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Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren bei der Beiordnung zur HB-Verkündung?

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Im Gebührenrätsel dann heute eine Frage, die in den letzten Tagen mehrfach gestellt worden ist. Und zwar.

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

bezugnehmend auf Ihren Blog habe ich folgende Gebührenanfrage an Sie:

Aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 änderte sich im hiesigen Kammergerichtbezirk die Beiordnungspraxis und ich bin kürzlich einem gerade verhafteten Beschuldigten lediglich „für die richterliche Vernehmung im Rahmen der heutigen Verkündung des Haftbefehls gemäß § 141 Abs. 3 S. 4 StPO“* beigeordnet worden, da der „Stammanwalt“ des Beschuldigten auf telefonische Nachfrage des Richters erklärt hatte, zum Verkündungstermin verhindert zu sein.

Nach Besprechung der Angelegenheit mit dem Beschuldigen und nachdem im Termin zur Haftfrage verhandelt wurde und ich einen Antrag zur mündlichen Haftprüfung gestellt habe, wurde dem Beschuldigten der Haftbefehl verkündet.

Darüber hinaus ordnete das Gericht den „Stammanwalt“ dem Beschuldigten mittels entspre-chenden Beschlusses bei.

Gibt es hier schon Rechtsprechung, welche Gebühren ansatzfähig sein könnten?“

Und ja, der Kollege hatte sich vertippt/vertan. Auf Nachfrage hat er das klar gestellt:

Sorry, mein Fehler – richtig muss es heißen Beiordnung nach § 140 (1) Nr. 4 StPO (neue Fassung) mit dem Zusatz  „für die richterliche Vernehmung im Rahmen der heutigen Verkündung des Haftbefehls”. Gibt es da schon Entwicklung?“

Unerlaubtes Entfernen, oder: Wann ist ein (Privat)Parkplatz (verkehrs)öffentlich?

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Die zweite Entscheidung kommt dann mit dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.11.2019 – 1 OLG 2 Ss 77/19 – aus dem Südwesten der Republok. Thematik: Die Frage der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläsche in Zusammenhang mit einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Dazu das OLG:

„Nach den Feststellungen des Amtsgerichts stieß die Angeklagte am 9. Oktober 2018 mit einem von ihr geführten PKW auf dem Parkplatz pp. in Neustadt gegen ein anderes Kraftfahrzeug, wodurch sie einen Fremdschaden in Höhe von 3.632,62 EUR verursachte. Obwohl sie den Unfall bemerkt hatte, verließ sie die Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ihrer Person zu ermöglichen. Zur Nutzung des Parkplatzes hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

„Der Parkplatz steht im Eigentum des Zeugen W. M. Die Berechtigung zum Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Parkplatz bedingt den Abschluss eines Mietvertrages mit dem Zeugen M. Nach Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter einen festen Parkplatz zugewiesen. Die Ein- und Ausfahrt ist grundsätzlich nur durch das Passieren einer Schrankenanlage möglich. Die Mieter erhalten zum Öffnen der Schranke eine elektronische Karte. Der Parkplatz ist durch eine entsprechende Beschilderung als Privatparkplatz gekennzeichnet.

Die Angeklagte war seit Juli 2017 Mieterin eines Stellplatzes auf dem vorbezeichneten Parkplatz. In der Folgezeit waren die Schranken des Öfteren defekt und standen dann bis zur jeweiligen Reparatur offen. Seit circa Juni 2018 bis Juli 2019 war die Schrankenanlage dauerhaft defekt und dauerhaft geöffnet. Auch zum Tatzeitpunkt standen die Schranken oben, sodass der Parkplatz frei zugänglich war und auch von Personen genutzt wurde, welche keinen Mietvertrag besaßen. Im Juli 2019 wurde die Schrankanlage abgebaut.“

Die Angeklagte, die das Unfallgeschehen eingeräumt hat, hat sich dahingehend eingelassen, sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Parkplatz um einen nichtöffentlichen Verkehrsraum gehandelt habe. Das Amtsgericht hat die Öffentlichkeit des Parkplatzes bejaht, weil der Verfügungsberechtigte Zeuge M. zwar eine anderweitige Zweckbestimmung getroffen, tatsächlich aber nicht verhindert gehabt habe, dass auch die Allgemeinheit den Parkplatz habe befahren können. Ein Tatbestandsirrtum auf Seiten der Angeklagten liege nicht vor, weil diese erkannt gehabt habe, dass die Schranke zum Tatzeitpunkt defekt gewesen war und offenstand und der Parkplatz damit für jedermann offen zugänglich gewesen sei.

