Archiv der Kategorie: Verwaltungsrecht

Aktive Nutzungspflicht des beA in laufenden Verfahren, oder: Fax zur Fristwahrung reicht nicht mehr

Bild von yeiferr auf Pixabay

Heute ist Samstag und damit „Kessel-Buntes-Tag“. In dem „Kessel“ köcheln heute Entscheidung, die für die anwaltliche Praxis und/oder auch Haftung von Bedeutung sein können. Und zwar:

Seit dem 01.01.2022 sind die Vorschriften in den Verfahrensordnungen „scharf geschaltet“, die die aktive Nutzungspflicht der elektronischen Form postulieren, also z.B. § 130d ZPO, § 32d StPO und auch § 55d VwGO. Dazu habe ich dann gleich auch zwei Entscheidungen, die sich mit den Vorschriften befassen, und zwar eine aus dem Zivilrecht und eine aus dem Verwaltungsrecht.

Bei der Entscheidung aus dem Zivilrecht handelt es sich um das LG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.01.2022 – 2-13 O 60/21. Der Kläger macht in dem Verfahren mit seiner Klage einen Anspruch auf Einzahlung einer restlichen Stammeinlage geltend. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift den Antrag nach § 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO gestellt. Der Vorsitzende der Kammer hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Anordnung einschließlich der Belehrung gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO ist dem Beklagten am 21.12.2021 zusammen mit der Klage zugestellt worden. Mit Schreiben vom 03.01.2022, eingegangen als Faxkopie am 04.01.2022 und im Original auf dem Postweg am 05.01.2022, hat der Beklagtenvertreter die Vertretung des Beklagten angezeigt und mitgeteilt, dass sich der Beklagte gegen die Klage verteidigen werde. Das LG hat den Beklagten im schriftlichen Verfahren durch Versäumnisurteil zur Zahlung verurteilt:

„Der Beklagte war auf Antrag des Klägers im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil zu verurteilen. Obschon ordnungsgemäß gemäß § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO belehrt, hat der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht fristgerecht angezeigt.

Die Verteidigungsanzeige hätte gemäß § 130d S. 1 ZPO als elektronisches Dokument übermittelt werden müssen. Weder das auf dem Postweg eingereichte handschriftlich unterschriebene Anwaltsschreiben noch dessen Faxkopie wahren die seit dem 01.01.2022 zwingend vorgeschriebene Form; sie sind daher unbeachtlich.

Seit dem 01.01.2022 sind gemäß § 130d S. 1 ZPO vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichenden Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dabei gilt § 130d S. 1 ZPO grundsätzlich für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO (BT-Drs. 17/12634, 28). Zu den von der Vorschrift umfassten Erklärungen gehört auch die Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren, die nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO schriftlich anzuzeigen ist. Der von § 130d ZPO vorgegebene Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO – in der Regel die Einreichung über das besondere Anwaltspostfach (beA) – ist nach dem 01.01.2022 der einzig zulässige (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 130d ZPO, Rn. 1). Eine Ausnahme, wonach die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig ist, besteht nach den § 130d S. 2 ZPO allein für den Fall, dass die Einreichung auf dem Weg des § 130a ZPO aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesen Fällen ist die vorübergehende Unmöglichkeit nach § 130d S. 3 ZPO jedoch bei Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dies ist hier nicht geschehen, weder zusammen mit der Ersatzeinreichung noch unverzüglich danach; seit der Ersatzeinreichung sind zwei Wochen ohne weitere Erklärung vergangen.

Die Form der Einreichung ist eine Frage der Zulässigkeit und von Amts wegen zu beachten. Auf die Einhaltung der Vorgaben des § 130d ZPO können die Parteien nicht verzichten (§ 295 ZPO), der Gegner kann sich auch nicht rügelos einlassen (BT-Drs. 17/12634, 27). Die Einschränkung auf die Übermittlung als elektronisches Dokument hat zur Folge, dass auf anderem Wege eingereichte Klagen oder Berufungen als unzulässig abzuweisen bzw. zu verwerfen sind (BT-Drs. 17/12634, 27; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 130d ZPO, Rn. 1; Siegmund NJW 2021, 3617 (3618); BeckRA-HdB, § 69 Rn. 54; zur Parallelvorschrift des § 46 g ArbGG siehe LAG Schleswig-Holstein Beschl. v. 25.3.2020 – 6 Sa 102/20, BeckRS 2020, 10446). Prozesserklärungen sind unwirksam und Fristen werden durch sie nicht gewahrt (Fritsche NZFam 2022, 1 (1); Hoeren/Sieber/Holznagel MMR-HdB, Teil 24 Digitale Justiz Rn. 11). Diese Rechtsfolge entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/12634, 27) und ist auch sachgerecht. Denn ohne diese Rechtsfolgenbewehrung könnte die Pflicht zur flächendeckenden Aktivnutzung des beA nicht wirksam etabliert werden.

