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Strafzumessung III: Die Impfausweisfälschung …., oder: …. die Allgemeinheit gefährdende Urkundenfälschung

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Und als dritte Entscheidung dann noch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.11.2022 – 3 Rv 32 Ss 675/22 – zur Bemessung einer Geldstrafe. Verurteilt worden ist der Angeklagtre offenabr wegen einer Impfausweisfälschung (durch einen Heranwachsenden [?]). Das OLG hat gegen die Strafzumessung des LG keine Bedenken:

„Ergänzend weist der Senat in Hinblick auf das Revisionsvorbringen auf Folgendes hin:

1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Seine Aufgabe ist es, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und die belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung gelöst hat, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle der Strafbemessung ist dagegen ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatrichter vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (BeckOK-von Heintschel-Heinegg, StGB, Stand 1.8.2022, Rdn. 167 zu § 46).

2. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist gegen die Höhe der Geldstrafe im vorliegenden Fall nichts zu bemerken. Das Landgericht hat eine individuelle Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte vorgenommen. Die Höhe der Geldstrafe ist auch nicht unverhältnismäßig, denn die verhängte Strafe hat sich weder nach oben noch nach unten von ihrer Bestimmung gelöst, gerechter Schuldausgleich zu sein, sondern liegt immer noch am unteren Ende des Strafrahmens. Entgegen der Auffassung des Verteidigers hat das Landgericht nicht pauschal „ohne Rücksicht auf die jeweilige Person“ eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt, sondern eine Strafzumessung im Einzelfall durchgeführt.

Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), nicht als bestimmende Strafzumessungserwägung erörtert hat, ist auch dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sind strafmildernd in der Regel besondere berufliche Folgen zu berücksichtigen, die sich aus der Verurteilung für den Angeklagten ergeben, allerdings sind diese nur dann ausdrücklich anzuführen, wenn der Täter durch die beruflichen Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert, insbesondere bei drohender standesrechtlicher Ahndung, beamtenrechtlichen Nebenfolgen, drohender Untersagung der Berufsausübung, drohendem Widerruf der Approbation oder Verlust des Pensionsanspruchs (BeckOK-von Heintschel-Heinegg, a.a.O., Rdn. 71 zu § 46; BGH, NStZ 2013, 522; BeckRS 2015, 17563; NStZ-RR 2022, 133; OLG Frankfurt, StraFo 2018, 161). Entsprechende berufliche Folgen sind vorliegend für den Angeklagten nicht zu erwarten.

Auch die Entscheidung des OLG Nürnberg (StV 2006, 694), wonach bei einem sich noch in der Berufsausbildung befindlichen Heranwachsenden eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer strafrechtlichen Eintragung im Führungszeugnis auf zukünftige Bewerbungen erforderlich ist, führt vorliegend zu keiner anderen Bewertung. Ausweislich des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte bereits eine Berufsausbildung zum Friseur mit anschließender Meisterprüfung absolviert. Für die seit einem Jahr – nach einer beruflichen Umorientierung – ausgeübte Tätigkeit als ungelernter Verkäufer erscheint eine eintragungsfähige Verurteilung ebenfalls nicht ausschlaggebend.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist die Fälschung eines Impfausweises auch nicht zwangsläufig mit anderen, mit einer niedrigeren Geldstrafe geahndeten Fällen der Urkundenfälschung vergleichbar. Vielmehr handelt es sich um eine die Allgemeinheit in der Corona-Pandemie gefährdende Urkundenfälschung, weil mittels eines gefälschten Impfpasses für Nichtgeimpfte geltende Kontaktbeschränkungen umgangen werden konnten, obwohl ein – mit höherer Wahrscheinlichkeit infolge der Impfungen – bestehender Schutz vor schweren Verläufen bei einer Covid-19-Erkrankung nicht gegeben war und damit eine erheblich höheres Risiko bestand, dass im Falle einer Erkrankung eine intensivmedizinische Behandlung – mit der weiteren Folge einer Überlastung der gesamten stationären Gesundheitsversorgung – notwendig werden würde.

Corona I: “Gelber Judenstern” mit “Ungeimpft”, oder: Nochmals – strafbar wegen Volksverhetzung?

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Ich beginne die Woche erneut mit „Corona-Entscheidungen“. An sich hatte ich etwas anderes geplant, aber das verschiebe ich dann auf morgen. Ich habe nämlich in der letzten Woche zwei interessante Entscheidungen zu Corona übersandt bekommen.

