Vermögen II: Arrest über ca. 25 Mio EUR bei BtM, oder: Aus der Tat Erlangtes/“Spesengelder“

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Im Mittagsposting stelle ich eine Entscheidung des KG vor, und zwar den KG, Beschl. v. 05.03.2026 – 5 Ws 44/26. In der Entscheidung geht es um den Fortbestand eines Arrestes. Das AG hatte in einem BtM-Verfahren einen Arrest über 23.400.000,00 EUR angeordnet. Das LG hat dann einen Rechenfehler korrigiert und auf 25.740.000,00 EUR festgesetzt. Das KG hat den Arrestbetrag dann auf: 378.550,00 EUR reduziert.

Hier die Leitsätze des KG-Beschlusses – Rest dann bitte selbst lesen:

1. Die Entscheidung über den Vermögensarrest unterliegt im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des dringenden Tatverdachts und darüber hinaus hinsichtlich der notwendigen dringenden Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen der Wertersatzeinziehung vorliegen, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht.

2. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte.

3. Für medizinisches, ordnungsgemäß kontrolliertes und erlaubterweise eingeführtes Cannabis ist der zivilrechtliche Eigentumserwerb möglich, weil der Stoff im Rahmen des [Konsumcannabisgesetzes] verkehrsfähig ist. Ansonsten fallen Betäubungsmittel Cannabis außerhalb des von den zuständigen Stellen streng überwachten Handels zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke bereits ihrem Wesen nach unter ein Einfuhr- und Verkehrsverbot.

4. Spesengelder, also Gelder, die ein Täter oder Teilnehmer im Vorfeld einer beabsichtigten Tatbegehung von einer anderen Person mit der konkreten Maßgabe erhalten hat, davon notwendige Ausgaben zu bestreiten, sind Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB und nicht Erlangtes im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB.

5. Bei der Frage, ob und inwieweit es unbillig ist, einen Rechtsmittelführer mit den gerichtlichen Auslagen des Verfahrens und seinen eigenen notwendigen Auslagen zu belasten, kommt es entscheidend auf das Maß (Gewicht; Umfang) des erreichten Teilerfolgs und darauf an, ob er die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie schon so wie die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gelautet hätte. Das Kriterium, ob der Beschwerdeführer die Entscheidung der Vorinstanz hingenommen hätte, ist aber nicht das einzige und kann hinter dem Umfang des Teilerfolges, der letztlich erzielt wurde, zurücktreten, sofern dieser – wie hier – groß genug ist.

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