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Strafvollzug: Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen, Durchgangshaftraum, Nichtraucherschutz, Taschengeld, oder: „Gemischtwarenladen

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Als zweite – etwas ältere – Entscheidung stelle ich dann den KG, Beschl. v. 07.03.2019 – 5 Ws 81/18 Vollz – vor , der sich zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Feststellungsantrag in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz äußert.

Der Beschluss – ein wenig ein „Gemischtwarenladen“ – hat einen Umfang von 43 Seiten, lässt sich also nicht so ganz gut darstellen. Daher gibt es hier nur den Sachverhalt und die Leitsätze, den Rest bitte selbst lesen.

„Der Beschwerdeführer verbüßte bis zum 5. November 2018 eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt O. Am 27. September 2016 wurde er nach mehrtägigem Sammeltransport, der mit dem Aufenthalt in verschiedenen Justizvollzugsanstalten verbunden war, zur Wahrnehmung eines Termins beim Verwaltungsgericht Berlin am 29. September 2016 an die Justizvollzugsanstalt Moabit überstellt. Von dort wurde er am 11. Oktober 2016 in die Justizvollzugsanstalt O. zurückverlegt.

Bei seiner Ankunft in der Justizvollzugsanstalt Moabit am 28. September 2016 wurde eine mit seiner Entkleidung verbundene körperliche Kontrolle durchgeführt. Sodann wurde er in einem Haftraum untergebracht, der über einen integrierten Sanitärbereich ohne gesonderte Lüftung und ohne Schamwand verfügte und einschließlich des Sanitärbereichs eine Größe von 7,28 qm hatte. Die Tür des Haftraums war mit einem Sichtspion ausgestattet. Vor den Fenstern befanden sich Vorsatzgitter. Am 28. September 2016 beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt O., hilfsweise die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, da die Haftbedingungen menschenunwürdig seien. Diese Anträge lehnte die Justizvollzugsanstalt Moabit mit Bescheid vom 29. September 2016 ab.

Auf Antrag des Betroffenen wurden seinem Anstaltskonto Taschengeldbeträge in Höhe von 38,72 Euro am 5. Oktober 2016 (für September 2016) und 35,20 Euro am 7. Oktober 2016 (für Oktober 2016) gutgeschrieben.

Mit seinen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung wandte sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die näher bezeichneten Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt Moabit, die bei seiner Ankunft durchgeführte körperliche Durchsuchung und die noch nicht erfolgte Zahlung eines Taschengeldes. Er beantragte mit Schreiben vom 29. September 2016, eingegangen am 5. Oktober 2016, die Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt O., hilfsweise die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, weiterhin hilfsweise die „Herstellung menschwürdiger Haftbedingungen“ bei der Antragsgegnerin. Ferner beantragte er die Anordnung einer Vollverpflegung nach Maßgabe der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, die dauerhafte Verschließung des Türspions, die räumliche Trennung der im Haftraum befindlichen Toilette und die Entfernung der Vorsatzgitter sowie die Feststellung, dass die körperliche Durchsuchung, die Unterbringung in dem näher bezeichneten Haftraum, die dortigen baulichen Verhältnisse (Türspion, Toilette, Vorsatzgitter) und die Verpflegung rechtswidrig seien. Darüber hinaus beantragte er, die Antragsgegnerin zur Zahlung von Taschengeld „für September und Oktober 2016“ zu verurteilen. Er beantragte ferner, das Land Berlin zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 100,00 Euro pro Hafttag zu verurteilen und die Sache insoweit an die Amtshaftungskammer zu verweisen.

