Kategoriearchiv: OWi

OWi I: Beschlüsse zu Geschwindigkeitsverstößen, oder: Geständnis, Gebrauchsanweisung, Neueichung

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Ich mache heute dann mal wieder einen OWi-Tag, an dem ich einige OWi-Entscheidungen vorstellen möchte. Die kommen aber nicht nur aus dem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.

Ich beginne hier mit drei Entscheidungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle und den Volltext zum Selbstlesen empfehle. Es handelt sich um:

  • KG, Beschl. v. 08.04.2026 – 3 ORbs 43/26 – zu den Urteilsgründen, wenn Motivation des Betroffenen zur Ablegung eines Geständnisses betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus einem ihm bekannten Sachverständigengutachten stammt:

1. Im Bußgeldverfahren reicht es bei Geschwindigkeitsverstößen als Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung aus, wenn sich diese auf ein uneingeschränktes und glaubhaftes („qualifiziertes“) Geständnis stützt, und zwar auch dann, wenn dem Betroffenen ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß zur Last gelegt wird.

2. Daraus, dass der Betroffene seine Motivation zur Ablegung des Geständnisses aus einem ihm bekannten Sachverständigengutachten abgeleitet hat, folgt nicht, dass das Amtsgericht verpflichtet gewesen wäre, den Inhalt des Sachverständigengutachtens mitzuteilen.

Die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens gelten nur dann, wenn das jeweilige Messgerät vom Bedienungspersonal in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet worden ist. 2. Kommt es bei der Nutzung eines standardisierten Messgerätes zu einer Abweichung von der Gebrauchsanweisung, ist die Messung zwar nicht per se unverwertbar. Es handelt sich dann aber um ein individuelles Messverfahren, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann.

Werden bei dem Messgerät Vitronic Poliscan FM1 das LIDAR-Modul und Systemplatine ausgetauscht, liegt keine Modifizierung und damit keine erneuertes Messgerät gem. § 2 Nr. 7 MessEG vor. Zum Ausschluss von hieraus resultierenden Fehlerquellen genügt die verpflichtende Neueichung des Geräts.

Auslagenerstattung nach OWi-Verfahren-Einstellung II, oder: Rechtsmittel und Verjährung/Tatverdacht

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Im zweiten Posting stelle ich dann hier den LG Magdeburg, Beschl. v. 29.05.2026 – 26 Qs 32/26 – vor. Er behandelt die Auslagenerstattung für den Betroffenen nach Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verjährung.

Dem Betroffenen war mit Bußgeldbescheid vom 7.3.2025 ein am 30.12.2024 begangener Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO – Benutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr – vorgeworfen worden.

Gegen diesen dem Betroffenen am 12.03.2025 zugestellten Bußgeldbescheid ließ er über seinen Verteidiger am 21.03.2025 rechtzeitig Einspruch einlegen. Nach Einspruchseinlegung hat die Staatsanwaltschaft die Vorlage der beim zuständigen Amtsgericht verfügt. Die Akte ging jedoch beim AG Wernigerode ein. Dieses hat am 15.09.2025 das Verfahren gem. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.

Mit Verfügung vom 23.01.2026 legte die Staatsanwaltschaft dem zuständigen AG in Halberstadt die Sache zur Entscheidung vor. Dieses beraumte am 02.02.2026 zunächst einen Hauptverhandlungstermin auf den 20.02.2026 an, der sodann auf den 13.03.2026 wegen Verhinderung des Verteidigers des Betroffenen verlegt wurde. Eine weitere Verlegung des Hauptverhandlungstermins wegen Urlaubs des Verteidigers erfolgt dann auf den 17.04.2026 an.

Am 09.04. 2026 erteilte das AG Halberstadt den rechtlichen Hinweis gem. §§ 46 OWiG, 265 StPO, dass beabsichtigt sei, das Verfahren gem. §§ 31, 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen. Die Verjährungsfrist sei letztmals durch Erlass des Bußgeldbescheides vom 07.03.2025 wirksam gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen worden. Der Eingang der Akten beim AG Wernigerode am 22.05.2025 sei nicht gem. § 33 Abs. 1 Ziff. 10 OWiG geeignet gewesen, den Ablauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen, da dieses Gericht nicht dasjenige gewesen sei, an welches die Staatsanwaltschaft die Vorlageverfügung gerichtet habe. Ebenso wenig habe die Anberaumung des Hauptverhandlungstermines den Lauf der Verjährungsfrist gem. § 33 Abs. 1 Ziff. 11 OWiG unterbrochen, da der Richter des AG Wernigerode funktionell unzuständig gewesen sei. Der Betroffene ließ über seinen Verteidiger seine Zustimmung zu der beabsichtigten Verfahrensweise erklären und beantragte, die Kosten des Verfahrens der Landeskasse aufzuerlegen.

