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Urteil II: Teilaufhebung des Urteils in der Revison, oder: Welche Feststellungen sind bindend?

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 09.11.2022 – 4 StR 383/22 -, geht es auch um einen Dauerbrenner, nämlich um die Bindung an Feststellungen im Fall einer Teilaufhebung:

„Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Strafkammer die aufgehobenen Feststellungen des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils zu den (fehlenden) Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerhaft als bindend angesehen und insoweit keine eigene Prüfung vorgenommen hat.

1. Wird bei einer teilaufhebenden Revisionsentscheidung der Schuldspruch rechtskräftig, jedoch der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so ist der neue Tatrichter nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden, die ausschließlich oder ? als sogenannte doppelrelevante Tatsachen ? auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Januar 1982 – 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 342 ff.; Beschluss vom 17. Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275). Dagegen ist der Strafausspruch mit den ausschließlich ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben und nicht mehr existent. Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB ? ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil ? zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 4 StR 610/19 Rn. 6; Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 2 StR 481/12 Rn. 3; Beschluss vom 4. November 2008 – 3 StR 336/08 Rn. 2; Beschluss vom 16. Februar 2000 – 3 StR 24/00 Rn. 4 f.).

2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Denn die Strafkammer hat im zweiten Rechtsgang keine Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB vorgenommen. Sie hat vielmehr die insoweit aufgehobenen Feststellungen aus dem ersten Urteil zu dem seinerzeit angenommenen Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten schlicht übernommen und dieses Ergebnis ungeprüft ihrer Strafzumessung zugrunde gelegt.“

Urteil I: Einlassung des Angeklagten/Betroffenen, oder: Die gehört in die Urteilsgründe, ein Dauerbrenner

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Und heute dann drei Entscheidungen zu Urteilsgründen/Feststellungen.

Ich beginne mit einem Dauerbrenner, nämlich der Frage, was mit der Einlassung des Angeklagten ist. Nun, an sich sollte das keine Frage mehr sein. Denn der BGh (und die OLG) beten das gebetsmühlenartig immer wieder vor: Die gehört ins Urteil, und zwar auch im Bußgeldverfahren.

Dazu hier dann mal wieder zwei Entscheidungen, und zwar:

In einem Strafurteil ist die Einlassung des Angeklagten zumindest in wesentlichen Grundzügen in einer geschlossenen und zusammenhängenden Darstellung wiederzugeben und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu würdigen. Erst auf dieser Grundlage kann das Revisionsgericht überprüfen, ob das Tatgericht die Bedeutung der Angaben des Angeklagten zutreffend erkannt und bewertet hat und damit den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt.

Ob das Tatgericht zu Recht bei der Verhängung einer nicht geringfügigen Geldbuße (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG) unter Anwendung der BKatV auf Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen verzichten durfte, kann das Rechtsbeschwerdegericht nur überprüfen, wenn das Urteil mitteilt, ob und gegebenenfalls wie sich der Betroffene dazu eingelassen hat.

Verkehrsrecht III: Körperverletzung durch einen Unfall, oder: Gericht ist nicht der „Libero der Anklagebehörde”

Und zum Abschluss des Tages hier dann noch der AG Reutlingen, Beschl. v.  07.10.2022 – 5 Cs 29 Js 20198/22. Das AG hat mit dem Beschluss den Erlass eines Strafbefehls abgelehnt. Es sieht die Voraussetzungen für den Nachweis einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) infolge eines Verkehrsunfalls als nicht gegeben an. Der Nachweis sei mit den vorliegenden Beweisn nicht zu führen.

In dem Zusammenhang führt das AG im Hinblick auf eine Pflicht zur Nachermittlungen im Zwischenverfahren aus:

„2. Die bei der Akte befindlichen Lichtbilder lassen nicht ansatzweise auf eine besonders heftige biomechanische Belastung schließen. Im Gegenteil: Der Unfallhergang selbst wird von den unfallaufnehmenden Beamt*innen als „unklar“ beschrieben. Der knappen Unfallaufnahme können kaum irgendwelche Anknüpfungstatsachen entnommen werden, die eine unfallanalytische Beweisaufnahme überhaupt ermöglichten. Die mit dem diagnostizierten Verletzungsbild einhergehenden medizinischen Herausforderungen blieben im Ermittlungsverfahren ebenfalls unbedacht.

