.

Zwar ist die Berufungsschrift am 27.01.2022 bei dem Oberlandesgericht Hamm aus einem besonderen Anwaltspostfach und damit binnen der mit Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 30.12.2021 beginnenden Berufungsfrist von einem Monat eingegangen. Sie entsprach jedoch nicht den Erfordernissen des § 519 Abs. 4 ZPO i.V.m. §§ 130 Nr. 6, 130a ZPO.

a) Die als elektronisches Dokument eingegangene Berufungsschrift hätte jedenfalls einer einfachen Signatur bedurft, die jedoch vorliegend nicht vorhanden war. Denn eine einfache Signatur i.S.v. § 130a Abs. 3 S. 1 2. Alt. ZPO meint die Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift (vgl. BAG, Beschluss vom 14.09.2020 – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 – 17 W 13/21 – Rn. 13 f.). Eine solche ist in der Berufungsschrift vom 27.01.2022 indes nicht vorhanden. Dort ist lediglich das Wort „Rechtsanwalt“ aufgeführt.

b) Es kann auch nicht aufgrund sonstiger Umstände von einer ordnungsgemäßen Berufungseinlegung ausgegangen werden. Zwar kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unterschrift i.S.v. § 130 Nr. 6 ZPO, wonach das Fehlen einer Unterschrift unschädlich sein kann, wenn auch ohne die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten aufgrund anderer, eine Beweisaufnahme nicht erfordernder Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2010 – IX ZB 60/10, BeckRS 2011, 117, Rn. 5), auch auf die Fälle übertragen werden, wenn eine einfache Signatur nicht erfolgt ist (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 19; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 19 f.). Solche besonderen Begleitumstände sind jedoch vorliegend nicht erkennbar.

Die Nennung des Nachnamens im Kopf der Berufungsschrift ist insoweit nicht ausreichend. Denn sie trifft keine Aussage darüber, wer für den sodann folgenden Inhalt der Berufungsschrift auch die Verantwortung übernehmen will (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 20). Ferner lässt sich auch aus dem Umstand der Versendung aus dem Postfach eines im Kopf der Berufungsschrift genannten Rechtsanwalts nicht zweifelsfrei feststellen, dass dieser die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat. Denn aufgrund der fehlenden einfachen Signatur lässt sich gerade nicht feststellen, ob die als Absender ausgewiesene Person identisch mit der den Inhalt des Schriftsatzes verantwortenden Person ist (vgl. BAG, a.a.O., Rn. 20).

2. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der entsprechende Antrag vom 10.02.2022 gemäß § 236 ZPO ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil die Fristversäumung auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden beruht (§ 233 S. 1 ZPO).

a) Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Angestellte des Prozessbevollmächtigten des Klägers von diesem beauftragt worden ist, einen Berufungsschriftsatz bis zur Versendungsreife vorzubereiten. Denn es gehört zu den Aufgaben eines Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Dabei gehört die Erstellung fristwahrender Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründungen zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2022 – VI ZB 78/21, BeckRS 2022, 7011, Rn. 9). Nichts anderes kann im elektronischen Rechtsverkehr für die elektronische Signatur gelten. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Signierung eines elektronischen Dokuments entsprechen daher ebenso denen bei der Leistung einer Unterschrift wie sie bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 11).

Ausgehend hiervon hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sorgfaltswidrig gehandelt.

Ob seine Angestellte zuverlässig sowie besonders geschult war und sie erstmalig und einmalig entgegen der Weisung des Prozessbevollmächtigten des Klägers anstelle dessen Namen lediglich das Wort „Rechtsanwalt“ eingefügt hat, ist insoweit irrelevant. Denn es oblag dem Prozessbevollmächtigten selber, den Schriftsatz dahingehend zu überprüfen, ob sein Namenszusatz unterhalb des Schriftsatzes vorhanden ist, bevor er diesen an das Gericht übersandt hat.

b) Schließlich hat auch das Vorbringen des Klägers, das Gericht habe vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist auf das Fehlen der einfachen Signatur hinweisen müssen, keinen Erfolg.

