Archiv der Kategorie: Sonstige Gerichte

Beschwerde(befugnis) gegen die Gerichtskosten, oder: Man kann das Verfahren nicht wieder „aufrollen“.

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Und als zweite Entscheidung der OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.05.2024 – 14 OA 79/24  – zum Ansatz der Gerichtskosten bzw. zur Beschwerdebefugnis gegen den Ansatz.

Die Klägerin wendet sich in dem Verfahren gegen eine Kostenrechnung des VG über Gerichtskosten in Höhe von 266,00 EUR. In dem zugrundeliegenden Klageverfahren hatte das VG das Verfahren nach (Klage)Rücknahmeerklärung der Klägerin mit Beschluss gemäß 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt und der Klägerin gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Den Streitwert setzte das VG auf 10.000 EUR. Dagegen hat sich die Klägerin nicht gewendet.

Gegen die Kostenrechnung hatte sich die Klägerin dann aber gewendet und auf § 91a ZPO verwiesen. Das VG hat die Erinnerung der Klägerin zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Die Sache selbst sei nach heutigem Stand rechtlich unwirksam und verfassungswidrig. Die Kostenentscheidung sei nach § 69b GKG gemäß § 1 Abs. 1 der „Verordnung für eine Gebührenermäßigung“ zu treffen. Sie gehe von einem vollständigen Wegfall der Gerichtsgebühren aus.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Das OVG hat es zwar als zulässig, in der Sache aber als unbegründet angesehen:

„…. Die Klägerin ist postulationsfähig; sie durfte die Beschwerde selbst einlegen. Die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG unterliegt nach § 66 Abs. 5 Satz 1 erster Halbs. GKG nicht dem Vertretungszwang. Danach können Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Diese Regelung ist gemäß § 1 Abs. 5 GKG gegenüber § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach sich vor dem Oberverwaltungsgericht die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, vorrangig (OVG Saarl., Beschl. v. 25.5.2021 – 2 E 68/21 -, juris Rn. 5 m.w.N.; NdsOVG, Beschl. v. 23.11.2018 – 13 OA 494/18 -, juris Rn. 2; HambOVG, Beschl. v. 4.10.2011 – 4 So 82/11 -, juris Rn. 6; zum Vertretungszwang im Erinnerungsverfahren: BVerwG, Beschl. v. 3.5.2022 – 5 KSt 1/22 -, juris Rn. 3 u. v. 4.1.2019 – 1 KSt 1.19 -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 18.4.2020 – 8 OA 13/20 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 2.2.2024 – 6 A 257/22 -, juris Rn. 2; BFH, Beschl. v. 10.11.2022 – XI E 1/22 -, juris Rn. 7; offen lassend: zuletzt BVerwG, Beschl. v. 16.2.2024 – 6 Kst 2/24, juris Rn. 1).

2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Juli 2023 die Erinnerung der Klägerin, die sich gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 13. Dezember 2022 (Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen pp. in Höhe von 266,00 Euro richtete, zu Recht zurückgewiesen.

Der Kostenansatz verletzt keine zu beachtenden Kostengesetze. Dies allein ist im Rahmen der Beschwerde – wie bei der Erinnerung – zu prüfen (NdsOVG, Beschl. v. 23.11.2018 – 13 OA 494/18 -, juris Rn. 4; zum Prüfungsumfang der Erinnerung: Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, GKG § 66 Rn. 31 m.w.N.). Denn Gegenstand der Beschwerde ist die Entscheidung über die Erinnerung (Laube, in: BeckOK KostR, Stand: 1.4.2024, § 66 GKG, Rn. 231). Aus diesem Grund geht der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts nicht über den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts, das über die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG zu entscheiden hat, hinaus (BayVGH, Beschl. v. 9.3.2017 – 20 C 16.2572 -, juris Rn. 11).

Die Beschwerde der Klägerin enthält keinerlei Gesichtspunkte, die die Berechnung der Gerichtsgebühren durchgreifend in Zweifel ziehen.

a) Die Klägerin ist gemäß § 29 Nr. 1 GKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG Kostenschuldnerin, weil ihr die Berichterstatterin der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig im Einstellungsbeschluss vom 12. Dezember 2022 die Kosten des Klageverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung ist nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar und wirksam. Ohne dass dies hier zu prüfen wäre, ist festzuhalten, dass die Kostengrundentscheidung auch im Einklang mit § 155 Abs. 2 VwGO steht, wonach derjenige die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, der – wie hier die Klägerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 – eine Klage im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO zurücknimmt. Entgegen der Auffassung der Klägerin in ihrem Erinnerungsschreiben vom 2. März 2023 ist § 91a ZPO nicht anwendbar. Eine Erledigungserklärung liegt – ungeachtet des Umstandes, dass in diesem Fall eine Entscheidung nach 161 VwGO ergehen müsste – nicht vor.

b) Der Ansatz der durch die Rücknahme reduzierten (1,0-)Verfahrensgebühr von 266,00 Euro (Nr. 5111 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG – Kostenverzeichnis – i.V.m. der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG – Gebührentabelle -), die dem Grunde nach bereits mit Einreichung der Klage durch die Klägerin am 7. April 2021 entstanden war (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG) und die gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 GKG auch fällig ist, durch die zuständige Kostenbeamtin vom 13. Dezember 2022 beruht auf der rechtskräftig gewordenen Streitwertfestsetzung aus dem genannten Einstellungsbeschluss vom 12. Dezember 2022 auf 10.000 EUR und lässt der Höhe nach Rechtsfehler nicht erkennen. Solche hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.

c) Die Klägerin kann sich nicht auf die auf Grundlage des § 69b GKG erlassene Verordnung über den Entfall von Gerichtsgebühren bei außergerichtlicher Konfliktbeilegung (AGKBGGebEV) vom 12. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 148) berufen. Nach § 1 Abs. 1 AGKBGGebEV entfallen die u.a. von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Niedersachsen nach dem Gerichtskostengesetz zu erhebenden Verfahrensgebühren nach den Nummern 5110, 5112, 5210, 5220, 6110, 6210, 7110, 7112 und 8210, wenn 1. die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach den Nummern 5111, 5113, 5211, 5221, 6111, 6211, 7111, 7113 und 8211 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes) gegeben sind, 2. das gesamte Verfahren nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags beendet wird und 3. in der Klage- oder Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder beabsichtigt ist, oder das Gericht den Parteien die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat. Zwar liegt hier aufgrund der Klagerücknahme ein Fall der Nummer 5111 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes) vor, allerdings mangelt es offensichtlich an den Voraussetzungen der Nummern 2 und 3 dieser Vorschrift. Es hat weder eine Mediation noch eine außergerichtliche Konfliktbeilegung stattgefunden. Vielmehr hat die Klägerin ihre Klage nach dem gerichtlichen Hinweis vom 7. November 2022 insgesamt zurückgenommen.

d) Soweit die Klägerin noch ausführt, die Sache selbst sei nach heutigem Stand rechtlich unwirksam und verfassungswidrig gewesen, handelt es sich nicht um kostenrechtliche Einwendungen, die im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen wären. Denn Gründe, die den Kostenansatz nicht betreffen, sind im Rahmen der Erhebung der Gerichtskosten und im Erinnerungsverfahren von vorneherein unerheblich und nicht zu berücksichtigen. Ebenso wie das Erinnerungsverfahren dient das Beschwerdeverfahren nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder (eine nach Rücknahme nur noch zu treffende) Kostenentscheidung auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.2020 – 5 KSt 1.20 -, juris Rn. 3; Laube, in: BeckOK KostR, Stand: 1.4.2024, § 66 GKG, Rn. 78 mit umfassenden Nachweisen).“

Das dürfte auch für andere Verfahrensarten gelten, wenn Anwaltszwang besteht.

Anwalt III: Terminverlegung wegen Anwaltsurlaub?, oder: Nicht beim Kurzurlaub „ins Blaue“

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Und dann als drittes Posting heute etwas aus einem finanzgerichtlichen Verfahren. Ok, ok, aber das, was der BFH im BFH, Beschl. v. 22.04.2024 – III B 82/23 – ausführt, kann auch in anderen Verfahren von Bedeutung sein/werden. Es geht nämlich um eine Terminverlegung wegen eines (Kurz)Urlaubs des Rechtsanwalt „ins Blaue“

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Im ersten Rechtsgang hatte der Bundesfinanzhof (BFH)  die Vorentscheidung aufgehoben und das Verfahren gemäß § 116 Abs. 6 FGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, da das FG trotz eines dargelegten und glaubhaft gemachten wichtigen Grundes für eine Terminsverlegung in der Sache verhandelt und entschieden hatte.

Im zweiten Rechtsgang stellte der Kläger/Beschwerdeführer zunächst erfolgreich zwei weitere Anträge auf Terminsverlegung. Bei der streitgegenständlichen dritten Ladung im zweiten Rechtsgang (der vierten Ladung unter Berücksichtigung des ersten Rechtsgangs) wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22.02.2023 – Aschermittwoch – bestimmt. Der ordnungsgemäß geladene Prozessbevollmächtigte, ein selbständiger Einzelanwalt mit Kanzleisitz in Sachsen, nicht in Köln 🙂 , beantragte mit Schreiben vom 31.01.2023 Terminsverlegung mit der Begründung, dass er sich vom 16.02.2023 bis zum 22.02.2023 im Urlaub befinde.

Das FG lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 03.02.2023 unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 16.10.2020 – VI B 13/20 (BFH/NV 2021, 434) ab, da der Prozessbevollmächtigte nicht dargetan ? ?und erst recht nicht glaubhaft gemacht ?? habe, dass der Klägervertreter infolge eines bereits vor Anberaumung des Termins geplanten Urlaubs ortsabwesend sei.

Weder der Kläger noch der Prozessbevollmächtigte erschienen zur mündlichen Verhandlung. Das FG verhandelte in Abwesenheit der Klägerseite und wies die Klage ab. In den Urteilsgründen legte es die hierfür maßgeblichen Gründe dar. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 116 Abs. 1 FGO), die er mit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) und damit mit einem Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründet. Die Beschwerde Antrag hatte keinen Erfolg:

„Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann das Vorgehen des FG, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Klägerseite durchzuführen und eine verfahrensabschließende Entscheidung zu treffen, nicht beanstandet werden. Der rechtskundig vertretene Kläger hat gegenüber dem FG schon keinen erheblichen Grund im Sinne des § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO dargelegt, der eine Terminsverlegung gerechtfertigt hätte, obwohl er hierzu Anlass hatte.

a) Der Kläger hat vor der mündlichen Verhandlung weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass die Urlaubsplanung des Prozessbevollmächtigten bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet war, dass diesem unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit nicht zumutbar ist.

Der Vortrag im Schreiben vom 08.02.2023, der Prozessbevollmächtigte habe sich vor Zugang der Ladung mit seiner Frau darauf verständigt, am Sitzungstag Urlaub zu machen, sie wüssten aber nicht, wohin die Reise gehen solle, genügt nicht, um eine Terminsverlegung zu erreichen. Bei einem derartigen Urlaub „ins Blaue“ liegt die Erheblichkeit des Grundes im Sinne des § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht auf der Hand, sondern kann sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ergeben.

b) Weitere zu seinen Gunsten zu berücksichtigende Umstände hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht, obwohl das FG mit Schreiben vom 03.02.2023 deutlich gemacht hatte, dass es den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht (ein weiteres Mal) wegen eines nicht näher präzisierten Urlaubs verlegen werde und obwohl sich aus diesem Schreiben in Zusammenschau mit dem vorangegangenen Schriftwechsel ergab, dass das FG auch eine Glaubhaftmachung der erheblichen Gründe verlangt. Dies war dem Prozessbevollmächtigten auch klar, denn er kritisiert, dass der Richter durchwegs Nachweise haben wollte, ob seine (des Prozessbevollmächtigten) Aussagen wahr seien.

Als Rechtsanwalt musste dem Prozessbevollmächtigten bekannt sein, dass er in einem derartigen Fall zusätzlich zu dem angegebenen Verlegungsgrund –dem beabsichtigten Urlaub– Umstände vortragen und glaubhaft machen muss, wonach die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins nach den Gesamtumständen des Einzelfalls als nicht zumutbar erscheint. Auch dem BFH-Beschluss vom 16.10.2020 – VI B 13/20 (BFH/NV 2021, 434, dort insbesondere Rz 28), auf den sich das FG bezogen hatte, ließ sich dies entnehmen.

c) Auch aus den Akten ergeben sich keine Umstände, wonach sich dem FG die Unzumutbarkeit der Terminswahrnehmung geradezu aufdrängen musste.“

Corona: Wer hat denn nun mit Corona angesteckt?, oder: Arbeitsunfall?

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Und dann die „Corona-Entscheidung“. Es handelt sich um das LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.04. 2024 -L 1 U 2085/23.

Gestritten wird über die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall. Der Kläher hatte sich im März 2021 mit Corona infiziert hatte. An einem Montag hatte er ein positives PCR-Testergebnis erhalten, nachdem er nach eigenen Angaben bereits zwei Tage zuvor schon einen positiven Schnelltest durchgeführt hatte. Der Kläger leidet bis heute an den Folgen seiner Infektion. Seine Krankenkasse übernimmt deshalb Heilbehandlungen und zahlt Krankengeld gewährte. Die Infektion wurde aber nicht als Arbeitsunfall anerkannt.

Die Arbeitgeberin des Klägers hat auf Anfrage der gesetzlichen Unfallversicherung mitgeteilt, welche Infektionen es in dem entsprechenden Zeitraum bei der Betriebsstätte des Klägers gegeben hatte. Insoweit ergab sich die Vermutung, dass ein bestimmter Kollege als „Indexperson“ in Betracht kam, bei dem sich der klagende Mann angesteckt haben könnte. Mit dem Argument, dass die Infektion während der versicherten Arbeit des Mannes trotzdem nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne, hat die zuständige Berufsgenossenschaft die Anerkennung der Infektion als Arbeitsunfall abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht abgewiesen. Die Berufung an das LSG hatte keinen Erfolg.

Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze des LSG und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext:

1. Die Eingangsvoraussetzung für die Anerkennung einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 als Arbeitsunfall ist ein Kontakt mit einer Indexperson während einer versicherten, ggfs. betrieblichen Verrichtung.

2. Eine Indexperson ist eine Person, die nachweislich bereits vor dem Versicherten mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert war.

3. Eine solche vorhergehende Infektion kann in der Regel nur durch einen positiven PCR-Test, unter Umständen auch nur durch einen Schnelltest, nachgewiesen werden. Dass die vermeintliche Indexperson vor dem Kontakt unspezifische Symptome gezeigt hatte, reicht nicht aus.

4. Erst wenn ein solcher Kontakt mit einer Indexperson im Vollbeweis gesichert ist, muss auf zweiter Ebene ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen diesem Kontakt und der späteren Infektion des Versicherten bestehen. Hier sind als Indizien unter Umständen die räumliche Nähe und die Dauer des Kontakts oder das Tragen von Schutzmitteln (FFP- oder medizinische Masken) relevant.

StPO I: EuGH – Verwertung von Encro-Chat? Ja, aber, oder: LG Kiel sieht keine Auswirkungen

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Und dann heute StPO-Entscheidungen – aus der Instanz. Na ja, fast 🙂

Ich erinnere. Das LB Berlin hatte mit dem LG Berlin, Beschl. v. 01.07.2021 – (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21); dem EuGH einige Fragen zur Verwertbarkeit der durch die EncroChat-Übewachung gewonnenen Ergebnisse vorgelegt (vgl. dazu Sondermeldung zur Verwertbarkeit von EncroChat, oder: Endlich Vorlage an den EuGH durch das LG Berlin.

Inzwischen hat sich, worüber ja auch schon an anderen Stellen berichtet worden ist, der EuGH zu den Voraussetzungen für die Übermittlung und Verwendung von Beweismitteln in grenzüberschreitenden Strafverfahren geäußert und die präzisiert. Dabei hat er die deutsche Rspr. bestätigt, wonach die Staatsanwalt Daten, die von ausländischen Behörden gewonnen werden, auch dann verwenden dürfen, wenn die Maßnahme in Deutschland nicht zulässig gewesen wäre (EUGH, Urt. v. 30.4.2024 – C-670/22).

Ich will hier jetzt nicht – die immer – ein wenig schwer lesbare Entscheidung des EuGH einstellen, sondern nur die Grundzüge der Entscheidung mtteilen, die sich etwa wie folgt zusammenfassen lassen:

  • Eine EAA, die auf die Übermittlung von Beweismitteln gerichtet ist, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats (hier: Frankreich) befinden, muss nicht notwendigerweise von einem Richter erlassen werden. Sie kann von einem StA erlassen werden, wenn dieser in einem rein innerstaatlichen Verfahren dafür zuständig ist, die Übermittlung bereits erhobener Beweise anzuordnen.
  • Der Erlass einer solchen EAA unterliegt denselben materiell-rechtlichen Voraussetzungen, wie sie für die Übermittlung ähnlicher Beweismittel bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt gelten. Es ist nicht erforderlich, dass er denselben materiell-rechtlichen Voraussetzungen unterliegt, wie sie für die Erhebung der Beweise gelten. Jedoch muss ein Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen diese Anordnung befasst ist, die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen überprüfen können.
  • Der EuGH stellt außerdem klar, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die Zielperson der Überwachung befindet, von einer mit der Infiltration von Endgeräten verbundenen Maßnahme zur Abschöpfung von Verkehrs-, Standort- und Kommunikationsdaten eines internetbasierten Kommunikationsdienstes unterrichtet werden muss. Die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats hat dann die Möglichkeit, mitzuteilen, dass die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist, wenn diese Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.
  • Das nationale Strafgericht muss in einem Strafverfahren gegen eine Person, die der Begehung von Straftaten verdächtig ist, Beweismittel unberücksichtigt lassen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, zu ihnen Stellung zu nehmen, und wenn sie geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen.

