Kategoriearchiv: Sonstiges

Die schwarz bezahlte Hochzeitsfeier

Was es nicht alles gibt.

Ein türkisches – inzwischen – Ehepaar will den Veranstalter ihrer zunächst mit diesem geplanten Hochzeitsfeier auf Schadensersatz in Höhe von rund 12.000 € wegen Nichterfüllung eines Bewirtungsvertrages in Anspruch nehmen. Laut schriftlichem Vertrag sollte der Veranstalter im Frühjahr 2010 eine türkische Hochzeit mit 620 Personen im Veranstaltungssaal eines Landkreises durchführen. Neben dem im Vertrag genannten Preis (rund 6.300 €) sollte ein Großteil der Vergütung – 50 % – „schwarz“ gezahlt werden. Nachdem sich abzeichnete, dass der Saal am geplanten Tag noch nicht fertig gestellt sein würde, wich das Ehepaar auf andere Räumlichkeiten aus. Da in den neuen Räumen nur eine Bewirtung von 400 Personen möglich war, hätten – so das Ehepaar – 220 Gäste wieder ausgeladen werden müssen. Hierdurch seien ihnen Geld- und Goldgeschenke im Wert zwischen 50 und 100 € entgangen, was insgesamt einen Betrag 8.250 € ausmache. Diese forderte das türkische Ehepaar vom Veranstalter. Weiterhin fordert das Ehepaar von dem Veranstalter Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie weiter angefallene Kosten für die Hochzeitsfeier in den Ausweichräumen. Das Ganze sollte über PKH laufen.

Der PKH-Antrag ist dann – zum Schluss beim OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.05.2011  – 19 W 29/11 gescheitert. Zur Begründung führt das OLG aus: Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch scheitere schon daran, dass ein Teil der Vergütung an den Veranstalter „schwarz“ habe gezahlt werden sollen. Da dies offenbar der Steuerhinterziehung habe dienen sollen, sei der gesamte Vertrag nichtig. Es komme hinzu – so das OLG weiter -, dass es sich bei dem von dem Ehepaar geltend gemachten „entgangenen Gewinn“ in Form der Gastgeschenke nicht um einen erstattungsfähigen Schaden handele. Zwar solle der Schadensersatzanspruch den Berechtigten so stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Der Zweck einer Hochzeitsfeier sei aber nicht darauf gerichtet, wie bei einer gewerblichen Veranstaltung Gewinne zu erzielen. Die von dem Veranstalter übernommene Pflicht habe daher nicht darin bestanden, dem Ehepaar zu einem Gewinn in Form von Geld- und Goldgeschenken zu verhelfen.

Na, welchen Sinn hat denn eine Hochzeitsfeier sonst 🙂 :-). Interessant ist es, mal zu sehen, was offenbar bei solchen Feiern „umgesetzt“ wird.

Positive Fernwirkung – Kündigung wegen einer Verkehrsstraftat – Sperrzeit

Mit einem Fall „positiver Fernwirkung“ befasst sich das LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.2011 – L 3 AL 1315/11, in dem es um die Frage der Sperrzeit für den Bezug von ALG nach Kündigung wegen einer Verkehrsstraftat ging. Das LAG sagt:

  1. Wird einem Berufskraftfahrer wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen und kündigt der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis, weil er den Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen kann, so war ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Ursache der Arbeitslosigkeit, weswegen grundsätzlich eine Sperrzeit eintreten kann.
  2. Es fehlt jedoch an der groben Fahrlässigkeit des Mitarbeiters bezüglich der Verursachung der Arbeitslosigkeit, wenn der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis lediglich eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs – ohne Einfluss berauschender Mittel – war und ihm auch wegen der Umstände des Einzelfalles kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann.

Für die arbeitsrechtlichen Konsequenzen kann es also darauf ankommen, ob z.B. hinsichtlich der dem Berufskraftfahrer vorgeworfenen Verkehrsstraftat nur einfache oder schon grobe Fahrlässigkeit angenommen wird. Hier hat das LAG darauf abgestellt, dass das AG bei seiner Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung nur von einem einfach fahrlässigen Verstoß ausgegangen ist. Insoweit also positive Fernwirkung des verkehrsstrafrechtlichen Verfahrens.