Archiv der Kategorie: Corona

U-Haft II: Mehr als zwei Jahre Untersuchungshaft, oder: Wechsel im Kammervorsitz

© Dickov – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamm. Der OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2020 – 1 Ws 279/20 – war mir bisher durchgegangen; Dank auch hier an Oliver Garcia.

Ergangen ist er im Haftprüfungsverfahren in einem beim LG Dortmund anhängigen Verfahren. Zur Last gelegt wird dem Angeklagten ein „Heimtückemord“. Das OLG hat den Haftbefehl aufgehoben, nachdem sich der Angeklagte seit Juni 2018 in Haft befunden hat. Denn – so die Leitsätze:

1. Bei über zwei Jahre andauernder Untersuchungshaft ist dem Beschleunigungsgebot in besonderem Maß Rechnung zu tragen und bei hiergegen gerichteten Verstößen die Fortdauer der Untersuchungshaft auch bei zu erwartender lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig anzusehen.

2. Ein notwendiger bevorstehender Wechsel des Kammervorsitzes infolge Verhinderung des/der bisherigen Vorsitzenden wegen besonderer gesundheitlicher Risiken (hier im Rahmen der Corona-Pandemie) vermag weitere Verzögerungen des Verfahrens bei bereits lange andauernder Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen, wenn die umgehende Durchführung der Hauptverhandlung nach Maßgabe der Vertretungsregelungen unter dem Vorsitz der mit dem Verfahrensgegenstand vertrauten stellvertretenden Vorsitzenden möglich ist. Gleiches gilt für einen mehrfach angezeigten Verteidigerwechsel, wenn die Fortführung des Verfahrens unter Mitwirkung des bereits bestellten Pflichtverteidigers und Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers gesichert werden kann.

„Interessant“ die Ausführungen des OLG zum Vorsitzendenwechsel und zur Verteidigerbestellung:

„Auch der zwischenzeitliche Vorsitzendenwechsel mit Wirkung zum 01. Mai 2020 stand dem Neubeginn der Hauptverhandlung am 20. April 2020 mit Fortsetzungsterminen im Mai 2020 nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO entgegen.

Denn selbst wenn man angesichts der vor dem Hintergrund der Covid 19-Pandemie bestehenden individuellen Gesundheitsgefahren, die letztlich Grund für den Wechsel des Kammervorsitzenden waren, annähme, die Durchführung der Hauptverhandlung sei dem früheren Vorsitzenden, der über den 01. Mai 2020 hinaus für Fortsetzungstermine Mitglied der 39. großen Strafkammer geblieben und (vorrangig) zuständig gewesen wäre, mit der Annahme einer daraus resultierenden Verhinderung nicht zumutbar gewesen, hätte die Hauptverhandlung unter Eingreifen der kammerinternen (und ggfls. sonstigen geschäftsplanmäßigen) Vertretungsregelungen am 20. April 2020 begonnen und wie vorgesehen mit Fortsetzungsterminen im Mai 2020 durchgeführt werden können bzw. unter besonderer Beachtung des Beschleunigungsgebots werden müssen. Denn gerade für den Fall der Verhinderung ist durch die Vertretungsregelungen Vorsorge getroffen und daher die weitere Sachbehandlung möglich und gewährleistet (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1993 zu 2 BvR 1265/93, NJW 1994, 2081, 2082). Das hätte nach Lage der II.-Akten dazu geführt, dass die Hauptverhandlung unter dem Vorsitz der stellvertretenden Vorsitzenden, der die Sache bereits aus der stattgehabten, aber unter dem 12. März 2020 ausgesetzten Hauptverhandlung bekannt war, sowie den beiden weiteren Kammermitgliedern durchgeführt worden wäre. Dem entgegenstehende wichtige Gründe i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO sind den dem Senat übersandten II.-Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere kommt es nicht mehr darauf an, dass der neue Kammervorsitzende ausweislich dem Senat übersandter Aufstellungen mit Ausnahme des 7. Mai 2020 an den für hiesiges Verfahren vorgesehenen Terminen Fortsetzungstermine in Verfahren seiner vormaligen Kammer (35. Strafkammer) vorrangig vor Terminen für die übernommene 39. Strafkammer wahrzunehmen hatte. Allerdings bemerkt der Senat lediglich ergänzend in diesem Zusammenhang, dass zumindest im Hinblick auf das vorliegende Verfahren und den insoweit besonders zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz die unter dem 24. April 2020 beschlossene Übernahme des Vorsitzes in der der 39. Strafkammer durch den überwiegend im Mai 2020 (noch) durch Fortsetzungstermine für die 35. Strafkammer gebundenen Vorsitzenden zumindest als unbehelflich anzusehen ist und – wenn es darauf ankäme – nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO anzusehen wäre.

