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U-Haft I: Untersuchungshaft mehr als 1 Jahr, oder: „… Leerläufe sind dem Steuerzahler nicht vermittelbar…“

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Ich eröffne die 24. KW./2020 mit zwei Haftentscheidungen

Den Anfang mache ich mit dem BVerfG, Beschl. v. 01.04.2020 – 2 BvR 225/20, über den auch u.a. schon HRRS berichtet hat. Entschieden hat das BVerfG in einem Verfahren, in dem die Untersuchungshaft bereits über ein Jahr gdauert hat. Das BVerfg geht von folgendem Sachverhalt aus:

„1. Eine Haftfortdauerentscheidung genügt den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen nicht, wenn das Gericht eine durch eine Aussetzung der Hauptverhandlung und eine Neuterminierung erst auf einen etwa sieben Monate später liegenden Zeitpunkt bedingte Verzögerung unter Hinweis auf das Verteidigungsverhalten des Angeklagten als gerechtfertigt ansieht, obwohl weder erkennbar ist, weshalb die Strafkammer darauf hätte vertrauen können, der Angeklagte werde ein umfassendees Geständnis ablegen, noch, weshalb sie die Hauptverhandlung nach der nur teilgeständigen Einlassung des Angeklagten sogleich ausgesetzt hat, ohne die erschienenen Zeugen zu vernehmen und ohne sich um weitere Fortsetzungstermine zu bemühen.

2. Eine im Zwischenverfahren in Abwesenheit und ohne Zustimmung des Angeklagten zwischen den Berufsrichtern, dem Staatsanwalt und zwei von drei Verteidigern vereinbarte Verfahrensverständigung entfaltet für den Angeklagten keine Bindungswirkung dahingehend, dass er sich daran festhalten lassen muss, es sei ein umfassendes Geständnis in Aussicht gestellt worden. Dies gilt erst recht, wenn die Verteidiger einen Vorbehalt hinsichtlich des angesprochenen Strafrahmens angemeldet haben, der als Bestandteil einer Verständigung in einer synallagmatischen Verknüpfung mit dem Einlassungsverhalten des Angeklagten steht.

3. Hat der Angeklagte sich bei dem vorgesehenen (Neu-)Beginn der Hauptverhandlung bereits ein Jahr und fünf Monate in Untersuchungshaft befunden, ist dies verfassungsrechtlich nur ausnahmsweise hinnehmbar, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Terminslage eines Verteidigers – bei der es sich nicht um einen verfahrensimmanenten Umstand handelt – kann dabei allenfalls eine kurzfristige Verzögerung des Verfahrensfortgangs rechtfertigen. Die Strafkammer hat gegebenenfalls die Bestellung eines Pflichtverteidigers zur Verfahrenssicherung in Betracht zu ziehen.

4. Die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist wegen der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Unschuldsvermutung nur ausnahmsweise zulässig, wenn die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung den Freiheitsanspruch des Beschuldigten überwiegen. Bei der Abwägung ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen.

5. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regelmäßig gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse. Damit steigen die Anforderungen sowohl an die Zügigkeit der Bearbeitung der Haftsache als auch an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund. Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird dabei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein.

6. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um mit der gebotenen Schnelligkeit eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig.

7. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen.

8. Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann die Haftfortdauer niemals rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn die Überlastung auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt.

9. Haftfortdauerentscheidungen unterliegen von Verfassungs wegen einer erhöhten Begründungstiefe und erfordern regelmäßig schlüssige und nachvollziehbare Ausführungen zum Fortbestehen der Voraussetzungen der Untersuchungshaft, zur Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht und Strafverfolgungsinteresse sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit.“

Eien kurze Passage aus dem Beschluss will ich dann aber doch anführen, und zwar:

Corona I: Absehen vor weiterer Vollstreckung, oder: „Im Knast bist du vor Corona sicher“

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Der Kollege Vetter hat in der vergangenen Woche über den OLG Hamm, Beschl. v.  07.05.2020 – III-3 Ws 157/20 – berichtet (vgl. hier), zu dem bislang nur die PM des OLG Hamm vorliegt. Es geht in dem Beschluss um Haft und die Gefahr der Ansteckung in Corona-Zeiten während/in der Haft. Dazu das OLG Hamm kurz gefasst: „Kein erhöhtes Corona-Risiko in nordrhein-westfälischen Gefängnissen“.