Nachdem sich die Anträge durch die Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt O. und die Zahlung der genannten Taschengeldbeträge teilweise erledigt hatten und als neuer Umstand hinzugetreten war, dass sich der Betroffene eigenen Angaben zufolge als Nichtraucher am 11. Oktober 2016 gemeinsam mit mehreren Rauchern in einem kleinen Warteraum hatte aufhalten müssen, beantragte er mit Schreiben vom 31. Oktober 2016, eingegangen am 7. November 2016, sinngemäß

  1. festzustellen, dass die mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung des Antragstellers am 28. September 2016 rechtswidrig war;
  2. festzustellen, dass die Unterbringung in dem zugewiesenen Haftraum mit den dortigen Haftbedingungen in der Zeit vom 28. September 2016 bis zum 11. Oktober 2016 rechtswidrig war;
  3. festzustellen, dass die Unterbringung in einem Warteraum mit mehreren Rauchern am 11. Oktober 2016 rechtswidrig war;
  4.  festzustellen,
  5. dass die unterlassene Auszahlung von Taschengeld bereits in der 39. Kalenderwoche 2016 rechtswidrig war;
  6. dass die Höhe des ausgezahlten Taschengeldes verfassungswidrig war, und ein angemessenes Taschengeld festzusetzen,
  7. dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu bewilligen;
  8. das Land Berlin zu verurteilen, wegen der menschenunwürdigen Unterbringung Schadensersatz in Höhe von 100,00 Euro pro Hafttag zu zahlen, und die Sache insoweit an die Amtshaftungskammer zu verweisen.“

Wegen der Begründung der Anträge und des weiteren Vortrags verweist der Senat auf die Schreiben vom 29. September 2016 sowie 8., 21. und 31. Oktober 2016.

Die Antragsgegnerin trug vor, die mit der Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung sei erforderlich gewesen, da sich der Antragsteller mehrere Tage auf einem Sammeltransport befunden habe und in unterschiedlichen Justizvollzugsanstalten untergebracht gewesen sei. Der Haftraum entspreche den durch die obergerichtliche Rechtsprechung entwickelten Standards. Wegen des weiteren Vorbringens verweist der Senat auf die Schriftsätze vom 21. und 27. Oktober 2016.

Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – hat mit Beschluss vom 17. Mai 2018, auf dessen Gründe der Senat Bezug nimmt, die Anträge auf gerichtliche Entscheidung teilweise als unzulässig (Anträge zu 2., 3. und 4.) und teilweise als unbegründet (Antrag zu 1.) zurückgewiesen, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Streitwert auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Es hat ferner bezüglich des Antrags zu 6. die Unzuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ausgesprochen und die insoweit beantragte Verweisung an das Landgericht – Zivilkammer – abgelehnt.“

Auf die Rechtsbeschwerde entscheidet das KG und stellt seiner Entscheidung folgende Leitsätze voran:

  1. Die Beurteilung, ob ein das Feststellungsinteresse begründender Eingriff vorliegt, hat auf der Grundlage des vom Antragsteller behaupteten Sachverhalts zu erfolgen; ob der Sachvortrag tatsächlich zutrifft, ist eine Frage der Begründetheit.
  2. Ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Menschenwürde ist dann zu bejahen, wenn ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG substantiiert geltend gemacht wird.
  3. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen.
  4. Für verfahrensgegenständliche Maßnahmen gilt, dass ihr Inhalt und insbesondere die die ablehnende Entscheidung tragenden Erwägungen im Beschluss der Strafvollstreckungskammer wiederzugeben sind (§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG).
  5. Die Frage, ob die Unterbringung in einem Durchgangsgruppenhaftraum gegen die Menschenwürde verstößt, ist im Rahmen einer Gesamtschau anhand der konkreten die Haftsituation bestimmenden Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Größe des Raums, der Gestaltung des Sanitärbereichs, aber auch der Dauer der Unterbringung zu beurteilen; in Fällen einer nur vorübergehenden Unterbringung ist zudem zu berücksichtigen, ob die begrenzte Dauer der Unterbringung für den Betroffenen von vornherein absehbar war.
  6. Im Justizvollzug ist ein umfassender Nichtraucherschutz zu gewährleisten, andererseits aber auch Gefangenen die Möglichkeit zum Rauchen einzuräumen, ohne zugleich die berechtigten Gesundheitsinteressen der Nichtraucher zu vernachlässigen.
  7. Die konkrete Festlegung des insbesondere von der Bedürftigkeit und der Dauer der Strafhaft abhängigen Taschengeldbetrages bei dem einzelnen Strafgefangenen stellt eine Einzelmaßnahme der Justizvollzugsanstalt dar.
  8. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist nicht veranlasst, soweit der Betroffene bereits mit seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde Erfolg hat.
  9. Bei einer Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hat das verweisende Gericht ? abgesehen von dem Fall des Fehlens einer Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit überhaupt ? nicht zu prüfen, ob die speziellen Prozessvoraussetzungen für das Klageverfahren vor dem zuständigen Gericht oder die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.

