Und dann der VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.06.2026 – 7 L 520/26 -, von dem ich aber auch nur den Leitsatz vorstelle. Die umfangreiche Begründung bitte selbst lesen.
Der Leitsatz lautet:
1. Wer zweimal mit mehr als 3,5 ng/ml THC im Straßenverkehr auffällt, muss als Fahrerlaubnisinhaber ein medizinischpsychologisches Gutachten einer Begutachtunsgstelle beibringen.
2. Eine Tat gegen § 24a Abs. 1a StVG ist solange verwertbar, wie sie zeitlich nach den Tilgungsbestimmungen herangezogen werden darf. Eine vorherige Beachtung in einem früheren Entziehungsverfahren hindert die wiederholte Betrachtung dieser Tat nach zwischenzeitlicher Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht.