II.

Das Amtsgericht hat seine Annahme, das Unfallgeschehen habe sich im öffentlichen Straßenverkehr i.S.d. § 142 StGB ereignet, nicht rechtsfehlerfrei begründet. Allein der Umstand, dass der Grundstückseigentümer nicht „tatsächlich“ verhindert hat, dass auch die Allgemeinheit den Parkplatz befahren konnte, reicht zur Begründung der Öffentlichkeit der Verkehrsfläche hier nicht aus.

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Erfasst werden demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird (BGH, Urteil vom 04.03.2004 – 4 StR 377/03, juris Rn. 7 = BGHSt 49, 128; OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2008 – 2 Ss 33/08, NZV 2008, 257 f.; Blum, SVR 2012, 365, 366, jew. m.w.N.). Dem Schutzzweck der Vorschrift (Sicherheit des Straßenverkehrs) entsprechend sind „öffentlich“ darüber hinaus aber auch diejenigen Verkehrsflächen, bei denen ohne Rücksicht auf eine förmliche (wegerechtliche) Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse allein auf Grund ausdrücklicher oder nur stillschweigender Duldung seitens des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann oder jedenfalls durch bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zugelassen wird und die von der Allgemeinheit zu diesem Zweck auch tatsächlich benutzt werden (faktischer oder verkehrsrechtlicher Öffentlichkeitsbegriff; Geppert in LK, 12. Aufl. 2009, § 142, Rn. 14). Ausschlaggebend ist, ob der Benutzerkreis die für den öffentlichen Straßenverkehr charakteristische Anonymität aufweist, denn nur dann besteht eine die Verhaltensgebote des § 142 StGB rechtfertigende Schutzbedürftigkeit der Unfallbeteiligten und Geschädigten (Schwerdtfeger in MüKo-StVR, 1. Aufl., 142 Rn. 43).

Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum steht eine eindeutige, äußerlich manifestierte Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird, entgegen (BGH Beschluss vom 30.01.2013 – 4 StR 527/12, NStZ 2013, 530). Wiederum dem Schutzzweck der Norm entsprechend ist für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, nicht auf dessen inneren Willen, sondern maßgeblich auf die für etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Umstände abzustellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.1987 – 2 Ss 413/87, NJW 1988, 922; OLG Hamm aaO.). Die nur gelegentliche (Mit-)Benutzung einer als Privatparkplatz gekennzeichneten Verkehrsfläche durch Unbefugte vermag an der „Nicht-Öffentlichkeit“ ebenso wenig etwas zu ändern, wie die Aufstellung amtlicher Verkehrszeichen auf einem Privatgelände (OLG Rostock, Urteil vom 28. November 2003 – 1 Ss 131/03 I 79/03, juris Rn. 11 mwN.). Selbst das Fehlen von Absperrmaßnahmen rechtfertigt nicht stets die Annahme, eine deutlich von öffentlichen Wegen abgegrenzte private Fläche stehe der Allgemeinheit uneingeschränkt zur Verfügung (Blum aaO., 368). Anderes gilt nur, wenn die Verkehrsfläche trotz vorhandener Hinweise auf eine Nutzungsbeschränkung durch entgegengesetzte längere Übung praktisch jedermann zugänglich und dies nach außen hin auch erkennbar geworden ist (Geppert aaO. § 142, Rn. 14). Entscheidend ist also, ob die vom Verfügungsberechtigten geduldete Mitnutzung durch Unberechtigte lediglich gelegentlich stattfindet oder ob die Nutzung aufgrund längerer Übung praktisch durch jedermann erfolgte und es sich quasi „eingebürgert“ hatte, dass die Parkfläche entgegen ihrer Kennzeichnung als Privatparkplatz auch durch einen größeren unbestimmten Personenkreis in Gebrauch genommen wird (Blum aaO.).

2. Die hierzu getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob das Amtsgericht seine rechtliche Wertung an diesem Verständnis von der Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche ausgerichtet hat.