Zwar kann der Anspruch auf ein faires Verfahren eine gerichtliche Hinweispflicht auslösen, wenn ein Rechtsmittel nicht in der vorgesehenen Form übermittelt worden ist. Insoweit kann eine Partei erwarten, dass dieser Vorgang in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumnis zu vermeiden. Kann der Hinweis im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes noch gewahrt werden kann, oder geht trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der formwahrende Schriftsatz erst nach Fristablauf ein, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein aus diesem Grund aus. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken. Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten. Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. BAG, Beschluss vom 14.09.2020 – 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476, Rn. 27; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.10.2017 – LwZB 1/17, NJW 2018, 165, Rn. 11).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist nicht von der Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht auszugehen. Hierbei übersieht der Senat nicht, dass grundsätzlich eine gerichtliche Fürsorgepflicht anzunehmen ist, eine Prozesspartei auf einen leicht erkennbaren Formmangel – wie die fehlende Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz – hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (vgl. BAG, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 14.10.2008 – VI ZB 37/08, NJW-RR 2009, 564, Rn. 10). Die am 27.01.2022 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangene Berufungsschrift ging am Montag, den 31.01.2022 auf der Geschäftsstelle des zuständigen 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm ein und wurde dem Vorsitzenden des Senats am 01.02.2022 zur weiteren Bearbeitung vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsmittelfrist aber schon abgelaufen, so dass ein Hinweis ihre Einhaltung nicht mehr hätte erreichen können.

Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, der Schriftsatz hätte dem zuständigen Senat eher vorgelegt werden müssen. Denn der Ablauf entspricht dem eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und für eine rechtliche Prüfung der gesetzlichen Anforderungen des Schriftsatzes ist ausschließlich der nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts zuständige Senat berufen. Auch der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine anderweitige Wertung nicht zu entnehmen. Denn diese stellt gerade auf die richterliche Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ab.“

„Vorfahrtsunfall“ auf Fahrgasse auf einem Parkplatz ?, oder: Gegenseitige Rücksichtnahme

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Und dann hier noch die zweite verkehrszivilrechtliche Entscheidung, und zwar das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.06.2022 – 17 U 21/22 – zur Vorfahrt8sregelung) auf einem Parkplatz.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am XX.XX.2020 befuhr X mit dem Fahrzeug des Klägers den Parkplatz eines Baumarktes in Stadt1, dessen Betreiber für den Parkplatz die Geltung der StVO angeordnet hatte. Die von Herrn X benutzte Fahrgasse führt zur Ausfahrt des Parkplatzgeländes. In diese Fahrgasse münden von rechts mehrere Fahrgassen ein. Eine dieser Fahrgassen befuhr der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug, als es im Einmündungsbereich zum Zusammenstoß der Fahrzeuge der Parteien kam. In Fahrtrichtung links neben der von Herrn X benutzten Fahrgasse sind im rechten Winkel Parkboxen angeordnet. Rechts und links der einmündenden Fahrgassen befinden sich ebenfalls im rechten Winkel angeordnete Parkboxen.“

Das LG ist von einer Haftung der Beklagten in Höhe von 25 % ausgegagen. Dagegen die Berufung, die teilweise Erfolg hatte. Das OLG, das von Haftung halbe/halbe ausgegangen ist, gibt seiner Entscheidung folgende Leitsätze:

  1. Fahrgassen auf Parkplätzen sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deshalb keine Vorfahrt. Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes bzw. eines Parkhauses, gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitige Rücksichtnahme (§ 1 StVO), d. h. jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jeweils anderen Fahrzeugführer zu suchen.
  2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Für den Straßencharakter können eine für den Begegnungsverkehr ausreichende Breite der Fahrgassen und andere leicht fassbare bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben sprechen. Fehlt es an solchen baulichen Merkmalen, muss die Ausgestaltung umso klarer durch die Fahrbahnführung und -markierung sein. Maßgeblich ist jedoch, dass die Funktion des § 8 Abs. 1 StVO, nämlich die Schaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) fließenden Verkehrs, auf der fraglichen Verkehrsfläche deutlich im Vordergrund steht. Eine Fahrgasse zwischen markierten Parkreihen ist daher keine Fahrbahn mit Straßencharakter, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindestens auch zweckbestimmend ist.

