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Sonntagswitz, heute mal wieder zu den Ostfriesen…..

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Der Sonntasgwitz kommt heute – aus gegebenem Anlass 🙂 – zu den Ostfriesen, und zwar mit:

Ein Ostfriese und ein Bayer begegnen sich im Fahrstuhl.

Sagt der Bayer: „Grüß Gott.“

Darauf der Ostfriese: „So hoch fahre ich nicht.“


Zwei Ostfriesen unterhalten sich.

Sagt der eine: „Gestern war ja Stromausfall, und da bin ich zwei Stunden im Aufzug steckengeblieben!“

Sagt der andere: „Da hast du aber Glück gehabt, ich musste vier Stunden auf der Rolltreppe stehen!“


Warum haben die Ostfriesen keine U-Boot-Flotte mehr?

Die ist am Tag der offenen Tür untergegangen.


Finden 2 ostfriesische Polizisten in Emden einen Toten ausgerechnet vorm Gymnasium.

Fragt der eine seinen Kollegen: „Wie schreibt man denn Gymnasium“?

„Keine Ahnung, komm’, wir tragen ihn vor die Post“.

OWi II: Qualifizierter Rotlichtverstoß/Haltelinie, oder: Google Maps oder Google Earth sind „allgemeinkundig“

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Düsseldorf. Im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.01.2021 – IV-2 RBs 191/20 – hat das OLG über die Verurteilung wegen eines Roltichtverstoßes entschieden. Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage verurteilt. Das OLG hat die Verurteilkung gehalten, wobei es interessante Ausführungen zu den Urteilsgründen macht:

„Zu der Beanstandung, das Amtsgericht habe bei der Feststellung der schon länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase nicht auf das Überfahren der Haltelinie abgestellt, bemerkt der Senat:

Zutreffend ist, dass für die Berechnung einer qualifizierten Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem die Haltelinie überfahren wird (vgl. BayObLG NZV 1994, 200; OLG Köln NZV 1995, 327; OLG Frankfurt NJW 1995, 1229; OLG Celle VRS 91, 312; OLG Oldenburg ZfSch 1996, 433; OLG Hamm DAR 2008, 35). Dem wird die getroffene Feststellung, dass die Lichtzeichenanlage „zum Zeitpunkt des Passierens der Lichtzeichenanlage“ für den Betroffenen schon länger als eine Sekunde Rotlicht zeigte, nicht gerecht.

Indes darf diese Formulierung nicht isoliert betrachtet werden. Das Amtsgericht hat nämlich ferner festgestellt, dass die beiden Polizeibeamten, die das Verkehrsgeschehen an der Ampelkreuzung im Rahmen einer gezielten Verkehrsüberwachung beobachteten, seit dem Umspringen der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht bereits ca. drei Sekunden gezählt hatten (Zeuge H: „einundzwanzig, zweiundzwanzig, dreiundzwanzig“ bzw. Zeuge B: „eins Mississippi, zwei Mississippi, drei Mississippi“), bevor der sich durch Aufheulen des Motors ankündigende Pkw des Betroffenen in deren Blickfeld erschien und die Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage passierte.

Der Abstand der Haltelinien von Lichtsignalanlagen soll in der Regel 3,50 m betragen, mindestens aber 2,50 m (vgl. Richtlinien für die Markierung von Straßen, Teil 1 Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen, Nr. 4.6.3, VkBl. 1993, 728). In Nr. IV.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 StVO (VwV-StVO) ist bestimmt, dass Markierungen nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen sind. Schon nach diesen für die Straßenverkehrsbehörde verbindlichen Vorschriften liegt mangels straßenbaulicher Besonderheiten (etwa einer zwischen Haltelinie und Lichtzeichenanlage einmündenden Seitenstraße) nahe, dass der Abstand zwischen Haltelinie und Lichtzeichenanlage vorliegend jedenfalls nicht wesentlich von der maßgeblichen Richtlinie abweicht und im Bereich weniger Meter einzuordnen ist.

