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Ab heute mal wieder für 14 Tage Auszeit/Urlaub, oder: Mal wieder Leinen los

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Moin, kurze Info heute zwischendurch.

Es ist mal wieder so weit: Auszeit. Und zwar ab heute Nachmittag geht es ab, zunächst mit der DB nach Düsseldorf – dass sollte heute klappen – und von dort morgen mit dem Flieger, wahrscheinlich ein Airbus A330neo, nach La Romana und dort geht es dann aufs Schiff.

Samstagabend startet dann die Kreuzfahrt „Karibik und Mittelamerika“. „Zwei Fliegen mit einer Klappe“: Die Gattin wollte immer schon mal in die Karibik und ich immer schon mal zum Panamakanal. Und beides können wir mit der Reise „abhaken“.

Hier geht es normal weiter: Die Beiträge sind vorbereitet, alles aber vielleicht nicht ganz so aktuell wie gewohnt. Aber klappt schon.

Kommentarfunktion habe ich eingeschaltet gelassen. Ich werde aber kaum schnell antworten. Und auf Kommentare, die immer wieder die Geschichte mit dem nicht unterschriebenen – ungültigen – Urteil aufwärmen, antworte ich eh nicht mehr. Das Thema ist ausgelutscht.

Also dann bis zum gesunden „Wiedersehen“.

Das war gestern dann der 14.000 Beitrag im BOB, oder: Wir beginnen heute einen neuen Tausender

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Und dann beginne ich den heutigen Samstag, das Tor zum Zeitumstellungswochenende, mit einem Statistik-Beitrag, der heute als erstes im Kessel-Buntes liegt. Und das hat einen besonderen Grund.

Denn das gestrige RVG-Rätsel war – Achtung!! – der Beitrag Nr. 14.000 im Burhoff-Online-Blog. Heute beginne ich also einen neuen Tausender mit diesem 14.001 Beitrag. Für mich sind solche Ereignisse/Daten/Meilensteine dann immer Anlass, mal einen Blick zurückzuwerfen. Also: Was war bzw. was ist in der Zeit seit dem 1. Beitrag alles passiert – und natürlich auch: Wie geht es weiter?

Zunächst: Der erste Beitrag ist am 01.11.2008  online gegangen. Da war ich gerade bei der Justiz NRW ausgeschieden und konnte dann auch bloggen. Das wäre vorher sicherlich nicht gut angekommen. Zu der Zeit sind sicherlich manche Leser des Blogs noch zur Schule gegangen. So vergeht eben die Zeit

Übrigens sehr schön, dass der 14.000-Beitrag dann fast genau 15 Jahre nach Beginn des Blogs erschienen ist. Damals hieß das Blog übrigens noch Strafrecht-Online-Blog und erschien bei Wolters Kluwer. Den „Laden“ habe ich ja inzwischen verlassen, war sicherlich für beide Seiten besser.

Der erste Beitrag war: Anhebung der Tagessatzhöchstgrenze im Bundeskabinett beschlossen. Wenn man sich ihn ansieht: Ohne Bilder und nur wenig Text, keine Entscheidung verlinkt usw. Das kam alles erst später. Auch das neue Outfit ist dann erst gekommen, als ich begonnen habe das Blog allein zu betreiben.

Wie gesagt: In der Zeit seit dem ersten Beitrag ist viel passiert. Ich will und kann das hier nicht alles darstellen, sondern ich will mich darauf beschränken darzustellen, mit welcher Anzahl an Beiträgen die einzelnen Kategorien in etwa vertreten sind. Das ergibt folgendes Bild:

StPO/Haft 4.563
StGB 2.751
Gebühren 2.160
OWi 1.989
Verwaltung-/ Zivilrecht 1.356

Das sind m.E. recht interessante Zahlen. Sie zeigen den Schwerpunkt des Blogs im Verfahrensrecht der StPO. Leider kann ich den Beitrag mit den höchsten Klickzahlen nicht nennen. Das gibt die Statistik-App nicht her. Die hat sich im Laufe der Zeit immer wieder geändert und dabei sind die alten Zahlen dann leider verloren gegangen.