Im Übrigen: Selbstleseverfahren 🙂 .

Überholvorgang bei einer unklaren Verkehrslage, oder: Überholen einer größeren Kolonne

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Im Kessel Buntes heute dann seit längerem mal wieder zwei Entscheidungen zu Verkehrsunfällen.

Zunächst hier das OLG Celle, Urt. v. 8. Juni 2022 – 14 U 118/21 – zum Überholen bei einer unklaren Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei einer größeren Kolonne von Fahrzeugen.

Grundlage der Entscheidung ist ein Verkehrsunfall, der sich am 25.05.2014 auf einer  Bundesstraße ereignete. Der Kläger überholte mit seinem Kraftrad eine Fahrzeugkolonne von 9-10 Fahrzeugen, an deren Spitze ein Lkw fuhr. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit dem links abbiegenden Pkw des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Das LG ist von einer Haftungsquote von 50 % ausgegangen und hat im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte beim OLG teilweise Erfolg. Das OLG ist von einer Haftung von 75 5 zugunsten der Klägers ausgegangen.

Ich stelle hier mal nur die Leitsätze zu dem umfangreich begründeten Urteil ein, und zwar.

  1. Wer ordnungsgemäß zum Überholen einer Kolonne angesetzt hat, hat gegenüber ausscherenden Fahrzeugen aus der Kolonne Vorrang, auch wenn im weiteren Verlauf die Absicht, links abzubiegen, erkennbar wird.
  2. Das Überholen einer großen Kolonne von 9 bis 10 Fahrzeugen, ohne dass eine unklare Verkehrslage vorliegt, ist grundsätzlich erlaubt und führt nicht zu einem Mitverschulden. Gegebenenfalls kommt jedoch eine erhöhte Betriebsgefahr zum Ansatz.
  3. Verletzt der aus einer Kolonne Abbiegende seine Pflichten aus § 9 Abs. 1 StVO und kommt es deshalb zu einem Zusammenstoß mit einem die Kolonne ordnungsgemäß Überholenden, trifft den Abbiegenden die überwiegende Haftung (vorliegend 75 Prozent).

Übergehen des wesentlichen Kerns des Vorbringens, oder: Rechtliches Gehör im Zivilverfahren

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Bei der zweiten Entscsheidung am heutigen Samstag handelt es sich um den VerfGH NRW, Beschl. v. 21.06.2022 – VerfGH 104/21.VB-2. Der ist im „Nachgang“ zu einem Verfahren ergangen, das beim AG Wuppertal anhängig war.

Geklagt worden war dort nach einen Verkehrsunfall. Die Haftung des Unfallgegners des Klägers war dem Grunde nach unstreitig. Ein vom Kläger eingeschalteter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass für die Reparatur des an seinem PkW entstandenen Unfallschadens voraussichtlich Kosten in Höhe von 2.156,97 EUR brutto anfallen. Der Sachverständige zählte für den Fall der Reparatur in der vom Beschwerdeführer ausgewählten Markenwerkstatt eine Verbringungskostenpauschale von 150 EUR netto beziehungsweise 178,50 EUR brutto zu den notwendigen Reparaturkosten. Dazu hieß es im Gutachten: „Die vorstehend genannte Markenwerkstatt verbringt die Fahrzeuge in eine Lackiererei. Hierbei fallen Verbringungskosten an.“

Der Kläger erteilte der Werkstatt einen Reparaturauftrag. Diese berechnete ihre Leistungen mit insgesamt 2.237,46 EUR, wovon 150 EUR netto beziehungsweise 178,50 EUR brutto auf eine „Pauschale Verbringungskosten“ entfielen. Die vom Kläger zum Ausgleich der Reparaturkostenrechnung aufgeforderte Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners beglich von der Gesamtforderung einen sich auf drei Rechnungspositionen verteilenden Betrag in Höhe von insgesamt 133,28 EUR nicht. Davon entfielen 59,50 EUR brutto auf die vom Kläger geltend gemachten Verbringungskosten.