Das AG Halberstadt hat das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses gem. § 206a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt, da Verjährung eingetreten sei. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen erlegte es gem. § 67 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht der Staatskasse auf. Zur Begründung führte das AG aus, dass die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG bereits dann erfüllt seien, wenn, wie vorliegend gegeben, ein zumindest hinreichender Tatverdacht bestehe und keine Umstände ersichtlich seien, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellten.

Dagegen hat der Betroffene sofortige Beschwerde ein. Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde ist gem. § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG zulässig. § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 StPO ist hier nicht einschlägig. Jener besagt, dass gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen die sofortige Beschwerde unzulässig ist, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Gem. § 206a Abs. 2 StPO ist der Einstellungsbeschluss wegen eines Verfahrenshindernisses nach Eröffnung des Hauptverfahrens grundsätzlich mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Jedoch steht sie nicht dem Betroffenen zu, da er nicht beschwert ist (vgl. Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 206 a, Rn. 10). Die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 StPO gilt jedoch nicht, wenn gegen die Hauptentscheidung zwar ein Rechtsmittel statthaft ist, ihre Anfechtbarkeit also weder ausdrücklich noch nach dem systematischen Gesetzeszusammenhang ausgeschlossen ist, das Rechtsmittel einem bestimmten Prozessbeteiligten aber mangels Beschwer nicht zusteht (vgl. Schmitt, a. a. O., § 464, Rn. 19). So liegen die Dinge hier. Daher gilt die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 StPO für den Betroffenen nicht, und die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist in der Sache auch begründet. Das Amtsgericht Halberstadt hat zu Unrecht gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse nicht auferlegt. Nach § 467 Abs. 1 StPO fallen bei einer Verfahrenseinstellung die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Hiervon kann das Gericht gem. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO absehen, wenn der Betroffene nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Für die Entscheidung kommt es mithin darauf an, ob der Betroffene nach der bisherigen Beweislage ohne das Verfahrenshindernis voraussichtlich verurteilt worden wäre; andernfalls muss es bei der zwingenden Folge des Abs. 1 verbleiben. Die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO sind erfüllt, wenn bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die im Falle einer Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999, StB 1/99, zitiert nach beck-online).

Liegt diese Voraussetzung vor, steht es auf zweiter Stufe im Ermessen des Gerichts, von der Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse ausnahmsweise abzusehen. Bei der Ermessensentscheidung kommt es maßgeblich darauf an, ob es die Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse als unbillig ansieht (vgl. Schmitt, a. a. O., § 467, Rn. 18). Grundlage dieses Unbilligkeitsurteils kann nur ein strafprozessual vorwerfbares Verhalten des Betroffenen sein. Dieser ist im Rahmen des Verständigen dazu gehalten, die Schäden durch das Straf- oder Bußgeldverfahren möglichst gering zu halten (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW-RR 1996, 45). Unbillig wäre eine Überbürdung auf die Staatskasse z. B., wenn der Betroffene schon einmal wegen derselben Tat verurteilt worden wäre und dies weder mitgeteilt hat, noch von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft erkannt wurde. Aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Entscheidung ist sie stets sachlich zu begründen (vgl. Gieck, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl. 2023, § 467, Rn. 1).

Hier lag zum Zeitpunkt der Feststellung des Verfahrenshindernisses ein erheblicher Tatverdacht gegen den Betroffenen hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG durch Benutzen eines Smartphones während des Führens eines Kraftfahrzeuges vor. Umstände, die im Rahmen einer Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld infrage gestellt hätten, sind nicht erkennbar.

Die Ermessensentscheidung des Gerichts hängt in erster Linie davon ab, ob das Verfahrenshindernis vor oder nach Anklageerhebung eingetreten ist. Ist das Verfahrenshindernis vor Anklageerhebung eingetreten, hat die Staatskasse in der Regel die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Stellt sich erst nach langwieriger Aufklärung des Tatgeschehens heraus, dass die nachweisbare Tat verjährt ist, werden die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten aber nicht der Staatskasse auferlegt. Ist das Verfahrenshindernis erst im Laufe des Verfahrens eingetreten, so werden vielfach der Staatskasse die dem Angeschuldigten seit der Entstehung des Hindernisses entstandenen notwendigen Auslagen überbürdet. Es müssen jedoch immer Gründe hinzutreten, die eine andere Regelung unbillig erscheinen lassen. Bei Beachtung dieser Grundsätze ist § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nur in seltenen Ausnahmefällen anwendbar (vgl. Schmitt, a. a. O., § 467, Rn. 18).

