„“Verstoß gegen das Asylverfahrensgesetz und DNA-Untersuchung“, was hat das denn miteinander zu tun? Nun, an sich nicht viel, aber es kann eine Verbindung geben, und zwar dann, wenn es die Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe und die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung der durch eine körperliche Untersuchung erlangten Körperzellen zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren (§ 81g StPO) geht. Dann kann sich die Frage stellen, ob Verstöße gegen das AsylverfahrensG ausreichen, um die Entnahme der Speichelprobe anzuordnen. Das LG Amberg sagt in seinem Beschl. v. 15. 11. 2010 – 11 Qs 87/10: Nein. Solche Taten reichen nicht.
Der Beschluss ist im Übrigen auch wegen der Ausführungen des Landgerichts zur Frage, inwieweit eine ganze Reihe von kleineren Diebstahlstaten ausreichen, lesenswert.