Mit Klageschrift seiner Bevollmächtigten nahm der Kläger dann die Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners vor dem AG Wuppertal auf Zahlung der nicht ausgeglichenen 133,28 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Unter Vorlage der Reparaturrechnung, des eingeholten Sachverständigengutachtens, einer Ablichtung des Preisaushangs der Werkstatt und weiterem Beweisantritt verlangte er Ersatz der aufgrund der Reparatur – wie er vortrug – tatsächlich und konkret angefallenen Kosten. Dabei machte er auch geltend, dass Verbringungskosten in Wuppertal ortsüblich seien.

In dem vom Amtsgericht angeordneten Verfahren nach § 495a ZPO erhielten die Parteien mit Beschluss vom 08.07. 2020 Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 12.08.2020. Das AG wies die Parteien in dem Beschluss zugleich darauf hin, dass der Klage nach vorläufiger Bewertung auch ohne ergänzende Beweisaufnahme stattzugeben sei. Der Kläger replizierte gleichwohl noch auf die Klageerwiderung und stellte nochmals unter Beweis, dass die abgerechneten Leistungen von der Werkstatt erbracht worden seien. Es sei die von ihm beauftragte Werkstatt gewesen, so der Kläger, die den Wagen in die Lackiererei verbracht habe und der die Verbringungskosten entstanden seien.

Mit Urteil vom 24.06.2021 gab das Amtsgericht der Klage im Umfang von 73,78 EUR statt und wies sie im Übrigen, wegen der restlichen Verbringungskosten in Höhe von 59,50 EUR, ab, ohne gegen seine Entscheidung die Berufung zuzulassen. Zur Begründung der teilweisen Klageabweisung führte es aus, dass eine „Pauschale für Verbringung“ keine ersatzfähige Schadensposition darstelle. Sie sei zum Ausgleich des Schadens nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Eine tatsächliche Verbringung werde vom Kläger weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Dem Kläger günstige Urteile zu einer „Pauschale für Verbringung“ seien ihm, dem AG,  unbekannt.

Hiergegen erhob der Kläger Anhörungsrüge, die keinen Erfolg hatte. Dagegen dann die Verfassungsbeschwerde, die Erfolg hatte:

„Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und auch begründet.

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 1 GG folgt ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Gerichte rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit es nicht nach den Verfahrensvorschriften unberücksichtigt bleiben kann oder muss (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 9/20.VB-2, juris, Rn. 6, vom 12. Mai 2020 – VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 27, und vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 29/20.VB-1, juris, Rn. 22). Ein Gericht darf kein nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen übergehen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 36/19.VB-3, juris, Rn. 1, und vom 14. September 2021 – VerfGH 137/20.VB-2, r+s 2021, 725 = juris, Rn. 12). Dafür ist von ihm zu verlangen, dass es den wirklichen Inhalt beziehungsweise den wesentlichen Kern des Parteivorbringens zutreffend erfasst (vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2017 – V ZR 29/17, NZM 2018, 289 = juris, Rn. 6, vom 21. April 2021 – VII ZR 39/20, NJW-RR 2021, 740 = juris, Rn. 9, vom 22. Juni 2021 – VIII ZR 134/20, NJW-RR 2021, 1093 = juris, Rn. 16, und vom 12. Oktober 2021 – VIII ZR 91/20, NZM 2022, 55 = juris, Rn. 37).

b) Ausgehend hiervon verletzt das angegriffene Urteil den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, weil das Amtsgericht nach seiner materiellen Rechtsauffassung erhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers im Urteil teils übergeht und teils seinem wesentlichen Kern nach nicht richtig erfasst.