a) Es besteht für das Amtsgericht auch keine Rechtspflicht nach § 202 StPO, durch eigene (umfangreiche) Ermittlungen im Zwischenverfahren die Grundlage für den hinreichenden Tatverdacht erst noch zu schaffen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes stehen Ermittlungen im Zwischenverfahren im Ermessen des Gerichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den in § 202 StPO benannten Beweiserhebungen um solche zur einzelnen Ergänzung oder Überprüfung eines im Ermittlungsverfahren grundsätzlich bereits aufgeklärten Sachverhalts handelt. Für Ermittlungen nach § 202 StPO ist dann kein Raum, wenn erst durch eine Ermittlungsanordnung des Gerichts ein hinreichender Tatverdacht geschaffen werden muss (vgl. LG Köln — Beschluss vom 16. November 2011- 110 Qs 19/11).

Das Gericht ist nämlich nicht der „Libero der Anklagebehörde” (KK-Schneider, 7. Aufl. 2013, § 202 StPO Rn. 3; LG Köln — 111 Qs 497/09).

Im Zwischenverfahren kommen eingedenk der strukturellen Aufgabenverteilung zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht nur einzelne ergänzende richterlich veranlasste Beweiserhebungen in Betracht. Ermittlungen größeren Umfangs zur Komplettierung des von der Staatsanwaltschaft unzulänglich belegten Anklagevorwurfs sind gesetzlich nicht vorgesehen (KK-Schneider, 7. Aufl. 2013, § 202 StPO Rn. 2; OLG Karlsruhe wistra 2004, 276, 279; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2009, 88; OLG Celle StV 2012, 456, 457; LG Berlin NStZ 2003, 504 mit Anm. NStZ 2003, 568; Meyer-Goßner, § 202 Rn 1; Stuckenberg LR Rn 3; Radtke/Hohmann/Reinhart Rn 1; Eisenberg JZ 2011, 672; Beulke Rn 355). Gleichermaßen unstatthaft sind umfangreiche Beweisaufnahmen wie etwa die Vernehmung zentraler Zeugen zur Vorabklärung der Belastbarkeit ihrer Angaben; hierin läge ein von Rechts wegen nicht vorgesehener Vorgriff auf die Hauptverhandlung (Paeffgen SK StPO Rn. 3; Stuckenberg LR Rn. 2).

Das gilt hier umso mehr, als die Einholung zweier Sachverständigengutachtens notwendig wäre (hierzu: Balke: Medizinische Begutachtung in der Verkehrsunfallregulierung, SVR 2019, 246 m.w.N.).

….“

OWi I: Verkehrsverstoß mit SUV => erhöhte Geldbuße, oder: Nur nach Betrachtung des Einzelfalls

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Heute dann ein OWi-Tag mit drei Entscheidungen aus dem Bußgeldverfahren.

Ich beginne mit der „SUV-Problematik“. Gemeint ist damit die Rechtsprechung des AG Frankfurt am Main, das im AG Frankfurt, Urt. v. 03.06.2022 – 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22 – die Erhöhung der Geldbuße u.a. damit begründet hat, dass ein Verkehrsverstoß – es handelte sich um einen Rotlichtverstoß – mit einem sog. SUV begangen wurde (vgl. dazu auch OWi III: Verkehrsverstoß mit SUV => erhöhte Geldbuße, oder: In meinen Augen “Blödsinn”).

Inzwischen liegt ja die Rechtsbeschwerdeentscheidung des OLG Frankfurt am Main zu der Frage vor. Das hat – beim OLG Frankfurt am Main kann man sich in solchen Dingen nie sicher sein 🙂  – die Auffassung, die uni sono vertreten worden ist, nämlich: Geht nicht, im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.09.2022 – 3 Ss-OWi 1048/22 – bestätigt:

„Gleichwohl ist die hier durch das erkennende Gericht vorgenommene Erhöhung der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelbuße mit der vorgenannten Argumentation rechtsfehlerhaft. Sie rechtfertigt eine Abweichung vom Regelsatz nicht.