Zunächst stelle ich hier den LG Köln, Beschl. v. 04.04.2022 – 113 Qs 6/22 – vor. Es geht noch einmal um die Frage der Volksverhetzung (§ 130 StGB) in Zusammenhang mit dem „Verwenden“ des sog. „gelben Judensterns“ mit dem Aufdruch „Ungeimpft“. Dazu hatte ich in der vergangenen Woche den LG Aachen, Beschl. v. 18.08.2022 – 60 Qs 16/22 – zur Frage der Strafbarkeit der Verwendung des Sterns in einem Facebook-Profil (vgl. Corona I: “Gelber Judenstern” mit “Ungeimpft”, oder: Strafbar wegen Volksverhetzung?). Das Posting hat die Mitglieder der 13. Strafkammer des LG Köln veranlasst, mit „ihren“ Beschluss zu übersenden, den ich heute dann vorstelle.

Es geht wieder um einen vom AG abgelehnten Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten vor, „am 31.07.2021 einen weißen PKW der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auf einem für jedermann einsehbaren Parkplatz in der R-Straße 22 in K abgestellt zu haben, auf dem ein gelber sogenannter „Judenstern“ mit der Aufschrift „UNGEIMPFT“ angebracht gewesen sei. Darin sieht sie den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB erfüllt. “ Das AG lehnt den Erlass des Strafbefehls ab. Dagegen die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hatte:

„Das allgemein sichtbare Abstellen eines PKW mit einem sogenannten „Judenstern“ mit der Aufschrift „UNGEIMPFT“ erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB, da es unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlungen der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich verharmlost.

Das Zeigen eines sogenannten „Judensterns“ mit der Aufschrift „UNGEIMPFT“ verharmlost unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlungen der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art.

Das Handlungsmerkmal des Verharmlosens ist erfüllt, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsache herunterspielt, beschönigt, in ihrem wahren Gewicht verschleiert oder in ihrem Unwertgehalt bagatellisiert bzw. relativiert. Der Täter muss in qualitativer oder quantitativer Hinsicht Art, Ausmaß, Folgen oder Unrechtsgehalt einzelner oder die Gesamtheit nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen bagatellisieren (vgl. Krauß, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2009, § 130 Rn. 107). Als Gegenstand der Verharmlosung erfasst werden sämtliche nationalsozialistische Gewalt- und Willkürmaßnahmen wie Massenvernichtungen, Menschenversuche im Konzentrationslager, Zufügung schwerer körperlicher und seelischer Schäden, Zwangssterilisationen, Schaffung unmenschlicher Lebensbedingungen durch Einweisung in Konzentrationslager, Verfolgung und Ächtung nebst völligem Eigentumsentzug oder Ghettoisierung (vgl. Krauß, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2009, § 130 Rn. 108).

Der sogenannte „Judenstern“ mit der Aufschrift „UNGEIMPFT“ soll die Situation derjenigen, die in der heutigen Zeit in Deutschland nicht gegen die Infektionskrankheit Covid-19 geimpft sind, mit der Situation der jüdischen Menschen während der Zeit des Nationalsozialismus gleichstellen, denn diese Menschen mussten den sogenannten „Judenstern“ tragen.

Mit der „Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden“ vom 01.09.1941, RGBl. I S. 547, in Kraft getreten am 19.09.1941, wurde in § 1 Abs. 2 angeordnet, dass es „Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.11.1935), die das sechste Lebensjahr vollendet haben, […] verboten [ist], sich in der Öffentlichkeit ohne einen Judenstern zu zeigen“, sowie in § 1 Abs. 2: „Der Judenstern besteht aus einem handtellergroßen, schwarz ausgezogenen Sechsstern aus gelbem Stoff mit der schwarzen Aufschrift ‚Jude‘. Er ist sichtbar auf der linken Brustseite des Kleidungsstücks fest aufgenäht zu tragen.“ In § 4 der Verordnung wurde „Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder […] Haft bis zu sechs Wochen“ für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht.

Ungeimpften wurden während der Covid-19-Pandemie im Vergleich zu Geimpften weitergehende Einschränkungen auferlegt. Das betrifft etwa die Regelungen zu Isolation und Quarantäne oder den Besuch von bestimmten Geschäften und Gaststätten. Diese Regelungen, die auf dem Infektionsschutz fußten und die zu allenfalls unangenehmen Einschränkungen im Alltag führten, waren Gegenstand auch bundesverfassungsgerichtlicher Überprüfung (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u. a.).

