Es geht dann heute weiter mit OWi-Entscheidungen. Die meisten Entscheidungen stammen vom KG, darunter ist einiges zum Verfahrensrecht. Ansonsten ist es recht ruhig.
Ich starte dann mit dem AG Landstuhl, Urt. v. 15.09.2026 – 2 OWi 4211 Js 2288/26 – zu einer Abstandsunterschreitung. Das AG hat den Betroffenen wegen einer am am 11.09.2025 mit einem Pkw auf der BAB A 6 begangenen Abstandsunterschreitung verurteilt. Das vom Betroffenen geführte Fahrzeug wurde von dem Geschwindigkeits- und Abstandsmesssystem Vidit VKS 4.5 gemessen. Hierbei wurden eine Geschwindigkeit Fahrzeugs von 90 km/h und ein Abstand desselben von 19,50 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug ermittelt; die maßgeblichen Toleranzabzüge sind bereits berücksichtigt.
Der Betroffene hatte mit seinem Fahrzeug den linken Fahrstreifen als Teil einer mehrgliedrigen Fahrzeugkolonne befahren. Auf demselben Fahrstreifen befand sich weiter vorne ein Lkw, dem die nachfolgenden Fahrzeuge der Fahrzeugkolonne folgten. Auf der gesamten, vom Messsystem erfassten Beobachtungsstrecke von ca. 250 Metern einschließlich der Messstrecke fuhr der Betroffene dabei durchgehend mit zu geringem Abstand hinter seinem unmittelbaren Vorausfahrer her, ohne dass es zu einer unvorhersehbaren oder dynamischen Veränderung im Verkehrsgeschehen gekommen wäre. Eine atypische, insbesondere durch andere Verkehrsteilnehmer ausgelöste oder überraschende Verkehrssituation lag nicht vor.
Das AG hat die Messung als verwertbar angesehen, was es in einer – m.E. etwas langatmigen, das das Urteil immerhin 16 Seiten umfasst, Beschreibung des Messverfahrens und der Messung – ausgeführt hat. Ich erspare mir das Einstellen und dem Leser das Lesen, das kann ggf. im Volltext erledigt werden. Ich stelle hier nur die Leitsätze ein:
1. Werden in einer späteren Revision der Baumusterprüfbescheinigung neue Firmware- oder Softwareversionen für ein Verkehrsmessgerät vorgeschrieben, besteht für Geräte, die bei Erlass der Revision bereits rechtmäßig in Verkehr gebracht waren, in der Regel keine Updatepflicht.
2. Nicht synchron laufende Uhrzeiten von Systemkomponenten begründen bei dem Messsystem Vidit VKS 4.5 keinen Anhaltspunkt für eine Fehlmessung.
3. Werden im Bußgeldbescheid der Mindestabstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) nach der 1,5-Sekunden-Regel, die Rechtsfolgen aber nach Bruchteilen des halben Tachowerts bestimmt, beeinträchtigt dies weder die Informations- noch die Umgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheids.
4. Zur Ermittlung von Abstandsverstößen mit dem Messsystem Vidit VKS 4.5.
