Archiv der Kategorie: Auslagen

Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG ja/nein?, oder: Rücknahme des Aktenversendungsantrags

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Und dann hier – etwas später als sonst die erste Entscheidung aus dem Bereicht kostenrechtliche Entscheidungen. davon gibt es dann heute zwei.

Ich beginne mit dem KG, Beschl. v. 30.04.2024 – 5 AR 8/24 -, der sich noch einmal/mal wieder zur Aktenversendungspauschale äußert.

Ergangen ist der Beschluss nach einem Zivilverfahren. Mit einem am 09.02.2024 beim KG eingegangenen Schriftsatz hatte der Rechtsanwalt erklärt, für die Beklagte Berufung gegen ein Urteil des LG Berlin vom 05.01.2024 einzulegen. In demselben Schriftsatz hat er zugleich beantragt, ihm kurzfristig Akteneinsicht zu gewähren durch Übersendung der Akte in seine Kanzlei. Mit Verfügung vom 04.03.2024 hat der Vorsitzende des 19. Zivilsenats Akteneinsicht wie beantragt bewilligt. Noch am 04.03.2024 hat die Geschäftsstelle des 19. Zivilsenats verfügt, die Akte an den Erinnerungsführer zu versenden, und ihm dies in einem Anschreiben vom selben Tage mitgeteilt. Mit Kostenansatz vom 04.03.2024 ist dem dort als Kostenschuldner benannten Rechtsanwalt hierfür eine Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KV in Höhe von 12,- EUR in Rechnung gestellt worden.

Mit am 07.03.2024 beim KG eingegangenen Schriftsatz hat der Rechtsanwalt erklärt, für die Beklagte die Berufung zurückzunehmen. Ferner hat er erklärt, die beantragte Gewährung auf Akteneinsicht könne aufgrund der Berufungsrücknahme als gegenstandslos angesehen werden; er hat hinzugesetzt, die Akte bislang auch nicht erhalten zu haben.

Die Akte ist dem Erinnerungsführer erst am 12.03.2024 zugegangen, nachdem sie zunächst bei einer anderen Rechtsanwaltskanzlei eingegangen war.

Der Rechtsanwalt hat am 16.04.2024 Erinnerung gegen die Erhebung der Aktenversendungspauschale eingelegt. Er hat vorgetragen, am 07.03.2024 habe ihn die genannte andere Rechtsanwaltskanzlei darüber informiert, dass bei ihr „die mit einem an [den Erinnerungsführer] adressierten Übersendungsschreiben des Kammergerichts versehene Akte“ zugegangen sei. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des 19. Zivilsenats hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die hatte dann auch beim KG keinen Erfolg. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

    1. Kostenschuldner einer Aktenversendungspauschale ist nach § 28 Abs. 2 GKG derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst; wenn ein Rechtsanwalt die entsprechende Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle abgibt, ist somit der Rechtsanwalt selbst alleiniger Kostenschuldner. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den bei Auslegung von Prozesserklärungen zu beachtenden Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht, kann eine von dem die Aktenübersendung beantragenden Rechtsanwalt „namens der Mandantschaft“ eingelegte Erinnerung gegen den entsprechenden Kostenansatz als für den Rechtsanwalt selbst eingelegte Erinnerung ausgelegt werden.
    2. Für den Anfall der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KV ist erforderlich aber auch ausreichend, dass Akten durch ein Gericht auf Antrag an den Antragsteller (§ 28 Abs. 2 GKG) versendet werden.
    3. Nimmt der eine Aktenversendung Beantragende den Aktenversendungsantrag zurück, nachdem die Akte bereits durch die Geschäftsstelle zur Übersendung in den Geschäftsgang gegeben worden ist, ist generell keine Verpflichtung der aktenversendenden Stelle, nachzuforschen, wo sich die Akte gerade befindet, und zu versuchen, die sich bereits auf den Weg gebrachte Akte anzuhalten oder gar wieder zurückzuholen, anzuerkennen.