So traurig es ist: Aus der Entscheidung des EuGH  lässt sich wohl kein Beweisverwertungsverbot VV hinsichtlich der EncroChat- bzw. SkyECC-Daten entnehmen. Und auf der Linie liegt dann auch gleich eine LG Entscheidung, und zwar der LG Kiel, Beschl. v. 08.05.2024 – 7 KLs 593 Js 18366/22 -, der weiterhin die Verwertbarkeit von Encrocaht bejaht:

„Auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.04.2024 betreffend EncroChat lässt sich – entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der Haftbeschwerde – kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der EncroChat- bzw. SkyECC-Daten entnehmen. Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung u.a. ausgeführt, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2014/41 nicht dem Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung entgegensteht, wenn die Integrität der durch die Überwachungsmaßnahme erlangten Daten wegen der Vertraulichkeit der technischen Grundlagen, die diese Maßnahme ermöglicht haben, nicht überprüft werden kann, sofern das Recht auf ein faires Verfahren im späteren Strafverfahren gewährleistet ist. Die Integrität der übermittelten Beweismittel kann grundsätzlich nur zu dem Zeitpunkt beurteilt werden, zu dem die zuständigen Behörden tatsächlich über die fraglichen Beweismittel verfügen (EuGH, Urt . v. 30.04.2024, Az. C-670/22, Rn. 90). Darüber hinaus ist die Europäische Ermittlungsanordnung ein Instrument der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AEUV, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht. Dieser Grundsatz, der den „Eckstein“ der Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bildet, beruht seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen sowie auf der widerlegbaren Vermutung, dass andere Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die Grundrechte einhalten. Daraus folgt, dass die Anordnungsbehörde, wenn sie mittels einer Europäischen Ermittlungsanordnung um Übermittlung von Beweismitteln ersucht, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden, nicht befugt ist, die Ordnungsmäßigkeit des gesonderten Verfahrens zu überprüfen, mit dem der Vollstreckungsmitgliedstaat die Beweise, um deren Übermittlung sie ersucht, erhoben hat. Insbesondere würde eine gegenteilige Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 in der Praxis zu einem komplexeren und weniger effizienten System führen, das dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel abträglich wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 30.04.2024, Az. C-670/22, Rn. 99 f.). In einem Strafverfahren im Anordnungsstaat ist bei der Bewertung. der mittels einer Europäischen Ermittlungsanordnung erlangten Beweismittel sicherzustellen, dass die Verteidigungsrechte gewahrt und ein faires Verfahren gewährleistet wird, was impliziert, dass ein Beweismittel, zu dem eine Partei nicht sachgerecht Stellung nehmen kann, vom Strafverfahren auszuschließen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 30.04.2024, Az, C-670/22, Rn. 130).

Diese Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes sind auch auf die SkyECC-Daten übertragbar.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Verteidigungsrechte des Angeklagten gewahrt sind und ein faires Verfahren gewährleistet wird. Insbesondere *besteht für den Angeklagten die Möglichkeit zu sämtlichen vorliegenden Daten sachgerecht Stellung zu nehmen. Es liegen zudem die französischen Beschlüsse im Zusammenhang mit der Erhebung der SkyECC-Daten vor (SB französische Beschlüsse I und II), sodass die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verfahrensbeteiligten nachprüfbar waren und sind. Hinsichtlich der Übereinstimmung der im‘ hiesigen Verfahren zu Grunde liegenden Daten mit den durch die französischen, Behörden übermittelten SkyECC-Daten hat die Kammer bereits Beweis erhoben durch Vernehmung des.Zeugen pp. des LKA .Kiel, u.a. über .dessen durchgeführten Datenabgleich. Danach ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Datenverfälschung in Deutschland. ‚Soweit es den französischen Bereich betrifft, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Daten fehlerhaft und inhaltlich verfälschend aufgezeichnet und ausgewertet worden sind. Widersprüche bei den Zahlen und sonstigen Datenwiedergaben sieht die Kammer nicht. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die Chats die Kommunikation nicht lückenlos wiedergeben. Das hat sie berücksichtigt und wird es weiter berücksichtigen.“

Nach der EuGH-Entscheidung wird man sich fragen (müssen), ob eigentlich EncroChat noch ein „vernünftiger“ Verteidigungsansatz ist. Jedenfalls wird das Verteidigen mit EncroChat sicherlich nicht leichter.