Revision III: (Un)Wirksame Revisionseinlegung der StA, oder: Auf wen und was bezieht sich die Revision?

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Und dann habe ich noch den BGH, Beschl. v. 08.06.2026 – 1 StR 497/24. Es geht in der Entscheidung um eine Revision der StA.

Das LG hat den Angeklagten wegen Marktmanipulation in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 400 EUR verurteilt. Das LG hat daneben Einziehungsentscheidungen betreffend den Angeklagten und zwei Einziehungsbeteiligte getroffen. Es hat bei zwei dieser drei Einziehungsbeteiligten sowie bei zwei weiteren Einziehungsbeteiligten die Anordnung einer – darüberhinausgehenden – Einziehung abgelehnt.

Dagegen hat die StA Revision eingelegt, die sich ausschließlich gegen die (teils unterbliebene) Einziehungsentscheidung gegen die (insgesamt) fünf Einziehungsbeteiligten wendet. Der BGH hat die als unzulässig verworfen. Es fehle insoweit an einer wirksamen Revisionseinlegung:

„Die Revisionseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2024 hat folgenden Inhalt:

„Strafverfahren gegen J., …,

wegen Verstoßes gegen das Wertpapierhandelsgesetz

Gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.05.2024, 10 KLs157 Js 99084/17 lege ich

das Rechtsmittel der Revision

ein (Sachakte Band III, Bl.1207).“

Die Einziehungsbeteiligten sind in der Revisionseinlegungsschrift weder im Rubrum noch an anderer Stelle erwähnt.

Im Interesse der Rechtsklarheit muss sich schon aus der Einlegungsschrift der Staatsanwaltschaft eindeutig ergeben, auf welche Verfahrensbeteiligten und – gegebenenfalls – welche Entscheidungsteile sich das Rechtsmittel bezieht. Hierfür genügt es jedenfalls nicht, lediglich das Urteil als solches anzufechten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 – 1 StR 308/23 Rn. 4; vom 7. Mai 2019 – 1 StR 49/19 Rn. 5 und vom 10. Januar 2019 – 5 StR 499/18 Rn. 4). Unbehelflich ist insoweit auch die erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO) eingegangene Rechtsmittelbeschränkung vom 13. August 2024 „auf die Einziehungsentscheidung gegen“ die fünf Einziehungsbeteiligten (Sachakte Band III, Bl.1290). Damit ist das Urteil hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten nicht fristgerecht wirksam angegriffen.“

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