Dokumetenpauschale für Einscannen von Unterlagen, oder. Wann kommt die erforderliche Reform der Reform

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Am heutigen Gebührenfreitag dann zunächst eine OLG Bamberg-Entscheidung, und zwar der OLG Bamberg, Beschl. v. 02.04.2024 – 1 W 12/24 e – zum Anfall der Dokumentenpauschalefür das Einscannen von Dokumenten. Gibt es nicht mehr, sagt das OLG Bamberg:

„Das Erstgericht hat zu Recht die vom Kläger beanspruchten Digitalisierungkosten als nicht kostenrechtlich festsetzungsfähig angesehen und dies auch zutreffend begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 15.01.2024 und die der Nicht-Abhilfeentscheidung vom 08.03.2024 Bezug genommen und nur noch ergänzend folgendes ausgeführt:

1. Zutreffend hat das Erstgericht zugrunde gelegt, dass es sich bei den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hinsichtlich der angesetzten Kosten für die Digitalisierung der beklagtenseits in Papierform übergebenen Unterlagen nicht um gemäß Nr. 7000 Abs. 2 i.V.m. Ziffer 2 und Ziffer 1 lit. c) VV-RVG kostenrechtlich erstattungsfähige Auslagen (Dokumentenpauschale) handelt.

Denn allein für das Einscannen von Dokumenten fällt seit der Neufassung der Nr. 7000 VV-RVG durch das 2. KostRMoG zum 01.08.2013 keine Vergütung mehr an, weil der Gesetzgeber durch die Ersetzung des Begriffs „Ablichtung“ durch den Begriff „Kopie“ in Nr. 7000 Ziffer 1V VV-RVG klarstellen wollte, dass ein eingescanntes Dokument entgegen der früheren h.M. keine „Ablichtung“ ist und es sich auch nicht um eine Kopie i.S.v. Nr. 7000 Ziffer 1 VV-RVG handelt (vgl. BT-Drucks 17/11471). Demnach ist eine Kopie im Sinne des Kostenrechts die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, bspw. Papier, Karton oder Folie, was beim Speichern eines Dokuments auf einem externen Datenträger wie einem USB-Stick, einer externen Festplatte, einer CD-ROM oder auf der Festplatte eines Computers nicht der Fall ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28.08.2015, 1 Ws 51/15; Gerold/Schmidt, RVG, 25. Auflage RVG-VV Nr. 7000 Rn. 15 ff. m.w.N.).

Das Einscannen eines Dokuments wird somit nur nach dem durch das 2. KostRMoG eingeführten Nr. 7000 Anm. Abs. 2 VV-RVG bei der Berechnung der Dokumentenpauschale berücksichtigt, d.h. nur dann, wenn auch die Voraussetzungen nach Nr. 7000 Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 1 lit. d) VV-RVG vorliegen. Nachdem es in Nr. 7000 Anm. Abs. 2 VV-RVG um die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien geht, kann sich diese Regelung – entgegen der Ansicht des Klägers – allein auf die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 1 lit. d) VV-RVG beziehen. Die Regelung der Nr. 7000 Ziffer. 2 VV-RVG tritt damit nur an die Stelle der Nr. 7000 Ziffer 1 lit. d) VV-RVG und gilt demnach in den Fällen der Nr. 7000 Ziffer 1 lit a) bis lit. C) VV-RVG nicht (Gerold/Schmidt, RVG, 25. Auflage RVG-VV Nr. 7000 Rn. 200 ff.; Schneider/Volpert, AnwK RVG, 9. Auflage, VV 7000, Rn. 159ff; KG Berlin, aaO; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 9. August 2018, Az. L 12 SF 296/18e).

2. Abgesehen davon, dass demnach schon kein Anspruch auf Erstattung einer Kostenpauschale für die Digitalisierung nach § 2 RVG, Nr. 7000 VV-RVG besteht, ist im übrigen hier auch nicht festzustellen, dass die Digitalisierung der beklagtenseits in Papierform übergebenen Unterlagen zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war (§ 91 Abs. 1 ZPO).

a) Erstattungsfähig sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO nur diejenigen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren. Ob eine Maßnahme notwendig war, richtet sich zunächst grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie bei einem Obsiegen vom Gegner erstattet haben will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012, Az. VI ZB 7/12; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 91 Rn. 12, jeweils m.w.N.). § 91 ZPO bringt insoweit das Gebot einer sparsamen bzw. ökonomischen Prozessführung zum Ausdruck mit der Folge, dass der prozessuale Erstattungsanspruch nur in den Grenzen einer sparsamen, nicht aber der einer optimalen Prozessführung besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren, daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte tun. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2006 – VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 6 und vom 13. Juli 2010 – VI ZB 61/09, VersR 2010, 1470 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2006 – III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; vom 16. Oktober 2002 – VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 und vom 20. Oktober 2005 – VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 12). Die aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich erscheinenden Aufwendungen sind dagegen grundsätzlich nicht zu erstatten (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1999, 85).