An denjenigen, die den sogenannten „Judenstern“ zur Zeit des Nationalsozialismus tragen mussten, wurde hingegen mit der Shoah von 1941 bis 1945 ein Völkermord verübt, der das Ziel hatte, sämtliche Juden und Jüdinnen im deutschen Machtbereich zu töten, dem etwa sechs Millionen von ihnen zum Opfer fielen und der von einer vollständigen Entrechtung vorbereitet und begleitet wurde.

Wer diese beiden Sachverhalte mittels Tragen des vorbeschriebenen Sterns gleichstellt, bagatellisiert das Ausmaß des Unrechts der Shoah und verharmlost damit den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord im Sinne des § 6 Abs. 1 VStGB (so zu einem Plakat mit der Aufschrift „Hetze in Deutschland“ und darunter nebeneinander gestellten Abbildungen eines sogenannten „Judensterns“ mit den Jahreszahlen „1933-1945“ sowie des Logos der Partei „Alternative für Deutschland“ mit der Jahreszahl „2013-?“ auch BayObLG, Beschluss vom 25.06.2020, 205 StRR 240/20, Rn. 8 – juris [die gegen das Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.2021, 1 BvR 1787/20]; ohne Begründung ablehnend hingegen Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 130 Rn. 27; vgl. zum Meinungsstand auch „Ist das Tragen von ‚Ungeimpft‘-Sternen strafbar?“, Artikel vom 02.03.2022, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ungeimpft-judenstern-strafbar volksverhetzung-verharmlosung-holocaust-olg-entscheidungen/ – abgerufen am 04.04.2022, demzufolge zustimmend Heger und Kubiciel, ablehnend Hoven und Jahn).

Der angestellte Vergleich lässt sich auch nicht auf eine Gleichstellung von vermeintlicher öffentlicher Hetze gegen Ungeimpfte und deren angeblicher Stigmatisierung mit Hetze und Stigmatisierung betreffend jüdische Menschen im Nationalsozialismus – und damit unter Umständen nicht § 6 Abs. 1 VStGB unterfallenden Handlungen – reduzieren (so zu dem vorbeschriebenen Plakat auch BayObLG, Beschluss vom 25.06.2020, 205 StRR 240/20, Rn. 8 – juris). Die Verpflichtung zum Tragen des sogenannten „Judensterns“ mit oben dargestellter Verordnung vom 01.09.1941 war Teil der bereits kurz nach Machtübernahme der Nationalsozialisten mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vom 07.04.1933, RGBl. I S. 175, beginnenden und später etwa mit den sogenannten „Nürnberger Gesetzen“ vom 15.09.1935 (insbesondere dem „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ sowie dem „Reichsbürgergesetz“, beide RGBl. I S. 1146) fortgesetzten vollständigen Entrechtung jüdischer Menschen und steht überdies im unmittelbaren zeitlichen und geistigen Zusammenhang mit der 1941 grundsätzlich und auf der Wannseekonferenz am 20.01.1942 in ihrer organisatorischen Ausgestaltung beschlossenen restlosen Ermordung der europäischen Juden und Jüdinnen.

Die Tathandlung erfolgte auch öffentlich. Davon ist auszugehen, wenn sie unabhängig von der Öffentlichkeit des fraglichen Ortes von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann, wobei maßgeblich ist, dass der Täter aufgrund der Unüberschaubarkeit des Adressatenkreises die Wirkungen seiner Äußerung nicht abzusehen vermag (vgl. Krauß, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2009, § 130 Rn. 110).

Wird ein PKW wie hier mit einem farblich auffälligen Aufkleber von außen frei einsehbar auf einem Parkplatz abgestellt, sind diese Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt, ob es sich um einen öffentlichen Parkplatz handelt.

Die Tathandlung ist auch in einer Art und Weise erfolgt, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Anders als in den Fällen der Leugnung und der Billigung, in denen die Störung des öffentlichen Friedens indiziert ist, ist für den Fall der Verharmlosung die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens eigens festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018, 1 BvR 2083/15, Rn. 23 – juris). Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG genügt insoweit nicht eine „Vergiftung des geistigen Klimas“ oder eine Kränkung des Rechtsbewusstseins der Bevölkerung durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte – eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine Strafbarkeit deshalb nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018, 1 BvR 2083/15, Rn. 24 ff. – juris). Eine Verurteilung kann jedoch dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018, 1 BvR 2083/15, Rn. 27 – juris).