Mithin ist auch eine auf anderem als auf dem elektronischen Übermittlungsweg nach § 130d S. 1 ZPO eingereichte Verteidigungsanzeige unbeachtlich.“

Die zweite Entscheidung, der OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25.01.2022 – 4 MB 78/21, stammt aus dem Verwaltungsverfahren. Dort war gegen einen Beschluss des VG noch am 29.12.2021 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt worden. Die Begründung ist dann am 17.01.2022 eingegangen, allerdings lediglich als Fax. Das reicht(e) nicht, sagt das OVG. Hier dann (nur) die Leitsätze zu seiner Entscheidung:

  1. Die aktive Nutzungspflicht der elektronischen Form (§ 55d Satz 1 VwGO) ist nicht von einem weiteren Umsetzungsakt abhängig und gilt ab dem 01.01.2022 für sämtliche Verfahren einschließlich solcher, die bereits zuvor anhängig gemachten wurden.
  2. Die (rechtzeitige) Einhaltung der in § 55d Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Form ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten; sie steht nicht zur Disposition der Beteiligten.
  3. § 55d Satz 3 VwGO enthält eine einheitliche Heilungsregelung. Unerheblich ist, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist. Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung ist verschuldensunabhängig ausgestaltet.
  4. Die vorübergehende technische Unmöglichkeit ist vorrangig zugleich mit der Ersatzeinreichung glaubhaft zu machen. Lediglich dann, wenn der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen, genügt eine unverzügliche Glaubhaftmachung (§ 55d Satz 4 VwGO).

Also: Augen auf und „aktiv das beA nutzen“.

Voraussetzung der Fahrtenbuchauflage nach Straftat, oder: In Zusammenhang mit dem Führen des Kfz?

© euthymia – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung, der VG Arnsberg, Beschl. v. 31.01.2022 – 7 L 7/22 -, die mir der Kollege Wandt aus Wuppertal geschickt hat, betrifft mal wieder den § 31a StVZO, also Fahrtenbuchanordnung. Der Entscheidung liegt aber nicht der „übliche“ Sachverhalt zugrunde, sondern: Der Anordnung zugrunde gelegt werden Straftaten, und zwar vorsätzliche einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung an nicht frei zugänglichen Orten – ohne Kfz, Beleidigung. Ausgegangen wird wohl von einem Sachverhalt dergestalt, dass „nach den übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten und des Zeugen … der Täter vor einer roten Ampel aus seinem Auto ausgestiegen [ist], zu Fuß zu dem vor dem Fahrzeug des Täters stehenden Fahrzeug des Geschädigten gelangt und dort – durch das geöffnete Seitenfenster – handgreiflich (Prellung der Nase des Geschädigten) und beleidigend geworden“ ist. Das reicht nach Auffassung des VG nicht für die Fahrtenbuchanordnung, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Fahrzeughalters gegen die Anordnung wieder hergestellt worden ist:

„Der Antragsgegner kann die Anordnung der Fahrtenbuchauflage aller Voraussicht nach nicht auf § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO stützen. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann nach Satz 2 ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

Unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid aufgrund des dort dargestellten Sachverhaltes zugrunde gelegten Straftaten (vorsätzliche einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung an nicht frei zugänglichen Orten – ohne Kfz, Beleidigung) – liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage nicht vor. Denn es steht bereits nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit fest, dass die objektiven Tatbestände dieser Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Führung des (früheren) Fahrzeuges des Antragstellers begangen wurden. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO bringt dadurch, dass dort auf den Fahrzeughalter und die (Unmöglichkeit der) Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften abgestellt wird, zum Ausdruck, dass die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften jedenfalls bei oder im Zusammenhang mit der Führung des Fahrzeuges des Fahrzeughalters begangen worden sein muss. Ein Fahrzeug führt derjenige, der es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt, wobei der etwa vorhandenen Motorkraft als Ursache der Bewegung keine Bedeutung zukommt.

Vgl. Görlinger in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 315c StGB (Stand: 1. Dezember 2021), Rn. 31.

Der Begriff der Führung eines Kraftfahrzeuges erfasst grundsätzlich nur Bewegungsvorgänge.

Vgl. Geppert in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis, Rn. 26.

Unter Berücksichtigung der Aussagen des Geschädigten und des Zeugen wurden die zur Anzeige gebrachten (objektiven) Tatbestände der – in dem angefochtenen Bescheid für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage zugrunde gelegten – Straftaten jedenfalls nicht bei oder im Zusammenhang mit einem Bewegungsvorgang des Fahrzeuges des Antragstellers begangen. Denn nach den übereinstimmenden Aussagen des Geschädigten und des Zeugen ist der Täter vor einer roten Ampel aus seinem Auto ausgestiegen, zu Fuß zu dem vor dem Fahrzeug des Täters stehenden Fahrzeug des Geschädigten gelangt und dort – durch das geöffnete Seitenfenster – handgreiflich (Prellung der Nase des Geschädigten) und beleidigend geworden.“

M.E. richtig. Denn die Fahrtenbuchauflage ist ja keine „Nebenstrafe“ für Straftaten im Straßenverkehr, bei denen ein Kraftfahrzeug nicht „geführt“ wird.

Entziehung der FE wegen fehlenden Gutachtens, oder: Zuvor Verzicht auf Fahrerlaubnis auf Probe

Bild von Steffen L. auf Pixabay

Und heute dann der samstägliche Kessel Buntes mit zwei verkehrsverwaltungsrechtlichen Entscheidungen.

Zunächst stelle ich den VG Mainz, Beschl. v. 18.01. 2022 – 3 L 5/22.MZ –, ergangen zu einer fahrerlaubnisrechtlichen Problematik. Nämlich mal wieder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines von der Verwaltungsbehörden geforderten Gutachten und zwar die Anwendung des § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG in den Fällen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe zuvor auf diese verzichtet hat. Dazu das VG in der Entscheidung:

§ 2a Abs. 5 Satz 4 StVG gilt nicht nur in den Fällen der vorangegangenen Entziehung einer Fahrerlaubnis, sondern (analog) auch dann, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe zuvor auf diese verzichtet hat.

Rest der recht umfangreichen Begründung dann bitte selbst lesen.

Fahrerlaubnisentziehung wegen harter Drogen, oder: „Aufnahme durch Natursekt“ unglaubhaft

Bild von Steve Buissinne auf Pixabay

Die zweite Entscheidung kommt vom VG Schwerin. Das äußert sich im VG Schwerin, Beschl. v. 23.12.2021 – 6 B 1698/21 – noch einmal zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums sog. harter Drogen.

Gestriiten wird um die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, CE, T sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Am 05.03.2021 um 10:40 Uhr kontrollierten Beamte des Hauptzollamtes Kiel den PKW des bereits mehrfach fahrerlaubnisrechtlich in Erscheinung getretenen Antragstellers. Dabei fanden sie eine Druckverschlusstüte mit 2,7 g weißem Pulver in der Mittelkonsole, wobei ein durchgeführter Drug-Wipetest positiv auf Kokain verlief. Die kontrollierenden Beamten hatten den Eindruck, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stünde und baten eine vorbeifahrende Streife um Unterstützung. Auf Nachfrage der Polizeibeamten äußerte der Antragsteller, dass ihm die Drogen nicht gehörten und er keine Drogen konsumiert habe. Jemand müsse ihm diese in sein Fahrzeug gelegt haben. Es gehöre seiner Freundin und außerdem ginge es nicht abzuschließen, da die Elektronik kaputt sei. Eine in diesem Zusammenhang um 11:34 Uhr am gleichen Tag entnommene Blutprobe wies ausweislich des forensisch-toxikologischen Befundberichts der Universitätsmedizin Schleswig-Holstein vom 6. Juli 2021 eine Konzentration von Benzoylecgonin (Kokain-Abbauprodukt)  ca. 1 ng/ml auf. Ergänzend heißt es im Bericht: ca.= unterhalb des kalibrierten Bereiches.