Das gilt aber nicht nur für Nordrhein-Westfalen, sondern z.B. wohl auch in Rheinland-Pfalz. Dazu hat mir die Kollegin Juharos aus Trier den OLG Koblenz, Beschl. v. 29.04.2020 – 2 VAs 3/20 – geschickt. Das OLG hat über das Absehen von der weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Ausweisung eines Ausländers – also § 456a Abs. 1 StPO – entschieden. Ich lasse mal die Frage, ob man aus dem Beschluss entnehmen muss, dass bei Bandendelikten von Ausländern ein Absehen von der weiteren Vollstreckung (fast) immer ausscheidet, außen vor.

Nicht konform kann man m.E. mit dem Beschluss jedenfalls nichts gehen, wenn es dort heißt.

„Anlass für eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Verurteilten im Schreiben seiner Verteidigerin vom 27. März 2020. Hinweise dafür, dass der Verurteilte im Vollzug einer erhöhten Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus (Covid-19) als in Freiheit ausgesetzt wäre, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil erscheint das Risiko einer Erkrankung im Hinblick darauf, dass soziale Kontakte der Gefangenen im Strafvollzug eher minimiert sind und seitens der Justizvollzugsanstalten in Rheinland-Pfalz Vorkehrungen bis hin zur Quarantäne getroffen wurden, sogar eher geringer zu sein, als für die sich auf freiem Fuße befindenden Menschen.“

Das hätte man m.E. auch anders formulieren können. Im Übrigen könnte man mit dem Argument jede Strafaussetzung zur Bewährung nach Teilverbüßung ablehnen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das OLG das sagen wollte.

Corona/Haft II: Außervollzugsetzung des Haftbefehls, oder: Der Angeklagte kann doch eh nicht fliehen

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Und als zweite Entscheidung zum Themenbereich „Corona und U-Haft“ stelle ich dann den OLG Hamm, Beschl. v. 16.04.2020 – 4 Ws 72/20 – vor.

Folgender Sachverhalt: Der Angeklagte wurde am 10.04.2019 festgenommen und befand sich seitdem in U-Haft. Im Rahmen der Aktenvorlage gem. §§ 120, 121 StPO hat das OLG mit Beschluss vom 24.10.2019 (3 Ws 461/19) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat am 21.02.2020 der erste Hauptverhandlungstag stattgefunden. Ein weiterer Hauptverhandlungstag hat am 02.03.2020 stattgefunden.

Mit Beschluss vom 18.03.2020 hat die Strafkammer die Hauptverhandlung ausgesetzt, weil die Hauptverhandlung nicht binnen der Frist des § 229 Abs. 1 StPO fortgesetzt werden könne. Das LG könne nicht hinreichend gewährleisten, dass die Verfahrensbeteiligten (drei Angeklagte, zehn Verteidiger, vier Schöffen, vier Berufsrichter, zwei Staatsanwälte, ein Protokollführer, zwei Wachtmeister) während der Sitzung hinreichend gegen das Risiko einer Infektion mit dem „Corona-Virus“ geschützt werden könnten.

Mit Beschluss vom selben Tag hat das LG den Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten gegen Auflagen (u.a. Wohnsitznahme unter einen bestimmten Anschrift, Meldung bei einer Polizeidienstelle dreimal pro Woche, Sicherheitsleistung 10.000 Euro) ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Kaution noch am selben Tag geleistet und wurde am 18.03.2020 aus der Untersuchungshaft entlassen.

Dagegen dann (natürlich) die Beschwerde der StA, der die GStA Hamm (natürlich) beigetreten ist.

Das OLG hat die Beschwerde als unbegründet verworfen:

„Der Generalstaatsanwaltschaft ist zwar darin zuzustimmen, dass der Angeklagte angesichts der sehr hohen Straferwartung einen hohen Anreiz hat, zu fliehen und es auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass er Kontakte ins Ausland unterhält und über finanzielle Mittel jedenfalls im untersten sechsstelligen Bereich verfügt, die – zumindest für eine vorübergehende Zeit – eine Flucht erleichtern könnten.