Unter Berücksichtigung des Gehalts der fraglichen Äußerung sowie sämtlicher Äußerungsmodalitäten einschließlich des zur Tatzeit – also am 31.07.2021 – herrschenden geistigen Klimas (vgl. zu diesen Gesichtspunkten Krauß, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2009, § 130 Rn. 112) ist von einer solchen Eignung zum unmittelbaren Auslösen von rechtsgutgefährdenden Folgen und damit von der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens gemäß den bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben auszugehen.

Spätestens im Laufe des Jahres 2021, in dessen Mitte die hiesige Tat begangen wurde, kam es zu zunehmenden Gewalttaten durch Personen, die sich durch die Schutzmaßnahmen gegen die Covid-19-Pandemie in ihren Rechten beschnitten sahen und sich gegen eine vermeintliche unrechtmäßige Unterdrückung mit Angriffen etwa auf Personen, die die Schutzmaßnahmen durchzusetzen suchten, meinten wehren zu müssen:

Insgesamt gab es im Jahr 2021 mehr als 300 gewalttätige Angriffe im Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen gegen die Covid-19-Pandemie (vgl. „Die Pandemie der Gewalt“, Artikel vom 10.02.2022, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2022-02/corona-angriffe-deutschland-coronaleugner-gewalt – abgerufen am 04.04.2022). Ein Täter eines solchen Angriffs, der derzeit vor dem LG Bad Kreuznach wegen Mordes an Alexander W. angeklagte Mario N. hat in der dortigen Hauptverhandlung angegeben, dass er den als Tankstellenkassierer tätigen Studenten am 18.09.2021 – sieben Wochen nach der hiesigen Tat – erschossen habe, nachdem dieser ihn auf die Maskenpflicht hingewiesen habe, weil ihn die Corona-Schutzmaßnahmen, insbesondere die Maskenpflicht, zermürbt hätten (vgl. „Ich war wie in einem Film, aus dem ich keinen Ausweg fand“, Artikel vom 25.03.2022, https://www.sueddeutsche.de/panorama/bad-kreuznach-idar-oberstein-prozess-tankstelle-gestaendnis-1.5554878 – abgerufen am 04.04.2022). Einzelnen Teilnehmern und Teilnehmerinnen von Demonstrationen gegen die Covid-19-Schutzmaßnahmen attestierte Ende des Jahres 2021 der nordrhein-westfälische Innenminister Herbert Reul: „Die sind brandgefährlich, weil sie mittlerweile nicht nur reden, schwätzen, sich gegenseitig hochstacheln, sondern auch zu Taten schreiten“ und bei diesen Demonstrationen kam es Ende 2021 – mithin in der Zeit unmittelbar nach der hiesigen Tat – zu zunehmenden Verletzungen auch von Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen (vgl. „Die sind brandgefährlich“, Artikel vom 13.12.2021, https://www.sueddeutsche.de/politik/corona-demo-deutschland-proteste-gewalt-1.5486489 – abgerufen am 04.04.2022).

Jedenfalls vor diesem Hintergrund erscheint die hiesige Tat geeignet, reale Gefährdungen von Rechtsgütern herbeizuführen. Denn wenn die Situation von Ungeimpften heute in Deutschland mit denen der europäischen Juden und Jüdinnen im Nationalsozialismus gleichgesetzt wird, wird den Ungeimpften eine Position der absoluten Entrechtung attestiert, in der es auch mit Gewalt berechtigt wäre, sich gegen den Unterdrücker zu wehren. Die Gleichstellung bleibt nicht rein geistig, sondern trifft auf die vorbeschriebene Situation, in der bereits tatsächlich Menschen, die sich zu Unrecht von den Covid-19-Schutzmaßnahmen eingeschränkt sehen, eine Vielzahl von Gewalttaten gegen diejenigen, von denen sie sich unterdrückt fühlen, begehen. Jede weitere Gleichstellung von Covid-19-Schutzmaßnahmen mit der Shoah ist deshalb geeignet, Bestätigung für die selbstempfundene Situation der Entrechtung und damit Rechtfertigung für den gewaltsamen Widerstand zu liefern und so den öffentlichen Frieden zu gefährden (ebenso für das oben beschriebene Plakat BayObLG, Beschluss vom 25.06.2020, 205 StRR 240/20, Rn. 5 – juris; ablehnend für auf einem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil gepostete Bilder von sogenannten „Judensternen“ mit den Aufschriften „nicht geimpft“, „AFD Wähler“, „SUV Fahrer“ und „Islamophob“ Saarländisches OLG, Urteil vom 08.03.2021, Ss 72/2020 (2/21), Rn. 22 ff. – juris).“

Ich denke, dass die Rechtsfrage auch irgendwann der BGH entscheiden wird/muss.