Das Amtsgericht Halberstadt hat in seinem Beschluss vom 20. April 2026 lediglich darauf abgestellt, ob zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung ein hinreichender Tatverdacht gegen den Betroffenen bestanden hat. Eine Ermessensentscheidung, die dem Ausnahmecharakter des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO gerecht wird, hat es nicht vorgenommen. Vor dem Hintergrund, dass die Verfolgungsverjährung, die letztlich zur Verfahrenseinstellung gem. § 206a StPO geführt hatte, dadurch eingetreten ist, dass die Akten fälschlicherweise dem örtlich unzuständigen Gericht – Amtsgericht Wernigerode, statt Amtsgericht Halberstadt – vorgelegt wurden und die Verfahrensverzögerung nicht dem Betroffenen zuzurechnen ist, erscheint es nicht unbillig, der Staatskasse die notwendigen Anlagen des Betroffenen aufzuerlegen. Die Dauer des Verfahrens beruhte letztlich auf einem justizinternen Verschulden. Dass der Betroffene selbst darauf irgendeinen Einfluss genommen hat, kann nicht erkannt werden, da die Verfolgungsverjährung bereits vor Stellung der jeweiligen Terminsverlegungsanträge durch die Verteidigung erfolgt ist, zumal bei diesen nicht erkennbar ist, dass diese Verfahrensverzögerungen erfolgten, da sie jeweils durch den Verteidiger glaubhaft gemacht worden sind.“

Auslagenerstattung nach OWi-Verfahren-Einstellung I, oder: Rechtsmittel und (Ermessens)Begründung

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Heute ist Freitag und daher geht es hier – wie immer am Freitag – ums Geld 🙂 . In dem Zusammenhang stelle ich dann zwei Entscheidungen  zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens vor.

Ich beginne mit dem LG Frankenthal, Beschl. v. 23.04.2026 – 2 Qs 83/26. Das AG hat das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen nach § 47 OWiG eingestellt. Es hat dabei davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Das LG hat auf die Beschwerde des Betroffenen die Entscheidung dann dahingehend abgeändert, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auferlegt worden sind:

„….

Gemäß § 47 Abs. 2 S. 3 OWiG ist der Einstellungsbeschluss unanfechtbar, sodass gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO grundsätzlich auch die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ausgeschlossen ist.

In Fällen groben prozessualen Unrechts ist dem Betroffenen jedoch ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Form der einfachen Beschwerde zuzugestehen (vgl. BVerfG Beschl. v. 15.8.1996 — 2 BvR 662/95, BeckRS 1996, 22614; LG Wiesbaden Beschl. v. 7.6.2024 — 2 Qs 47/24, BeckRS 2024, 21223; LG Frankfurt a. M. Beschl. v. 21.3.2025 — 5/9 Qs OWi 20/25, BeckRS 2025). Grobes prozessuales Unrechts liegt nicht bereits in jeder fehlerhaften Gesetzesanwendung, sondern nur dann vor, wenn eine Entscheidung willkürlich getroffen wurde, sie also auf erkennbar sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (vgl. LG Frankfurt a. M. Beschl. v. 21.3.2025 — 5/9 Qs OWi 20/25, BeckRS 2025, 6805 Rn. 5).

So liegt der Fall hier. Die Entscheidung des Erstgerichts davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, beruht im vorliegenden Fall auf offensichtlich unhaltbaren Erwägungen. Ausweislich des Beschlusses vom 16.02.2026 (BI. 67 f. d. A.) war der Erstrichter der Auffassung, dass der Betroffene hinsichtlich der Tat am 28.05.2025 hinreichend verdächtig gewesen sei. Wegen der Tat am 29.05.2025 sei indes eine weitere Beweisaufnahme erforderlich gewesen. In der Gesamtschau sei eine Verurteilung nicht notwendig, weil die Schuld im Falle einer Verurteilung als gering anzusehen sei. Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls werde daneben davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Das Erstgericht hat mit seinen Ausführungen zur Tat am 29.05.2025 zu erkennen gegeben, dass es zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt war, dass der Betroffene der vorgeworfenen Tat am 29.05.2025 schuldig ist. Diesbezüglich gilt folgender Grundsatz: Unterlässt das Gericht eine von ihm selbst für erforderlich gehaltene Verfahrensaufklärung, kann eine Einstellung willkürfrei lediglich dahingehend ausgeübt werden, dass es hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen bei der grundsätzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verbleiben hat. Allerdings kommt in der hiesigen Sache die Besonderheit hinzu, dass die vermeintlichen Taten vom 28.05.2026 sowie 29.05.2026 als eine Ordnungswidrigkeit behandelt wurden. Mithin lag eine Gemengelage vor. In solchen Konstellationen trifft den jeweiligen Erstrichter ein besonderes Begründungserfordernis in Bezug auf die Kostenentscheidung. In diesem Zusammenhang kommt der Wertung des § 467 Abs. 4 StPO eine exponierte Stellung zu. Dabei statuiert die Vorschrift ein gesetzliches Regelungsmodell dahingehend, dass die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind. Sofern der zuständige Richter davon abweichen möchte, muss er sein Ermessen ausüben und in der Entscheidung seine Erwägungen explizit aufführen. Im vor-liegenden Fall treffen den Erstrichter daher höhere Anforderungen.

