Archiv der Kategorie: Advent/Weihnachten

Adventskalender Tür 5: Heute ein Verkehrsrechts(Rätsel)

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Heute gibt es hier mal eine Adventsrätsel mit verkehrsrechtlichem Einschlag. Ja, ich weiß, ist nnicht neu und hat man schon häufiger gelesen, aber immer wieder schön.

Du fährst mit dem Auto und hältst eine konstante Geschwindigkeit.
Auf Deiner linkenSeite befindet sich ein Abhang.
Auf deiner rechten Seite fährt ein riesiges Feuerwehrauto und hält die gleiche
Geschwindigkeit wie du.
Vor dir galoppiert ein Schwein, das eindeutig grösser ist als dein Auto und du kannst nicht
vorbei.
Hinter dir verfolgt dich ein Hubschrauber auf Bodenhöhe.
Das Schwein und der Hubschrauber haben exakt deine
Geschwindigkeit.
Was unternimmst du, um dieser Situation gefahrlos zu entkommen ???

Und für alle die, die trotz langem Überlegen nicht auf die Lösung kommen:, hier dann die Antwort:

Vom Kinderkarussell absteigen und weniger Glühwein „saufen“ !!!

Adventskalender Tür 4: Weihnachtsmann gekündigt….

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Ja, Weihnachtsmann gekündigt – das lese ich gerade in der „Borkumer Zeitung“ und darüber ist aj auch schon an anderen Stellen berichtet worden. Es geht um die Kündigung des Weihnachtsmannes im KaDeWe, Berlin, über die z.B. die „Thüringer Allgemeine“ gestern wie folgt berichtet hat:

„Weihnachten steht vor der Tür. Das heißt, der Weihnachtsmann hat viel zu tun. Zum Beispiel auch Peter Georgi. Der Mann ist über 70 Jahre alt.
Viele Jahre lang war er der Weihnachtsmann in einem großen Kaufhaus in Berlin. Er saß in der Weihnachtszeit auf einem Sessel vor einem riesigen Weihnachtsbaum. Direkt neben ihm stand ein Schlitten mit Geschenken.
Einige Leute kamen extra wegen Peter Georgi in das Kaufhaus. Sie finden ihn besonders toll als Weihnachtsmann. Denn sein langer weißer Rauschebart ist nicht angeklebt, sondern echt.
Doch das große Kaufhaus hat dem Weihnachtsmann nun gekündigt. Sie sagen, dass er schon sehr alt sei und die vielen Besucher vielleicht zu viel Arbeit für ihn seien.
Viele Menschen finden das nicht gut. Sie schrieben zum Beispiel wütende Kommentare auf die Facebook-Seite des Kaufhauses. Sie fordern, dass Peter Georgi wieder der Weihnachtsmann sein darf. Über Tausend Unterschriften haben sie dafür schon gesammelt. Mit diesem Rummel hat er nicht gerechnet, sagt Weihnachtsmann Peter Georgi.
Auch wenn das Kaufhaus ihm gekündigt hat, hat er als Weihnachtsmann zu tun. Er tritt zum Beispiel auf Weihnachtsmärkten auf.“
Zuständig für eine Kündigungsschutzklage ist nicht das ArbG Berlin, sondern das „himmlische Gericht“ 🙂 .

Adventskalender Tür 3: Heute gibt es Schokolade/€€€€€€

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Heute im Adventskalender mal Gebühren, quasi ein virtuelles Schokoladentäfelchen, jedenfalls eine Entscheidung, in der Musik/€€€€€ stecken. Nämlich der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.11.2014 – 1 Ws 148/14. Ich wollte ihn erst, als ich ihn von einem Rechtspfleger des OLG übersandt bekommen habe, an die Seite tun. War dann aber „angefixt“ durch die Bemerkung in der Übersendungsmail, dass ich mich über den Beschluss mal „freuen würde“. Und in der Tat: Ich freue mich und die Verteidiger können sich auch freuen.

Denn das OLG setzt in einer der großen Streitfragen des Teil 4 VV RVG neue Rechtsprechung des BGH und das 2. KostRMoG konsequent um. Es geht um die Honorierung der Tätigkeiten des sog. „Terminsvertreters“ des Pflichtverteidigers. Da wird immer noch darum gestritten, welche Gebühren der „Terminsvertreter“ erhält. Nur die Terminsgebühr für den Termin, an dem er teilgenommen hat, oder auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und ggf. die Verfahrensgebühr. M.E. alles kein Problem. ich bin immer davon ausgegangen, dass Grundgebühr, Terminsgebühr und auch Verfahrensgebühr anfallen. Das sieht die überwiegende Meinung in der OLG-Rechtsprechung aber leider anders und kommt mit unterschiedlichen Begründungen dazu, nur die Terminsgebühr festzusetzen. Anders nun das OLG Saarbrücken: Es zieht aus dem BGH, Urt. v. 13.08.2014 – 2 StR 573/13 (vgl. dazu hier “für Rechtsanwalt…” unterzeichnet – Schriftform gewahrt? Ja, aber!) den richtigen Schluss und lehnt die Möglichkeit einer Vertretung des Pflichtverteidigers ab (habe ich ja immer gesagt 🙂 ) und. Und das OLG wendet konsequent das 2. KostRMoG an und die Änderung in der Nr. 4100 VV RVG – „neben der Verfahrensgebühr“ – und folgert daraus zutreffend: Grundgebühr und Verfahrensgebühr fallen immer nebeneinander an. Das führt dann zu: Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr. Geht doch.

Hier dann „meine“ Leitsätze der Entscheidung:

Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidi­gers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger eines Angeklagten bestellt worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltli­che Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.

 Dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für die Dauer eines Hauptver­handlungstermins oder für einen Teil eines Hauptverhandlungstermins beigeordne­ten weiteren Verteidiger ist für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensab­schnitt die Verteidigung ohne jede inhaltliche Beschränkung mit sämtlichen Verteidi­gerrechten und -pflichten übertragen. Eine Beiordnung lediglich als Vertreter des be­reits bestellten Pflichtverteidigers dergestalt, dass der Beigeordnete gleichsam als Hilfsperson des eigentlichen Pflichtverteidigers in dessen Beiordnungsverhältnis mit einbezogen wird, kennt die Strafprozessordnung nicht. Durch die Beiordnung als Verteidiger für einen Terminstag oder Teile hiervon an­stelle des verhinderten Pflichtverteidigers wird vielmehr ein eigenständiges, öffent­lich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Ver­teidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfas­send und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat.

Für die Tätigkeit in einem jeden gerichtlichen Verfah­ren entsteht eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr. Durch sie wird bereits die Information als Bestandteil des Betreibens des Geschäfts entgolten. Die daneben entstehende Grundgebühr soll den zusätzlichen Aufwand entgelten, der für die erstmalige Einarbeitung anfällt.

Adventskalender Tür 2: Mit der Bowlingkugel gegen den Polizeiwagen? – mal was anderes

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Nun nicht „alle Neune“ geworfen/getroffen hat in Münster der Werfer (?) einer Bowlingkugel, sondern am vergangenen Samstagmorgen (29.11.2014) gegen 07:20 Uhr einen Streifenwagen der Polizei. Das Einsatzfahrzeug stand an der Straße am Bült in einer Bushaltestelle, die Polizeibeamten waren zu Fuß in Richtung Alter Fischmarkt unterwegs. Sie hörten dann ein lautes Geräusch und fanden die Kugel neben dem Wagen (hier bei t-online).