Die konkrete örtliche Gegebenheit lässt sich durch Rückgriff auf im Internet allgemein zugängliche Luftbildaufnahmen (Google Maps oder Google Earth) leicht feststellen und ist daher als allgemeinkundig anzusehen. Allgemeinkundige Tatsachen stehen der Kenntnisnahme durch das Rechtsbeschwerdegericht offen, ohne dass es ihrer Darlegung im tatrichterlichen Urteil bedarf (vgl. BGHSt 49, 34, 41 = NJW 2004, 1054, 1056; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 337 Rdn. 25). Allgemeinkundig sind alle Tatsachen und Erfahrungssätze, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne Weiteres Kenntnis haben oder über die sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen unschwer unterrichten können (vgl. Eschelbach in: BeckOK, StPO, 38. Edition, § 261 Rdn. 27 m.w.N.). Zu den Quellen der Allgemeinkundigkeit gehören auch Homepage-Abfragen und sonstige Erkenntnisse aus dem Internet (vgl. KG Kommunikation & Recht 2009, 807, 808; OLG Düsseldorf [3. Senat für Bußgeldsachen] BeckRS 2011, 6244). Dementsprechend können nicht nur im Internet abrufbare Straßenkarten und Stadtpläne, sondern auch die bei Google Maps oder Google Earth abrufbaren Luftbildaufnahmen als Quelle für allgemeinkundige Erkenntnisse zu örtlichen Gegebenheiten herangezogen werden (vgl. FG Hamburg BeckRS 2015, 95121).

Die Luftbildaufnahme der von dem Betroffenen in Oberhausen in Fahrtrichtung Innenstadt überquerten Ampelkreuzung B-Straße / D-Straße kann bei Google Maps unter Benutzung der Zoomfunktion in derart hoher Auflösung abgerufen werden, dass die Fahrbahnmarkierungen, insbesondere die für den Betroffenen maßgebliche Haltelinie, und der dortige Standort der Lichtzeichenanlage deutlich erkennbar sind. Der Abstand zwischen Haltelinie und Lichtzeichenanlage ist kürzer als die aus der Vogelperspektive abgebildeten Pkws und beträgt in Relation hierzu jedenfalls nicht mehr als 4,00 m.

Bei diesem geringen Abstand ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Polizeibeamten mit ihrer jeweiligen Methode bereits drei Sekunden seit Beginn der Rotlichtphase gezählt hatten, bevor der durch Aufheulen des Motors zunächst phonetisch wahrnehmbare Pkw des Betroffenen für sie sichtbar wurde und die Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage passierte, zwangsläufig, dass die Rotlichtphase schon beim Überfahren der Haltelinie länger als eine Sekunde andauerte.“

OWI III: Die Fahrverbotsdauer und Anrechnung, oder: Vorläufige Entziehung in anderem Verfahren

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Und die dritte Entscheidung des Tages ist dann der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.11.2020 – 1 OWi 2 SsBs 146/20. Er behandelt eine Frage in Zusammenhang mit der Vollstreckung des Fahrverbots, nämlich die Frage der Anrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Das AG hatte die vorläufige Entziehung aus einem anderen Verfahren angerechnet. Das geht nach Auffassung des OLG nicht:

„1) Die Voraussetzungen des § 25 Absatz 6 Satz 1 StVG liegen nicht vor.