Dadurch, dass das Amtsgericht im Urteil ausführt, dass eine tatsächliche Verbringung des zu reparierenden Wagens vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch unter Beweis gestellt worden ist, übergeht es dessen gegenteiliges Vorbringen. Der Beschwerdeführer hat im amtsgerichtlichen Verfahren durchgängig vorgetragen, dass die von ihm als Schaden geltend gemachten Verbringungskosten zwar von der Werkstatt in Form einer Pauschale abgerechnet worden, aber zuvor konkret angefallen seien, weil der Wagen von der Werkstatt in eine Lackiererei verbracht worden sei. Der Beschwerdeführer hat hierfür auch Beweis angetreten, unter anderem durch Zeugenvernehmung. Darüber hinaus enthielt bereits das von ihm mit der Klageschrift vorgelegte Sachverständigengutachten einen Hinweis darauf, dass in der von ihm später ausgewählten Werkstatt eine Fahrzeugverbringung in eine Lackiererei erfolgt und hierfür Kosten entstehen beziehungsweise abgerechnet werden.

Die vom Amtsgericht angestellten Überlegungen zur abgerechneten „Pauschale für Verbringung“ beruhen zugleich auf einem Fehlverständnis des Begriffs, das am wesentlichen Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers vorbeigeht. Bei der Verbringungskostenpauschale in der Werkstattrechnung geht es nicht um eine Kosten- oder Auslagenpauschale, wie sie – in Höhe von 25 Euro – ohne Darlegung von Anknüpfungstatsachen nur für den Ausgleich von Unkosten bei der Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen als einem Massengeschäft aus Praktikabilitätsgründen anerkannt ist (vgl. zur „Auslagenpauschale“ BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 = juris, Rn. 11; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 81. Auflage 2022, § 249 Rn. 79). Der Beschwerdeführer hat mit der durchgeführten Verbringung des Wagens in eine Lackiererei Anknüpfungstatsachen für die betreffenden Kosten vorgetragen. Auf ein Bedürfnis nach weiterer Konkretisierung hätte vom Gericht gegebenenfalls hingewiesen werden müssen. Dass das Amtsgericht das nicht erkannt hat, beruht auf seiner fehlenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

c) Der sich hieraus ergebende Gehörsverstoß ist im Anhörungsrügeverfahren nach § 321a ZPO nicht geheilt worden. Zwar können Gehörsverstöße im Anhörungsrügeverfahren geheilt werden, wenn das Gericht den gerügten Verstoß durch Ausführungen zur Rechtslage im Beschluss über die Anhörungsrüge beseitigt, indem es Vorbringen erstmals zur Kenntnis nimmt und bescheidet (siehe VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 29/20.VB-1, juris, Rn. 23 m. w. N., und vom 14. September 2021 – VerfGH 137/20.VB-2, r+s 2021, 725 = juris, Rn. 17). Dergleichen ist hier aber nicht geschehen. Das Amtsgericht hat die Gehörsverletzung im Anhörungsrügebeschluss vom 3. August 2021 im Gegenteil weiter vertieft. Es hat sich unter neuerlichem Verfehlen des wesentlichen Kerns des Vorbringens des Beschwerdeführers auf den abwegigen Standpunkt gestellt, der Beschwerdeführer versuche nach regulärem Schluss der Instanz im Anhörungsrügeverfahren in unzulässiger Weise einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren einzuführen. Letzteres trifft jedoch erkennbar nicht zu. Wie der Anhörungsrügeschrift unschwer entnommen werden kann, hat sich der Beschwerdeführer darin lediglich bemüht, dem Amtsgericht seinen von Beginn des Verfahrens an gehaltenen Vortrag zu Gehör zu bringen….“.“