Archiv der Kategorie: Zivilrecht

Noch einmal zur unzulässigen Abschalteinrichtung, oder: Kühlmittelsolltemperatur-Regelung

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Und dann habe ich noch etwas ganz anderes. Mal wieder unzulässige Abschalteinrichtung und dazu dann das OLG Hamm, Urt. v. 13.9.2023 – 30 U 81/21.

Das ist recht umfangreich. Daher stelle ich nur die Leitsätze ein. Den Rest dann bitte selbst lesen.

Die Leitsätze lauten:

1. Die Kühlmittelsolltemperatur-Regelung stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, wegen derer den Fahrzeughersteller in der Regel zumindest eine Schadensersatzhaftung wegen fahrlässigen Verhaltens trifft.
2. Demgegenüber vermag sich dieser nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass entgegen der Annahme des BGH für eine Fahrlässigkeitshaftung im deutschen Recht kein Bedürfnis bestehe, da ausreichende andere Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung stünden.
3. Der Annahme der Unzulässigkeit einer Abschalteinrichtung steht auch nicht entgegen, dass durch ihre Abschaltung zwar die ausgestoßene Stickoxidmenge erhöht, die anderer Emissionen jedoch verringert werde (sog. Trade off). Das europäische Emissionsrecht sieht eine solche Kompensationsmöglichkeit nicht vor. Diesbezüglich ist auch trotz der Vorlage dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof durch das LG Duisburg (Beschl. v. 6.6.2023 – 1 O 55/19) eine Aussetzung des Verfahrens nicht geboten.
4. Eine vollständige Vorteilsausgleichung kommt auch bei einem Software-Update, das die unzulässige Abschalteinrichtung vollständig beseitigt, für gewöhnlich nicht in Betracht, sofern der Kläger einen nicht geringen Zeitraum seit dem Erwerb des Fahrzeugs der latenten Gefahr der Stilllegung desselben durch das Kraftfahrt-Bundesamt ausgesetzt war.

Winterliche Verkehrssicherungspflicht bei Glätte, oder: Woher stammte die Eisfläche?

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Urheber Simon A. Eugster

Im Kessel Buntes dann heute das LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 11.08.2023 – 4 O 477/22 –, das sich – passend zur beginnenden Wintersaison – mit der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht befasst.

Geklagt worden ist von der Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung des Landes Sachsen-Anhalt, die aus übergegangenem Recht nach einem Unfallereignis am 09.02.2021 Schadensersatz geltend gemacht hat. Infolge eines Sturzes hatte sich der Bedienstete der Klägerin eine Fußgelenksverletzung links zugezogen, welche ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu einer Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit vom 10.02.2021 bis 16.04.2021 führte. Für die Zeit der Dienstunfähigkeit leistete die Klägerin an den Verletzten Herrn Zahlungen in Höhe von 16.849,72 EUR.

Behauptet wird, dass der Verletzte am 09.02.2021 gegen 19:00 Uhr auf dem linksseitigen Gehweg der E.-W.-Straße in D.-R. in Richtung Sportplatz J.-S.-Straße gelaufen sei. In Höhe der Hausnummer pp. sei er auf Glatteis mit dem linken Fuß ausgerutscht und gestürzt. Das Glatteis sei von einer dünnen Schneeschicht verdeckt und deshalb nicht erkennbar gewesen. Die Eisfläche habe sich auf Höhe einer auf den Gehweg einmündenden Dachentwässerung befunden und sich trichterförmig über die gesamte Breite des Gehweges erstreckt. Am Rande des Gehweges zur Straße hin habe sich hoch aufgetürmter Schnee befunden. Streumaterial sei im gesamten Bereich des Gehweges des Hausgrundstückes Nr. pp. zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden gewesen. Ausweislich eines Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes vom hätten zum Unfallzeitpunkt an der Unfallstelle die meteorologischen Voraussetzungen für das Auftreten von Schnee- und Eisglätte vorgelegen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei den in der Satzung über den Winterdienst in der Stadt D.-R.  geregelten Räum- und Streupflichten nicht nachgekommen. Das Dach des Hauses Nr. pp. sei aufgrund der vorhergehenden Schneefälle mit Schnee bedeckt gewesen. Durch die vom Dach ausgehende Wärme könne Schmelzwasser gebildet worden sein, das durch das Regenrinnenfallrohr auf den Gehweg geflossen und dort aufgrund der herrschenden Minustemperaturen gefroren sei. Insoweit hätte der Beklagte im Rahmen des Winterdienstes die Bildung einer Eisschicht in Ausübung gesteigerter Kontroll- und Beseitigungspflichtigen zu unterbinden gehabt. Auch könne sich der Beklagte nicht auf die Übertragung seiner Winterdienstpflichten berufen, weil die hierfür in § 4 Abs. 4 Winterdienstsatzung geregelten Voraussetzungen nicht gegeben seien.