Dem Neubeginn der Hauptverhandlung am 20. April 2020 mit den vorgesehenen Fortsetzungsterminen stand auch nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO entgegen, dass der Angeklagte mit seiner ohnehin erst am 22. April 2020 beim Landgericht eingegangenen privatschriftlichen Eingabe vom 15. April 2020 seinem (damaligen) Wahlverteidiger Rechtsanwalt C das Mandat gekündigt und die Entpflichtung seines (damaligen) Pflichtverteidigers Rechtsanwalt E1 beantragt hatte bzw. dass dem aus dem Kreis I stammenden Rechtsanwalt E1 der Zutritt zum Gerichtsgebäude zur Haftbefehlsverkündung am 31. März 2020 verwehrt worden war, woraus aus damaliger Sicht zumindest das eventuelle Risiko einer dauerhaften Zutrittsverweigerung und damit der Nichtteilnahme an den vorgesehenen Hauptverhandlungsterminen resultierte. Denn es wäre ohne weiteres möglich und unter besonderer Beachtung des Beschleunigungsgebots geboten gewesen, die ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten rechtzeitig, und zwar schon Ende März bzw. Anfang April 2020 durch Bestellung des damaligen Wahlverteidigers Rechtsanwalt C zum weiteren Pflichtverteidiger zur Sicherung des Verfahrens zu gewährleisten. Denn ausweislich des Protokolls der Haftbefehlsverkündung vom 31. März 2020 wurde u.a. diese Frage ausdrücklich erörtert, wobei Rechtsanwalt C nochmals seine Beiordnung zum weiteren Pflichtverteidiger anregte und der Vertreter der Staatsanwaltschaft keine Bedenken erhob, nachdem die Staatsanwaltschaft Dortmund und Rechtsanwalt E1 bereits jeweils unter dem 25. März 2020 insoweit keine Bedenken erhoben bzw. sich ausdrücklich dafür ausgesprochen hatten. Vor diesem Hintergrund wäre die Bestellung von Rechtsanwalt C zum weiteren Pflichtverteidiger bereits am 31. März 2020, spätestens indes zeitnah nach seiner Erinnerung daran durch Schriftsatz vom 07. April 2020, geboten gewesen. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beiordnung unterblieben ist.“

Corona II: „Zusammenkunft oder Ansammlung“ schon bei zwei Personen, oder: CoronaschutzVO NRW ist ok

Bild von congerdesign auf Pixabay

Die zweite „Corona-Entscheidung“ kommt heute vom OLG Hamm. Das hat im OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2021 – 4 RBs 446/20 – zum Ansammlungsverbot i.S. des § 12 Abs. 1 der CoronaschutzVO NRW Stellung genommen.

Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen:

In der Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

„Am 05.04.2020 zwischen 20.00 Uhr und 20.30 Uhr ging der Betroffene gemeinsam mit den gesondert verfolgten L und N die I-Gasse in Richtung Stadtmitte. Dabei gingen sie nebeneinander und erkennbar zusammengehörig die I-Gasse hoch. Einen Abstand von 1,5 m und mehr hielten sie dabei nicht ein. Sie schäkerten zusammen und hatten Spaß.

Der Betroffene wohnte zu diesem Zeitpunkt nicht in häuslicher Gemeinschaft mit den Zeugen L und N. Auch die Zeugen waren zu diesem Zeitpunkt nicht unter einer gemeinsamen Anschrift gemeldet. Der Betroffene wusste, dass es aufgrund der derzeit aktuellen Coronaschutzverordnung zu diesem Zeitpunkt unter anderem untersagt war, sich mit mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit anzusammeln bzw. zusammen zu kommen, wenn man nicht in häuslicher Gemeinschaft wohnte.

Auf der Höhe der I-Gasse # wurden sie von den Polizeibeamten und Zeugen N2 und N3 angetroffen und kontrolliert…..“

Auf der Grundlage hatte das AG den Betroffenen zu einer Geldbuße von 230 EUR verurteilt. Dagegen dann die Rechtsbeschwerde, die nur wegen der Höhe der Geldbuße Erfolg hatte.

Aus dem recht umfangreicht begründeten Urteil stelle ich hier nur die Ausführungen des OLG zum Begriff der „Zusammenkunft oder Ansammlung“ ein – Rest bitte selbst lesen:

„Durch das Ansammlungsverbot des § 12 CoronaSchVO NRW hat der Verordnungsgeber von dem ihm zukommenden Verordnungsermessen rechtsmäßigerweise Gebrauch gemacht. Insoweit gilt Folgendes:

(1) Die Begriffe „Zusammenkünfte und Ansammlungen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW werden vom Verordnungsgeber synonym verwendet. Hierfür spricht die teilweise Verwendung nur eines der Begriffe, ohne aber erkennbar eine Abgrenzung zu dem anderen Begriff vornehmen zu wollen, wie beispielsweise in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 der Verordnung. Auch der Bundesgesetzgeber verwendet im Normtext des § 28 Abs. 1 IfSG nur den Begriff „Ansammlungen von Menschen“, versteht hierunter aber „alle Zusammenkünfte von Menschen“ (so der Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 14/2530, S. 74 f.).

