Archiv der Kategorie: Vereinsrecht

Verein II: Ist der „richtige“ Vereinsname gewählt?, oder: „Deutsches Zentrum für…“ kann irreführend sein

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Als zweite Entscheidung stelle ich den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.07.2024 – I-3 Wx 77/24. Der ist zwar nicht unmittelbar in einer vereinsrechtlichen Angelegenheit ergangen, er hat aber ggf. auch Auswirkungen auf Vereine. Es geht nämlich um den „richtigen“/zulässigen Vereinsnamen. In dem Bereich werden ja die Bestimmungen des HGB zur Firmenbezeichnung herangezogen, so dass Entscheidungen, die sich dazu äußern auch Auswirkungen auf Vereine haben können.

Hier geht es um die (Firmen)Bezeichnung „Deutsches Zentrum für …..“.Es war eine eine GmbH unter der Firma „Deutsches Zentrum für ………. GmbH“ zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden. Die Gesellschaft soll nach dem Inhalt der Satzung bestimmte Leistungen an Unternehmen, Betriebe und Körperschaften des öffentlichen Rechts erbringen. Das AG hat die Eintragung abgelehnt, das OLG hat das bestätigt:

„2. In der Sache hat das Registergericht zutreffend entschieden. Die Firmenbezeichnung „Deutsches Zentrum für …………… GmbH“ ist aus Rechtsgründen nicht zulässig und infolge dessen auch nicht eintragungsfähig.

Nach dem einheitlich (§ 6 Abs. 1 HGB) für alle Einzelkaufleute und sämtliche Handelsgesellschaften geltenden § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die Vorschrift normiert den Grundsatz der Firmenwahrheit und enthält ein allgemeines und umfassendes Verbot, durch die Firma oder Teile der Firmenbezeichnung das Publikum oder andere Interessierte über Art, Umfang oder sonstige Verhältnisse des Handelsgeschäfts irrezuführen. Zweck ist der Schutz der Geschäftspartner, der Mitbewerber und des lauteren Wettbewerbs. Eine Firma ist zur Irreführung geeignet, wenn sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen unrichtige Vorstellungen hervorrufen kann. Ob eine Eignung zur Irreführung gegeben und ob diese als wesentlich im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB einzustufen ist, ist vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise aus zu beurteilen. Dazu gehören etwa die Kundschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber. Als Maßstab dient – objektiviert – die verständige Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises. Eine Irreführungsabsicht ist ebenso wenig erforderlich wie der tatsächliche Eintritt von Fehlvorstellungen. Eine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB kann in den Angaben zum Unternehmensgegenstand liegen. Über die Art des Unternehmens wird irregeführt, wenn der tatsächliche Geschäftsbetrieb keinerlei Bezug zu der in der Firma behaupteten Tätigkeit hat. Die Irreführung kann ferner in den Angaben über die Waren und Dienstleistungen, aber auch zum Geschäftsbetrieb selbst liegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt, dass die Irreführung die Eintragung hindert, wenn sie ersichtlich, d.h. offensichtlich ist (§ 18 Abs. 2 Satz 2 HGB). Das Registergericht – und bei Ablehnung eines Eintragungsantrages auch das Beschwerdegericht – ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB auf die Berücksichtigung evidenter und ohne Beweisaufnahme feststellbarer Tatbestände beschränkt; es ist allerdings gehalten, etwaigen Zweifeln hinsichtlich der Irreführungseignung der Firma nachzugehen (Zu Allem: Senat, Beschluss vom 12.8.2019, I-3 Wx 26/19 m.w.N.; Beschluss vom 3.5.2024, I-3 Wx 49/24 m.w.N.).