Mit Bescheid vom 16.09. entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, forderte ihn zur Herausgabe seines Führerscheins binnen sieben Tagen auf und ordnete die sofortige Vollziehung der Entziehung an. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er habe nicht aktiv Kokain konsumiert und könne sich nicht erklären, wie das Kokainabbauprodukt Benzoylecgonin in sein Blutserum gelangt sei. Geringe Spuren von Drogen könnten auch über dritte Träger wie Geldscheine etc. auf den Körper und alsdann durch entsprechende Bewegung auch in den Blutkreislauf der Person gelangen. Es könne nicht von einem unmittelbar vorher begangenen Konsum ausgegangen werden, da lediglich das Abbauprodukt Benzoylecgonin im Wert von 1 ng/ml nachgewiesen werden konnte. Die von der Polizei festgestellten Reaktionen deuteten nicht auf eine Kokaineinnahme hin, er – der Antragsteller – habe sich in Auswertung des Blutserums nicht in einer Kokainrauschphase befunden. Es liege zudem ein Abweichen vom Regelfall vor, vor einer etwaigen Entscheidung sei ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen gewesen.

Der Antragsteller hat dann verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt und das wie folgt begründet: Er habe zu keinem Zeitpunkt aktiv Kokain konsumiert, räume aber ein des Öfteren auch im Zeitraum Februar/März 2021 über Internetportale („markt.de/poppen.de“ sowie „mydirtyhobby.de“) sich mit Prostituierten bzw. „Hobby-Prostituierten“ getroffen und dort die Sexualpraktik „Natursekt‘“ praktiziert zu haben. Er habe den Urin der Prostituierten getrunken. Ob diese selbst Kokain konsumiert hätten, entziehe sich seiner Kenntnis. Er habe, sofern es seine finanziellen Mittel ihm erlaubten, möglichst einmal in der Woche eine Prostituierte bezüglich der vorgenannten Sexualpraktik aufgesucht, ansonsten alle 14 Tage. Dabei sei er mit dieser unter die Dusche gegangen und habe sodann den kompletten von der Prostituierten ausgeschiedenen Urin direkt von der Vagina in den Mund gespritzt bekommen und getrunken. Um welche Menge es sich dabei immer im Einzelnen gehandelt habe, könne er nicht näher beschreiben. Der Urin sei vorher nicht in einen Messbecher umgefüllt worden. Er erinnere sich, dass er jeweils mehrere Schlucke getrunken habe.

Das VG hat den Antrag zurückgewiesen. Hier die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Bereits die einmalige – bewusste – Einnahme von sogenannten „harten Drogen“ rechtfertigt die Annahme der Nichteignung, ohne dass es eines Zusammenhangs zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bedarf.

  2. Nur das untersuchende Labor kann beantworten, ob es den festgestellten Wert für sicher hält, da die Grenzwerte sich durch den Fortschritt der Laboranalytik ständig verbessern und es insoweit keine niedrigste Bestimmungs- oder Nachweisgrenze gibt, die die Verwertbarkeit einschränken könnte.

  3. Macht ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem ein positiver Befund in Bezug auf ein Betäubungsmittel vorliegt, geltend, er habe die Droge unwissentlich zu sich genommen, muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt, vortragen.

Zur „Natursektbehauptung“ führt das VG aus:

„Die Tatsache, dass durch eine Prostituierte verstoffwechseltes und über deren Urin ausgeschiedenes Kokain nach nochmaliger Verstoffwechselung zu einem Nachweis von Kokain-Metaboliten in seinem Blut geführt hat, hat er – der Antragsteller – nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat er den oralen Konsum von Urin als Grund für den Drogenbefund angegeben. Zu Zeit, Ort und Menge des Uringenusses hat er jedoch lediglich pauschale Angaben gemacht. Es hätte ihm jedenfalls anhand der nach seinen Schilderungen über die Internetportale „markt.de/poppen“ und „mydirtyhobby.de“ mit den jeweiligen Prostituierten geführten Konversationen möglich sein müssen, Zeit und Ort näher einzugrenzen und dem Gericht zumindest Name und Wohnort der jeweiligen Prostituierten bzw. deren E-Mail-Adresse zu benennen. Er hat darüber hinaus auch nicht dazu vorgetragen, ob und wann eine der Prostituierten, deren Urin er getrunken hat, Kokain überhaupt konsumiert hat. Vielmehr hat er selbst eingeräumt, dass es sich seiner Kenntnis entzieht, ob diese Prostituierten Kokain zu sich genommen haben. Damit hat er selbst offengelassen, ob der von ihm geschilderte Geschehensablauf überhaupt zutreffen kann.“