Der Beklagte ist dem entgegen getreten.

Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen:

„Ein schadensersatzbegründender Verstoß gegen die dem Beklagten als Eigentümer des Grundstückes E.-W.-Straße # obliegende Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit der Winterdienstsatzung der Stadt-D. R. kann nicht festgestellt werden.

Die Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch die Verkehrseröffnung und setzt deutliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahrenlage voraus. Bei öffentlichen Wegen obliegt die Pflicht regelmäßig der Gemeinde im Zusammenhang mit der Wegebaupflicht. Anlieger haften nur, soweit die Pflicht auf sie übertragen wurde oder sie eine eigenständige Gefahrenquelle geschaffen haben. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebend ist, was zur Sicherung des Verkehrs, dem die jeweilige Einrichtung dient, erforderlich und bezogen auf die einzelnen Maßnahmen dem Pflichtigen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, etwa der Gefährlichkeit des Weges, dessen Art und Wichtigkeit, Stärke des Verkehrs, Art der Nutzer, und der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zumutbar ist (Grüneberg, BGB, 82.A. 2023, § 823 Rn. 209 ff.). Im vorliegenden Falle ergibt sich der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht aus der Winterdienstsatzung der Stadt D.-R. (Anlage K 12, Bl. 29 d.A.). Danach war der Winterdienst im Unfallbereich E.-W.-Straße # gemäß § 4 Abs.1 für Gehwege auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Nach § 2 Abs. 1 der Winterdienstsatzung umfasst der Winterdienst die Räumung von Schnee und das Bestreuen der Gehwege bei Winterglätte. Dabei genügt es, auf Gehwegen einen ca. 1,5 m breiten Streifen freizuhalten. Bei Auftreten der Winterglätte sind für Gehwege abstumpfende Mittel zu verwenden. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung ist der in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallene Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr zu beseitigen. Im vorliegenden Falle hat der Beklagte geltend gemacht, seine Winterdienst-Pflichten auf das Ehepaar K. übertragen zu haben. Eine wirksame Übertragung in diesem Sinne scheitert zunächst nicht an dem Umstand, dass nach § 4 Abs. 4 der Winterdienstsatzung ein Dritter die Winterdienstpflichten nur durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt und mit deren Zustimmung übernehmen kann. Eine derartige Konstellation hätte lediglich zur Folge, dass der übernehmende Dritte dem Geschädigten unmittelbar haftet. Sofern – wie im vorliegenden Falle – die Verantwortlichkeit für den Winterdienst bei dem Beklagten verbleibt, hat er die Möglichkeit, die Ausübung des Dienstes auf Hilfspersonen zu übertragen. Eine derartige Übertragung bedarf klarer Absprachen, welche die zuverlässige Sicherung der Gefahrenquelle zum Gegenstand hat. Der Übertragende muss sich vergewissern, dass der Übernehmende bereit und in der Lage ist, die Pflichten zu erfüllen, welche nach Art und Umfang der Gefahrenquelle auftreten können. Die Verkehrssicherungspflicht des Abgebenden bzw. Delegierenden verengt sich in diesem Falle nunmehr auf Kontroll- und Überwachungspflichten (vgl. Grüneberg, BGB 82. Aufl. 2023 § 823 Rn. 50).

Nach Vernehmung des Zeugen G. K. ist zunächst davon auszugehen, dass das Unfallgeschehen am 09.02.2021 – wie von der Klägerin behauptet – stattgefunden hat…..

Gleichwohl kommt eine Haftung des Beklagten für das Schadensereignis im vorliegenden Falle nicht in Betracht, weil ein Verstoß gegen die oben beschriebenen Verkehrssicherungspflichten nicht festgestellt werden kann. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem fest, dass der Beklagte, die ihm obliegende Räum- und Streupflicht anforderungsgerecht übertragen und hinreichend überwacht hat…..“

Weiter dann bitte im verlinkten Volltext. Hier nur noch der Leitsatz, und zwar.