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze scheidet eine Erstattungspflicht der geltend gemachten Digitalisierungskosten gleichfalls aus.

Das seit 2018 rechtshängige Verfahren wurde vom Landgericht Coburg in Papierform geführt, sodass der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, die gegenständlichen papiernen Unterlagen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung entsprechend seiner bisherigen digitalen Aktenführung und Korrespondenz mit dem Kläger gleichfalls für sich (und den Kläger) digitalisiert zu haben, schon kein ausreichender Grund für eine erstattungsfähige Maßnahme seiner Prozessführung ist. Denn bei der hier vorgenommenen Digitalisierung handelt es sich nur um eine nach Ansicht der Klägerseite der individuellen Arbeitserleichterung dienende Maßnahme, die in den Grenzen einer sparsamen Prozessführung (s.o.) nicht erstattungsfähig ist.

Im Übrigen hätte es dem Kläger in jedem Fall oblegen, zuvor gegenüber dem Gericht und der Beklagten die Übermittlung einer entsprechend beklagtenseits erstellten digitale Version dieser Unterlagen spätestens im Termin vom 16.11.2021 zu verlangen, was offensichtlich nicht geschehen ist. Ohne dies anzusprechen, wurde vielmehr sogar noch auf den ausdrücklichen Wunsch des Prozessbevollmächtigten im Termin vom 16.11.2021 das umfangreiche Aktenkonvolut (bestehend aus 5 Aktenbänden mit über 6000 Seiten) vom Landgericht in dessen Kanzlei postalisch übersandt – offensichtlich auch, um es dort selbst (unter anschließender Geltendmachung von Auslagen in Höhe von 1.020,70 €) zu digitalisieren. Das ist jedoch mit dem Gebot der sparsamen Prozessführung, die eigenen Kosten so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung eigener berechtigter Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 – XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12; Zöller/Herget, aaO), nicht ansatzweise in Einklang zu bringen.“

Ist leider seit dem 2. KostRMoG so. Und da ist dringend eine Reform der Reform erforderlich, die ja kommen soll. Nur: Wann. Man hört nichts.

Anreise zur Revisionshauptverhandlung beim BGH, oder: Verfahrensrüge der Nebenklägerin

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, ist dann der BGH, Beschl. v. 27.02.2024 – 2 StR 382/23. Nichts Dolles, aber eine Entscheidung, die mal wieder zeigt, dass Vorbeugen ggf. besser ist als Heilen.

Ergangen ist der Beschluss in einem Revisionsverfahren wegen Vergewaltigung. In dem steht Hauptverhandlung beim BGH an. Die beigeordnete Nebenklägerin hat beantragt, festzustellen, dass ihre Reise zu der vor dem BGH-Senat stattfindenden Hauptverhandlung  erforderlich ist.

Dazu der BGH in der Begründung des Beschlusses, mit dem er dem Antrag gefolgt ist:

„Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt festzustellen, dass ihre Reise zu der am 13. März 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. April 2023 erforderlich ist.

Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern sein wird, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten.“

Alles richtig gemacht. Sowohl der BGH 🙂 als auch die Nebenklägerinvertreterin. Denn die muss wegen der Bindungswirkung der Entscheidung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr die Diskussion über die Notwendigkeit führen.

 

Anschaffung von Festplatten im Umfangsverfahren, oder: Wer trägt die Anschaffungskosten?

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In sog. Umfangsverfahren fallen i.d.R. erhebliche Aktenbestände an, die dann digital gespeichert werden. Es stellt sich die Frage, wer die Kosten für die Anschaffung der dazu erforderlichen Speichermedien zu tragen hat.