Aus dem Tenor und dem dargestellten Vortrag des Verteidigers ist zu entnehmen, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Verfahren angeordnet wurde. Regelmäßig kann die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf ein später angeordnetes Fahrverbot gemäß § 25 Absatz 6 Satz 1 StVG jedoch nur dann erfolgen, wenn beide Anordnungen im gleichen Verfahren – wenn auch nicht zwingend wegen derselben Tat – erfolgt sind (vgl. Haus/Krumm/Quarch, 2. Auflage, 2017, § 25 StVG Rn 62). Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Tatbestand des § 25 StVG in seiner Grundkonzeption dem Fahrverbot gemäß § 44 StGB nachgebildet ist (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 26. Aufl. 2020, § 25 StVG Rn 1). Der Gesetzgeber hat schon bei der Einführung der Anrechnungsmöglichkeit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf ein Fahrverbot im § 25 StVG ausdrücklich eine Anpassung an die diesbezüglichen Vorschriften des Strafgesetzbuches beabsichtigt (vgl. BT Drucksache V/4094, Seite 60, zu Artikel 83, zu Nummer 1). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut besteht eine Anrechnungsmöglichkeit auf ein Fahrverbot im Sinne des § 44 StGB gemäß § 51 Absatz 5 iVm Absatz 1 StGB jedoch nur in den Fällen, in denen der Verhängung des Fahrverbots im gleichen Verfahren eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis voranging (vgl. MüKo StGB, 2020, § 51 StGB Rn 65f.). Es ist auch nicht ersichtlich, warum sich die Regelung zur Anrechenbarkeit bei einem Fahrverbot gemäß § 25 StVG von derjenigen bezüglich eines Fahrverbots gemäß § 44 StGB unterscheiden sollte. Sinn und Zweck sind identisch. Die Möglichkeit der Anrechnung trägt dem Gedanken Rechnung, dass eine im selben Verfahren erlittene Entziehung der Fahrerlaubnis durch seine Verbotswirkung den Zweck eines später angeordneten Fahrverbots im Sinne einer Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme (vgl. BT-Drucksache V/1319, 90) bereits erfüllt hat und dieses daher entbehrlich macht. Eine über den gesetzlichen Wortlaut des § 51 Absatz 1 StGB hinausgehende Anwendung der Vorschrift auf verfahrensfremde Fahrverbote, nur weil sie gemäß § 25 StVG und nicht gemäß § 44 StGB angeordnet wurden, wäre vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Die Beschränkung der Anrechenbarkeit von Nebenfolgen auf Anordnungen im selben Verfahren entspricht der Regel. Auch der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum einheitlichen Fahrverbot in Bußgeldverfahren auf die Fälle beschränkt, in denen mehrere, tatmehrheitlich entstandene Fahrverbote im selben Verfahren verhängt werden müssten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015, Az. 4 StR 227/15 in BGHSt 61, 100). Eine Verrechnung mit Fahrverboten aus anderen Verfahren ist auch hier nicht möglich.

Eine verfahrensübergreifende Anrechnung einer zuvor zu Unrecht erlittenen Nebenfolge auf eine nunmehr angeordnete Nebenfolge als Kompensation wäre überdies gesetzesfremd. Eine Entschädigung für zu Unrecht angeordnete Sanktionen erfolgt ausschließlich im Rahmen der Regelungen des Strafrechtsentschädigungsgesetzes. Auch bei anderen Entziehungsmaßnahmen kennt das Gesetz eine solche verfahrensübergreifende Kompensation nicht. Dies gilt umso mehr, weil § 25 Absatz 6 StVG keine Unterscheidung zwischen rechtmäßig und unrechtmäßig erlittener Entziehung der Fahrerlaubnis trifft, eine solche Kompensation jedoch nur in solchen Fällen angebracht wäre, in denen die entziehende Maßnahme zu Unrecht erfolgte oder über die später verhängten Maßnahmen (Fahrverbot oder endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis mit kürzer Sperrfrist) hinausging.

