Nachdem gerade der Beitrag Aktive Nutzungspflicht des beA in laufenden Verfahren, oder: Fax zur Fristwahrung reicht nicht mehr zu zwei Entscheidungen betreffend das elektronische DoKument im ZPO- bzw. VwGO-Verfahren online gegangen ist, schiebe ich dann hier schnell einen Beitrag des Kollegen Dr. Deutscher aus dem StRR 2/2022 nach. