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Anreise zur Revisionshauptverhandlung beim BGH, oder: Verfahrensrüge der Nebenklägerin

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, ist dann der BGH, Beschl. v. 27.02.2024 – 2 StR 382/23. Nichts Dolles, aber eine Entscheidung, die mal wieder zeigt, dass Vorbeugen ggf. besser ist als Heilen.

Ergangen ist der Beschluss in einem Revisionsverfahren wegen Vergewaltigung. In dem steht Hauptverhandlung beim BGH an. Die beigeordnete Nebenklägerin hat beantragt, festzustellen, dass ihre Reise vor dem BGH-Senat stattfindenden Hauptverhandlung  erforderlich ist.

Dazu der BGH in der Begründung des Beschlusses, mit dem er dem Antrag gefolgt ist:

„Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt festzustellen, dass ihre Reise zu der am 13. März 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. April 2023 erforderlich ist.

Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern sein wird, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten.“

Alles richtig gemacht. Sowohl der BGH 🙂 als auch die Nebenklägerinvertreterin. Denn die muss wegen der Bindungswirkung der Entscheidung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr die Diskussion über die Notwendigkeit führen.