Nicht aufgenommen habe ich die Kategorien, die im Laufe der Zeit hinzu gekommen. Sie zeigen, was die (juristische) Welt so interessiert (hat). Das sind/waren „Corona“ mit 169 Beiträgen, „beA“ mit 41 Beiträgen und zuletzt dann jetzt „Klima“ mit 16 Beiträgen.

Und außer der Reihe laufen der Wochenspiegel mit 696 Beiträgen und der Sonntagswitz mit 667 Beiträgen, das ist/war das jeweilige Sonntagsprogramm.

So und damit genug der Rückschau. Jetzt schauen wir nach vorn. Auf das, was kommt. Nun, ich denke: Nichts Neues, sondern es wird in den inzwischen eingeschliffenen Bahnen weiter gehen. Veränderungen haben wir in der Welt genug. Da muss sich nicht auch noch der „BOB“ verändern. Also, es geht weiter. So lange es geht 🙂 .

Ganz zum Schluss – und das gehört nach 14.000 Beiträgen einfach dazu: Ein herzliches Dankeschön an alle, die zum Gelingen des Blogs beigetragen haben. Das waren in den Anfangsjahren die Mitarbeiter von Wolters Kluwer, die ja nichts dafür konnten, dass der Verlag und ich nicht (mehr) harmoniert haben. Für die letzten Jahre gebührt der Dank dann meinen Kollegen Mirko Laudon – ja der von der Strafakte -, der das Blog in der neuen Form aufgesetzt und betreut hat und betreut, auch wenn ich manchmla ein wenig nervig bin. Ihnen allen ein herzliches Dankeschön und an Mirko ein: Ad multos annos.

Und: Dank natürlich auch an alle Einsender von Enscheidungen, die damit dazu beigetragen habe, dass viele Beiträge überhaupt erscheinen konnten. Manche Entscheidungen gab und gibt es deshalb (zunächst) nur bei mir. Dazu haben die Einsender beigetragen. Und ich hoffe, dass das so bleibt. Denn, was der BGH macht, ist sicherlich auch interessant, aber interessanter sind manchmal die Entscheidungen der Instanzgerichte.

Und ganz zum Schluss: Nachher geht es dann mit dem „Kessel-Buntes“ weiter

Ich habe da mal eine Frage: Ich habe drei Nebenkläger vertreten, welche Gebühren?

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Und dann heute folgende Gebührenfrage:

„Hallo Herr Burhoff,

da Ihr Gebührenordner leer ist, wie ich gelesen habe, hätte ich eine für mich neue Konstellation, über der ich derzeit brüte (und auch schon eine Idee habe):

Mdt. A zeigt bei der Polizei eine Sexualstraftat an. Im Zuge der Ermittlungen werden zwei weitere Opfer (B und C) bekannt.

Die Kriminalpolizei legt drei Verfahren an mit jeweils eigenem Aktenzeichen. Ich zeige mich für A, B und C im Ermittlungsverfahren bei der Kripo an und erkläre bereits in diesem Zuge jeweils den Anschluss als Nebenklägerin.

Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen und Abgabe an die StA wird dort ein einheitliches Js-Verfahren gegen den Beschuldigten angelegt.

Es erfolgt wegen aller drei Fälle Anklage zum Strafrichter.

Für Mdt. A werde ich vorgerichtlich und gerichtlich als Beistand bestellt.

Für Mdt. B und C besteht im gerichtlichen Verfahren Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung.

Welche Gebühren fallen an?“

 

Sonntagswitz, wegen meines Berlinbesuchs heute mal über Berliner und so

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Ich war ein paar Tage in Berlin. Daher bieten sich heute „Berlin-Witze“ an, und zwar.

Und am 8. Tag erschuf Gott die Dialekte. Alle Völker waren glücklich.

Nur für den Berliner war kein Dialekt übrig.

Da wurde der Berliner ganz traurig und sagte: „Jetzt habe ich gar keinen Dialekt bekommen?“.