2. Nach Maßgabe des Vorstehenden ist die Firma „Deutsches Zentrum für pppp. GmbH“ mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit offensichtlich nicht vereinbar.

a) Die Firmenbezeichnung erweckt bei verständiger Betrachtung den Eindruck, dass es sich bei der Beteiligten um ein Unternehmen auf dem Gebiet der pp. handelt, das zum einen bundesweit tätig ist („Deutsches …..“) und das zum anderen aufgrund der betrieblichen und personellen Ausstattung sowie seiner fachlichen Kompetenz auf nationaler Ebene zu einem der führenden Anbieter gehört („Zentrum …..“).

b) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht angenommen, dass die Beteiligte diese Voraussetzungen nicht nachvollziehbar dargelegt hat.

Dabei kann es auf sich beruhen, ob der nicht näher konkretisierte Sachvortrag der Beteiligten, sie unterhalte Kundenbeziehungen „überall im Land“, den Firmenbestandteil „Deutsches …“ rechtfertigt. Es ist schon unklar, ob die Beteiligte mit dem Begriff „Land“ die Bundesrepublik Deutschland oder das Bundesland Nordrhein-Westfalen meint.

Diese Frage bedarf allerdings keiner Klärung. Denn unzulässig ist auf jeden Fall die Kennzeichnung der Beteiligten als „Zentrum …..“. Das Vorbringen der Beschwerde lässt nicht ansatzweise erkennen, dass die Beteiligte auf dem Gebiet der pp. und pp. zu einem der führenden Anbieter in Deutschland zählt. Die Behauptung, man besitze eine „zentrale Rolle in der ……. Versorgung“, ist substanzlos und nichtssagend; sie lässt nicht im Ansatz nachvollziehbar erkennen, aufgrund welcher konkreten Umstände die Beteiligte eine gegenüber anderen Dienstleistungsanbietern hervorgehobene Marktbedeutung besitzen soll. Das Vorbringen steht überdies in einem unaufgelösten Widerspruch zu dem Sachvortrag im Schriftsatz vom 25. März 2024 (dort Seite 2, GA 10), man sei auf dem Gebiet der …… nur „eines unter vielen Unternehmen“. Es bestehen – ohne dass es für die Entscheidung über den Eintragungsantrag noch von Bedeutung wäre – zudem durchgreifende Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der behaupteten führenden Marktposition. Eine einfache Internetrecherche führt nämlich zu dem Ergebnis, dass beispielsweise die ….. ihren Kunden mit 14 Gesundheitszentren und 3.500 Mitarbeitern an 140 Standorten ein bundesweites Netzwerk ihrer Leistungen auf den Gebieten der ………… anbietet und aktuell mehr als 200.000 Betriebe betreut. Die Marktbedeutung der Beteiligten, die eine einzige Arbeitsmedizinerin mit eigener Praxis beschäftigt und Geschäftsbeziehungen zu dem Inhaber der …… GmbH in Duisburg unterhält, tritt dahinter schon auf erste Sicht weit zurück.

c) Für den Eintragungsantrag der Beteiligten ist unerheblich, ob das Amtsgericht Duisburg die Firmenbezeichnung „Deutsche Weiterbildungszentrum GmbH“ eingetragen hat. Denn es handelt sich um eine signifikant abweichende Firmenbezeichnung, die das Wort „Zentrum“ nicht in Alleinstellung verwendet, sondern als Bestandteil des Begriffs „Weiterbildungszentrum“.“

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Verein I: Elektronische Einladung zur MV zulässig?, oder: Virtuelle oder hybride MV zulässig?

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Und heute im „Kessel Buntes“ dann mal wieder zwei Entscheidungen zu meiner „Vorkindthematik“, nämlich Vereinsrecht. ich beginne mit dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.07.2024 – I-3 Wx 69/24.