Es ist allerdings festzustellen, dass jedenfalls zur Zeit die Außervollzugsetzung des Haftbefehls in Verbindung mit den getroffenen Auflagen die Erwartung hinreichend begründet, dass auch so der Fluchtgefahr begegnet werden kann.

Zum einen sind die finanziellen Mittel des Angeklagten, die er auf einer Flucht zur Verfügung hätte, durch die Sicherheitsleistung – wenn auch nur mäßig – vermindert. Durch die Meldeauflage würde eine Flucht des Angeklagten zudem zeitnah auffallen.

Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass diese Auflagen in dem nunmehr rund vierwöchigen Zeitraum seit der Haftentlassung des Angeklagten auch dazu geführt haben, dass er sich dem Verfahren gerade nicht durch Flucht entzogen hat. Eine vom Senat eingeholte Auskunft hat ergeben, dass er sich an die Meldeauflagen bisher gehalten hat.

Vor allem ist aber in der gegenwärtigen Situation Folgendes zu berücksichtigen: Der Angeklagte gehört als über sechzigjährige Person mit einer Asthmaerkrankung zu der von Covid-19 besonders gefährdeten Personengruppe. Bei dieser nimmt die Erkrankung überdurchschnittlich häufig einen schweren bzw. sogar tödlichen Verlauf.  So soll die Sterblichkeitsrate bei den 60-69-jährigen Personen (schon ohne spezielle Berücksichtigung von Vorerkrankungen) bei 3,6% liegen (vgl. : https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1039211/umfrage/sterblichkeit-durch-das-coronavirus-nach-altersgruppen-in-china/). Der Angeklagte wäre aber bei einer Flucht im Vergleich zu einem gegenwärtig empfohlenen bzw. gebotenen (vgl. etwa § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NW) kontaktarmen Verhalten zwangsläufig einer erhöhten Zahl von Kontakten ausgesetzt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Gesundheitssystem in Deutschland augenscheinlich eines der leistungsstärksten ist und mit einer höheren Zahl schwerer Krankheitsverläufe besser umgehen kann als die Gesundheitssysteme der meisten anderen Länder, so dass hier bislang eine vergleichsweise geringe Zahl an Todesopfern zu beklagen ist. Mit einer Flucht ins Ausland würde sich der Angeklagte einer erhöhten Gefährdung aussetzen. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass das Land, das nach den Telefonabhörprotokollen als Fluchtland  am wahrscheinlichsten erscheint (insoweit kann auf die Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen werden), Großbritannien, angesichts der Überlastung des dortigen Gesundheitssystem ein besonders hohes Risiko birgt. Die Zahl der tödlichen Krankheitsverläufe ist dort um ein Vielfaches höher als in Deutschland.

Nicht völlig unberücksichtigt bleiben kann auch, dass Grenzübertritte zur Zeit angesichts der zahlreichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im In- und Ausland sowie der verstärkten Kontrollen zwar nicht unmöglich, wohl aber erschwert und eher nachverfolgbar sind.

Angesichts dieser Umstände ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass gegenwärtig der Vollzug der Untersuchungshaft nicht erforderlich ist. Das Landgericht wird ggf. zu erwägen haben, ob die von der Verteidigung angebotene Abgabe des Reisepasses des Angeklagten als weitere Auflage anzuordnen ist, wenn die weltweiten Reisebeschränkungen in Zukunft wieder verringert werden sollten.“

 

Corona/Haft I: Haftprüfung beim OLG, oder: Haftfortdauer wegen Corona

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Zum Start in die 18 KW., die erste Woche mit Maskenpflicht, zwei Entscheidungen, die sich mal wieder mit Corona befassen, und zwar in Zusammenhang mit Haftfragen.

Und da weise ich dann zunächst hin auf den OLG Celle, Beschl. v. 06.04.2020 – 2 HEs 5/20, der sich (auch/noch einmal) mit der Frage der Haftfortdauer nach §§ 121 f. stPO befasst. Dazu haben sich ja auch schon einige andere OLG geäußert, worüber ich hier ja auch berichtet habe (ggf. einfach in der Suche „Corona“ eingeben, dann findet man die Entscheidungen).