Der Bußgeldkatalog hat die Qualität eines für Gerichte verbindlichen Rechtssatzes (BGH NJW 1992, 446; KG BeckRS 2020, 18279; Göhler-Gürtler § 17 OWiG, Rn. 27; BR-Dr 371/81, S. 24), da die Gesetzesbindung der Gerichte über Art. 97 Abs. 1 GG sich auch auf das von der vollziehenden Gewalt ordnungsgemäß gesetzte Verordnungsrecht bezieht (vgl. nur (BVerfGE 19, 17 (31)). Er dient der gleichmäßigen Behandlung sehr häufig vorkommender, wesentlich gleichgelagerter Sachverhalte und soll hierdurch auch dem Gebot der Gerechtigkeit dienen (Göhler-Gürtler § 17 OWiG, Rn. 27; BeckOK-Sackreuter § 17 OWiG, Rn. 104). Der Katalog soll eine Schematisierung herbeiführen, was impliziert, dass (kaum abwägbare) besondere Umstände des Einzelfalls zurücktreten (Göhler-Gürtler § 17 OWiG, Rn. 27). Zwar handelt es sich bei ihm um eine Zumessungsrichtlinie, die die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zulässt (Göhler-Gürtler § 17 OWiG, Rn. 31; Krenberger/Krumm § 17 OWiG, Rn. 36; BVerfG NJW 1996, 1809; BGH NJW 1997, 3252). Auch folgt bereits aus § 17 OWiG, insbesondere Abs. 3, dass die im Bußgeldkatalog umschriebenen Umstände keinen enumerativen Charakter aufweisen.

Aufgrund des vorgenannten Zwecks rechtfertigt indes lediglich ein deutliches Abweichen vom Normalfall betreffend die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit oder die Vorwerfbarkeit eine Abweichung vom Bußgeldkatalog (Göhler-Gürtler § 17 OWiG, Rn. 28b). Sind hingegen außergewöhnliche, besondere Umstände hinsichtlich der Tatausführung und der Person des Täters nicht gegeben, darf nicht abgewichen werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2018 – 1 Rb 25 Ss 1157/18, zit. n. juris; Göhler § 17 OWiG, Rn. 31; BeckOK-Sackreuter § 17 OWiG, Rn. 111; KK-Mitsch § 17 OWiG, Rn. 103; Janiszewski, NJW 1989, 3116). Ferner hat der Verordnungsgeber in Ziff. 132 ff. BKat hinsichtlich des hier konkret in Rede stehenden Verstoßes sowohl zwischen verschiedenen Fahrzeugtypen als auch zwischen dem Fehlen, dem Eintritt einer (konkreten) Gefährdung und einer Sachbeschädigung differenziert. Diese Typisierung hätte das Gericht in besonderem Maße zur Prüfung veranlassen müssen, ob eine deutliche Abweichung zu allen normierten Typen besteht. So spricht indiziell gegen das Vorliegen einer deutlichen Abweichung auf Grund einer erhöhten abstrakten Gefährdung durch einen „SUV“ bereits, dass dem Verordnungsgeber sowohl das Differenzierungskriterium der Gefährdung als auch des Fahrzeugtyps bekannt war, er sich aber zu der Schaffung einer diesbezüglich spezifischen Regelbuße nicht veranlasst sah.

Das angefochtene Urteil lässt demgegenüber bereits nicht erkennen, dass das Gericht sich der besonderen Anforderungen für eine Abweichung vom Bußgeldkatalog bewusst war. Indem es lediglich von einer „größeren“ abstrakten Gefährdung bzw. einer „erhöhten“ Verletzungsgefahr spricht, ist eine deutliche Abweichung vom Normalfall gerade nicht dargetan. Damit sind besondere, außergewöhnliche Umstände betreffend Tat oder Täter nicht festgestellt. In concreto liegt eine deutliche Abweichung überdies umso ferner, da der Verordnungsgeber schon verschiedene Umstände in mehreren Bußgeldtatbeständen den hiesigen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO betreffend im Bußgeldkatalog geregelt hat, mithin bereits die Wirklichkeit durch die Berücksichtigung verschiedener Umstände in verschiedenen Konstellationen in den Ziffern 132 ff. BKat typisiert hat.

Selbst wenn man aber das Gericht dahingehend verstände, dass es meint, eine abstrakte Gefährdung in einem Maß festgestellt zu haben, dass darin besondere außergewöhnliche Umstände zu erblicken sind, begegnet das Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn eine Abweichung von der Regelbuße ist nur im Einzelfall unter den genannten Voraussetzungen erlaubt und erfordert deshalb zugleich auch eine Betrachtung des Einzelfalls. An einer solchen Einzelfallbetrachtung fehlt es allerdings, wenn man, wie das Gericht, sich in den Zumessungserwägungen auf die Benennung eines- noch nicht einmal trennscharf bestimmbaren – Fahrzeugtyps beschränkt und zudem, was zulasten der Nachprüfbarkeit der Entscheidung geht, nicht offenlegt, wie der bemühte Fahrzeugtyp definiert ist.