Gemessen an diesen Grundsätzen genügt der Passus in dem streitgegenständlichen Beschluss hinsichtlich der Kostenfolge nicht. Der Erstrichter hätte hier vielmehr ausführlich begründen müssen, wieso gerade in der Gesamtschau der gesetzliche Regelfall ausgehebelt werden soll. Dabei hätte er auf den Grad des Tatverdachts eingehen und die beiden Taten in Korrelation setzen können. Jedenfalls genügt der floskelhafte Absatz diesen Anforderungen nicht. Dass das Erstgericht Ermessenserwägungen angestellt hat, die dem Willkürverbot standhielten, ist nicht ersichtlich. Mithin hat die Landeskasse die dem Betroffenen im Bußgeldverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.“

OWi III: Einspruchseinlegung durch Verteidigerfax?, oder: Beschlussverfahren und Verwerfungsurteil

Und dann stelle ich hier zum Schluss des Tages noch drei Entscheidungen zum OWi-Verfahren vor, allerdings nur die Leitsätze, und zwar:

Im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG insbesondere dann vorliegen, wenn die gerichtliche Entscheidung weder die mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgten, den Tatvorwurf bestreitenden Angaben des Betroffenen zum Tatvorwurf wiedergibt noch eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit erkennen lässt.

Hat das Amtsgericht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die Äußerungen und die Anträge des vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffeneb, die vor der in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführten Hauptverhandlung gestellt worden sind, nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und diese weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden hat, hat es  das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt.

Nach dem seit dem 01.01.2026 geltenden § 110c Satz 3 OWiG gilt § 32d Satz 2 StPO mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte u. a. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (Nr. 1) als elektronisches Dokument übermitteln müssen. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung.

Die Beschlüsse des OLG Hamm und des OLG Köln enthalten nichts Neues, der des AG Eilenburg an sich auch nicht. Außer, dass man sich – gelinde ausgedrückt – über den Verteidiger wundert. Ein Blick ins Gesetz ……

OWi II: Berufung auf die „Medikamentenklausel“, oder: Persönlicher Arztkontakt nicht unbedingt erforderlich

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Im zweiten Posting habe ich dann hier noch einmal einen OLG-Beschluss zum Medizinalcannabis. Dazu äußert sich der OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.07.2026 – 2 ORbs 85/26.

Das AG hat den Betroffenen wegen einer Drogenfahrt nach § 24 Abs. 2 StVG verurteilt. Der Betroffene hatte die Fahrt und den Konsum von Cannabis eingeräumt und sich darauf berufen, dass er aufgrund einer Verschreibung von Cannabisblüten ein für einen konkreten Krankheitsfall ärztlich verordnetes Medikament bestimmungsgemäß eingenommen habe (§ 24 Abs. 4 StVG). Das AG hat aber mangels festzustellender persönlicher Konsultation eines Arztes die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift indes verneint.

Dagegen die Rechtsbeschwerde, die Erfolg hatte:

„Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg, denn die Verteidigung beanstandet mit Recht, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen der sog. Medikamentenklausel gemäß § 24 Abs. 4 StVG zu Unrecht verneint habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat sich hierzu wie folgt geäußert:

„Die Feststellungen tragen die Festsetzung einer Geldbuße von 500,00 € sowie die Verhängung des Fahrverbots für die Dauer von 1 Monat wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis (THC: 7,2 ng/ml) nicht.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 03.05.2025 gegen 19.50 Uhr in („Ort 01“) mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen: pp., die („Adresse 01“) befuhr, obwohl er zuvor Cannabis konsumiert hatte. Er habe zum Zeitpunkt der Fahrt unter Wirkung des in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels Cannabis (THC/ Serum im Blut: 7,9 ng/ml) gestanden.