Vom OLG Celle, Beschluss stelle ich hier nur die (amtlichen) Leitsätze vor, da die Entscheidung auf der Linie der anderen OLG-Entscheidungen zu dem Thema liegt. Die lauten:

1. Der in der Regelung von § 10 EGStPO-n.F. zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke, dass es unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung möglich sein muss, den Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen zu hemmen, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem COVID-19-Virus nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate, muss auch bei der Auslegung des § 121 StPO berücksichtigt werden.

2. Dem entscheidenden Spruchkörper steht bei der Einschätzung, ob und welche Maßnahmen zur Senkung des Ansteckungsrisikos geeignet und zumutbar sind, ein – vom Senat nur eingeschränkt überprüfbarer– Beurteilungsspielraum zu (Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2020 – 2 HEs 1 Ws 84/20-). Dieser Ermessensspielraum verringert sich mit weiterer Fortdauer der Untersuchungshaft.

3. Die Aussetzung einer Hauptverhandlung in einer Haftsache zum Schutz vor der Ausbreitung des Corona-Virus ist dann nicht gerechtfertigt, wenn sie ohne jegliche Begründung ergeht und der erneute Verhandlungsbeginn ungewiss ist (Anschluss OLG Braunschweig, B. v. 25.03.2020, 1 Ws 47/20).

4. Jedenfalls dann, wenn es im Ermittlungsverfahren keine Verzögerungen gegeben hat und der Beginn der verlegten Hauptverhandlung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anklageschrift erfolgen soll, ist es zur Begründung der Verlegung nach Maßgabe der obigen Ausführungen zum Ermessensspielraum ausreichend, sich auf die geltende Erlasslage zur Eindämmung der Gefahren der COVID-19-Pandemie zu berufen. Bei längeren Verzögerungen sind hingegen Ausführungen zur Undurchführbarkeit auch bei Ergreifen geeigneter Schutzmaßnahme erforderlich.

Corona: Auslieferung in Corona-Zeiten, oder: Covid-19 rechtfertigt Aussetzung der Überstellung nach Italien

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Die zweite Entscheidung hat dann auch mit „Corona“ bzw. der COVID-19-Pandemie zu tun. Es handelt sich um den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.03.2020 – Ausl 301 AR 47/20.

An dem Aktenzeichen erkennt man, dass der Beschluss im Auslieferungsverfahren ergangen ist. Das OLG hat in dem Beschluss über die (Aussetzung der) sog. Überstellungsfristen entschieden. Ergangen ist der Beschluss in einem Auslieferungsverfahren, in dem ein albanischer Staatsangehöriger nach Italien ausgeliefert werden sollte.

Das OLG meint/sagt: Die COVID-19-Pandemie stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, welcher bei einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls die Aussetzung von Überstellungsfristen rechtfertigen kann. Der Verfolgte hatte seiner Auslieferung nach Italien zur Strafvollstreckung zugestimmt, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft diese am 23.03.2020 bewilligt hat. Sie hat jedoch keinen Termin zur Übergabe vereinbart, sondern mitgeteilt, dass aufgrund der weltweiten Pandemielage die Überstellung des Verfolgten bis zum 30.04.2020 aufgeschoben sei und danach die Lage neu zu bewerten wäre.

Das OLG „segnet“ das – zunächst – ab:

Die nach §§ 24, 26 IRG von Amts wegen durchzuführende Haftprüfung führt zur Anordnung der Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft.

1. Zwar ist nach der Bewilligung der Auslieferung mit dem ersuchenden Mitgliedstaat grundsätzlich sogleich ein Termin zur Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren, wobei der Übergabetermin spätestens zehn Tage nach der Entscheidung über die Bewilligung liegen soll (§ 83 c IRG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 Rb-EuHB). Allerdings kann in Fällen, in welchen die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich ist, die sich dem Einfluss des ersuchenden Mitgliedstaates entziehen, ein neuer Übergabetermin innerhalb von zehn Tagen vereinbart werden. Kann ein solcher erster Termin zur Übergabe und auch ein Folgetermin nicht vereinbart werden, ist der Verfolgte aus der Auslieferungshaft zu entlassen (§ 83 d IRG). Jedoch kann die Vereinbarung eine solchen Übergabetermins im Hinblick auf eine gegen den Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes laufende strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus schwerwiegenden humanitären Gründen aufgeschoben werden (§ 83d Abs. 4 Satz 4 IRG).

Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft allerdings mit den italienischen Justizbehörden überhaupt keinen Übergabetermin vereinbart oder zu vereinbaren versucht, sondern lediglich mitgeteilt, dass aufgrund der weltweiten Pandemielage die Überstellung des Verfolgten bis zum 30.04.2020 aufgeschoben und danach die Lage neu zu bewerten sei.

2. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und rechtfertigt die Aufhebung der Haftanordnung nicht, denn bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände müssen die in § 83 c IRG aufgeführten Fristen nicht eingehalten werden, vielmehr hat in diesen Fällen die Bundesregierung Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis zu setzen (§ 83 c Abs. 5 IRG). Solche besonderen Umstände liegen hier vor.

Nach Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 27.03.2020 gilt in Italien derzeit (Stand: 23.03.2020) aufgrund der aktuellen Krankheitswelle mit der COVID-19-Pandemie eine Notfallverordnung, welche auch für aus dem Ausland einreisende Personen gilt (vgl. hierzu auch die Hinweise des Auswärtigen Amtes unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/italiennode/italiensicherheit/211322. Diese Beschränkungen wirken sich auch auf den Auslieferungsverkehr mit Italien aus, weshalb Sirene Italien aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Zusammenhang mit COVID-19-Pandemie verpflichtet wurde, alle Einlieferungen nach Italien zu verschieben, um jegliches Risiko für die Passagiere, die Verfolgten und die eingesetzten Beamten zu vermeiden. Aus diesem Grund hat SIRENE Italien die zuständigen deutschen Behörden um grundsätzliche Verschiebung geplanter Überstellungen nach Italien und somit um Verlängerung der Frist zur Übergabe um mindestens 30 Tage ersucht.

Wie sich aus der zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung ergänzend heranzuziehenden Vorschrift des Art. 23 Abs. 4 RB-EuHB ergibt kommen als solche außergewöhnlichen Umstände vor allem schwerwiegende humanitäre Gründe in Betracht, wobei sich aus der dort nur beispielhaft erfolgten Erwähnung der Gefahren für Leib und Leben des Verfolgten selbst ergibt, dass die eine fristgemäße Überstellung des Verfolgten entgegenstehenden schwerwiegenden humanitären Gründe nicht auf seine Person beschränkt sein müssen, sondern auch – wie vorliegend – mit der in Zusammenhang mit der COVID-19-Epedemie verbundenen allgemeinen Ansteckungsgefahren begründet sein können (a.A. Böse in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage 2012 § 83 c Rn. 10: Gründe in der Person des Verfolgten). Für eine solche Auslegung spricht auch der Umstand, dass vorliegend weder der ersuchende noch der ersuchte Staat die derzeit nicht mögliche Überstellung zu vertreten haben, sondern es sich um ein unabwendbareres Ereignis handelt (vgl. hierzu Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 83 c Rn. 8).

3. Zwar führt eine bloße Fristüberschneidung mit Ausnahme der Sonderregelung des § 83 d IRG für sich gesehen nicht zu einer Haftentlassung des Verfolgten (so. Hackner, a.a.O, § 83 c Rn. 1), es ist jedoch stets zu prüfen, ob es zu vermeidbaren Verzögerungen bei der Überstellung gekommen ist und insbesondere ob die Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft noch verhältnismäßig ist (ebenso Böse, a.a.O., Rn. 1; Böhm in: Alhlbecht/Böhm/Esser/ Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2 Auflage 2018, Rn. 772), Letzteres ist in Anbetracht des schwerwiegenden Tatvorwurfs der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung und der deshalb durch das Gericht in A./Italien am 05.10.2016 verhängten Haftstrafe von zwölf Jahren ersichtlich der Fall.

Allerdings weist der Senat auf die Zwei-Monats-Frist des § 16 Abs. 2 Satz 1 IRG hin, so dass es ggf. der Vorlage des Europäischen Haftbefehls bedarf, wenn bis dahin weiterhin eine Überstellung des Verfolgten nach Italien nicht möglich sein sollte. Insoweit hat der Senat Termin zur Haftprüfung auf den 11.05.2020 bestimmt.