Vielmehr gebietet auch das Erfordernis der deutlichen Abweichung vom Normalfall, die Feststellung außergewöhnlicher, besonderer Umstände eine über die Benennung eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells hinausgehender Betrachtung des Einzelfalls. Bei einem Abweichen von der Regelbuße ist ein näheres Eingehen auf den Einzelfall durch Aufklärung der Umstände und Treffen entsprechender Feststellungen geboten (KK-Mitsch § 17 OWiG, Rn. 103). Hebt man, wie das Gericht, bei der Bestimmung des Maßes der Gefährdung auf das Fahrzeug ab, so ist zunächst zu ergründen, welches allgemein die wesentlichen gefährdungsrelevanten Charakteristika sind. Sodann sind diese für das Betroffenen-Fahrzeug zu ermitteln, was beispielsweise auch aufgrund deren tatsächlicher Verbreitung besondere Sicherheitssysteme, wie fußgängerschützende Bremsassistenten, miteinschließt.

Die bloße Bezeichnung als SUV zeitigt im Übrigen einen Begründungsmangel. Zwar sind die Anforderungen an die Urteilsgründe in den bußgeldrechtlichen Massenverfahren nicht zu überspannen und der Begründungsaufwand ist auf das rechtsstaatlich unverzichtbare Maß zu beschränken (OLG Hamm NZV 2003, 295; BGHSt 39, 291). Gleichwohl sind auch die Zumessungserwägungen so zu begründen, dass sie eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht erlauben (BeckOK-Sackreuter § 17 OWiG, Rn. 33). Diesen Anforderungen genügt das Abstellen Fahrzeugtyp „SUV“ nicht, sofern dieser nicht näher bestimmt wird. Eine einheitliche Definition fehlt. Als taugliches Kriterium scheidet beispielsweise die Masse aus, da auch „PKW herkömmlicher Bauart“ mitunter bis zu zwei Tonnen und mehr wiegen, und beispielsweise ein vom Hersteller Suzuki als SUV angebotenes Modell Jimny aber nur ca. 1075 kg wiegt. Ähnliches gilt für die Fahrzeugmaße. Selbst wenn man aber eine eher phänotypische Definition wählte (beispielsweise Bodenfreiheit und Höhe), nimmt sich die Gruppe der „SUV“ so heterogen (beispielsweise vom „SUV“ Suzuki Jimny 1075 kg, Höhe 1,705 m, Länge 3,665 m zum Audi Q 7 e-tron 2.520 kg, Höhe1,968 m, Länge 5,05 m) aus, dass ein Schluss von der Gruppenzugehörigkeit auf gefahrrelevante Umstände nicht möglich erscheint – jedenfalls nicht als allgemeinkundig qualifiziert werden könnte.

Weiteren Übrigen gebricht es dem Urteil daran, dass die für die Abweichung von der Regelbuße bemühten Umstände im Tatsächlichen unausgewiesen sind. Sowohl die Geldbußenbemessung generell betreffenden (BeckOK-Sackreuter § 17 OWiG, Rn. 33) als auch die besonderen, eine Abweichung von der Regelbuße rechtfertigenden Umstände (BeckOK-Sackreuter § 17 OWiG, Rn. 111) sind durch das Gericht rechtsfehlerfrei festzustellen. Bei einem Abweichen von der Regelbuße sind ein näheres Eingehen auf den Einzelfall durch Aufklärung der Umstände und das Treffen entsprechender Feststellungen geboten (KK-Mitsch a. a. O.). Auch daran gebricht es der angefochtenen Entscheidung. Die vom Gericht in seiner Bußgeldzumessung im Allgemeinen und bei der Abweichung von der Regelbuße im Besonderen zu Grunde gelegte Feststellung, dass SUV gegenüber PKW üblicher Bauweise für andere Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Verletzungsgefahr begründen, ist keineswegs allgemeinkundig, sondern Gegenstand von Untersuchungen mit diametralen Ergebnissen betreffend die Gefährlichkeit von dort näher bestimmten, sogenannten „SUV“ (vgl. beispielsweise nur einerseits für die USA die Studie des Insurance Institute for Highway Safety (IIHS), stark zusammengefasst unter https://www.iihs.org/topics/bibliography/ref/2249, Zugriffsdatum 28.09.2022, und andererseits die Erkenntnisse des Kraftfahrtbundesamts https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Verkehrsunfaelle/Publikationen/Downloads-Verkehrsunfaelle/verkehrsunfaelle-jahr-2080700187004.pdf?__blob=publicationFile, Zugriffsdatum 28.09.2022, oder auch der Unfallforschung der Versicherer https://www.udv.de/resource/blob/78200/3a3accdba3669ce5b85e94a3d4d6367d/34-suv-im-unfallgeschehen-data.pdf, Zugriffsdatum 28.09.2022 oder auch die heterogenen Ergebnisse der EURO NCAP-Crashtests zu Fahrzeugen verschiedener Typen).

