Archiv der Kategorie: In eigener Sache

Habe fertig: RVG-Kommentar, 5. Auflage, auf dem Weg in die Druckerei, oder: Auslieferung naht

„Mein“ zuständiger Lektor teilt gerade mit: Die 5. Auflage des RVG-Kommentars – oder richtig: „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., 2018“ – befindet sich auf dem Weg in die Druckerei. Sehr schön, denn jetzt müssen wir nicht mehr lange warten, bis die Neuauflage vorliegt. Die Auslieferung ist zum 26.09.2017 angekündigt. Insgesamt sind es 1.904 Seiten geworden. Natürlich topaktuell und mit weiteren Beispielen und „Abrechnungsideen“.

Man kann das Werk natürlich <<Werbemodus an>> vorbestellen, und zwar hier auf der Bestellseite meiner Homepage. Es kommt dann nach Erscheinen automatisch. >> Werbemodus aus.

Neuauflagen sind übrigens immer ein wenig „erschreckend“. Merkt man daran doch, wie die Zeit vergeht. Seit der Veröffentlichung der 1. Auflage des RVG-Kommentars sind mittlerweile 13 Jahre vergangen.

Und <<Werbemodus noch einmal an>>: Ich nutze dann dieses Posting um noch einmal auf mein Ebook „Effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens?  Die Änderungen in der StPO 2017 – ein erster Überblick“ hinzuweisen. Das stellt die seit dem 24.08.2017 geltenden Änderungen in der StPO vor (vgl. dazu Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook). Auch das kann man auf auf der Bestellseite meiner Homepage bestellen. >>Werbemodus aus>>.

Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook

Vor dem eigentlichen heutigen „Tagesprogramm“ zum Auftakt dieses Posting:

Nun ist es also passiert bzw. war es so weit. Am 23.08.2017, also gestern, ist das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ v. 17.08.2017 im BGBl. verkündet worden (vgl. hier: BGBl I. S. 3202. Damit treten dann die Neuerungen/Änderungen/Erweiterungen nach Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes am heutigen 24.08.2017 in Kraft.

Zu den geplanten Neuerungen habe ich hier ja schon häufiger berichtet. Das waren u.a. die Postings:

Und nun sind die Änderungen da und in Kraft. Teilweise handelt es sich m.E. dabei um doch recht weitreichende Änderungen zur „effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung“ des Strafverfahrens. Ihr Ziel ist vielfach letztlich nur (?) eine Beschleunigung des Strafverfahrens. Wie häufig versteckt man das unter „effektiv“ und „praxistauglich“. Nicht selten sind ja auch schon in der Vergangenheit auf dem „Altar der Effektivität“ an der ein oder anderen Stelle Rechte des Beschuldigten geopfert worden. Natürlich sollen – so hat es zumindest im Gesetzesentwurf geheißen – auch die Rechte des Beschuldigten gestärkt werden. Aber das ist in meinen Augen dann doch vielfach Kosmetik geblieben bzw. man hat Änderungen vorgenommen, die man nach den Vorgaben der EU so oder so bald hätte umsetzen müssen.

Besonders bedeutsam sind vor allem die Erweiterung der heimlichen Überwachungsmethoden. Denn zulässig sind jetzt Quellen-TKÜ, Staatstrojaner und Onlinedurchsuchung. Die hat man dann schnell noch in einem Parforce-Ritt im laufenden Gesetzgebungsverfahren in das Gesetz eingefügt, mit einem in meinen Augen bemerkenswerten Verfahren. Ich denke, dass wir dazu und zu den Vorschriften, die im „Gesetzgebungsverfahren“ von einigen der dazu „gehörten“ (?) Sachverständigen als verfassungsrechtlich zumindest bedenklich eingestuft worden sind, ein paar harsche Worte vom BVerfG hören werden. Ich bin gespannt, ob die Vorschriften dort dann vielleicht insgesamt „hoch gehen“ ? . Ich hatte ja, weil die Verkündung dann doch recht lange gedauert hat, nachdem der Bundesrat die Änderungen am 07.07.2017 hatte passieren lassen, meine Hoffung wegen der Änderungen in den §§ 100a, 100b ff. StPO auf den Bundespräsidenten gesetzt. Aber: Leider enttäuscht.

Wie gesagt: Die neuen Vorschriften sind am 23.08.2017 verkündet worden und am 24.08.2017 in Kraft getreten. Da es sich um Verfahrensrecht handelt, gelten sie automatisch auch in allen schon laufenden Verfahren. Man muss also wissen, was ist neu und welche Auswirkungen hat es.

Und nun << Werbemodus an, denn: Wie man dieses Wissen vor allem Verteidigern möglichst schnell zur Verfügung stellt, hat mich in der letzten Zeit beschäftigt. Die Neuauflagen meiner beiden Handbücher für das Ermittlungsverfahren und für die Hauptverhandlung stehen erst für 2018 an. Bis dahin kann viel passieren. Und daher habe ich mich entschlossen, es mal mit einer Art „Ebook“ zu versuchen. Ich habe also ein „Ebook“ erstellt mit dem Titel:

Effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens?
Die Änderungen in der StPO 2017 – ein erster Überblick.