Dazu hat das OLG Jena im OLG Jena, Beschl. v. 27.12.2023 – 3 St 2 BJs 4/21 – Stellung genommen. Die Rechtsanwälte/Pflichtverteidiger sind in einem beim Staatsschutzsenat des OLG Jena anhängigen Verfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a. tätig. Sie haben beantragt, festzustellen, dass die Kosten für die. Beschaffung einer externen Festplatte bzw. eines gleichwertigen Speichermediums zum Zwecke des Empfangs bzw. der Einsichtnahme der verfahrensgegenständlichen Audio-Dateien erforderliche Auslagen i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG sind. Das OLG hat dem Antrag entsprochen und festgestellt, dass die Kosten für die Beschaffung einer externen Festplatte bzw. eines gleichwertigen Speichermediums zum Zwecke des Empfangs bzw. der Einsichtnahme der verfahrensgegenständlichen Audio-Dateien erforderliche Auslagen i.S.v. § 46 Abs. 1 RVG sind:

„Die im Tenor genannten Auslagen sind zur sachgerechten Durchführung des Verfahrens seitens der Verteidigung erforderlich.

Es handelt sich bei den in Rede stehenden Anschaffungskosten auch aus Sicht des Senats nicht um Kosten, die bereits für den allgemeinen Bürobetrieb der Strafverteidiger angefallen sind. Aufwendungen für Computer und EDV-Anlagen zählen nur insoweit zu den allgemeinen Geschäftskosten, als sie für die Unterhaltung des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwalts im Allgemeinen entstehen (OLG Hamm, Beschluss v. 6.5.2015 — 2 Ws 40/15, BeckRS 2015, 12437). Das Datenvolumen der in Rede stehenden Beweismittel ist mit ca. zwei Terabyte so groß, dass es die für die Unterhaltung des Kanzleibetriebs im Allgemeinen entstehenden Aufwendungen für Speicherbedarf übersteigen wird (vgl. OLG Celle, a.a.O.) und dies zudem für eine erhebliche Dauer.

Hinzu tritt, dass der Senat auch bekannt gegeben hatte, dass entsprechende Datenträger aufgrund des damit verbundenen Beschaffungsaufwandes seitens des Thüringer Oberlandesgerichts nicht zur Verfügung gestellt werden können, diese aber bereits zum Transfer der Daten auf die Endgeräte der Verteidigung erforderlich wären.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Mir erschließt sich allerdings nicht, warum das OLG, worauf der Senat ausdrücklich hinweist, nicht in der Lage ist/sein soll/sein will, entsprechende Datenträger selbst zur Verfügung zu stellen. So groß ist der damit verbundene Beschaffungsaufwand ja nun nicht. Man hat den Eindruck, dass sich das OLG dahinter verstecken will.

Der Kollege Urbanzyk, der mir den Beschluss übersandt hat, hatte noch angemerkt, dass der Bezirksrevisor bereits darauf hingewiesen habe, dass die Festplatten nach „Abschluss des Verfahrens“ an das OLG herauszugeben seien. Dazu ist anzumerken: Gegen ein Herausgabeverlangen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, nur ist der für die Herausgabe ins Auge gefasste Zeitpunkt m.E. zu früh bzw. zu ungenau terminiert. Denn die Festplatten bzw. die dort gespeicherten Aktenbestandteile sind Teil der Handakten des Verteidigers, auf die er auch nach „Abschluss des Verfahrens“ – meint der Bezirksrevisor „Rechtskraft“ – schon aus Haftungsgründen Zugriff haben und behalten muss. M.E. wird eine Herausgabepflicht daher erst mit Ablauf der Sechs-Jahres-Frist des § 50 Abs. 1 BRAO bestehen. Aber wer hat Interesse an sechs Jahre alten Festplatten? Die Justiz offenbar schon.

Wer schuldet dem Gericht die Nr. 9003 VV GKG, oder: Der Rechtsanwalt muss „vorfinanzieren“

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Und als zweite Entscheidung dann noch der OVG Münster, Beschl. v. 19.01.2024 – 10 E 780/23. Auch eine zutreffende Entscheidung – man will sich ja am Feiertag nicht ärgern. Es geht noch einmal um die Frage, wer Kostenschuldner der sog. Aktenversendungspauschale Nr. 9003 VV GKG ist. Eien Frage, die m.E. schon seit langem beantwortet ist, aber nun ist sie noch einmal aufgetaucht.

Folgender kurzer Sachverhalt: Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind im verwaltungsrechtlichen Ausgangsverfahren die Kosten einer Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG in Höhe von 12 EUR auferlegt worden. Dagegen hat die Prozessbevollmächtigte Beschwerde eingelegt. Die hatte keinen Erfolg:

„Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, wer die Kosten für die – hier erfolgte – Versendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten schuldet. Dies ist – im Verhältnis zum Gericht – der Prozessbevollmächtigte und nicht der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte.