Der Verein  hatte seine Eintragung in das Vereinsregister beantragt Das AG hat die Registereintragung abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Der auf die Weitergabe des im gemeinschaftlichen Eigenanbau erwirtschafteten Cannabis gerichtete Vereinszweck sei verboten und daher gesetzeswidrig. Die in § 6 Nr. 3 Satz 2 der Vereinssatzung enthaltene Regelung, wonach die Einladung zur Mitgliederversammlung grundsätzlich elektronisch erfolgen solle, sei zudem unbestimmt, weil mehrere elektronische Übermittlungswege (E-Mail, WhatsApp, dritte Messangerdienste) denkbar seien. Zu beanstanden sei schließlich die Regelung, dass virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen per Video oder Telefonkonferenz stattfinden. § 32 Abs. 2 BGB gestattet lediglich die Durchführung einer Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation, wozu die Telefonkonferenz nicht zähle.

Dagegen die Beschwerde des Vereins, die Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist begründet. Die Satzung ist in dem vom Amtsgericht beanstandeten Punkten rechtlich bedenkenfrei.

1. Das Argument des Amtsgerichts, der Vereinszweck des Beteiligten sei auf einen gesetzeswidrigen Zweck gerichtet, hat sich durch Zeitablauf erledigt. Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis sind seit dem 1. Juli 2024 Anbauvereinigungen erlaubt, in denen gemeinschaftlich Cannabis angebaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergegeben wird.

2. Die Bestimmung der Satzung über die Einladung zu einer Mitgliederversammlung ist – anders als das Amtsgericht meint – nicht zu beanstanden. § 6 Nr. 3 Abs. 1 der Satzung lautet auszugsweise:

Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich – unter Angabe einer vollständigen postalischen Anschrift – widerspricht. ….

Die Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

a) Gemäß § 58 Nr. 4 BGB soll die Satzung u. a. Bestimmungen enthalten über die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung. Im Gegensatz zum Recht der Aktiengesellschaft, der GmbH und der Genossenschaft enthält das Vereinsrecht keine Vorschrift, in welcher Form und auf welchem Übermittlungsweg die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Der Satzungsgeber eines Vereins kann deshalb unter den zahlreichen in Betracht kommenden Möglichkeiten der Einladung zur Mitgliederversammlung grundsätzlich frei wählen. Die Einladungsform und der Übermittlungsweg müssen nur so gewählt werden, dass jedes Mitglied ohne Erschwernisse Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2010, I-15 W 419/10; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.1.2012, 2 W 57/11; OLG Köln, Beschluss vom 20.4.2016, 2 Wx 54/16). Die Vereinssatzung kann daher ohne weiteres anordnen, dass schriftlich, mündlich, fernmündlich, mittels Fernkopie (Telefax), durch eingeschriebenen Brief, Boten, Anzeigen in einer bestimmten, namentlich zu bezeichnenden Zeitung oder Anschlag im Vereinslokal eingeladen wird. Nicht erforderlich ist, dass alle Mitglieder tatsächlich Kenntnis bekommen, solange die gewählte Einladungsform sicherstellt, dass sie allen Mitgliedern ohne Erschwernisse, insbesondere ohne unzumutbare Erkundigungen, die Möglichkeit der Kenntniserlangung von einer bevorstehenden Mitgliederversammlung verschafft (OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2010, I-15 W 419/10; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.1.2012, 2 W 57/11).

b) An diesen Anforderungen gemessen ist die Satzung des Beteiligten rechtlich unbedenklich.

aa) Die Bestimmung, dass zu einer Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg eingeladen wird, gewährleistet für jedes Vereinsmitglied, dass es ohne nennenswerte Erschwernisse und ohne unzumutbare Erkundigungen einholen zu müssen, Kenntnis von der Einladung erhalten kann. Denn die Einladung zur Mitgliederversammlung kann ihm zwangsläufig nur auf demjenigen elektronischen Übermittlungsweg übersandt werden, den er der Beteiligten benannt hat.

Teilt das Vereinsmitglied dem Verein beispielsweise lediglich seine E-Mail-Adresse mit, kann die Einladung zur Mitgliederversammlung auch nur auf diesem Wege übermittelt werden. Das vom Amtsgericht angesprochene Problem, dass mehrere unterschiedliche elektronische Übermittlungswege (E-Mail, SMS, WhatsApp  oder einen anderen Messangerdienst) existieren können, spielt in solchen Fällen von vornherein keine Rolle.

Der Gesichtspunkt mehrerer elektronischer Übermittlungswege führt aber auch dann nicht zur Unzulässigkeit der in Rede stehenden Satzungsbestimmung, wenn ein Vereinsmitglied dem beteiligten Verein mehrere Übermittlungsmöglichkeiten benennt, also neben seiner E-Mail-Adresse auch seine Mobilfunknummer mitteilt, so dass ihm die Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail, über SMS oder per WhatsApp-Nachricht übersandt kann. Dabei kann es auf sich beruhen, ob dem Einwand einer gesetzeswidrigen Erschwernis nicht bereits entgegensteht, dass das betreffende Vereinsmitglied aus freien Stücken und sehenden Auges dem Beteiligten selbst mehrere elektronische Übermittlungsmöglichkeiten eröffnet hat. In jedem Fall führt der Umstand, dass der Beteiligte in derartigen Fällen für die Übersendung der Einladung zur Mitgliederversammlung aus mehreren elektronischen Übermittlungswegen auswählen kann, bei dem betreffenden Vereinsmitglied nicht zu unzumutbaren Erschwernissen. Dem Vereinsmitglied wird weder ein unzumutbarer Nachforschungsaufwand abverlangt noch begründet die mögliche Inanspruchnahme verschiedener elektronischer Übermittlungswege das ernsthafte Risiko, dass die Einladung unentdeckt bleibt. Denn elektronische Nachrichten werden dem Empfänger unverzüglich angezeigt und können mühelos schon mit einem handelsüblichen Smartphone gelesen werden.

bb) Vereinsmitglieder, die entweder über kein elektronisches Postfach verfügen oder die dem Beteiligten eine elektronische Übermittlung der Einladung zur Mitgliederversammlung nicht anbieten wollen, können schließlich durch Widerspruch und Bekanntgabe ihrer Postanschrift erreichen, dass ihnen die Einladung auf dem Postweg übersandt wird.

In der Gesamtschau stellt § 6 Nr. 3 Abs. 1 der Vereinssatzung damit sicher, dass jedes Vereinsmitglied ohne weiteres von einer Einladung zur Mitgliederversammlung Kenntnis erlangt.

3. Zu Unrecht hat das Amtsgericht ebenso § 6 Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Satzung als unzulässig beanstandet.

a) Die Regelung knüpft daran an, dass Mitgliederversammlungen vorrangig in Präsenz und nachrangig virtuell oder hybrid durchzuführen sind, wobei der Vereinsvorstand nach seinem Ermessen im Einzelfall die jeweilige Veranstaltungsform festlegt (§ 6 Nr. 3 Abs. 3 der Satzung). Im Anschluss heißt es in § 6 Nr. 3 Abs. 4 Satz 1:

Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen finden per Video oder Telefonkonferenz statt.

b) Entgegen der Ansicht des Registergerichts verstößt die Satzungsbestimmung nicht gegen § 32 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der genannten Vorschrift kann bei der Einberufung der Mitgliederversammlung vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Dementsprechend ist nicht nur eine Versammlungsteilnahme per Videokonferenz erlaubt, sondern gleichermaßen eine solche über Telefonkonferenz. Das belegt bereits die Entstehungsgeschichte der Norm. Zwar sollte die Möglichkeit einer hybriden und virtuellen Mitgliederversammlung nach dem Gesetzentwurf des Bundesrates vom 1. Juli 2022 (BR.-Drs. 20/2532) auf die Teilnahme „im Wege der Bild- und Tonübertragung“ beschränkt sein. Zur Erläuterung heißt es dazu unter Abschnitt B (Lösung) des Gesetzentwurfs:

Im Unterschied zu § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 a GesRuaCOVBekG wird die Möglichkeit der virtuellen Teilnahme auf die Teilnahme mittels Videokonferenztechnik beschränkt; eine Teilnahme im Wege jedweder Art elektronischer Kommunikation wäre auf Grundlage der vorgesehenen Vorstandsermächtigung zukünftig nicht mehr möglich. Dies ist berechtigt, weil mit einer Präsenzveranstaltung wirklich vergleichbar nur eine per Videokonferenz durchgeführte Mitgliederversammlung sein dürfte.

Die Bundesregierung hat dem in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf allerdings ausdrücklich widersprochen und eine weitere Gesetzesfassung dahin angeregt, dass eine virtuelle Versammlungsteilnahme nicht nur im Wege der Bild- und Tonübertragung, sondern weitergehend „im Wege der elektronischen Kommunikation“ gestattet wird. Zur Rechtfertigung heißt es in ihrer Stellungnahme:

Es sollte Vereinen und Stiftungen weiterhin eine virtuelle Teilnahme an der Mitgliederversammlung oder der Vorstandssitzung sowie die virtuelle Ausübung anderer Rechte der Mitglieder ermöglicht werden, jedoch sollte dies im Wege jedweder geeigneten elektronischen Kommunikation zugelassen werden, nicht nur durch Bild- und Tonübertragung (Videokonferenztechnik“. Dies bietet den Vereinen mehr Flexibilität, da die vorgeschlagene Regelung nicht nur für die Mitgliederversammlung gilt, sondern im Wege der Verweisung durch § 28 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bzw. § 86 Satz 1 BGB auf Sitzungen des Vereinsvorstands entsprechend anzuwenden ist.

Dementsprechend hat sich die Bundesregierung dafür ausgesprochen, die Gesetzesformulierung „im Wege der Bild- und Tonübertragung“ durch die Formulierung „im Wege der elektronischen Kommunikation“ zu ersetzen. Mit diesem Inhalt ist § 32 Abs. 2 Satz 1 BGB sodann auch Gesetz geworden, weshalb seither eine Versammlungsteilnahme auch über das elektronische Kommunikationsmittel der Telefonkonferenz erlaubt ist (ebenso: Westermann/Anzinger in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 32 Rn. 1).“

Und wer sich dann bis hier „durchgekämpft“ hat, der bekommt zur „Belohnung dann auch noch folgenden Hinweis <<Werbemodus an>> auf Burhoff, Vereinsrecht, 11. Aufl., 2023, das man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Auslagenerstattung nach Verjährungseinstellung?, oder: Man möchte beim AG St. Ingbert schreien

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Und im zweiten Posting dann das AG St. Ingbert, Urt. v.  12.12.2023 – 22 OWi 66 Js 1319/23 (2348/23). Thematik: Auch die Auslagenerstattung nach Einstellung wegen eines Verfahrenshidnernisses. Ich habe diese Entscheidung bewusst nicht heute morgen mit den anderen – positiven – Entscheidungen vorgestellt, da ich mit dem Urteil erhebliche Probleme habe, wie leider häufig mit Entscheidungen von dem Gericht.

Das AG hat in dem Urteil das Bußgeldverfahren eingestellt, weil Verjährung eingetreten war. Gegen den Betroffenen waren wegen desselben Vorwurfs insgesamt zwei Bußgeldbescheide: ergangen: Einmal mit Datum vom 24.01.2023, wobei in diesem Bußgeldbescheid ein falscher Nachname des Betroffenen angegeben war. Dieser Bußgeldbescheid konnte daher dem Betroffenen nicht wirksam zugestellt werden. Dem Verteidiger des Betroffenen wurde dieser Bußgeldbescheid mit Verfügung vom 24.01.2023 formlos übersandt.

Nachdem die Behörde den richtigen Nachnamen des Betroffenen ermittelt hatte, erging nunmehr der Bußgeldbescheid vom 27.01.2023, wobei mit diesem Bußgeldbescheid der alte weder aufgehoben noch zurückgenommen wurde.