Corona II: Vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung, oder: (Unrichtiges) Gesundheitszeugnis, ja oder nein?

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Die zweite Entscheidung zum „Corona-Strafrecht“, der LG Lüneburg, Beschl. v. 08.09.2022 – 22 Qs 55/22 – verhält sich noch einmal zu § 279 StGB.

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, gegen die Angeschuldigte einen Strafbefehl wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gem. § 279 StGB zu erlassen und eine Geldstrafe festzusetzen. Sie wirft der Angeschuldigten ihr vor, über ein Internetportal gegen Entgelt eine auf ihren Namen lautende vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung einer ehemaligen Ärztin erworben und anschließend dem Gesundheitsamt Harburg vorgelegt zu haben, um den Anschein einer Impfunfähigkeit zu erwecken. Dabei sei der Angeschuldigten bewusst gewesen, dass die vorläufige Impfunfähigkeit ohne eine vorhergehende medizinische Untersuchung durch die ausstellende Ärztin attestiert wurde.

Die vorgelegte Bescheinigung ist mit „Gutachten zur Bescheinigung einer vorläufigen Impfunfähigkeit“ überschrieben. Weiter heißt es darin:

„Aufgrund meiner ärztlichen Einschätzung und Bewertung komme ich nach freiem Ermessen zu folgender privatgutachterlichen Einschätzung:

Bis zum Ausschluss einer möglichen schwerwiegenden Allergie gegen einen der Inhaltsstoffe der in der EU zugelassenen Impfstoffe gegen Covid-19 (…) durch eine fachärztliche allergologische Abklärung soll bei I.K. keine Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus erfolgen.

Bis zur Vorstellung und Abklärung durch ein allergologisches Zentrum und/oder abschließende Beurteilung durch einen Amtsarzt ist I.K. daher vorläufig impfunfähig.

Diese Bescheinigung gilt bis zur o.g. Abklärung, spätestens bis zum 08.09.2022.“

Das AG hat den Erlass des Strafbefehls gem. § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO mit der Begründung abgelehnt. Dagegen die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die beim LG keinen Erfolg hatte:

1. Die Bescheinigung der ehemaligen Ärztin Dr. med. pp. vom 08.03.2022 stellt nach Aktenlage kein unrichtiges Gesundheitszeugnis dar.

Gemäß § 279 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277, 278 StGB bezeichneten Art Gebrauch macht. Gemäß § 278 StGB gilt: Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ein Zeugnis im Sinne dieser Vorschrift meint dabei insbesondere eine Bescheinigung über den gegenwärtigen Gesundheitszustand eines Menschen. Erfasst sind dabei auch die von einem Arzt ausgestellten Krankenscheine und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (vgl. nur Heine/Schuster in Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 277 Rn. 2). Nicht erforderlich ist, dass die Bescheinigung eine Diagnose enthält (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.09.2013 – 2 Ss 519/13). Unrichtig ist das Zeugnis im Sinne des § 278 StGB auch dann, wenn die miterklärten Grundlagen der Beurteilung in einem wesentlichen Punkt nicht der Wahrheit entsprechen. Dies ist etwa in der Regel der Fall, wenn die für die Beurteilung des Gesundheitszustands erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde (vgl. nur Fischer StGB, 68. Aufl. 2021, § 278 Rn. 4 m.w.N.). Das Vertrauen in das ärztliche Zeugnis beruht nämlich darauf, dass eine ordnungsgemäße Informationsgewinnung stattgefunden hat; ihre Vornahme wird konkludent miterklärt (vgl. Heine/Schuster, aaO § 278 Rn. 2, vgl. auch Schuhr in Spickhoff Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, StGB § 278 Rn. 11). Das Unterlassen einer Untersuchung, die eine zusätzliche Beurteilungsgrundlage ergeben hätte, macht aber ein Zeugnis noch nicht unrichtig; es kommt darauf an, welches Maß an Genauigkeit im Einzelfall erforderlich gewesen wäre (vgl. nur Fischer aaO). Welche Form der Untersuchung erforderlich und so konkludent miterklärt wird, ist demnach einzelfallabhängig und nach medizinischen bzw. medizinrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.

Gemessen daran stellte die vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung der ehemaligen Ärztin Dr. med. pp.  vom 08.03.2022 nach Aktenlage kein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen im Sinne des § 279 StGB dar.