Der Hinweis des Gerichts auf eine erhöhte Betriebsgefahr verfängt nicht. Diese stellt eine zivilrechtliche Kategorie zur Begründung einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung dar. Im Übrigen erscheint sehr zweifelhaft, ob eine erhöhte Betriebsgefahr bei der diffusen, heterogenen Kategorie „SUV“ angenommen werden könnte.

Letztlich wäre daher vom Gericht festzustellen gewesen, dass das konkrete Fahrzeug des Betroffenen eine so erhöhte abstrakte Gefährlichkeit aufweist, dass der vorliegende Einzelfall deutlich von allen im Bußgeldkatalog erfassten Normalfällen abweicht.“

Gebracht hat es dem Betroffenen im Ergebnis leider nichts. Denn das OLG hat die Höhe der Geldbuße nicht beanstandet. Und mit der Entscheidung habe ich ein Problem. Denn: Das AG hatte die Erhöhung der Regelgeldbuße von 200 EUR auf 350 EUt mit dem Umstand „SUV“ und Voreintragungen des Betroffenen begründet. Das OLG lässt den Erhöhungsgrund „SUV“ entfallen, belässt es aber bei der Geldbuße von 350 EUR, ohne ein Wort dazu, warum denn diese Erhöhung – die ja schonr echt „happig“ ist auch angemessen ist, wenn als Erhöhungsgrund nur noch die Vorbelastungen verbleiben. Na ja, OLG Frankfurt am Main eben 🙂 .

Und ich habe noch etwas gelernt, nämlich eine neue Formulierung, und zwar: „Weiteren Übrigen gebricht“ – „Weiteren Übrigen“ steht so im veröffentlichten Original. „Gebricht“ – „schöne“ (?) Formulierung, aber: Passt, denn, wie gesagt, an der einen Stellen „gebricht“ es dem Beschluss an der Begründung.

Soweit in dem Beschluss sonst noch Schreibfehler, vor allem bei Eigennamen, enthalten waren, habe ich mir erlaubt, die zu verbessern.

Corona II: Rechtsprechungsübersicht zu Corona, oder: Montagsspaziergang, „Corona-Schöffe“, Vollstreckung

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Im zweiten Posting zu Corona-Entscheidungen bringe ich dann eine kleine Rechtsprechungsübersicht – quasi einmal „quer durch den Garten“. Es handelt sich um folgende Entscheidungen, von denen ich aber jeweils nur den Leitsatz vorstelle:

Weder mit Bußgeldern geahndeten Verstöße gegen die Maskenpflicht bei sogenannten Montagsspaziergängen noch die bloße Teilnahme an solchen Versammlungen noch die gemäß § 26 Nr. 2 VersammlG strafbewehrte Durchführung einer derartigen Versammlung ohne Anmeldung als Veranstalter oder Leiter begründen jeweils für sich allein oder in einer Zusammenschau die Annahme einer gröblichen Amtspflichtverletzung eines Schöffen im Sinne des § 51 Abs. 1 GVG.

Die Absonderung von Gefangenen bei einem Verdacht auf eine „Corona-Infektion“ ist eine zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus geeignete und zulässige Maßnahme.

Zur Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage bei Ordnungswidrigkeiten nach den Corona-Bekämpfungsverordnungen des Landes Rheinland-Pfalz, die an den Impfstatus von Betroffenen anknüpfen, wen dieser in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden kann.