Nun ist die Frage: Wer kann Hinweise auf den Täter geben? Und wer hat geworfen? Oder wurde ggf. gar nicht geworfen, sondern ist die Kugel nur aus einem Fahrradkörbchen gesprungen? Dann stellt sich allerdings die Frage, was mache ich morgens um 07:20 Uhr mit einer Bowlingkugel in der Innenstadt von Münster? Darauf fallen mir schon ein paar Antworten ein 🙂 . Dem vermutlichen Täter – wenn es ihn den gibt – hoffentlich auch. 🙂

Adventskalender Tür 1: Das Trüffelschwein

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In den vergangenen Jahr hatten einige Bloggerkollege die schöne Idee, in der Vorweihnachtszeit einen „Blog-Adventskalender“ aufzumachen (einfach mal mit „Adventskalender“ bei JuraBlogs suche. Ich fand die Idee gut/nett und greife sie auf (liest sich besser als: ich kupfere sie ab 🙂 und hänge heute dann zum ersten Mal meinen Adventskalender raus. Der bleibt jetzt bis zum 24.12.2014 hängen und wir öffnen jeden Tag ein Türchen – Sonntags ist darin dann der „Sonntagswitz“, damit man Sonntags nicht so viel lesen muss – hinter dem man dann ein (aktuelles) Urteil/ein (aktueller) Beschluss – vielleicht sogar zur Vorweihnachtszeit, etwas Besinnliches, etwas Kurioses, vielleicht auch etwas Gereimtes findet. Ich habe das Jahr über eifrig gesammelt und habe einiges im Ordner, was zum Teil schon mal gelaufen ist, was ich aber ganz nett fand, um es auch – natürlich mit Link 🙂 zum Erstling zu bringen. Also: Frohe Vorweihnachtszeit!

Starten will ich heute mit dem Gedicht „Das Trüffelschein“. Das stammt, wenn ich es richtig in Erinnerung habe vom leider viel zu früh verstorbenen Kollegen G.Widmaier und ist über den Kollegen Michael Rosentahl aus Karlsruhe über meinen Sozius bei mir angekommen. Es geht um den „O-U-Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO:

Das Trüffelschwein

Im Strafprozeß verlangt Geduld die Aufklärung von Tat und Schuld.
Dabei geht es nicht nach Belieben, vielmehr steht im Gesetz geschrieben
für jeden eine klare Rolle, auf dass die Wahrheit siegen solle.

Es stürzt sich auf die Fakten ganz der Strafprozeß in der Instanz.
Dort wird erhoben mit viel Fleiß der Personal- und Sachbeweis.
Da wird gewürdigt und belehrt, sich gegen Vorwürfe gewehrt.
Es wird bestritten und vereidigt und manchmal sogar auch verteidigt!

Am Ende stehen alle auf, der Richter schlägt die Akte auf.
Das Urteil er sodann verkündet und meistens nur sehr knapp begründet.
Fühlt nun sich einer reingelegt, wird Revision gleich eingelegt,
denn wer am Ende unterliegt, vielleicht sein Recht in Karlsruh‘ kriegt.

Plötzlich steht im hellen Scheine der Revisionsanwalt – alleine!
Letzte Hoffnung des Mandanten, bezahlt zumeist von Anverwandten,
sucht er wie ein Trüffelschwein jeden Fehler – noch so klein.

Nach meistens stundenlangem Pflügen skizziert er sorgsam seine Rügen;
aus der Akte wird kopiert, der Rest gestochen formuliert,
die Unterschrift noch angebracht und alles auf den Weg gebracht
zu den hohen Strafsenaten, die sollen jetzt mal schön beraten.

Blendend ist die Position am Horizont da zeigt sich schon:
Einen Sieg kann es nur geben – ach wie schön ist’s Anwaltsleben!
Nach Wochen kommt an einem Tag ein kleiner brauner Briefumschlag.

Er denkt: Das wird die Ladung sein, schaut gespannt sogleich hinein,
und hokuspokus fidibus: Wieder ein »o.u.«-Beschluß.

Nachtrag: Ein Kollege weist mich gerade freundlicher Weise darauf hin, dass das Gedicht ff. auch vom Kollegen Dr. Daniel Krause, Berlin, kommen könnte. Auch das ist möglich.