Denn es wurde hierin kein Gesundheitszustand des Angeschuldigten bescheinigt. Die ausstellende Ärztin hat lediglich erklärt, dass sie nach freiem Ermessen zu der Einschätzung komme, dass bis zur Abklärung, ob bei der Angeschuldigten eine mögliche schwerwiegende Allergie gegen einen der Inhaltsstoffe der in der EU zugelassenen Impfstoffe gegen COVID-19 bestehe, keine Impfung erfolgen solle und die Angeschuldigte daher vorläufig impfunfähig sei. Aus der gewählten Formulierung ergibt sich gerade nicht, dass bereits eine Untersuchung stattgefunden hat. Der „vorläufigen Unfähigkeitsbescheinigung“ lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass eine ärztliche Abklärung noch erfolgen müsse, um ausschließen zu können, ob Bestandteile des jeweils zu verabreichenden Impfstoffs gegen Covid-19 eine allergische Reaktion bei der Angeschuldigten auslösen können, weshalb das „Gutachten“ auch lediglich von einer vorläufigen Impfunfähigkeit spricht.

Das „Gutachten“ ist auch nicht unrichtig, da die darin getroffene Aussage, dass keine Untersuchung stattgefunden hat, der Wahrheit entspricht.“

Corona I: „Gelber Judenstern“ mit „Ungeimpft“, oder: Strafbar wegen Volksverhetzung?

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In die 45. KW. starte ich dann heute mit zwei Entscheidungen zu „Corona-Fragen“.

Zunächst stelle ich hier den LG Aachen, Beschl. v. 18.08.2022 – 60 Qs 16/22 – vor. Es geht im die Verwendung des sog. „Judensterns“ unter Ersetzung des Wortes Jude durch das Wort „ungeimpft“.

Gegen die Angeschuldigte wird von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung, begangen am 01.12.2021, geführt. Durch die Meldestelle respect! wurde bekannt, dass die Angeschuldigte am 01.12.2021 ein Bild mit einem sogenannten „Judenstern“ in einer seinerzeit aus 27 Mitgliedern bestehenden Facebook-Gruppe „Impfzwang?? Nein danke!! Wir stehen auf!!“ als Gruppenbild hochgeladen hatte. Dabei handelte es sich um eine abgewandelte Version des „Judensterns“ dahingehend, dass auf dem Stern nicht der Begriff „Jude“, sondern der Begriff „Ungeimpft“ zu sehen war. Über und unter dem Judenstern standen die Worte „Der neue Judenstern“.

Von der Staatsanwaltschaft ist der Erlass eines Strafbefehls gegen die Angeschuldigte beantragt worden. Konkret wird der Angeschuldigten Folgendes zur Last gelegt:

„Am 01.12.2021 stellten Sie gegen 21:35 Uhr in der von Ihnen gegründeten öffentlich einsehbaren Facebook-Gruppe mit dem Titel „Impfzwang?? Nein Danke!! Wir stehen auf!!“ als Gruppenbild ein Foto ein, auf dem mittig ein auf einer Scheibe klebendes Plakat abgebildet ist. Das Plakat zeigt einen gelben Judenstern, der zur Zeit des Nationalsozialismus zur Kennzeichnung von Juden verwendet wurde, mit der Inschrift „Ungeimpft“ und der Überund Unterschrift „Der neue Judenstern“. Ihnen war bewusst, dass eine Impfung in keinem Zusammenhang zur Judenverfolgung steht. Sie nahmen billigend in Kauf, dass die unter den Nationalsozialisten begangene planmäßige Ermordung von Juden als Vergleich mit den staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Pandemie wahrgenommen werden würde und dadurch eine Bagatellisierung der Art, des Ausmaßes und der Folgen der Unterdrückung, Gewalt und massenhaften Ermordung der Juden zur Zeit des Nationalsozialismus zum Ausdruck gebracht wird. Ihnen war bewusst, dass dies zu einer Herabsetzung von Hemmschwellen mit unmittelbar rechtsgutgefährdenden Folgen führen kann.“

Der Amtsrichter hat den Erlass des Strafbefehls abgelehnt. Dagegen die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die keinen Erfolg hat. Wegen der Einzelheiten der Ablehnungsentscheidung verweise ich auf den verlinkten Volltext der LG Entscheidung. Hier stelle ich nur die (amtlichen) Leitsätze ein, die lauten:

    1. Die Verwendung eines „Judensterns“ unter Ersetzung des Wortes „Jude“ durch das Wort „ungeimpft“ in einem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil erfüllt als Beitrag zur öffentlich geistigen Auseinandersetzung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht den Tatbestand des Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.03.2021 – Ss 72/2020 (2/21), BeckRS 2021, 4322; Fischer StGB, 69. Aufl. 2022, § 130 Rn. 27). Eine Deutung des „Judensterns“ als allgemeines Symbol für eine staatlich veranlasste Stigmatisierung, Ausgrenzung und Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen ist aus der Sicht eines verständigen Zuhörers nicht ausgeschlossen. Es ist daher im Hinblick auf die gesellschaftlich geführte Debatte um eine Corona-Impfpflicht, Schutzmaßnahmen und die Privilegien für geimpfte Personen aus Sicht eines objektiven, verständigen Zuhörers auch eine Deutung denkbar, die lediglich die Nachteile der ungeimpften Bevölkerung durch die eingeschränkte Teilnahme am öffentlichen Leben gegenüber den Geimpften anprangert, ohne sich hierbei konkret auf den Völkermord an den Juden zu beziehen. Die Angeschuldigte hat im konkreten Fall nicht das den Juden unter der NS-Herrschaft zugefügte Unrecht bagatellisiert, sondern vielmehr ihre eigene Situation als Ungeimpfte in der Corona-Pandemie überdramatisiert.
    2. Zwar ist es auf sogenannten Corona-Demonstrationen des Häufigeren zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen. Demgegenüber haben an diesen Demonstrationen auch zahlreiche Personen teilgenommen, die friedlich gegen eine geplante Impfpflicht oder sonstige Corona-Maßnahmen demonstriert haben und sich mit den Gewalttaten Einzelner nicht identifiziert oder diese gebilligt haben. Vor diesem Hintergrund kann nicht jeder Aufruf, sich gegen eine Impfpflicht einzusetzen als Appell zum Rechtsbruch oder aggressive Emotionalisierung ausgelegt werden.

Zu der Problematik auch schon LG Würzburg, Beschl. v. 18.5.2022 – 1 Qs 80/22  und dazu. Corona II: „Gelber Judenstern“ mit „NICHT GEIMPFT“, oder: Strafbar wegen Volksverhetzung?

Corona II: War die Arztpraxis „öffentlich zugänglich“?, oder: Schriftliches Hygienekonzept erforderlich?

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Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich um den OLG Oldenburg, Beschl.v. 29.09.2022 – 2 Ss(OWi) 131/22.

Das AG den Betroffenen „wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 4 Niedersächsische Corona-Verordnung (Fassung vom 07.10.2020) dadurch, dass er als Betreiber einer öffentlichen Einrichtung mit Kunden- und Besuchsverkehr jeglicher Art (Praxis für Augenheilkunde) zur Sicherstellung der Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ein schriftliches Hygienekonzept nicht aufgestellt hat und damit auf Verlangen auch nicht vorlegen konnte“ zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt. Dagegen wendet sich der Betroffene. Er macht unter anderem geltend, dass er nicht zur Erstellung eines Hygienekonzeptes verpflichtet gewesen sei.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, das AG-Urteil aufgehoben und den Angeklagten frei gesprochen:

„Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Betroffene ist freiberuflicher Augenarzt und betreibt -angeschlossen an die Praxisräume seiner ebenfalls als Ärztin praktizierenden Ehefrau- eine Praxis für Augenheilkunde in der er ausschließlich bei privaten Krankenkassen versicherte Patienten nach Absprache betreut. Weitere Mitarbeiter beschäftigt der Betroffene nicht.

Am TT.MM.2020 zwischen 12:15 und 12:30 Uhr erfolgte durch zwei Mitarbeiter des Gesundheitsamtes pp. eine Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie in den Praxisräumen des Betroffenen. Hierbei wurde festgestellt, dass der Betroffene kein schriftliches Hygienekonzept vorweisen konnte.

Als weitere Feststellung findet sich in den Urteilsgründen, dass der Betroffene lediglich in einem überschaubaren Umfang „Privatpatienten“, diese lediglich nach vorheriger Absprache, behandelt.

Die Coronaverordnung vom 07.10.2020 galt zum Tatzeitpunkt nicht mehr.

§ 4 Abs. 1 der niedersächsischen Coronaverordnung (im folgenden: Verordnung) vom 30.10.2020 lautete wie folgt:

Der Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Kunden- oder Besuchsverkehr jeglicher Art sowie die Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung setzen ein Hygienekonzept nach den Vorgaben des Abs. 2 voraus.