Punktegrenze voll => Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Maßgeblicher Kenntnisstand der Behörde

Bild von Andreas Breitling auf Pixabay

Heute im „Kessel Buntes“ mal wieder Verkehrsverwaltungsrecht.

Die erste Entscheidung kommt vom OVG Münster. Das hat im OVG MÜnster, Beschl. v. 28.10.2021 – 16 B 1115/21 – in Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichen der Punktegrenze zum maßgebliche Kenntnisstand der Behörde im Fahreignungs- und Bewertungssystem Stellung genommen.

Dem Antragsteller wird mit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26.01.2021 die  Fahrerlaubnis entzogen. Grundlage sind/waren die Eintragungen im FAER. Dabei führte eine vom Antragsteller am 30.05.2019 vom Antragsteller begangene, mit seit 14.09.2019 rechtskräftigem Bußgeldbescheid geahndete Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h, die (erst) am 20.11.2020 im FAER gespeichert und vom Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsgegner mit Schreiben vom 27.11.2020 mitgeteilt wurde, im Fahreignungs-Bewertungssystem ausweislich der in der Anlage zur Ordnungsverfügung tabellarisch aufgelisteten Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts zu einem Punktestand des Antragstellers von acht Punkten. Gestritten wird um die „Verwertbarkeit“.

Dazu das OVG:

„Der Punkt für diese am 30. Mai 2019 begangene Zuwiderhandlung, die vor der mit der am 17. November 2020 ausgestellten Verwarnung eingetretenen Punktereduzierung (§ 4 Abs. 6 Satz 3 StVG) erfolgte, erhöhte gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG den Punktestand von sieben auf acht, weil der nach Landesrecht zuständige Antragsgegner hiervon erst mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 27. November 2020 Kenntnis erlangte.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Diese Vorschrift ermöglicht die Berücksichtigung von im Fahreignungsregister eingetragenen Punkten für einen Verkehrsverstoß auch dann, wenn dieser vor dem Ergreifen einer Maßnahme begangen wurde, bei der Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnte, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie – wie vorliegend – erst später im Fahreignungsregister eingetragen oder der Behörde zur Kenntnis gelangt ist. Zudem stellt § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG ausdrücklich auf den Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde ab. Nach dieser Bestimmung erhöhen Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2017 – 16 A 980/16 -, juris, Rn. 38, 41 f.; BT-Drs. 18/2775, S. 10; Dauer, in: Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 4 StVG Rn. 88a f.

Dass diese Kenntnisnahme (und die diese bewirkende Mittteilung des Kraftfahrt-Bundesamts) hier erst mehr als ein Jahr nach der am 14. September 2019 eingetretenen Rechtskraft des Bußgeldbescheids und damit nach Entstehen des Punktes für den zugrunde liegenden Verkehrsverstoß (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG) erfolgte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere musste sich entgegen der Auffassung des Antragstellers die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners nicht die – zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwarnung vom 17. November 2020 gegebene – Kenntnis anderer, der Punkteeintragung „vorgelagerter“ Stellen, hier also der Bußgeldbehörde, zurechnen lassen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die Fahrerlaubnisbehörde sich weder das Wissen, über das eine im Maßnahmensystem „vorgelagerte“ Stelle hinsichtlich weiterer Verkehrsverstöße des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers verfügt, noch ein Verschulden dieser Stellen bei der Datenübermittlung zurechnen lassen. Eine Zurechnung von Wissen oder von Verschulden bei der Datenübermittlung liefe der Konzeption des Gesetzgebers zuwider, nach der gerade auf den Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde abgestellt werden soll. Abgesehen davon fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für eine solche Zurechnung. Der Vollzug des Maßnahmensystems ist, wie § 4 Abs. 8 und § 28 Abs. 4 StVG sowie die Gesetzesbegründung zeigen, auf die Übermittlung der entsprechenden Daten und auf deren Kenntnisnahme beim Empfänger angelegt. Im Fahreignungs-Bewertungssystem entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der ihr gemäß § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister. Dieser Kenntnisstand ist maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG. Für die Frage, ob die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist und sich, wenn zunächst diese Maßnahme zu ergreifen ist, der Punktestand verringert (§ 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG), kann nichts anderes gelten. Eine andere Betrachtung liefe dem Ziel der Gesetzesänderung zuwider, bei einer Anhäufung von Verkehrsverstößen die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann zu ermöglichen, wenn der Betroffene nach der Verwarnung die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr durch eine Änderung seines Verkehrsverhaltens verhindern kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 -, juris, Rn. 25 f.