Das AG geht davon aus, dass dieser zweite Bußgeldbescheid wegen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz „ne bis in idem „(Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz)  nichtig war. Der zuerst ergangene Bußgeldbescheid wäre aber trotz falscher Namensangabe grundsätzlich wirksam, jedoch konnte diese dem Betroffenen nicht zugestellt werden, so dass Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Also Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO, 46 OWiG. Zur Kostenentscheidung führt das AG dann aus:

„Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 OWiG, 467 StPO, wobei es gerechtfertigt erschien, die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht der Staatskasse aufzuerlegen. Der Betroffene wurde mit Anhör- Schreiben vom 17.11.2022 (Blatt 5 d.A.) zu der Sache angehört, wenn auch mit Angabe des falschen Nachnamens. Hierauf hin beauftragte er offensichtlich seinen Verteidiger, der sich mit Schreiben vom 24.11.2022 (7 d.A.) als Verteidiger des Betroffenen bestellte und vorsorglich Einspruch einlegte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Betroffene somit Kenntnis von dem Vorwurf und dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren; ferner war für ihn ersichtlich, dass ein falscher Nachname angegeben war. Der zuerst erlassene Bußgeldbescheid konnte zwar dem Betroffenen wegen Angabe falschen Nachnamens nicht zugestellt werden, dieser wurde jedoch dem Verteidiger übersandt, sodass der Betroffene frühzeitig darüber informiert war, dass die Behörde fälschlicherweise (Gründe dafür sind aus der Akte nicht ersichtlich) einen falschen Nachnamen angegeben hatte, wobei die übrigen Angaben ausreichend sind und waren, den Betroffenen als solchen zu identifizieren, somit keine Verwechslungsgefahr bestand. Der 2. Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen dann förmlich zugestellt, worauf hin vom Verteidiger Einspruch eingelegt wurde.

Eine Verurteilung des Betroffenen wegen des vorgeworfenen Verstoßes (Verkehrsordnungswidrigkeit) wäre nach Aktenlage und der vorhandenen Beweismittel wahrscheinlich gewesen.“

M.E. falsch. Man möchte schreien wenn man es liest, so falsch ist die Entscheidung. Denn es handelt sich im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v.  26.05.2017 – 2 BvR 1821/16) sicherlich nicht um ein  vorwerfbar prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen, wenn er auf einen solchen Umstand nicht hinweist. Der nemo-tenetur-Grundsatz gilt auch im Bußgeldverfahren. Das bedeutet, dass der Betroffene auf solche Umstände, die ggf. zu seiner Verurteilung beitragen würden, nicht hinweisen muss. Das scheint sich noch nicht überall im Saarland herum gesprochen zu haben.

Die Eventualeinberufung der Mitgliederversammlung, oder: Grundlage in der Vereinssatzung?

Vereinsrecht- 11. Aufl.Es ist „Saturdaytime“ und damit „Kessel-Buntes-Tag. In dem köchelt heute etwas zum Vereinsrecht und dann noch etwas zu Corona.

Den Opener mache ich mit dem Vereinsrecht, und zwar mit dem Hinweis auf den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.04.2024 – 19 W 21/24 (Wx) – zur Eventualeinberufung der Mitgliederversammlung eines Vereins.

Und da die Problematik bereits entschieden ist und das OLg dem folgt, reicht der Leitsatz- Und zwar:

Eine Eventualeinberufung zur Mitgliederversammlung für den Fall fehlender Beschlussfähigkeit ist nur bei entsprechender Satzungsgrundlage zulässig (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 18. September 2002 – 3Z BR 148/02 –, juris, Rn. 12; LG Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 1998 – 2 T 736/98).

Die Fragen sind übrigens auch behandelt bei <<Werbemodus an>> Burhoff, Vereinsrecht, 11. Aufl, 2022, das man hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>.