Der Umstand, dass der Parkplatz aufgrund eines Defektes an der Schrankenanlage „faktisch für die Öffentlichkeit zugänglich“ gewesen war und dies vom Verfügungsberechtigten geduldet wurde, genügt zur Begründung der Öffentlichkeit der im privaten Eigentum stehenden Verkehrsfläche hier nicht. Durch die Beschilderung als Privatparkplatz und das Anbringen einer die Einfahrt grundsätzlich auf einen eng bestimmten Nutzerkreis beschränkenden Schrankenanlage hat der Verfügungsberechtigte nach außen hin kenntlich gemacht, dass eine Nutzung durch die Allgemeinheit nicht gewollt war. Durch den Umstand, dass die Schrankenanlage über längere Zeit hinweg defekt und daher eine Einfahrt faktisch auch für Nichtberechtigte möglich wurde, wurde diese nach außen gegebene Zweckbestimmung einer rein privaten Nutzung aus der hier allein maßgeblichen Sicht der Allgemeinheit jedenfalls nicht ohne weiteres aufgehoben. Hinzu tritt, dass die einzelnen Stellflächen den jeweiligen Mietern fest zugeordnet waren und es daher auf der Hand liegt, dass der Verfügungsberechtigte ein Interesse daran hatte, dass vermietete Stellflächen nicht durch Personen „blockiert“ wurden, mit denen er kein Mietverhältnis eingegangen war. Gegenteiliges kann allenfalls dann angenommen werden, wenn zwar nicht allgemein, so doch aber zumindest einem nicht näher eingrenzbaren Personenkreis bekannt gewesen wäre, dass eine unberechtigte Nutzung des Parkplatzes vom Verfügungsberechtigten gleichwohl geduldet wurde und eine entsprechende Nutzung auch erfolgt ist. Entsprechendes wird allein durch die Angabe der Zeugin K., dass „es öfters vorkam, dass Unbefugte ihre Fahrzeuge auf dem Parkplatz abstellten, wenn die Schranke oben war“ nicht belegt. Denn dabei bleibt insbesondere offen, wann und wie häufig eine solche Nutzung vorgekommen ist und ob der Kreis der unberechtigten Nutzer zum allein maßgeblichen Tatzeitpunkt näher eingrenzbar gewesen war.“

Ich habe da mal eine Frage: Heute „nur“ ein Ranking der 10 am meisten geklickten Fragen in 2019

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Am ersten Freitag des Jahres 2020 kommt zum Abschluss des Tages keine eigenständige Gebührenfrage, sondern „nur“ ein Ranking der am meisten geklickten Fragen im Jahr 2019, also noch einmal ein Rückblick. Für mich sind ganz interessant zu sehen, was die Leser interessiert:

Das waren folgende 10 Gebührenrätsel:

  1. Ich habe da mal eine Frage: Kann es denn sein, dass 4.000 € Gebühren angefallen sind?

  2. Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Kosten der Nebenklage?

  3. Ich habe da mal eine Frage: Muss ich als Pflichtverteidiger die Aktenversendungspauschale zahlen?

  4. Ich habe da mal eine Frage: Verdiene ich dreimal die Verfahrensgebühr für das Schwurgericht?

  5. Ich habe da mal eine Frage: Einstellung des Verfahrens ohne “Hauptverhandlung”, dennoch Terminsgebühr?

  6. Ich habe da mal eine Frage: Gibt es einen Gebührenrechner für die Gebühren des Verteidigers im OWiG-Verfahren?,

  7. Ich habe da mal eine Frage: Strafanzeige für den Mandanten – welche Gebühren?,

  8. Ich habe da mal eine Frage: Muss ich eine (Geldempfangs)Vollmacht vorlegen?

  9. Ich habe da mal eine Frage: Muss ich nach dem Termin zurückfahren oder darf ich übernachten?,

  10. Ich habe da mal eine Frage: Haftzuschlag auch bei Polizeigewahrsam?

Meine Top-Twenty-Beiträge 2019, oder: Reformen, Reformen, VerfGH Saarland

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Und hier dann: Auf ein Neues. Das ist das erste Posting des Neuen Jahres 2020. Zunächst wünsche ich allen Lesern und Followern meines Blogs noch einmal ein frohes und erfolgreiches Neues Jahr.

Und auch in diesem Jahr – immerhin blogge ich jetzt schon 11 Jahre – verspreche ich: Den „BOB“ wird es auch 2020 geben – wenn man mich lässt. Es wird sicherlich wieder viele interessante Entscheidungen geben, die zu vielen interessanten Postings führen werden.