Dass das Bundesverwaltungsgericht in Rn. 26 dieses Urteils unter Bezugnahme auf den – auch vom Antragsteller zitierten – Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2016 – 11 CS 16.537 – (in dem u. a. der Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2015 – 16 B 554/15 – erwähnt ist) offen gelassen hat, ob etwas anderes gilt, wenn ein „Berufen“ der Fahrerlaubnisbehörde auf die Unkenntnis als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Denn in dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch ersichtlich sind und dass nicht zu erkennen ist, dass die Verzögerung der Mitteilung nicht nur auf einem bloßen Versehen beruht.
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 -, juris, Rn. 26.

Allein der Zeitablauf von ca. 14 Monaten zwischen der am 14. September 2019 eingetretenen Rechtskraft des Bußgeldbescheids und der Kenntniserlangung der Fahrerlaubnisbehörde am 27. November 2020 begründet keinen Anhalt für einen (ggf. relevanten) Rechtsmissbrauch oder für den vom Antragsteller geltend gemachten Verstoß gegen das Willkürverbot.

Eine Übertragung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG kommt insoweit nicht in Betracht. Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber diese Frist des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts im speziellen, das Fahreignungsregister betreffenden (Verfahrens-)Recht des § 4 StVG nicht entsprechend verankert hat,
vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2020 – 16 B 854/20 -, juris, Rn. 30,

handelt es sich bei der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG um eine Entscheidungsfrist, die erst mit der Kenntnis aller relevanten Tatsachen beginnt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt es für die Annahme von Rechtsmissbrauch bzw. des geltend gemachten Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht, dass die Gründe für einen längeren Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Ahndung eines Verkehrsverstoßes und der diesbezüglichen Kenntniserlangung der Fahrerlaubnisbehörde nicht erkennbar sind. Dem Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts vom 26. Januar 2017, das nach dem Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2015 – 16 B 554/15 -, auf den der Antragsteller verweist, erging und dem der beschließende Senat folgt, lässt sich nicht entnehmen, dass für die Annahme eines

– im Rahmen des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG etwaig relevanten – Rechtsmissbrauchs allein die Verzögerung an sich ausreichend ist, auch wenn deren Grund nicht abschließend geklärt ist.
vgl. die Bezugnahme in BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 -, juris, Rn. 26 a. E., auf Bay. VGH, Beschluss vom 28. April 2016 – 11 CS 16.537 -, juris, Rn. 13, wonach dies erfordert, dass die Verzögerung nicht nur auf einem Versehen beruht, sondern willkürlich, insbesondere mit dem Ziel, eine Punktereduzierung zu verhindern, hervorgerufen wurde.

Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 27. April 2015 – 16 B 226/15 – noch ausgeführt hat, „Allerdings muss die Kenntnisnahme der Fahrerlaubnisbehörde von Punkten für Zuwiderhandlungen, auf die § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG n.F. abhebt, den oben bezeichneten Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Willkürfreiheit genügen“, und im folgenden Satz zur Konkretisierung u. a. allein auf den Zeitablauf zwischen der Entstehung eines Punktes und der Kenntniserlangung der Fahrerlaubnisbehörde abgestellt hat („Damit wäre es etwa nicht zu vereinbaren, wenn der zeitlich vor der Ermahnung oder Verwarnung liegende rechtskräftig geahndete Verstoß schon länger zurückliegt …“, juris, Rn. 13), worauf der Antragsteller in der Beschwerdebegründung ebenfalls hinweist, hält der Senat an dieser Auffassung nicht mehr fest.

……“