Wird ein Unfallgeschehen durch eine Eisfläche verursacht, welche von einer der Dachentwässerung dienenden Regenrinne stammt, liegt dann eine außergewöhnliche, nicht voraussehbare Gefahr vor, wenn die Bildung des Wassers nicht auf dem Einsetzen von Tauwetter sondern auf der individuellen Heizsituation des Hauses beruht. Ohne weitere, auf das entsprechende Risiko weisende Anhaltspunkte kommt eine Haftung wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht in Betracht.

Geänderte Kostenentscheidung in der ZPO-Hauptsache, oder: Kostenrückerstattung

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Und dann als zweite Entscheidung ein Beschluss zum Kostenrecht, allerdings ZPO. Daran merkt man, dass mein Gebührenordner ziemlich leer ist 🙂 .

Es handelt sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 28.09.2023 – 25 W 234/23.

Gestritten wird nach Urteilserlass in der Hauptsache um die Rückfestsetzung von Kosten, die die Kläger auf der Grundlage eines Beschlusses gemäß § 494a Abs. 2 ZPO im vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren an die jetzige Streithelferin der Beklagten gezahlt haben. Die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits hatten die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens u. a. gegen die hiesige Streithelferin der Beklagten als Antragsgegnerin (010 OH 5/19) beantragt. Im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens erging am 07.06.2021 nach fruchtlosem Ablauf der vom Gericht antragsgemäß gesetzten Frist zur Klageerhebung ein formell rechtskräftiger Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO, auf dessen Grundlage am 07.07.2021 – ebenfalls formell rechtskräftig – ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der jetzigen Streithelferin erlassen wurde. Die Kläger zahlten hierauf einschließlich Zinsen 3.172,62 EUR.

Nach Klageerhebung gegen andere vormalige Antragsgegner, nicht aber gegen die jetzige Streithelferin, trat diese dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten nach deren Streitverkündung vom 11.11.2021 bei. In dem am 08.06.2022 verkündeten Urteil wurden die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens 010 OH 5/19 den Klägern zu 55% und den Beklagten zu 45% auferlegt; außerdem wurde ausgesprochen, dass die Kläger die Kosten der Streithilfe zu 55% tragen und im Übrigen die Streithelferin ihre Kosten selbst trägt.

Die Kläger haben am 26.09.2022 einen Rückfestsetzungsantrag gegenüber der Streithelferin der Beklagten gestellt, und zwar i.H.v. von 45% der aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 07.07.2021 gezahlten 3.172,62 EUR, mithin i.H.v. 1.427,68 EUR, nebst Zinsen. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung werde von der Kostenentscheidung im Urteil die Kostengrundentscheidung des selbstständigen Beweisverfahrens mit umfasst.

Die Streithelferin ist dem Antrag entgegengetreten. Der Kostenbeschluss nach § 494a ZPO stelle eine Ausnahme vom Grundsatz des Gleichlaufs der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens und der Kosten des Hauptsacheverfahrens dar. Es handele sich um eine endgültige Kostenentscheidung, die als formell rechtskräftiger Vollstreckungstitel Bindungswirkung entfalte. Im Übrigen bleibe es dabei, dass die Kläger ihr gegenüber die Frist zur Klageerhebung versäumt hätten; sie sei dann später von sich aus dem Rechtsstreit beigetreten.

Der Rechtspfleger hat durch Beschluss den Rückfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Streithelferin habe nach dem Urteil keine Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu tragen, sondern nur die Kosten der Streithilfe.

Gegen diesen Beschluss haben die Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem POLG vorgelegt. Die Kostengrundentscheidung sei durch das Urteil nicht abgeändert worden, so dass die Kläger weiterhin die Kosten der vormaligen Antragsgegnerin zu tragen hätten. Unter die Kosten der Streithilfe habe das Landgericht nur diejenigen im Hauptsacheverfahren gefasst. Die Kostenquotelung laut Urteil bezüglich der Kosten des Rechtsstreits und des selbstständigen Beweisverfahrens gelte nicht für die Streithilfe.

Das OLG hat die zulässige sofortige Beschwerde als begründet angesehen. Dazu hier der Leitsatz:

Ein Kostenbeschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO fällt weg, wenn im späteren Hauptsacheverfahren eine davon abweichende Kostengrundentscheidung – auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens betreffend – getroffen wird. Die aufgrund des Beschlusses nach § 494a Abs. 2 ZPO festgesetzten und gezahlten Kosten sind bei geänderter Kostengrundentscheidung zurückzuerstatten.