Nach § 28 Abs. 2 GKG schuldet die Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat. Dabei handelt es sich – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – um eine spezielle Kostenhaftungsregelung für die Aktenversendungspauschale, mit der eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner nach den §§ 22 ff. GKG vermieden werden soll.
Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu Art. 1 Nr. 26 (§ 56 GKG a.F.) des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (BT-Drs. 12/6962, S. 7, 66).

Daraus ergibt sich, wie die Beschwerdeführerin richtigerweise vorbringt, noch nicht, ob der Prozessbevollmächtigte oder der von ihm Vertretene Schuldner der Aktenversendungspauschale ist.

Anders als die Beschwerdeführerin meint, lässt sich dem Umstand, dass das Recht auf Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO den Beteiligten zusteht und auch dessen Wahrnehmung durch Bevollmächtigte letztlich im Interesse der Vertretenen erfolgt, aber nicht entnehmen, dass diese als Antragsteller und damit Kostenschuldner i. S. v. § 28 Abs. 2 GKG anzusehen sind. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kostenschuldner unabhängig davon zu bestimmen ist. Bei der Versendung von Akten handelt es sich um eine von § 100 VwGO nicht umfasste zusätzliche Leistung, für die Nr. 9003 einen eigenen Gebührentatbestand vorsieht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2013 – 11 E 85/13 -, juris Rn. 7 und vom 29. Januar 2013 – 2 E 81/13 -, juris Rn. 4 ff.

Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass Kostenschuldner dieser zusätzlichen Leistung der Prozessbevollmächtigte ist, wenn dieser die Versendung an sich beantragt hat. Die – durch die Pauschale abzugeltende – Aktenversendung erfolgt bei einer Beantragung durch einen Rechtsanwalt regelmäßig nur aus arbeitsorganisatorischen Gründen, die in die Interessensphäre des Prozessbevollmächtigten und nicht in diejenige des von ihm vertretenen Beteiligten fallen. Eine Aktenversendung, wie sie hier beantragt worden war, ist von vornherein nur den nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 6 VwGO bevollmächtigten Personen möglich, da allein ihnen und nicht den von ihnen Vertretenen die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder die Geschäftsräume gestattet werden kann (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Rechtsanwalt entscheidet darüber, auf welche Weise und an welchem Ort er die Gerichtsakten einsieht, vorwiegend unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Dass sich die Anfertigung von Aktenauszügen und Fotokopien für den Rechtsanwalt bei einer Aktenübersendung als einfacher erweisen mag, rechtfertigt nicht die Annahme, die Aktenübersendung liege auch im Interesse des von ihm Vertretenen. Dies gilt ebenso für den Einwand der Beschwerdeführerin, bei einer Aktenübersendung in die Kanzleiräume erfolge gewöhnlich ein gründlicheres Aktenstudium. Ein gründliches Aktenstudium ist dem Rechtsanwalt auch bei einer Akteneinsichtnahme bei Gericht möglich – entweder während der Akteneinsicht im Gerichtsgebäude oder auf Grundlage einer dort gefertigten Kopie der Akte in seinen Kanzleiräumen. Entscheidet sich der Rechtsanwalt für die Beantragung einer Aktenübersendung, rechtfertigt es die für ihn damit in aller Regel verbundene erhebliche Arbeitserleichterung, die dadurch entstandenen Kosten bei ihm zu erheben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2010 – 1 WDS-KSt 6/09 -, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 6. April 2011 – IV ZR 232/08 -, juris Rn. 11 ff.; BSG, Beschluss vom 20. März 2015 – B 13 SF 4/15 S -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. März 2016 – 5 S 2450/12 -, juris Rn. 5 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 13 OA 170/09 -, juris Rn. 7 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 – 19 C 05.3348 -, juris Rn. 17 ff.; a. A. Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Juni 2009 – 5 A 398/08 -, juris Rn. 3 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 18. April 2006 – 1 So 148/05 -, juris Rn. 3.

Dass dies zu einer Vorfinanzierung der Aktenversendungspauschale durch den Rechtsanwalt für den Fall führt, dass er die Kosten an den Vertretenen weitergeben kann, rechtfertigt keine andere Entscheidung.“