2) Vorliegend kam auch keine analoge Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Anrechenbarkeit verfahrensfremder Untersuchungshaft bei potentieller Gesamtstrafenfähigkeit auf die Regelung des § 25 Absatz 6 StVG in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass mit Blick auf die Bedeutung des Freiheitsrechts aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG verfahrensfremde Untersuchungshaft über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Absatz 1 StGB hinaus jedenfalls dann auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen ist, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. September 1998, Az. 2 BvR 2232/94 in NStZ 1999, 24; Kammerbeschluss vom 15. Dezember 1999, Az. 2 BvR 1447/99 in NStZ 2000, 277; Einstweilige Anordnung vom 25. April 2001, Az. 2 BvQ 15/01 in NStZ 2001, 501). Hiernach ist eine Anrechnung von Untersuchungshaft immer dann geboten, wenn zwischen der die Untersuchungshaft auslösende Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, ein funktionaler Zusammenhang oder sachlicher Bezug besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 1999, aaO; Kammerbeschluss vom 15. Mai 1999, Az. 2 BvR 116/99 in NStZ 1999, 477; BGH, Beschluss vom 16.06.1997, Az. StB 30/96 in BGHSt 43, 112). Dies gilt auch bei einer Gesamtstrafenbildung bzw. einer potentiellen Gesamtstrafenfähigkeit in den Fällen, in denen eine Gesamtstrafenfähigkeit der getrennt geführten Verfahren grundsätzlich bestand, der Verurteilte in dem Verfahren, in dem er Untersuchungshaft erlitt, jedoch später freigesprochen wurde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 1999, aaO; Einstweilige Anordnung vom 25. April 2001, Az. 2 BvQ 15/01 in NStZ 2001, 501; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Oktober 2012, Az. 2 Ws 198/12 nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juni 2013, Az. 3 Ws 478/13, nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2018, Az. 4 Ws 75 – 76/18, nach juris). Diese Grundsätze rechtfertigen jedoch nicht die Anrechenbarkeit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf ein später angeordnetes Fahrverbot. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts berührt die Entscheidung über die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe die durch Artikel 2 Absatz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person. Dieses Freiheitsrecht beeinflusst als objektive, für alle Bereiche des Rechts geltende Wertentscheidung auch die Auslegung und Anwendung des § 51 Absatz 1 StGB, so dass ein sich lediglich auf den Wortlaut der Vorschrift berufendes, formalistisches Verständnis dieser Norm der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts nicht genügt. Es ist vielmehr erforderlich, die der Rechtsvorschrift zugrundeliegenden Wertung aus der gesetzgeberischen Vorgeschichte – Untersuchungshaft, soweit sie überhaupt in einem Zusammenhang mit einer verhängten Strafe steht, möglichst umfassend anzurechnen – bei ihrer Auslegung zugrunde zu legen (vgl. Begründung des BVerfG im Beschluss vom 15. Dezember1999, Az. 2 BvR 1447/99 a.a.O.). Diese Ausgangslage ist mit der Anrechnung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf ein Fahrverbot nicht zu vergleichen. Zum einen berührt das vorübergehende Verbot ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen zu führen – sei es in Form eines Fahrverbots oder einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis – kein verfassungsrechtlich geschütztes Freiheitsrecht, das die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Normen über ihren Wortlaut hinaus rechtfertigen würde, sondern lediglich die allgemeine Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 GG). Zum anderen liegt der Vorschrift über die Anrechenbarkeit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf ein Fahrverbot auch keine mit der Untersuchungshaft vergleichbares Gebot einer möglichst umfassenden Anrechnung zugrunde. Eine verfahrensübergreifende Anrechnung ist daher beim Fahrverbot nicht verfassungsrechtlich geboten. ….“

Und dann hier auch mal: <<Werbemodus an>> und der Hinweis auf die bald erscheinende 6. Aufl. von Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren. Vorbestellung dann hier. <<Werbemodus aus>>

OWi II: Wenn ein USA-Studienaufenthalt unterbrochen werden müsste, oder: Genügende Entschuldigung

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Und als zweite Entscheidung stelle ich dann den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.07.2020 – 1 OWi 2 SsBs 57/20 – vor, über den der Kollege Gratz vor einiger Zeit auch schon berichtet hat.

Problematik: Die Frage nach einer i.S. von § 74 Abs. 2 OWiG genügenden Entschuldigung für das Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin. Hier war der Betroffene am 19.09.2019 zu einem bis Ende Juni 2020 geplanten Studienaufenthalt in die USA geflogen. Am 20.09.2019 wird ihm dann die Ladung zum Hauptverhandlungstermin im November 2019 zugestellt. Der Verteidiger beantragt mehrfach ohne Erfolg Verlegung. Als der Betroffene dann in der Hauptverhandlung ausbleibt, verwirft das Gericht seinen Einspruch. Die Rechtsbeschwerde hat dann aber beim OLG Erfolg:

„c) Die Rüge ist aber begründet, weil das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung entschuldigt war.

aa) Eine genügende Entschuldigung liegt vor, wenn dem Betroffenen das Erscheinen unter Berücksichtigung der Umstände und der Bedeutung der Sache im konkreten Fall nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Pflicht, aufgrund richterlicher Anordnung zu einem bestimmten Termin vor Gericht zu erscheinen, der Regelung beruflicher oder privater Angelegenheiten grundsätzlich vorgeht (Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 74 Rn. 29 m.w.N.). Nur unaufschiebbare Geschäfte oder berufliche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sowie private Interessen, deren Zurückstellung für den Betroffenen mit gravierenden, insbesondere wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre, können dazu führen, dass die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Befolgung einer Ladung ausnahmsweise zurückzutreten hat (Senge in KK-OWiG, 5. Aufl., § 74 Rn. 32 m.w.N.). Erforderlich ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (KG Berlin, Beschluss vom 23.06.1982 – 329 OWi 680/81, juris [OS]).

bb) Ein beruflich oder zu Zwecken der Ausbildung absolvierter Auslandsaufenthalt vermag das Ausbleiben eines Betroffenen nicht stets zu entschuldigen. Allerdings kann ein lange vor dem Termin gebuchter oder zumindest reservierter Auslandsurlaub die Annahme einer genügenden Entschuldigung rechtfertigen, sofern eine Abkürzung oder Unterbrechung des Auslandsaufenthalts unter Abwägung sämtlicher Umstände im Einzelfall unzumutbar erscheint (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10.11.2011 – 32 Ss 130/11, BeckRS 2011, 26738; OLG Bamberg, Beschluss vom 07.09.2012 – 2 Ss OWi 834/12, juris Rn. 28). Hierbei ist zu beachten, dass in weniger bedeutsamen Bußgeldsachen die Belange des Betroffenen gegenüber der Pflicht zum Erscheinen mit stärkerem Gewicht in die Abwägung einzustellen sind. (Senge aaO. Rn. 32 m.w.N.).

cc) Nach diesen Grundsätzen war dem Betroffenen unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Umstände eine Teilnahme am Hauptverhandlungstermin vom 18. November 2019 nicht zuzumuten, weshalb seine Abwesenheit entschuldigt war.

(a) Der Betroffene hatte seine Hinreise in die USA bereits vor der nicht vor dem 20. September 2019 erfolgten Kenntnisnahme von der Terminladung gebucht und eine Zusage der amerikanischen Hochschule erhalten. Für die Prüfung der Zumutbarkeit des Erscheinens kommt es auf eine Verlegung des Auslandsaufenthalts – wie er in den häufig vorkommenden Fällen der Kollision des Hauptverhandlungstermins mit einer kurzfristigen Urlaubsreise in die Abwägung einzustellen ist (hierzu: KG Berlin, Beschluss vom 12.03.2018 – 3 Ws (B) 83/18, juris Rn. 5) – daher nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Betroffenen eine kurzzeitige Unterbrechung seines Auslandsaufenthalts und die vorübergehende Rückkehr nach Deutschland zum Zwecke der Teilnahme an der Hauptverhandlung hätten zugemutet werden können. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der – vor allem finanzielle – Aufwand für eine Rückreise außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und weder unter dem Gesichtspunkt eines drohenden Verlusts von Beweismitteln noch unter dem Gesichtspunkt einer drohenden Verfolgungsverjährung eine Hauptverhandlung vor dem geplanten Termin der Rückkehr nach Deutschland erforderlich ist (OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2012 – III-3 RBs 365/11, juris Rn. 8).

(b) Unabhängig von der Frage, ob eine – zwangsläufig mehrere Tage umfassende – Unterbrechung der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen nach den von der Austauschuniversität vorgegebenen Bedingungen mit Nachteilen verbunden gewesen wäre, hätte der Betroffene für die notwendigen beiden Langstreckenflüge einen finanziellen Aufwand zu betreiben gehabt, der nach der Lebenserfahrung jedenfalls im vierstelligen Eurobereich gelegen und damit die Höhe der drohenden Geldbuße deutlich überstiegen hätte. Eine solche finanzielle Belastung trifft einen Studenten, der ein eigenes Einkommen (noch) nicht bezieht, in besonderer Weise. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht ohne Weiteres eine Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG durch eine vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 205 StPO hätte herbeiführen können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2012 – III-3 RBs 358/11, juris Rn. 10). Einer Anberaumung von „Schiebeterminen“, wie vom Amtsgericht in den schriftlichen Urteilsgründen erwähnt, hätte es nicht bedurft. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass durch eine Verschiebung des Hauptverhandlungstermins in den Juli 2020, mithin also um ca. 8 Monate, ein Beweismittelverlust gedroht hätte. Durch die – vom Betroffenen zu vertretene – Verlängerung des Verfahrens muss der erzieherische Zweck des Fahrverbots zudem nicht zweifelhaft werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13.11.2017 – 1 OWi 2 Ss Bs 48/17, juris Rn. 5). Letztlich hebt der Umstand, dass im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und dem Betroffenen ein Regelfall i.S.d. BKatV zum Vorwurf gemacht wird, die Sache auch nicht aus der Masse der üblicherweise vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten heraus.