Im ersten Posting des neuen Jahres dann – wie auch in den vergangenen Jahren – der Rückblick auf das gerade abgelaufene Jahr. Also ein Top-Twenty der Postings aus dem Jahr 2019. Wenn ich alles richtig (aus)gelesen habe, ergibt sich folgendes Ranking:

Dazu vorab noch folgende Anmerkungen: Die Wochenrückblicke und Gebührenfragen habe ich in die Übersicht nicht mit einbezogen. Ich habe auch nicht die Postings mit eingestellt, die sich mit Entscheidungen zum Urteil des VerfG Saarland befassen, dann wäre das Ranking ein wenig „owi-lastig“ geworden. Und: Ich habe auch die Postings, die sich mit Fragen befasst haben, die inzwischen überholt sind, wie z.B. die Umsetzung der RiLi Eu 2017/1919, nicht berücksichtigt. I, Übrigen habe ich dann schon ein wenig darauf geachtet, dass das Jahresende nicht zu kruz kommt 🙂 , denn naturgemäß sind aufgrund es Zeitablaufs die älteren Beiträge häufiger geklickt.

So. Nun aber:

  1. News, News, News: “Modernisierung der StPO” und “Änderung der Pflichtverteidigung” morgen in Kraft, oder: Hier gibt es schon ein Ebook,

  2. Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung, oder: Ein Überblick,

  3. OWi II: Navigationsgerät als elektronisches Gerät?, oder: Ob fest verbaut, ist egal,

  4. Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, oder: Ein Überblick – 10 Punkte,

  5. Rechteabbau durch das “Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens”, oder: Sie haben es getan/vor,

  6. OWi I: Paukenschlag II aus dem Saarland, oder: Traffistar S 350-Messungen nicht verwertbar,

  7. Mit einem 605 PS-Boliden mit 150 km/h nachts durch Berlin, oder: Alleinrennen,

  8. StPO I: Fehler bei der polizeilichen Vernehmung, oder: Wasch mich, aber mach mich nicht nass,

  9. U-Haft I: Wenn der Wahlverteidiger die Aussetzung der HV erzwingt, oder: Verhältnismäßigkeit der U-Haft,

  10. Der Richter mit Reichweitenproblemen, oder: Besorgnis der Befangenheit,

  11. StGB I: Filmen von Polizeibeamten, oder: “Nichtöffentliches Wort” und beschlagnahmtes Smartphone,

  12. Strafzumessung II: Verstoß gegen das BtMG, oder: Dauerbrenner gefährliche/ungefährliche Droge,

  13. StPO I: Verlesung von Arztberichten?, oder: Wann ist das zulässig?,

  14. Das kleine 1 x 1 der Terminsverlegung/Terminierung, oder: “Angefressenes” Beschwerdegericht,

  15. 200 EUR für 9,5 Stunden sind nicht unzumutbar, oder: Zum Kotzen,

  16. Wenn der Sachverständige in der HV schläft, oder: Befangen,

  17. Verabschiedung am/vom KG, oder: Sag beim Abschied leise “Servus”,

  18. Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Gebühren Nrn 4130, 4142 VV RVG, oder: Zweimal “dummes Zeug”

  19. Für richterliche Vernehmung bestellter Pflichtverteidiger, oder: Keine Einzeltätigkeit,

  20. OWi I: Standardisierte Messung ohne Rohmessdatenspeicherung, oder: Das BayObLG erklärt dem VerfG Saarland, wie es geht,

Und dann war da noch:  In eigener Sache ein Hinweis, oder: Wer mir was schickt, muss mit Veröffentlichung rechnen…

Sonntagswitz: Am 4. Advent noch einmal zum Advent und zu Weihnachten…..

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Am 4. Adventssonntag des Jahres bieten sich dann noch einmal Advents-/Weihnachtswitze an. Und zwar:

Zwei Blondinen sind im Wald und suchen nach dem passenden Weihnachtsbaum.

Nach etwa zwei Stunden sagt die eine: „Komm, wir nehmen einfach eine Tanne ohne Weihnachtskugeln.“


Eine Blondine zur anderen: „Dieses Jahr fällt Weihnachten auf einen Freitag.“

Sagt die andere: „Hoffentlich nicht auf einen 13.!“


Fritzchen: ,Vater, der Christbaum brennt.’’

„Das heißt er leuchtet.’’

„Ok, jetzt leuchtet auch die Gardine!’’


Mann: „Schatz, die Gans schmeckt genauso gut wie bei deiner Mutter!

Frau: „Aber meine Mutter kann gar nicht kochen.“

Mann: „Ich weiß.“