§ 3 Abs. 1 der Verordnung lautete:

Jede Person hat….in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen…

Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass der Betroffene zur Erstellung eines Hygienekonzepts verpflichtet gewesen sei, da in Anlehnung an die Musterbauordnung öffentlich zugängliche Gebäude unter anderem definiert seien als Einrichtungen des Gesundheitswesens. Darüber hinaus stützt sich das Amtsgericht auf eine „Erläuterung zur Verordnung vom 25.06.2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus“, die unter einer näher bezeichneten, mit www.llv.li beginnenden Internetadresse, einzusehen sei.

III.

Ein Verfahrenshindernis besteht nicht.

Zwar wird sowohl die Verurteilung als auch der Bußgeldbescheid auf eine zum Tatzeitpunkt nicht mehr geltende Coronaverordnung gestützt. Da die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen hat, dass zumindest im Rahmen der Anhörung des Betroffenen die zum Tatzeitpunkt geltende Verordnung vom 30.10.2020 zitiert worden ist, sieht der Senat trotz gewisser Bedenken unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass die Regelungen inhaltlich identisch sind, noch keinen Grund zu der Annahme, der Bußgeldbescheid leide an einem derart gravierenden Mangel, dass von dessen Nichtigkeit auszugehen wäre.

IV.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen nicht.

Soweit sich das Amtsgericht -insoweit der Verwaltungsbehörde folgend- zur Auslegung der niedersächsischen Verordnung auf die Musterbauordnung und die oben genannten Erläuterungen beruft, ist das für den konkreten Fall nicht zielführend. Grundsätzlich wird es sich bei einer Arztpraxis, deren Räumlichkeiten im Rahmen der Öffnungszeiten allgemein zugänglich sind und die über mehrere Beschäftigte verfügt, um eine öffentlich zugängliche Einrichtung im Sinne von § 4 der Verordnung handeln. Hierzu bedarf es der Heranziehung der Musterbauordnung und – nicht nachvollziehbar – von Internetseiten der Verwaltung des Fürstentums Liechtenstein (!) (llv.li…..) nicht.

Anders ist es aber im vorliegenden Fall.

Der Betroffene betreibt seine Praxis angeschlossen an die Praxis seiner Ehefrau. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Praxis der Ehefrau des Betroffenen um eine solche handelt, die öffentlich zugänglich ist, wäre Betreiber nicht der Betroffene, sondern dessen Ehefrau. Dass diese nicht über ein Hygienekonzept verfügt hätte, ist wieder festgestellt, noch für die Entscheidung dieses Verfahrens von Relevanz.

So, wie der Betroffene selbst seine Praxis betreibt, handelt es sich nicht um eine öffentlich zugängliche Einrichtung mit Kunden- oder Besuchsverkehr. Zu beachten ist nämlich, dass zwischen § 4 und § 3 der Verordnung differenziert wird:

Während eine Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen, die öffentlich (www.duden.de: für die Allgemeinheit zugänglich, benutzbar) oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, zu tragen war, war ein Hygienekonzept nur für öffentlich zugängliche Einrichtungen mit Kunden- oder Besuchsverkehr erforderlich. Das bedeutet, dass innerhalb der Verordnung vom 30.10.2020 zwischen den verschiedenen Einrichtungen unterschieden wurde. Bei der Praxis des Betroffenen in ihrer konkreten Ausgestaltung handelte es sich zwar um eine solche mit Kunden- oder Besuchsverkehr, nicht jedoch um eine öffentlich zugängliche Einrichtung. Aus den Feststellungen ergibt sich nämlich, dass der Betroffene zum einen keine Mitarbeiter beschäftigt und zum anderen Patienten lediglich nach vorheriger Absprache behandelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich hierbei Patienten in der Praxis des Betroffenen begegnet wären oder aber, dass die Praxis des Betroffenen für Terminsabsprachen zumindest jederzeit allgemein zugänglich gewesen wäre, bestehen nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht hierzu, bezogen auf den Tatzeitpunkt im November 2020, weitere Feststellungen würde treffen können.

Ob es sinnvoll gewesen wäre, auch für Praxen, die wie diejenige des Betroffenen organisiert waren, ein Hygienekonzept zu verlangen – die Ausführungen des Amtsgerichtes hierzu sind ohne weiteres nachvollziehbar- kann dahinstehen, da der Verordnungsgeber die Verpflichtung an das Tatbestandsmerkmal öffentlich zugänglich geknüpft hat. Mangels Vorliegens einer öffentlich zugänglichen Einrichtung war der Betroffene aber nicht zur Erstellung und Vorlage eines Hygienekonzepts verpflichtet.

Er ist daher auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat (§ 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG), freizusprechen.“