Umfang etwa 110 Seiten, auf denen ich die Neuerungen/Änderungen/Erweiterungen vorstelle und die ersten Folgen für das Verfahren daraus ziehe, zum Teil auch mit gebührenrechtlichen Hinweisen. Das Ganze ist – so steht es ja auch im Titel – nur „ein erster Überblick“, der der ersten Orientierung dient. Alles andere kommt dann später nach.

Dieses Ebook kann man auf der Bestellseite meiner Homepage bestellen. Das wird sicherlich/hoffentlich den ein oder anderen freuen. Allerdings einen kleinen Wermutstropfen gibt es. Dieses Ebook ist nicht kostenlos, sondern nur gegen eine (m.E. kleine) „Schutzgebühr von 25 EUR erhältlich. Es gibt jetzt hoffentlich keinen Aufschrei. Aber die Erstellung hat dann doch ein wenig mehr Zeit gekostet, so dass ich das „Werk“ nicht kostenlos zur Verfügung stellen möchte. Und ich versichere – um allen Unkenrufen vorzubeugen: Das ist nicht der Eintritt in das Bezahlmodell für „Burhoff-Online“, sondern wird die Ausnahme bleiben. Hier geht es dann jetzt zum Bestelllink.

Ich würde mich freuen, wenn das Angebot angenommen würde. Es gibt natürlich zu jeder Bestellung eine Rechnung, das läuft also völlig entsprechend den üblichen Gepflogenheiten ab. Im Moment ist leider nur die Zahlung durch Banküberweisung möglich. Mein Webmaster bastelt aber an dem Weg über Paypal. Das würde den Bestellvorgang dann vereinfachen.

Und zum Schluss dann noch einmal zurück zum – neuen – Gesetz: In dem jetzt verkündeten „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ (BT-Drucks. 18/11277) stecken auch die Änderungen, die mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze (BT-Drucks. 18/11272), der u.a. die Änderungen des § 81a Abs. 2 StPO in Form der Abschaffung des Richtervorbehalts bei bestimmten Delikten enthalten hat, auf den Weg gebracht worden sind. Der Entwurf ist dann ja in der BT-Drucks. 18/12785 mit aufgegangen. Die Anmerkungen zum neuen § 81a Abs. 2 StPO, der in der BT-Drucks. 18/11272 enthalten war, sind daher (natürlich) auch im „Ebook“ enthalten, die Änderungen zum neuen § 44 StGB allerdings nicht.

Und damit dann jetzt: Werbemodus aus >> 🙂 .

„Erdogan des Tages“ und „Burhoff in Dubai“

entnommen wikimedia.org
Urheber Huste und Flagellvm·Dei – Own work

Das heutige RVG-Rätsel ist ja nun schon gelaufen und damit ist an sich das Wochenende eingeläutet. Aber einen Beitrag schiebe ich dann heute noch hinterher, der zwei Punkte – ein wenig in eigener Sache – betrifft/zum Inhalt hat.

Ich fange dann mit dem Hinweis an, den mir der Kollege Zipper aus Schwetzingen hat zukommen lassen. Der war wegen „Business in Dubai und Abu Dhabi“ und hat dort dann auch Facebook „besucht“. Dabei ist er dann auf mein – dortiges – Facebookprofil gestoßen und hat mir davon ein Foto unter dem Titel „Burhoff in Dubai“ übersandt. Das findet man dann hier. Besten Dank an den Kollegen.

Und der zweite Punkt hat mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 22.03.2017 – 1 OWi 4 SsRs 21/17 (dazu Fake-News vom „übergeordneten“ OLG Koblenz?, oder: „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“) zu tun. Da handelt es sich also ein wenig um „Nachlese“, und zwar um einen in meinen Augen sehr schönen Kommentar zu dem Beitrag bei Facebook. Da schreibt ein Kollege m.E. sehr treffend:

„Das OLG Koblenz bekommt den „Erdogan des Tages“ für seine „Theorie des letzten Wortes“.

Seit wann dürfen in einem Rechtsstaat Mindermeinungen nicht mehr vertreten werden? Seit wann gibt es keinen Paradigmenwechsel mehr in der Rechtsprechung? Seit wann müssen gute Gründe vor der Mehrheit kuschen?

Und ja. Jede Rechtsbeschwerde ist wegen der geringen Vergütung Zeit- und Geldverschwendung für den Anwalt. Es soll aber Juristen geben, denen die Rechtsfortbildung am Herzen liegt. Es soll auch Juristen geben, die sich so etwas noch nicht einmal vorstellen können.“

Zur „Theorie des letzten Wortes“ dann keine Worte mehr. Wie gesagt: M.E. (mehr als) treffend.