Kein Alkohol im Maßregelvollzug, oder: Auch kein „Alkoholfreier Sekt“ oder „Krombacher 0.0“

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Bei der dritten Entscheidung handelt es sich heute um den OLG Celle, Beschl. v. 21.09.2018 – 3 Ws 205/18 (MVollz), schon etwas älter, aber erst vor kurzem vom OLG übersandt.

Ihm liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ist der Antragsteller bei dem Antragsgegner im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB untergebracht. Der Unterbringung lag ursprünglich das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30.10.2009 zu Grunde. Im Juli 2016 wurde vom Landgericht Göttingen rechtskräftig eine weitere Unterbringung gemäß § 63 StGB angeordnet. Eine Alkoholproblematik besteht bei dem Antragsteller nicht. Zusammen mit dem Antragsteller sind jedoch eine Vielzahl von Personen mit verschiedenen Suchtproblematiken gemäß § 64 StGB untergebracht.

Dem Antragsteller wird die Möglichkeit geboten, seine Lebensgefährtin regelmäßig in einem zu diesem Zweck vorhandenen Apartment zu treffen und mit dieser Zeit zu verbringen. Für einen solchen Langzeitbesuch vom 29.12.2017 bis zum 01.01.2018 erwarb der Antragsteller im Rahmen eines Gemeinschaftsausganges eine Flasche von einem schäumenden Getränk aus alkoholfreiem Wein (im Folgenden ungeachtet der lebensmittelrechtlichen Vorgaben als Sekt bezeichnet). Hierbei handelt es sich um ein Getränk, welches auf alkoholischer Weinbasis hergestellt und dem anschließend durch Weiterverarbeitung Alkohol entzogen wird. Aufgrund dieses Herstellungsverfahrens enthält das Getränk gegebenenfalls einen Alkoholrest, der jedoch 0,5 Promille im Regelfall nicht überschreitet. Insoweit unterscheidet sich das Getränk etwa von alkoholfreiem Punsch, der auf Fruchtsaftbasis hergestellt wird. Der Verzehr solchen Punsches wurde dem Antragsteller und weiteren Untergebrachten im Rahmen eines Besuchs des Göttinger Weihnachtsmarktes gestattet.

Am 30.5.2018 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner darüber hinaus die Erlaubnis zum Erwerb vollständig alkoholfreien Bieres.

In der Hausordnung des Antragsgegners heißt es dazu unter III.2.b.) u.a.

„Konsum, Erwerb, Besitz und Handel von oder mit Drogen (…), Medikamenten, alkoholischen Getränken (auch alkoholfreiem Bier und Malzbier) sowie alkoholhaltigen Speisen ist untersagt. Für Ausgang, Freigang und Urlaub gelten diese Bestimmungen sinngemäß.“

Die Wirkung sogenannter alkoholfreier Getränke, die eine geringe, physiologisch regelmäßig als unbedenklich angesehene Menge Alkohol enthalten, wird auf im Entzug befindliche oder trockene Alkoholiker kritisch diskutiert. Selbiges gilt für Getränke, bei denen es durch entsprechende nachbereitende Bearbeitung gelungen ist, den Alkoholgehalt auf 0,0 % zu reduzieren. Diskutiert wird dabei insbesondere eine – vom Restalkohol unabhängige – negative Einwirkung auf das Suchtgedächtnis durch Geschmack und Geruch der Getränke sowie durch das äußere Erscheinungsbild.