Dabei hat das Amtsgericht jedoch zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen der sogenannten Medikamentenklausel gemäß § 24a Abs. 4 StVG abgelehnt, wonach ein Kraftfahrzeugführer, der im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrohydrocannabinol (THC) im Blutserum hat, ausnahmsweise dann nicht ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1a) StVG handelt, wenn die THC-Konzentration von der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für den konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass sich der Betroffene zwischen Oktober 1994 und Dezember 2007 in der kinder- und jugendärztlichen Betreuung bei Dipl. med („Name 01“) wegen einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADHS) bei Behandlung mit Concerta 36 mg Retard befunden hatte und seit dem 16.12.2024 im Besitz des Führerscheins Klasse B sei.

Der Betroffene befinde sich auch weiterhin wegen ICD10 F90.0 (ADHS) und häufiger Unruhe in ärztlicher Behandlung. Am 12.04.2025 habe ihm der behandelnde Arzt („Name 02“) aus („Ort 02“) und am 12.08.2025 der behandelnde Arzt („Name 03“) aus („Ort 03“) jeweils im Wege einer telemedizinischen Behandlung ohne persönliche Konsultation im Beschluss näher beschriebene Cannabisprodukte verschrieben. Diese Verschreibungen sind nach Ansicht des Amtsgerichts indes nicht ausreichend. Vorliegend sei eine persönliche Konsultation des Arztes erforderlich gewesen, weil sich der Betroffene im Hinblick auf seine Fahrerlaubnis in der Probezeit und hinsichtlich des Cannabis am Tattag in der Einstellungsphase befunden habe.

Mit dieser restriktiven Auslegung des § 24a Abs. 4 StVG hat das Amtsgericht indes die Anforderungen an das Verschreibungserfordernis überspannt:

§ 24a Abs. 4 StVG enthält insoweit keine konkreten Vorgaben. Zwar hat die Bundesregierung inzwischen erkannt, dass § 3 Abs. 2 des Medizinalcannabisgesetzes zu Missbrauch geradezu einlädt, weil es keine Anforderungen an die ärztliche Konsultation vor der Verschreibung vorsieht. Sie hat daher einen Gesetzentwurf mit einer Neufassung der Vorschrift vorgelegt, die vor der Verschreibung von Cannabisprodukten eine persönliche Konsultation des Arztes vorsieht.

Auch spricht im vorliegenden Falle der Umstand, dass der Betroffene sich eine ärztliche Bescheinigung von einem Arzt aus („Ort 02“) und eine von einem Arzt aus („Ort 03“) hat ausstellen lassen, welche vom äußeren Erscheinungsbild und inhaltlich in weiten Teilen identisch sind und sogar dieselben das Dokument durchziehenden Formatierungs- und Schreibfehler aufweisen (z.B.: „Herr … klagt über :

– häufige Unruhe

– Beschreibungen seines Verhaltens als impulsiv oder voreilig durch and ere Per „), dafür, dass keine nennenswerte ärztliche Befassung mit dem Krankheitsbild des Betroffenen stattgefunden hat. Indes ist der genannte Gesetzentwurf bislang nicht in Kraft getreten, sodass eine persönliche Konsultation bislang nicht erforderlich ist.

Ungeachtet dessen ist auch nicht der Patient verantwortlich für die Einhaltung der Ordnungsgemäßheit der Befunderhebung, sondern der Arzt. Der Patient wird sich vielmehr, soweit er keine gegenteiligen, hier nicht festgestellten Anhaltspunkte hat, grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass die durch den Arzt ausgestellte medizinische Verschreibung von Cannabis nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte und er befugt ist, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StVG zu berufen (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2026, III-5 ORbs 87/26 Rn. 17ff; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 ORbs 16/23 Rn. 8). Weitere Voraussetzungen für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes zu verlangen, dürfte zudem mit dem in § 3 OWiG bzw. Art. 103 Abs. 2 GG niedergelegten Bestimmtheitsgebot kaum in Einklang zu bringen sein, wonach es für den Normadressaten erkennbar sein muss, welches Verhalten verboten und mit Strafe bzw. Bußgeld bedroht ist (BVerfG, Beschluss vom 10.06.1997 – 2 BvR 1516/96). Der Beschluss wird daher aufzuheben sein.

Für die erneute Hauptverhandlung könnte es sich indes anbieten, die Echtheit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen aufgrund der o.g. Auffälligkeiten zu überprüfen.“

Diese Würdigung der Sach- und Rechtslage entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu eingehend: OLG Hamm, Beschl. v. 28. April 2026 – III-5 ORbs 87/26 –, juris) und wird vom Rechtsbeschwerdegericht geteilt.“