Da sagte Gott: „Macht nüscht meen Kleener, quatschte halt wie icke hier!“


Ein Berliner fragt am Münchner Hauptbahnhof einen Einheimischen nach dem Weg,
und das natürlich mit Berliner Schnauze:

„He Sie! Wo jeht et denn hier zum Marienplatz?“

Der Münchner: „Wenns´d mi anständig frogst, dann sog i´s da vielleicht!“

Der Berliner: „Nee, denn valoof ick ma lieber!“


Ein Kölner und ein Berliner wetten, wer am besten lügen kann. Wetteinsatz sind 5 EUR.

Der Kölner: „`Neulich bin ich von der Spitze des Kölner Doms aus wie ein Vogel über Köln geflogen.“.

Wortlos steckt der Berliner beide Fünf-Euro-Scheine ein.

„Was denn“, ruft der Kölner, „du hast doch noch gar nicht gelogen.“

Darauf der Berliner: `“Ick hab dir fliejen sehn.“


In Berlin sitzt jemand in einer öffentlichen Toilette und singt:

„Et jeht allet vorüba, et jeht allet vorbei.“

Brüllt einer von draußen:

„Denn setz dir jefällichst richtig druff!“

OWI III: „Abschirmungsmaßnahme“ beim Fahrverbot?, oder: Nur „„geringfügig negatives Betriebsergebnis“

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Und zum Tagesschluss dann mit dem KG, Beschl. v. 20.04.2023 – 3 ORbs 68/23 – 162 Ss 31/23 – dann noch etwas zum Fahrverbot.  Auch hier nur:

„Erläuternd bemerkt der Senat:

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Tatgericht den Umstand eines geringfügig negativen Betriebsergebnisses (hier – 3.697 Euro „laut betriebswirtschaftlicher Auswertung per Oktober 2022“ [UA S. 3]) nicht zum Anlass genommen hat, so genannte Abschirmungsmaßnahmen (z. B. Beschäftigung eines Fahrers für die Zeit des Fahrverbots) für unzumutbar zu halten. Die Aussagekraft einer betriebswirtschaftlichen Auswertung hängt maßgeblich vom Buchungsverhalten des Handeltreibenden ab, so dass die genannte Kennzahl, von der noch nicht einmal klar ist, ob sie den Oktober 2022 oder die Monate Januar bis Oktober 2022 betrifft, keinen validen Aufschluss über die Belastbarkeit des vom Betroffenen geführten Unternehmens gibt. Betriebsvermögen und eventuelle Darlehensbelastungen bezeichnet das Urteil jedenfalls nicht, und die Rechtsbeschwerde erhebt auch keine Verfahrensrüge, welche die – diesbezüglich offenbar unterbliebene – Aufklärung als geboten hätte erscheinen lassen.

Das Amtsgericht ist somit einerseits zugunsten des Betroffenen davon ausgegangen, dass dieser zum Betreiben seines Gewerbes Kraftfahrzeuge führen muss und daher „auf seinen Führerschein angewiesen ist“ (UA S. 4). Vor dem Hintergrund der beschränkten Aussagekraft der betriebswirtschaftlichen Auswertung „per Oktober 2022“ hat es aber auch vertretbar und damit rechtsfehlerfrei in Rechnung gestellt, dass dem Betroffenen, planerisch erleichtert durch das Erstverbüßerprivileg (§ 25 Abs. 2a StVG), Abschirmungsmaßnahmen möglich sind und er namentlich eine „Teilzeitkraft mit Fahrerlaubnis“ (UA S. 4) einstellen und gegebenenfalls einen Kredit aufnehmen kann. Ersichtlich beachtet hat das Amtsgericht dabei, dass an das Vorliegen einer den Wegfall des Regelfahrverbots rechtfertigenden Härte ganz außergewöhnlicher Art nach der Einführung des § 25 Abs. 2a StVG ein noch strengerer Maßstab als zuvor anzulegen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. März 2018 – 3 Ws (B) 73/18 – [jurisPR-VerkR 2/2019 Anm. 3] und vom 23. Dezember 2008 – 3 Ws (B) 478/08 –).“