Die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich der möglichen Wirkung der oben genannten Getränke beruhen u.a. auf einer wissenschaftlichen Studie sowie ärztlichen Stellungnahmen. Zudem führt der Hersteller des oben erwähnten Bieres auf seiner Internetseite folgendes aus:

„den Genuss von alkoholfreiem Bier sollten “trockene“ Alkoholiker vermeiden, da der reine Biergeschmack – wenn auch ohne Alkohol – Reize auslösen kann, die zum Trinken eines alkoholischen Getränkes animieren könnten.“

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.12.2017 begehrte der Antragsteller die Zulassung des alkoholfreien Sektes, mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.12.2017 die Zurückweisung einer „Rüge“, die gerichtliche Überprüfung einer durch den Antragsgegner zu erstellenden Liste an verbotenen Getränken sowie die Abänderung der Hausordnung und mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.6.2018 die Erlaubnis zum Erwerb des Bieres der Marke „Krombacher 0,0“.

Die StVK hat die Anträge zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten hatte keinen Erfolg.

Hier die Leitsätze der OLG-Entscheidung:

1. Der Besitz und Erwerb von alkoholfreiem Bier und Sekt kann im Maßregelvollzug auch bei nicht suchtgefährdeten Patienten beschränkt werden.

2.  Die Beschränkung kann erforderlich sein, wenn aufgrund von unkontrollierter Weitergabe oder des Konsums dieser Getränke in Gegenwart von suchtgefährdeten Personen die abstrakt generelle Gefahr besteht, dass aufgrund des Aussehens und Geschmacks das Therapieziel (hier: Befreiung vom Hang) durch suchtauslösende Reize gefährdet wird.

Körperliche Durchsuchungen von Strafgefangenen, oder: Entkleidung

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Immer wieder gibt es Entscheidungen des BVerfG zur Frage der körperlichen Durchsuchung eines Strafgefangenen nach einem Besuch, wobei es insbesondere um die Durchsuchungen mit Entkleidung und der Inspektion von Körperöffnungen geht.

So auch in dem dem BVerfG, Beschl. v. 27.03.2019 –  2 BvR 2294/18 -, auf den ich über HRRS aufmerksam geworden bin. Entschieden hat das BVerfG über die Zulässigkeit einer mit vollständiger Entkleidung und körperlicher Inspektion verbundenen Durchsuchung eines Strafgefangenen nach einem Kontakt mit Besuchern, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren in der Justizvollzugsanstalt Straubing. Am 6.6. und 2.8.2017 erhielt er jeweils Familienbesuch in der Cafeteria der Justizvollzugsanstalt. Während der Besuche befanden sich zwei bis drei Vollzugsbeamte in dem Besuchsraum, der mit insgesamt vier Videokameras und einem Rundspiegel zur besseren Einsehbarkeit versehen war. Die für Besuchsgespräche vorgesehenen sieben Tische wiesen eine durchsichtige Tischplatte aus Glas auf. Die Besucher der Anstalt wurden vor Eintritt in die Justizvollzugsanstalt mit einem Metalldetektor überprüft und waren zudem der Möglichkeit unangekündigter Kontrollen mit Betäubungsmittel-Spürhunden ausgesetzt.

