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Winterliche Verkehrssicherungspflicht bei Glätte, oder: Woher stammte die Eisfläche?

entnommen wikimedia.org
Urheber Simon A. Eugster

Im Kessel Buntes dann heute das LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 11.08.2023 – 4 O 477/22 –, das sich – passend zur beginnenden Wintersaison – mit der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht befasst.

Geklagt worden ist von der Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung des Landes Sachsen-Anhalt, die aus übergegangenem Recht nach einem Unfallereignis am 09.02.2021 Schadensersatz geltend gemacht hat. Infolge eines Sturzes hatte sich der Bedienstete der Klägerin eine Fußgelenksverletzung links zugezogen, welche ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu einer Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit vom 10.02.2021 bis 16.04.2021 führte. Für die Zeit der Dienstunfähigkeit leistete die Klägerin an den Verletzten Herrn Zahlungen in Höhe von 16.849,72 EUR.

Behauptet wird, dass der Verletzte am 09.02.2021 gegen 19:00 Uhr auf dem linksseitigen Gehweg der E.-W.-Straße in D.-R. in Richtung Sportplatz J.-S.-Straße gelaufen sei. In Höhe der Hausnummer pp. sei er auf Glatteis mit dem linken Fuß ausgerutscht und gestürzt. Das Glatteis sei von einer dünnen Schneeschicht verdeckt und deshalb nicht erkennbar gewesen. Die Eisfläche habe sich auf Höhe einer auf den Gehweg einmündenden Dachentwässerung befunden und sich trichterförmig über die gesamte Breite des Gehweges erstreckt. Am Rande des Gehweges zur Straße hin habe sich hoch aufgetürmter Schnee befunden. Streumaterial sei im gesamten Bereich des Gehweges des Hausgrundstückes Nr. pp. zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden gewesen. Ausweislich eines Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes vom hätten zum Unfallzeitpunkt an der Unfallstelle die meteorologischen Voraussetzungen für das Auftreten von Schnee- und Eisglätte vorgelegen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei den in der Satzung über den Winterdienst in der Stadt D.-R.  geregelten Räum- und Streupflichten nicht nachgekommen. Das Dach des Hauses Nr. pp. sei aufgrund der vorhergehenden Schneefälle mit Schnee bedeckt gewesen. Durch die vom Dach ausgehende Wärme könne Schmelzwasser gebildet worden sein, das durch das Regenrinnenfallrohr auf den Gehweg geflossen und dort aufgrund der herrschenden Minustemperaturen gefroren sei. Insoweit hätte der Beklagte im Rahmen des Winterdienstes die Bildung einer Eisschicht in Ausübung gesteigerter Kontroll- und Beseitigungspflichtigen zu unterbinden gehabt. Auch könne sich der Beklagte nicht auf die Übertragung seiner Winterdienstpflichten berufen, weil die hierfür in § 4 Abs. 4 Winterdienstsatzung geregelten Voraussetzungen nicht gegeben seien.

Der Beklagte ist dem entgegen getreten.

Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen:

„Ein schadensersatzbegründender Verstoß gegen die dem Beklagten als Eigentümer des Grundstückes E.-W.-Straße # obliegende Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit der Winterdienstsatzung der Stadt-D. R. kann nicht festgestellt werden.

Die Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch die Verkehrseröffnung und setzt deutliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahrenlage voraus. Bei öffentlichen Wegen obliegt die Pflicht regelmäßig der Gemeinde im Zusammenhang mit der Wegebaupflicht. Anlieger haften nur, soweit die Pflicht auf sie übertragen wurde oder sie eine eigenständige Gefahrenquelle geschaffen haben. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebend ist, was zur Sicherung des Verkehrs, dem die jeweilige Einrichtung dient, erforderlich und bezogen auf die einzelnen Maßnahmen dem Pflichtigen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, etwa der Gefährlichkeit des Weges, dessen Art und Wichtigkeit, Stärke des Verkehrs, Art der Nutzer, und der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zumutbar ist (Grüneberg, BGB, 82.A. 2023, § 823 Rn. 209 ff.). Im vorliegenden Falle ergibt sich der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht aus der Winterdienstsatzung der Stadt D.-R. (Anlage K 12, Bl. 29 d.A.). Danach war der Winterdienst im Unfallbereich E.-W.-Straße # gemäß § 4 Abs.1 für Gehwege auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Nach § 2 Abs. 1 der Winterdienstsatzung umfasst der Winterdienst die Räumung von Schnee und das Bestreuen der Gehwege bei Winterglätte. Dabei genügt es, auf Gehwegen einen ca. 1,5 m breiten Streifen freizuhalten. Bei Auftreten der Winterglätte sind für Gehwege abstumpfende Mittel zu verwenden. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung ist der in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallene Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr zu beseitigen. Im vorliegenden Falle hat der Beklagte geltend gemacht, seine Winterdienst-Pflichten auf das Ehepaar K. übertragen zu haben. Eine wirksame Übertragung in diesem Sinne scheitert zunächst nicht an dem Umstand, dass nach § 4 Abs. 4 der Winterdienstsatzung ein Dritter die Winterdienstpflichten nur durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt und mit deren Zustimmung übernehmen kann. Eine derartige Konstellation hätte lediglich zur Folge, dass der übernehmende Dritte dem Geschädigten unmittelbar haftet. Sofern – wie im vorliegenden Falle – die Verantwortlichkeit für den Winterdienst bei dem Beklagten verbleibt, hat er die Möglichkeit, die Ausübung des Dienstes auf Hilfspersonen zu übertragen. Eine derartige Übertragung bedarf klarer Absprachen, welche die zuverlässige Sicherung der Gefahrenquelle zum Gegenstand hat. Der Übertragende muss sich vergewissern, dass der Übernehmende bereit und in der Lage ist, die Pflichten zu erfüllen, welche nach Art und Umfang der Gefahrenquelle auftreten können. Die Verkehrssicherungspflicht des Abgebenden bzw. Delegierenden verengt sich in diesem Falle nunmehr auf Kontroll- und Überwachungspflichten (vgl. Grüneberg, BGB 82. Aufl. 2023 § 823 Rn. 50).

Nach Vernehmung des Zeugen G. K. ist zunächst davon auszugehen, dass das Unfallgeschehen am 09.02.2021 – wie von der Klägerin behauptet – stattgefunden hat…..

Gleichwohl kommt eine Haftung des Beklagten für das Schadensereignis im vorliegenden Falle nicht in Betracht, weil ein Verstoß gegen die oben beschriebenen Verkehrssicherungspflichten nicht festgestellt werden kann. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem fest, dass der Beklagte, die ihm obliegende Räum- und Streupflicht anforderungsgerecht übertragen und hinreichend überwacht hat…..“

Weiter dann bitte im verlinkten Volltext. Hier nur noch der Leitsatz, und zwar.

Wird ein Unfallgeschehen durch eine Eisfläche verursacht, welche von einer der Dachentwässerung dienenden Regenrinne stammt, liegt dann eine außergewöhnliche, nicht voraussehbare Gefahr vor, wenn die Bildung des Wassers nicht auf dem Einsetzen von Tauwetter sondern auf der individuellen Heizsituation des Hauses beruht. Ohne weitere, auf das entsprechende Risiko weisende Anhaltspunkte kommt eine Haftung wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht in Betracht.