Vereinsrecht II: Anmeldung gemeinnütziger Vereine, oder: Ohne (vorläufige) FA-Bescheinigung geht es nicht

Vereinsrecht- 11. Aufl.

Und dann als zweite Entscheidung der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.01.2024 – 19 W 80/23 (Wx) zur Anmeldung eines Vereins mit gemeinnützigen Zwecken ohne finanzamtliche Bescheinigung

Nach Gründung eines Vereins melden die in der Gründungsversammlung gewählte Vorsitzende und ihre zweite Stellvertreterin meldeten mit unterschriftsbeglaubigter Erklärung unter Beifügung von Gründungsprotokoll und Satzung den Verein zur Eintragung an. Die Satzung enthält in § 2 Abs.  1 den Hinweis, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolge. Eine finanzamtliche Bescheinigung über die (vorläufige) Anerkennung der Gemeinnützigkeit war nicht beigefügt.

Das Registergericht beanstandet u.a., dass es an einer vorläufigen Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit fehle und weist dann schließlich den Eintragungsantrag zurück. Dagegen die Beschwerde, die beim OLG keinen Erfolg hat:

„In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Anmeldung nach § 60 BGB zu Recht zurückgewiesen,

1. Eine Vereinsanmeldung kann zurückgewiesen werden, wenn die in §§ 56 bis 59 BGB genannten Bestimmungen verletzt sind oder andere Vorschriften des zwingenden öffentlichen oder privaten Vereinsrechts verletzt sind. Alle Rechtsverhältnisse des Vereins müssen in der Satzung ohne Gesetzesverstoß geregelt sein. Es kommt nicht darauf an, ob die verletzte Vorschrift eine Soll- oder Mussvorschrift ist. (D. U. Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 60 BGB, Rn. 2).

2. Zu den in § 57 Absatz 1 geregelten Mindestanforderungen an die Vereinssatzung gehört es, dass diese den Vereinszweck wiedergibt. Die Vorschrift dient – neben der Ermöglichung der Vereinsaufsicht – auch dem Verkehrsschutz (MüKoBGB/Leuschner, 9. Auflage, BGB § 57 Rn. 1). Wer daher von dem in § 79 Absatz 1 BGB einschränkungslos gewährten Recht auf Einsicht in das Vereinsregister und die eingereichten Unterlagen Gebrauch macht, muss aus der Satzung ein zutreffendes Bild von den Verhältnissen des Vereins gewinnen können. Dazu gehört für potentielle Spender auch die Information, ob ein Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt und dies von der zuständigen Finanzbehörde anerkannt ist; hiervon hängt nämlich ab, ob die Spende nach § 10b Absatz 1 Satz 1 EStG steuermindernd geltend gemacht werden kann. Hier enthält die Satzung des Vereins zwar nicht die ausdrückliche Behauptung, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins vom Finanzamt anerkannt worden sei. Der in § 2 enthaltene Hinweis, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolge, erweckt aber den Eindruck einer solchen Anerkennung und ist daher geeignet, bei Dritten einen entsprechenden Eindruck einer Anerkennung zu erwecken. Eine solche ist aber tatsächlich nicht erfolgt; der entsprechende Antrag ist – wie das Finanzamt mitgeteilt hat – zurückgewiesen worden. Dass gegen den entsprechenden Bescheid Einspruch (§ 347 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AO) eingelegt worden ist oder dies noch innerhalb der Einspruchsfrist (§ 355 Absatz 1 Satz 1 AO) beabsichtigt sei, hat der zu der Mitteilung des Finanzamts angehörte Verein nicht geltend gemacht. Unabhängig davon kann die Eintragung des Vereins jedenfalls nicht erfolgen, solange über einen etwaigen Widerspruch nicht im Sinne des Vereins entschieden ist…..“

So, und hier gibt es dann ein wenig Werbung – das Bild lässt es schon vermuten. Und twar hier dann der Hinweis auf „Burhoff, Vereinsrecht, 11. Aufl., 2022“. Das Werk kann man hier bestellen.