Nach den Besuchen wurde der Beschwerdeführer unter vollständiger Entkleidung körperlich durchsucht, wobei auch seine ansonsten verdeckten Körperöffnungen inspiziert wurden. Den körperlichen Durchsuchungen lag ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt im fachgerichtlichen Verfahren jeweils eine auf Art. 91 Abs. 3 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) gestützte und als „Genehmigung“ bezeichnete allgemeine Anordnung des Anstaltsleiters zugrunde. Die für die in Frage stehenden Besuchstage geltenden Anordnungen sahen vor, dass „an jedem 5. Gefangenen und Sicherungsverwahrten nach der Vorführung (Art. 91 BayStVollzG) zum Besuch, Rechtsanwalt, Notar, Polizei u.a. eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen [sei], soweit nicht die Gefahr des Missbrauchs des Besuchs fern liegt.“ Zudem bezeichnete die Anordnung beispielhaft Konstellationen, in denen ein Missbrauch des Besuchs „insbesondere“ fernliegen könne, etwa Besuche durch eine Amtsperson unter Verwendung einer Trennvorrichtung, wenn der Gefangene beziehungsweise Sicherungsverwahrte unmittelbar nach dem Besuch in das Unterkunftsgebäude verbracht worden sei. Ausweislich eines Vermerks wurde im Falle der verfahrensgegenständlichen Besuche ein Missbrauch nicht als hinreichend fernliegend angesehen, um von der Durchsuchung absehen zu können.

Dagegen die Rechtsmittel des Gefangenen. Das BVerfG hat seine Verfassungsbeschwerde als unzulässig, und zwar weil sie den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt, zurückgewiesen, aber zu den Anforderungen an diese Art von Durchsuchungen Stellung genommen.

Bei HRRS hat die Entscheidung folgende Leitsätze erhalten:

  1. Durchsuchungen von Strafgefangenen, die mit einer Entkleidung und einer Inspektion von normalerweise verdeckten Körperöffnungen verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und dürfen daher nur in schonender Weise und nicht routinemäßig und unabhängig von Verdachtsgründen durchgeführt werden.
  2. Ermächtigt das Gesetz den Anstaltsleiter, im Wege der Allgemeinanordnung nach Außenkontakten von Gefangenen Durchsuchungen mit Entkleidung vorzuschreiben, so muss die Verfügung, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, erkennen lassen, dass von der generellen Anordnung im Einzelfall abgewichen werden kann, wenn die Gefahr eines Missbrauchs fernliegt oder ihr mit gleich geeigneten, milderen Mitteln begegnet werden kann.
  3. Die grundrechtskonforme Durchführung der mit einer Entkleidung verbundenen Durchsuchung nach einem Besuch setzt nicht voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen. Vielmehr reicht die abstrakte Gefahr etwa des Einbringens unerlaubter Gegenstände oder von Betäubungsmitteln im Regelfall aus.
  4. Eine Justizvollzugsanstalt kann ohne Verfassungsverstoß davon ausgehen, dass ein Missbrauch nicht fernliegt, wenn zur Zeit des konkreten Besuchs im Besuchsraum auch andere Strafgefangene und deren Besucher anwesend waren, bei denen nicht die sichere Gewähr bestand, dass sie keine Gegenstände einschmuggeln oder den Betroffenen hierzu nötigen würden. Dies gilt auch dann, wenn die Anstalt zusätzlich zu den Durchsuchungen begleitende Sicherheitsmaßnahmen durchführt.
  5. Insbesondere bei Gefangenen, die selbst nicht im Verdacht stehen, das Besuchsrecht zu missbrauchen, hat die Justizvollzugsanstalt im Rahmen ihrer Ermessensausübung allerdings zu prüfen, ob organisatorische Möglichkeiten zur Herabsetzung der Missbrauchsgefahr und zur Erleichterung der Besuchsüberwachung in Betracht kommen, um körperliche Durchsuchungen zu vermeiden oder zumindest deren Frequenz herabzusetzen.

 

Beweiswürdigung III: Vermittlung der erforderlichen Sachkunde im Freibeweisverfahren

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Und die dritte Entscheidung hat auch eine beweisrechtliche Problematik zum Gegenstand. Ergangen ist der OLG Celle, Beschl. v. 24.01.2019 – 3 Ws 317/18 (StrVollz) allerdings im Vollzugsverfahren. Es geht um die Frage der notwendigen Sachkunde zur Beurteilung der anstaltsärztlichen medizinischen Betreuung des Gefangenen.