Was unter dem Begriff der Ansammlung zu verstehen ist, wird allerdings auch im IfSG nicht ausdrücklich definiert. Ansammlungen wurden in § 43 BSeuchG in der bis zum Jahr 1979 geltenden Fassung beispielhaft beschrieben mit „Veranstaltungen in Theatern, Filmtheatern, Versammlungsräumen, Vergnügungs- oder Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen, sowie die Abhaltung von Märkten, Messen, Tagungen, Volksfesten und Sportveranstaltungen“. Auf diese Aufzählung verzichtete der Gesetzgeber des Jahres 2000, ohne jedoch einzelne dieser Veranstaltungen fortan ausnehmen zu wollen. Er wollte vielmehr durch die offenere Fassung sicherstellen, dass alle Zusammenkünfte von Menschen erfasst werden, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen (BT-Drs. 14/2530, 75).

Nach dem Sprachgebrauch versteht man unter einer Ansammlung das Zusammenkommen einer Mehrzahl von Personen. Auch wenn der Begriff der Ansammlung somit weit zu fassen ist, benötigt man jedenfalls einen inneren Bezug oder eine äußere Verklammerung (vgl. Kießling, a.a.O., § 28 Rn. 37), andernfalls würde jede bloß zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Menschen im Interesse der individuellen Bedarfsdeckung, wie beim Einkaufen oder auch bei einem bloßen Spaziergang im öffentlichen Raum zu einer verbotenen Ansammlung i.S.d. §12 Abs.1 CoronaSchVO NRW führen. Dies kann nicht der Wille des Verordungsgebers gewesen sein (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.06.2020 -13 MN 192/20, das den Begriff der Zusammenkunft oder Ansammlung dahingehend auslegt, dass hierunter nur jedes gezielte Zusammensein von Menschen an einem Ort um der kollektiven Ansammlung willen, nicht aber jede bloß zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Menschen, zu verstehen ist). Von der Versammlung ist die Ansammlung dadurch abzugrenzen, dass sich erstere durch den Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung auszeichnet (vgl. BVerfG, NJW 1985, 2395, 2396).

Im Hinblick darauf, dass § 28 Abs.1 S. 1 IfSG den Verordnungsgeber nur zur Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen ermächtigt, soweit und solange dies zur Verhinderung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist, setzt eine bußgeldbewehrte Zusammenkunft i.S.d. § 12 CoronaSchVO NRW auch das Vorliegen einer räumlichen Komponente voraus. Denn im Falle der verlässlichen Wahrung eines eine Übertragung der Krankheit ausschließenden Mindestabstands ist das Verbot einer Ansammlung nicht mehr zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich (vgl. hierzu auch Merz, a.a.O.). Zwar ist es aus Sicht des Senats nicht geboten, das Vorliegen einer verbotenen Ansammlung i.S.d. § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW an die kumulative Tatbestandsvoraussetzung der tatsächlichen Unterschreitung eines Mindestabstandes von 1,50 Meter zu knüpfen (bejahend AG Reutlingen, Urteil vom 03.07.2020 – 5 OWi 26 Js 12311/20 -, COVuR 2020, 611 für §§ 3 bzw. 9 Corona-VO BW; vgl. auch Merz, a.a.O.). Ein diesbezügliches Erfordernis ergibt sich nicht daraus, dass der Verordnungsgeber in § 11 Abs. 2 und 3 CoronaSchVO NRW bestimmte „Veranstaltungen“ unter weiteren Voraussetzungen dann nicht untersagt hat, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist. Daraus lässt sich – gerade im Hinblick auf die weiteren Zulassungsvoraussetzungen – nach Auffassung des Senats nicht eine generelle Wertung des Verordnungsgebers dahingehend ableiten, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern allein geeignet sei, die Gefahr einer Übertragung auszuschließen. Vielmehr ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zwar geeignet, das Infektionsschutzrisiko deutlich zu verringern, die Gefahr einer Übertragung ist aber gleichwohl nicht gänzlich ausgeschlossen und wird auch von weiteren Faktoren, wie etwa den konkreten Umständen der Zusammentreffen (außerhalb oder innerhalb geschlossener Räume, Anzahl der Personen etc.) beeinflusst (vgl. hierzu Robert Koch-Institut, Infektionsschutzmaßnahmen, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQListe_Infektionsschutz.html).

Ohnehin begründet das Zusammenkommen mehrerer Personen häufig die Gefahr, dass hinreichende Mindestabstände – wenngleich auch häufig unbeabsichtigt – gerade nicht verlässlich eingehalten werden. Daher bedarf es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer dahingehenden Einschränkung, dass eine verbotene Ansammlung i.S.d. § 12 CoronaSchVO NRW dann nicht vorliegt, wenn eine derartig deutliche räumliche Trennung bzw. Distanz besteht, aufgrund derer von vorneherein die typische Gefahr der Unterschreitung eines ein Infektionsrisiko ausschließenden Mindestabstands zu verneinen ist.

(2) Soweit § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW Ansammlungen und Zusammenkünfte nach der vorgenannten Auslegung bereits ab einer Personenzahl von mehr als zwei Personen verbietet, ist dies nach Auffassung des Senats ebenfalls von der Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG gedeckt. Wie auch von der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, BeckRS, 2020, 9803; OVG Lüneburg, BeckRS 12899) und in der Literatur (Siegel, NVwZ 2020, 577; Kießling, a.a.O., § 28 Rn. 39; Merz, a.a.O. m.w.N.) anerkannt, umfasst der Begriff der Ansammlung in § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG jegliche Ansammlung, ohne dass es sich um solche einer größeren Anzahl von Menschen handeln muss.

In der amtsgerichtlichen Rechtsprechung wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, der Begriff der Ansammlung im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG sei dahingehend auszulegen, dass für eine Ansammlung eine größere Anzahl von Menschen erforderlich sei (vgl. hierzu AG Dortmund, Urteil v. 02.11.2020 – 733 OWi 127 Js 75/20-64/20 – , bislang nicht rechtskräftig). Dies ergebe sich daraus, dass der Gesetzgeber bei der Änderung des Wortlautes des § 28 IfSG mit der Streichung der Formulierung „einer größeren Anzahl“ keine inhaltliche Änderung des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG habe vornehmen wollen, so dass bei der Auslegung des Begriffes der Ansammlung nach wie vor davon auszugehen sei, dass hierfür eine größere Anzahl von Menschen erforderlich sei und eine Ansammlung von drei Personen daher noch nicht als Ansammlung im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG angesehen werden könne (vgl. AG Dortmund, a.a.O.). Dieser Auffassung ist jedoch nach Ansicht des Senats nicht zu folgen. Die Formulierung in der Gesetzesbegründung aus Anlass der Änderung des Wortlauts des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG, dass es sich um eine Anpassung „aus Gründen der Normenklarheit handelt“ (vgl. BT-Drs.19/18111, S. 24), lässt nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe mit der vorbezeichneten Streichung keine inhaltliche Änderung des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG vornehmen wollen (so auch Merz, a.a.O.). Denn eine Änderung aus Gründen der Normenklarheit schließt eine inhaltliche Änderung keineswegs aus, weil die Notwendigkeit, eine Norm im Hinblick auf ihre Bestimmheit und Verständlichkeit anzupassen, auch eine inhaltliche Änderung erfordern kann (vgl. Merz, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung in der Gesetzesbegründung vielmehr so zu verstehen, dass der Gesetzgeber den Begriff der Ansammlung dahingehend konkretisieren wollte, dass es hierfür einer unbestimmten größeren Menge von Menschen gerade nicht bedarf (vgl. ausführlich Merz, a.a.O.; im Ergebnis auch Rau, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Auflage 2020, § 19 Straf- und Strafprozessrecht, Rn. 23).

Nicht zuletzt wird die Auslegung, dass bereits eine Menschenmenge von mindestens drei Personen vom Begriff der „Ansammlung“ des § 28 Abs. 1 S 2 erfasst ist, vom Wortlaut dieses Begriffs gedeckt. Wie bereits ausgeführt ist nach dem Sprachgebrauch unter dem Begriff „Ansammlung“ lediglich eine Mehrzahl von Personen zu verstehen, ohne dass es sich um eine größere Anzahl von Personen handeln muss (vgl. Merz, a.a.O.; Sachs/Höfling, GG, 8. Auflage 2018, Art. 8 Rn. 13).

 

Corona I: Bitte Terminsverlegung wegen der Pandemie, oder: Keine Befangenheit bei Ablehnung des Antrags

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und in die 6. KW. geht es dann mit zwei Entscheidungen zu Corona bzw. zu Coronafragen.

Ich starte mit dem AG Plön, Beschl. v. 03.02.2021 – 34 OWi 563 Js 37777/20. An dem Aktenzeichen erkennt man: Es handelt sich um eine Bußgeldsachen. Der Verteidiger hatte unter Hinweis auf die gestiegenen Fallzahlen (ja, sie sinken) Terminsverlegung beantragt. Die hatte der Amtsrichter abgelehnt. Dagegen dann ein Befangenheitsgesuch, das (auch) keinen Erfolg hatte:

„Die Zurückweisung erfolgt, weil ein Befangenheitsgrund gegen Richter pp. tatsächlich nicht gegeben ist. Ein Richter kann als befangen abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 46 OWiG, § 24 StPO). Bei der hier in Rede stehenden Ablehnung einer Terminverlegung verhält es sich so, dass der erkennende Richter auch mit Blick auf die gegenwärtige Pandemielage und der vorgetragenen Risikofaktoren aufseiten des Betroffenen (Bezugsperson eines kleinen Kindes, zur Risikogruppe gehörende Eltern) keine Willkür hat erkennen lassen. Es war nicht sachfremd, insoweit auf die im Amtsgericht Plön getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu verweisen.

Im Rahmen des für das Gericht beschlossenen Hygienekonzeptes wird der Gefahr der Verbreitung des Sars-CEO V-2-Virus dadurch Rechnung getragen, dass neben einer gestaffelten Terminierung in den verschiedenen Sitzungssälen die jeweiligen Dezernenten, soweit erforderlich, Zeugen ebenfalls zeitlich gestaffelt zu den jeweiligen Terminen laden, um auf diese Weise zu verhindern, dass im Wartebereich vor den Sitzungssälen eine höhere Personenzahl vorhanden ist. Zudem lässt sich der Wartebereich vor den Sitzungssälen gut lüften, so dass mit einer Aerosolanreicherung im nennenswerten Umfange nicht zu rechnen ist. Zudem sieht das Hygienekonzept die Bereitstellung ausreichenden Händedesinfektionsmittels vor. Solches befindet sich an mobilen Spendern im Eingangsbereich des Gerichtes, aber auch vor den Sitzungssälen. Im Laufe des Tages finden im Übrigen Desinfektionen im Bereich der öffentlich zugänglichen Flächen wie Eingangsbereich, Treppenhaus, WC-Bereich aber auch im Sitzungssaal statt.

Der für die Durchführung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehende Sitzungssaal ist gekennzeichnet durch ein Raumangebot, welches einen Mindestabstand von 1,5 m der Verfahrensbeteiligten zueinander ohne Weiteres ermöglicht. Im Übrigen können mobile Schutzwände(Plexiglas) zwischen den Verfahrensbeteiligten aufgestellt werden, um einen weiteren Schutz vor Aerosolen in der Atemluft zu erreichen. Zudem befindet sich in Sitzungssaal ein mobiles Messgerät für den Raumluftgehalt an CO2. Eine Überschreitung des CO2-Gehaltes wird angezeigt, so dass bei Be-darf die Sitzung unterbrochen werden kann, um für eine ausreichende Lüftung zu sorgen. Zudem wird dem Risiko einer Anreicherung der Raumluft durch Aerosole dadurch Rechnung getragen werden, dass das Gericht in regelmäßigen Abständen Sitzungspausen einlegen und diese unter anderem zum Stoßlüften nutzen kann.

Diese organisatorischen und räumlichen Maßnahmen sind seit Monaten im Sitzungsbetrieb beim Amtsgericht erprobt, ohne dass ein einziger Fall bekannt geworden wäre, in dem sich eine Person infolge der Teilnahme an einer Sitzung in den Räumlichkeiten des Amtsgerichts mit dem neuartigen Coronavirus infiziert hätte. Zudem ist bekannt, dass in Schleswig-Holstein seit Auftreten der Corona-Pandemie landesweit von in der Justiz beschäftigten Personen lediglich ca. ein Dutzend an dem neuartigen Corona-Virus erkrankt sind/waren. Dies ist durchaus ein Beleg dafür, dass die in der Justiz angewendeten Hygienekonzepte die an sie gerichteten Erwartungen zu er-füllen vermögen. Zudem gehört es zu dem im Amtsgericht bestehenden Hygienekonzept, dass allen Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Ladung zum Termin entsprechende schriftliche Hin-weise zum bestehenden Hygienekonzept und zu den Hygienemaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie übermittelt werden.

Konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen des Betroffenen selbst oder seines Verteidigers, die darüber hinausgehende weitere Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dem allgemeinen Risiko einer Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus auch vor dem Hintergrund erheblich gestiegener Fallzahlen in der Bundesrepublik Deutschland steht das Interesse an der Sicherung einer funktionsfähigen Strafrechtspflege gegenüber. Angesichts der vorstehend dargelegten, vom Gericht ergriffenen Schutzmaßnahmen besteht kein Anlass, das Interesse an der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Strafrechtspflege hinter das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Gesundheit zurücktreten zu lassen.

Das durfte auch der erkennende Richter in diesem Verfahren so sehen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt insoweit fern.“

So weit, so gut, oder auch nicht, kommt auf die Sichtweise an. Ich frage mich allerdings bei bei solchen Beschlüssen – auch schon vor Corona übrigens -immer, warum eigentlich gleich der Untergang des Rechtsstaates droht, wenn in einer Bußgeldsache ein Termin verlegt werden soll.

Corona II: Falsche Angaben im „Corona-Sofort-Hilfeantrag“, oder: „Betrug“ oder „Subventionsbetrug“?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die zweite „Corona-Entscheidung“ ist zum materiellen Recht ergangen. In dem LG Hamburg, Beschl. v.  18.01.2021 – 608 Qs 18/20 – wird nämlich die Frage behandelt, ob die „Corona-Soforthilfe“ eine Subvention i.S. des § 264 StGB darstellt.

Grundlage der (Beschwerde)Entscheidung ist folgender Sachverhalt:

„Die Staatsanwaltschaft Hamburg wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, mit dem sich dieses als örtlich unzuständig erklärt hat.

Dem Beschuldigten H. H. wird mit der beim Amtsgericht Hamburg-St. Georg erhobenen Anklage vorgeworfen, am 8. April 2020 online bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) einen Antrag auf Gewährung von „Corona Soforthilfe“ gestellt zu haben, obwohl die erforderlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten. In der Folge habe er darauf ein als „Bewilligungsbescheid“ bezeichnetes Schreiben der IFB Hamburg vom 8. April 2020 erhalten, mit dem eine Soforthilfe des Bundes (i.H.v. 9.000,- EUR) sowie der Stadt Hamburg (i.H.v. 2.500,- EUR) festgesetzt worden sei. Die insgesamt 11.500,- EUR seien sodann am 14. April 2020 auf das Konto des Beschuldigten bei der N26 Bank ausgezahlt worden, von dem er das Geld dann umgehend abgehoben habe.

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, in dem entsprechenden Antrag angegeben zu haben, ein Gewerbe im Hauptbetrieb zu betreiben und einen Liquiditätsengpass von 11.500,- EUR erlitten zu haben, was beides nicht zuträfe und dadurch die o.g. Festsetzung und Auszahlung zu Unrecht erwirkt zu haben.

Die Staatsanwaltschaft hat die vorgeworfene Tat rechtlich als Betrug i.S.d. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) gewertet und Anklage bei dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg erhoben.

Ein Tatverdacht bezüglich eines Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) scheitere insbesondere daran, dass – entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen – die subventionserheblichen Tatsachen nicht wirksam bezeichnet worden seien. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ist der in dem vom Beschuldigten ausgefüllten online-Formular (dort unter Nr. 8) enthaltene Verweis auf verschiedene Ziffern des Antrags zu pauschal und ungenau formuliert, als dass dadurch wirksam nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB die subventionserheblichen Tatsachen bestimmt werden könnten. Zudem werde in Nr. 8 auch auf offenkundig nicht subventionserhebliche Tatsachen – wie etwa die Angaben unter Nr. 2 in dem online-Antrag, also die Bankverbindung des Antragstellers – verwiesen. Auch ein Fall des § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB liege nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht vor, da es einerseits an der gesetzlichen Grundlage mangele und zudem der IFB ein Ermessen eingeräumt werde, mithin keine gesetzliche Abhängigkeit der Bewilligung vorliege.

Das Amtsgericht hat sich jedoch mit Beschluss vom 19. November 2020 für örtlich unzuständig erklärt, da entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kein Betrug, sondern ein Subventionsbetrug (§ 264 StGB) im Raume stehe, sodass aufgrund einer bestehenden Sonderzuständigkeit das Amtsgericht Hamburg zuständig sei. Das Amtsgericht meint in diesem Zusammenhang, es seien wirksam i.S.d. § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB die subventionserheblichen Tatsachen bestimmt worden. Insbesondere sei der Verweis in Nr. 8 des online-Antrags hinreichend konkret gefasst und auch ein Verweis auf offenkundig nicht subventionserhebliche Tatsachen, wie etwa die Bankverbindung, sei unschädlich.

Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.“

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das LG – dort die große große Wirtschaftsstrafkammer – geht davon aus, dass das AG Hamburg-St. georg sich zu recht für unzuständig erklärt hat. Der Beschluss ist ziemlich umfangreich begründet. Daher stelle ich hier nur die Leitsätze ein und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext:

  1. Staatliche Leistungen, die als „Corona-Soforthilfe“ aufgrund der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ bzw. der „Förderrichtlinie Hamburger Corona Soforthilfe“ gewährt wurden, stellen Subventionen im Sinne des § 264 StGB dar.

  2. Für die nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 Var. 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen genügt es grundsätzlich, hinsichtlich der einzelnen subventionserheblichen Tatsachen auf konkret bezeichnete Textziffern des Antragsformulars zu verweisen. Jedenfalls bei einer überschaubaren Gesamtanzahl an Textziffern im Antragsformular steht dem grundsätzlich nicht entgegen, dass auf nahezu alle vom Antragsteller zu tätigenden Angaben verwiesen wird.

 

Corona I: Terminsverlegung in einer OWi-Sache, oder: Gibt es nicht, wir sind systemrelevant, basta

Bild von mohamed Hassan auf Pixabay

Heute ist Montag. Und auch heute wie schon in den letzten Wochen: Zwei Entscheidungen zu Corona.

Zunächst der AG Hamburg-Harburg, Beschl. v.  01.02.2021 – 623 OWi 213/20 – zur Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags, der vom Verteidiger mit der pandemischen Lage (Stichwort: Corona) begründet worden ist. Das AG lehnt den Antrag kurz und zackig ab:

„Die Verteidigung begründet ihren Antrag auf Terminsaufhebung mit den „nach wie vor anhaftenden pandemischen Verhältnissen und einer nicht abebben wollenden Zahl von Neuinfektionen“ sowie „mit dem Hinweis der Bundesregierung darauf, dass nicht ausdrücklich erforderliche Kontakte vermieden werden sollen“. Es handele sich bei dem vorliegenden Verfahren weder um eine Eil- noch um eine Haftsache. Die Verfolgungsverjährung sei nicht zu besorgen.

Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts bestimmt (§ 213 StPO). Er legt Ort, Tag und Stunde der Hauptverhandlung fest. Die Terminsanberaumung hat alsbald nach Eröffnung des Hauptverfahrens zu erfolgen. Hierin spiegelt sich das Gebot der Verfahrensbeschleunigung wider, welches das Strafverfahren beherrscht. Neben der Wahrung der Interessen der Verfahrensbeteiligten wie dem Betroffenen, dessen Verteidiger oder Zeugen spielen nicht nur die Geschäftslage des Gerichts und dessen Terminsplanung wie auch der bereits aufgeführte Beschleunigungsgrundsatz eine Rolle. Vielmehr ist das Gericht auch verpflichtet, den Gesundheitsschutz aller Beteiligten und Zeugen zu berücksichtigen.

Unter Abwägung dieser Aspekte kam eine Verlegung des mit der Verteidigung abgestimmten Termins vom 05.02.2021 nicht in Betracht. Vorliegend datiert der Tatvorwurf bereits vom 23.04.2020. Im Verhältnis zu anderen Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten handelt es sich damit – eingedenk der zweijährigen Verfolgungsverjährung – um ein vergleichsweise altes und damit zu förderndes Verfahren. Grund für das Alter des Verfahrens sind zwei Terminsverlegungsanträge der Verteidigung wegen Terminskollisionen.

Soweit die Verteidigung ihren Terminsverlegungsantrag vom 01.02.2021 pauschal mit der anhaltenden pandemischen Lage, der absoluten Zahl der Neuinfektionen sowie dem Hinweis der Bundesregierung auf Kontaktvermeidung begründet, verfängt diese Argumentation nicht, da der hierdurch beschriebenen, alle Lebensbereiche umfassenden, abstrakten Gefährdungslage seitens des Gerichts und des Vorsitzenden mit Maßnahmen zum Gesundheitsschutz begegnet wird, die die Durchführung der Hauptverhandlung vertretbar ermöglichen. So werden alle Anwesenden durch den Vorsitzenden verpflichtet werden, während ihres Aufenthaltes im Gerichtssaal einen Mund-Nase-Schutz zu tragen und die Abstandsregelungen abseits des eigenen Sitzplatzes einzuhalten, wie auch im Übrigen im gesamten Gerichtsgebäude die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sowie zur Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 m besteht. Soweit dieser an den Sitzplätzen der Beteiligten im Gerichtssaal nicht eingehalten werden kann, sind zwischen den Sitzplätzen zusätzlich Trennwände aus Plexiglas aufgestellt. Die Gerichtsleitung hat darüber hinaus für sämtliche Gerichtssäle ein Lüftungskonzept entwickelt, dessen Einhaltung durch den Vorsitzenden überwacht werden wird. Möglichkeiten zur Desinfizierung der Hände stehen am Eingang zum Gerichtsgebäude bereit. Durch diese auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus basierenden Maßnahmen kann das Risiko einer Ansteckung nach menschlichem Ermessen auf ein für alle Beteiligten vertretbares Maß reduziert werden.

Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auch bedacht, dass neu aufgetretene Virusmutationen möglicherweise ansteckender sein können als der bislang bekannte Wildtyp des Virus. Allerdings bezieht sich diese Erkenntnis auf Prozesse auf zellulärer Ebene, konkret und vereinfacht ausgedrückt auf die Fähigkeit des Virus, an menschliche Zellen anzudocken und in diese einzudringen. Hingegen liegen bislang keine Erkenntnisse vor, dass mit den Mutanten zugleich eine Veränderung des Übertragungsweges einhergeht und die vorgenannten Schutzmaßnahmen an Wirksamkeit verlören.

Weiterhin hat das Gericht bedacht, dass ein potentielles Infektionsrisiko nicht nur im Gerichtsgebäude besteht, sondern auch auf dem Weg dorthin und die insoweit im öffentlichen Raum ggf. zustande kommenden Kontakte mit anderen Menschen durch das Gericht im weitesten Sinne veranlasst werden. Allerdings greifen auch im öffentlichen Raum die Maßnahmen nach der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30.06.2020 i.d.F.v. 25.01.2021 sowie der vergleichbaren Verordnungen der angrenzenden Bundesländer, die u.a. einen Mindestabstand zwischen einzelnen Personen sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vorsehen. Die Einhaltung dieser Regeln im öffentlichen Raum obliegt in diesem Zusammenhang zuvorderst der Eigenverantwortung der Beteiligten. Die Einhaltung dieser Regeln ist ihnen auch objektiv möglich. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Beteiligten auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs angewiesen sein sollten. Denn insoweit ist das Ansteckungsrisiko seit dem 23.12.2020 aufgrund der stark gesunkenen Nachfrage und Frequentierung sowie durch die Anhebung des Schutzstandards durch die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2- oder OP-Maske deutlich reduziert. Im Übrigen sind die allgemeinen Ansteckungszahlen gegenwärtig rückläufig.

Schließlich dient die Durchführung der Hauptverhandlung auch der Aufrechterhaltung der Rechtspflege und damit der Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates. Es kann in diesem Zusammenhang bereits bezweifelt werden, ob die Appelle der Verantwortungsträger in der Exekutive zur Kontaktvermeidung sich auch auf die Durchführung von Gerichtsverfahren im Allgemeinen und auf Verfahren in Straf- oder Bußgeldsachen im Besonderen beziehen. Jedenfalls ist dem Gericht keine einzige derartige Äußerung bekannt. Die Tätigkeit der Gerichte, insbesondere der Strafgerichte ist elementarer Bestandteil des Rechtsstaates. Sie dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie der Schaffung von Rechtsfrieden auch in Krisenzeiten. Sie steht damit in einer Reihe mit anderen, für das Gemeinwesen systemrelevanter Tätigkeiten wie z.B. denjenigen der Polizei, Feuerwehr oder Krankenhäuser. Aus diesem Grund lässt sich auch nicht anführen, dass es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine dem Betroffenen vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit handele. Auch wenn die Bedeutung einer Ordnungswidrigkeit im Vergleich zu einer Strafsache wesentlich geringer ist, besteht aktuell unter den gegebenen Umständen kein Grund die Tätigkeit der Strafgerichte lediglich auf die Verhandlung von Straf-, insbesondere aber Haft- und andere Eilsachen zu beschränken, zumal sich der Tatvorwurf im vorliegenden Verfahren auch nicht nur auf einen Bagatellverstoß beschränkt, sondern im Bußgeldbescheid vom 16.07.2020 ein Fahrverbot verhängt worden ist. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlusswege liegen zudem nicht vor.

Soweit daher keine konkrete Gefährdungslage, sondern lediglich die ganz abstrakte Gefahr einer Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht, ist der Durchführung der Hauptverhandlung am 05.02.2021 unter Berücksichtigung des Alters des Verfahrens, des Anspruchs des Betroffenen auf eine gerichtliche Entscheidung, des bisherigen Verfahrensverlaufs, der Bedeutung der gerichtlichen Tätigkeit im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Rechtspflege und Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates und den durch die Exekutive und das Gericht ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Vjrus, die das Infektionsrisiko deutlich reduzieren, der Vorrang vor einer Terminsaufhebung und – verlegung einzuräumen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.“

Sehr staatstragend das AG. Es droht also offenbar der Untergang des Rechtsstaats, wenn die OWi-Sache nicht jetzt verhandelt wird. Ja, ich habe gesehen, dass ein Fahrverbot droht. Na und? Dann tritt der Betroffene das eben ein paar Wochen später an. Den Satz „Es kann in diesem Zusammenhang bereits bezweifelt werden, ob die Appelle der Verantwortungsträger in der Exekutive zur Kontaktvermeidung sich auch auf die Durchführung von Gerichtsverfahren im Allgemeinen und auf Verfahren in Straf- oder Bußgeldsachen im Besonderen beziehen. Jedenfalls ist dem Gericht keine einzige derartige Äußerung bekannt.“ wird die MPK sicherlich gern lesen 🙂 . Und ob wirklich nur eine abstrakte Gefährdungslage besteht, sondern nicht doch schon eine konkrete, kann man m.E. auch bezweifeln. Aber: Macht nichts: Der Richter/Beschlussverfasser ist mit seiner OWi-Sache eben systemrelevant. Und das alles natürlich im Interesse des Betroffenen, der ja einen Anspruch darauf hat, dass die Sache verhandelt wird. Allerdings: Der Betroffene hatte die Verlegung selbst beantragt.

Und da man von der Richtigkeit der eigenen Entscheidung überzeugt ist, hat man gleich die Beschwerdeentscheidung quasi mit erlassen und beschlossen: „Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.“ Vielleicht doch noch mal in einem Kommentar nachschauen, ob das stimmt. Ich wage das zu bezweifeln. Denn, wenn der Kollege sein Ermessen nicht richtig ausgeübt hat, dann ist auch dieser Beschluss anfechtbar. Dann steht § 305 Satz 1 StPO doch nicht entgegen. Und ob das der Fall ist, entscheidet nun hier nicht der Amtsrichter selbst. Oder ist das Hamburg anders?

Eine richtige „Basta-Entscheidung“ 🙂 .