Wer hilft dem Kollegen?, oder: „Vielleicht eine komische Frage….“

© santi_ Fotolia.com

Vor ein paar Tagen hat mich die Anfrage eine Kollegen erreicht, die nichts mit Gebührenrecht zu tun hat, die ich aber dann dennoch hier einstelle. Die Mail/Frage lautete:

„Hallo Herr Burhoff,

vielleicht eine komische Frage, aber unter uns gefragt.

Zufällig landeten Sie auf meinem Dienst Computer, nachdem meine Strafrechts Kollegin meinen Computer benutzte. Immer noch schaue ich mir Ihre Artikel gerne an.

Gibt es etwas im zivilrechtlichen Bereich, das ähnlich aktuell und unterhaltsam aktuelle Entscheidungen bespricht?

Ich bin immer ganz neidisch, dass meine Kollegin da spannend versorgt ist.

Vielleicht wissen Sie es ja.

mit freundlichen Grüßen“

Ich habe dem Kollegen natürlich ein paar Kollegen-Blogs genannt, die „im zivilrechtlichen Bereich“ auch zu aktuellen Entscheidungen pp. bloggen. Ich gebe die Frage aber trotzdem hier weiter, da ich mir nicht sicher bin, ob ich nicht ggf. das ein oder andere Blog übersehen habe. Und ich lege nicht offen, wen ich „empfohlen“ habe. Denn es soll sich nicht der Bloggen, den ich übersehen habe, ggf. „zurückgesetzt“ fühlen.

Also: Antworten und Enpfehlungen sind gewünscht. Die Kommentarfunktion ist offen. Und da der Kollege ja mitliest, erreichen ihn die Vorschläge auch. Ich hatte im noch vorgeschlagen, doch einfach seinen Tätigkeitsschwerpunkt zu ändern 🙂 . Aber das fan er nicht so toll.

Und dann noch an den Kollegen: Noch einmal Dank für das „ähnlich aktuell und unterhaltsam aktuelle Entscheidungen bespricht“ und das „spannend versorgt„. Das freut einen als Blogbetreiber, wenn das so gesehen wird natürlich sehr.

„Besten Dank für das Handbuch für die Hauptverhandlung“…. das liest man als Autor gern

Bisher war der heutige Tag ein Tag der „Ärgerpostings“ (vgl. OLG Oldenburg zur Akteneinsicht, oder: Teufelskreis II bzw.: Was stört mich mein Geschwätz von gestern? und: Unverschämt, oder: Tickt die Staatskasse noch richtig?. So soll der Tag dann aber nicht enden. ich schiebe daher eine Nachricht/Mail der Kollegen T. Hein aus Offenbach nach, über die (zumindest) ich 🙂 mich sehr gefreut habe. Und da es ein wenig Werbung ist/wird, schalte ich den <Werbemodus an>. Der Kollege schreibt mir:

„Hallo Herr Burhoff,

ich möchte mich heute einfach nur bei Ihnen Bedanken! Ihr Handbuch für die Hauptverhandlung hat mir in einer sehr kritischen Situation die richtige Taktik geliefert. Ich war an diesem Tag alleine, meine erheblich erfahreneren beiden Mitverteidiger hatten andere Termine wahrzunehmen.

Mein Mandant sollte abgetrennt werden. Das wollten wir nicht. Ich wollte einen BefA stellen, was ich auch gemacht habe.

Dank Ihres Handbuchs habe ich gleich einen Beweisantrag, der mindestens einen Mitangeklagten erheblich betraf, hinterhergejagt.

Die Hauptverhandlung wurde dann unterbrochen. Ich habe Zeit gewonnen, um mit den Kollegen und dem andern das weitere Vorgehen abzustimmen.

Übrigens haben andere Kollegen sich sehr lobend über Ihr Werk geäußert, wenn es vor wir auf dem Tisch stand. Wiederum anderen Kollegen, die es noch nicht kannten, habe ich es weiter empfohlen.

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen…“

Wie gesagt: Hat micht sehr gefreut, dass mein Handbuch für die Hauptverhandlung hat helfen können. Und besonders gefreut hat mich, dass der Kollege mir das dann auch gleich mitgeteilt hat und nicht nur ein „stiller Genießer“ ist. Und ich nutze diese „Vorlage“ dann gleich, um eben ein wenig Werbung zu machen. Das Buch und noch einige mehr gibt es derzeit in einer Schnäppchen-Akti0n. Nähere Informationen gibt es in diesem Posting: „Geiz ist geil“, oder: Schnäppchen bei Burhoff.  Und wer bestellen sollte, soll sich nicht irritieren lassen. Das Bestellformular weist die „1. Wahl“ aus, geliefert wird aber, wenn nichts anderes vermerkt ist, ein reduziertes Mängelexemplar.

<Werbemodus aus>. 🙂