Dazu meint das OLG:

Im Rahmen des Freibeweisverfahrens kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die anstaltsärztliche Stellungahme dem Gericht die notwendige Sachkunde vermitteln.

Strafvollzug II: Sehbehinderter Strafgefangener, oder: Nutzung eines Lese-/Schreibcomputers

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Die zweite Entscheidung mit vollzugsrechtlicher Problematik kommt vom OLG Celle. Es handelt sich um den OLG Celle, Beschl. v. 07.01.2019 – 3 Ws 321/18 (StrVollz). In der Sache geht es um den Zugang eines Strafgefangenen, der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt zu einem Lese-und Schreibcomputer. Den benötigt der Strafgefangenen infolge seiner erheblichen Einschränkung der Sehfähigkeit – ihm wurde insoweit eine Schwerbehinderung von 100 % zuerkannt. Vor seiner Verlegung auf die Sozialtherapeutischen Abteilung der JVA, in der sich der Gefangene derzeit befindet, war ihm in einer  JVA während der Zeiten des Aufschlusses mit Ausnahme einer einstündigen Mittagspause grundsätzlich unbeschränkt der Zugang zu einem in einem gesonderten Haftraum befindlichen Lese- und Schreibcomputer gewährt worden, ohne welchen der Antragsteller nicht in der Lage ist, zu lesen oder Schriftstücke zu fertigen. Der Antragsteller nutzte diesen für eine ausgesprochen umfangreiche Korrespondenz sowie zum Fertigen zahlreicher Anträge auf ge-richtliche Entscheidung sowie sonstiger Eingaben.

Nach Verlegung in die neue Justizvollzugsanstalt wurde ihm dort der Zugang zu dem ebenfalls in einem gesonderten Haftraum befindlichen Lese- und Schreibcomputer zunächst ohne nähere Begründung in der Zeit von montags bis donnerstags von 16:30 bis 19:30 Uhr sowie freitags und an Wochenenden von 8:00 bis 11:00 Uhr gewährt. Auf seinen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer wie bislang während der Aufschlusszeiten uneingeschränkten Nutzung hat die JVA ab dem 12.09.2018 den Zugang zu dem Lese- und Schreibraum täglich in der Zeit von 12:00 bis 18:00 Uhr gewährt und erklärt, sie betrachte den Rechtsstreit hiernach für erledigt.

In der Sache selbst wurde ausgeführt, das Nutzen des Lese- und Schreibcomputers in dem dem Antragsteller bislang gewährten Umfang stehe dem therapeutischen Konzept der integrativen Sozialtherapie in der sozialtherapeutischen Anstalt entgegen, in dessen Rahmen der Antragsteller, bei dem eine dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsstörung sowie Merkmale einer Psychopathie festgestellt worden seien, sich neben Gruppen- und Einzelgesprächssitzungen im täglichen Kontakt mit anderen Therapieteilnehmern und dem Stationsdienst mit seiner Person auseinandersetzen müsse, um überhaupt erst einen Zugang zu seinen Persönlichkeitsstörungen erreichen zu können. Die voll-ständige Ablenkung des Antragstellers durch seine private Korrespondenz mit Zugangszeiten von 60 Stunden zum Lese- und Schreibraum lasse für die therapeutische Intervention und Auseinandersetzung mit seinen Persönlichkeitsstörungen keinen ausreichenden Raum mehr.

Das OLG sagt in seinem (umfangreich begründeten) Beschluss:

„Der Zugang zu einem erforderlichen Lese-und Schreibcomputer kann für einen Strafgefangenen mit Sehbehinderung nicht mit einem dem entgegenstehenden therapeutischen Konzept in der Sozialtherapie eingeschränkt werden.

Dies gilt umso mehr, wenn die Nutzung in einer vorherigen Vollzugsanstalt grundsätzlich uneingeschränkt möglich war.W