Nach alledem konnte dem Betroffenen eine Unterbrechung seines Studienaufenthalts zum Zwecke der Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht abverlangt werden.“

Der Weihnachtsengel

Jedes Jahr dieselbe Frage: Was bringt man an Weihnachten? Entscheidungen mit weihnachtlichem Bezug sind ja nicht so häufig und nicht jedes Jahr bringt uns eine „Lametta-Entscheidung (vgl. den OLG München, Beschl. v. 14.08.2019 – 6 W 927/19 –  und dazu: Zum 1. Weihnachtstag, oder: Früher war mehr Lametta).

Aber: Ich habe mal in meinem Ordner gesucht und bin auf eine kleine Geschichte gestoßen, die uns im vorigen Jahr gute Freunde geschickt hatten. Und die passt – finde ich – ganz gut. Nämlich:

Der Weihnachtsengel

Als ich letztes Jahr meine Krippe und die Weihnachtsengel wieder einpackte, behielt ich den letzten in der Hand. „Du bleibst“, sagte ich. „Du kommst auf meinen Schreibtisch. Ich brauche ein bisschen Weihnachtsfreude für das ganze Jahr.“

„Da hast du aber Glück gehabt“, sagte er. „Wieso?“, fragte ich ihn.

„Na, ich bin der einzige Engel, der reden kann.“ – Stimmt, jetzt erst fiel es mir auf. Ein Engel, der reden kann? Das gibt es ja gar nicht. In meiner ganzen Verwandtschaft und Bekanntschaft ist das noch nicht vorgekommen. Da hatte ich wirklich Glück. „Wieso kannst du eigentlich reden?“, fragte  ich ihn. „Das gibt es doch gar nicht. Du bist doch aus Papier!“ „Das ist so“, erklärte er mir, „nur, wenn jemand einmal nach Weihnachten einen Engel zurückbehält, nicht aus Versehen oder weil er sich nichts dabei gedacht hat, sonden wegen der Weihnachtsfreude, wie bei dir, dann können wir reden. Aber es kommt ziemlich selten vor.“

Seitdem steht der Engel auf meinem Schreibtisch. Und er ist in gewisser Weise ein wunderbarer Papierkorb für mich geworden oder vielmehr ein Müllkorb, wie ihr gleich sehen werdet.

Der Engel steht meistens still an seinem Platz in der rechten hinteren Ecke. Aber wenn ich mich über irgendetwas ärgere, hält er mir gleich seinen Müllkorb hin und sagt: „Wirf rein!“ Ich werfe meinen Ärger hinein – und weg ist er! Manchmal ist es ein kleiner Ärger, wenn ich zum Beispiel mal wieder meine Brille oder Schlüssel verlegt habe. Es kann aber auch ein großer Ärger sein oder eine große Not oder ein großer Schmerz, mit dem ich nicht fertig werde. „Wirf rein!“, sagt der Engel, und ich halte kurz inne und werfe meinen Kummer in seinen Müllkorb.

Eines Tages fiel mir auf, dass der Müllkorb immer gleich wieder leer war. „Wohin bringst du das eigentlich alles?“, fragte ich ihn. „In die Krippe!“, sagte er. „Ist denn so viel Platz in der kleinen Krippe?“ Der Engel lachte „Pass mal auf! In der Krippe liegt ein Kind, das ist noch kleiner als die Krippe. Und sein Herz ist noch viel, viel kleiner. Deinen Ärger lege ich in Wahrheit nicht in die Krippe, sondern in das Herz dieses Kindes. Verstehst du?“ Ich dachte lange nach. „Das ist schwer zu verstehen. Und trotzdem freue ich mich, denn mir ist danach immer leichter ums Herz. Komisch, nicht?“

Der Engel runzelte die Stirn, dann lächelte er: „Das ist gar nicht komisch, sondern … Das ist die Weihnachtsfreude, verstehst du?“ Ich dachte wieder nach und wollte dem Engel noch viele Fragen stellen, aber er legte den Finger auf den Mund. „Pst!“, sagte er. „Nicht reden!“- Freuen!“

Behaltet doch auch einmal einen Engel zurück… …wegen der Weihnachtsfreude!

In dem Sinn: Nochmals ein frohes Fest und ein paar frohe Stunden im Kreise der (engsten) Lieben.

Übrigens: Ich werde es in diesem Jahr mal mit einem meiner Engel versuchen. Vielleicht klappt es ja. Wäre doch toll, wenn man da den ganzen Corona-Müll abladen könnte. Und wenn nicht: Vielleicht hilft ja allein die Vorstellung 🙂 ?