Reisebuchung in Coronazeiten trotz Reisewarnung, oder: Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um

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Und dann im Kessel Buntes – passend zur Reise – eine Reiseentscheidung des BHG, und zwar das BGH, Urt. v. 19.09.2023 – X ZR 103/22. Die Entscheidung hätte auch an einem „Corona-Tag“ gepasst, denn sie hat eine Reise zum Gegenstand, die während der Pandemie anstand.

Folgender sachverhalt: Obwohl das Auswärtige Amt wegen der Covid-19-Pandemie bereits vor Reisen in die Dominikanische Republik gewarnt hatte, buchte ein Ehepaar im September 2020 dorthin einen Flug und Hotelaufenthalt für drei Wochen im März/April 2021. Als Anzahlung wurden 1.540 EUR. Kurz vor Reisebeginn wurde dann die Reise storniert und die Anzahlung zurückgefordert. Der Reiseveranstalter hat sich darauf nicht eingelassen und den vollen Restbetrag In Höhe von 5.775 EUR verlangt. AG und LG haben die Rückzahlungsklage des buchenden Ehepaares abgewiesen.

Das hatte beim BGH Bestand. Der sagt, dass von vornherein bekannte Umstände, die der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen, aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte, berechtigen danach nicht zum Rücktritt.

Hier dann (nur) die Leitsätze der Entscheidung – den Rest bitte selbst lesen:

1. Die Qualifikation eines Umstands als außergewöhnlich im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn dieser Umstand bereits im Zeitpunkt der Buchung vorlag oder absehbar war.

2. Bei der Beurteilung, ob unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände dazu führen, dass die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt ist, kann von Bedeutung sein, ob die mit der Durchführung verbundenen Risiken bei Buchung der Reise bereits bestanden oder zumindest absehbar waren.

3. Einem Reisenden, der eine Reise bucht, obwohl Umstände vorliegen oder absehbar sind, die der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen, aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte, ist es in der Regel zumutbar, die Reise anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen.

Oder kurz gefasst: Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um 🙂 .

 

Vergütungsvereinbarung mit dem WEG-Verwalter, oder: Person des Rechtsanwalts bestimmen die Eigentümer

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Und heute dann etwas zur Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG).

Zunächst hier das LG Karlsruhe, Urt. v. 04.09.23 – 11 S 68/22 – zur Frage des wirksamen Zustandekommens eine Vergütungsvereinabrung.

Das LG sagt:

Bei einer die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtenden Vergütungsvereinbarung muss zumindest die Person des Rechtsanwalts durch die Eigentümerversammlung bestimmt werden. Eine weitergehende Delegation an den Verwalter ist – abgesehen von tatsächlich geringfügigen Vergütungsbeträgen – durch Beschluss nicht möglich.

Mit der Begründung hat das das LG den Beschluss einer Eigentümerversammlung betreffend die Entscheidungskompetenz der Verwalterin zum Abschluss einer Honorarvereinbarung mit einem Anwalt für Beschlussklagen auf Passivseite für ungültig erklärt. Der Beschluss widerspricht nach Auffassung des LG einer ordnungsgemäßer Verwaltung. Denn bei einer Vergütungsvereinbarung müsste zumindest die Person des Anwalts durch die Eigentümerversammlung bestimmt werden (zur wohl überwiegend vertretenen Auffassung Bärmann, WEG, 15. Aufl., 2023, § 27 Rn. 180 f.). Ein praktischer Bedarf für Vergütungsvereinbarungen besteht in der Regel in WEG-Sachen nicht. Hinzukommt, dass nur bei einer Abrechnung nach RVG gewährleistet ist, dass im Obsiegensfall alle Kosten vom Gegner im Rahmen des Kostenfestsetzung erlangt werden können. Im Regelfall ist eine Vergütungsvereinbarung auch nicht von § 27 Abs. 1 WEG n.F. gedeckt. Etwas anderes kann nach Auffassung des LG Karlsruhe gelten, wenn es sich um tatsächlich geringfügige Beträge etwa in einer sehr großen Gemeinschaft handelt. Die Frage hat es aber dahinstehen lassen (können), weil im entschiedenen Fall alle Beschlussklagen auf Passivseite von der Delegation umfasst waren, also auch solche mit sehr hohen Streitwerten und entsprechend hoher Anwaltsvergütung.

Als Rechtsanwalt wird man sich also vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit einer WEG, die dabei vom Verwalter vertreten wird, darüber informieren, ob die Beschlusslage den Vorgaben der Entscheidung des LG Karlsruhe entspricht.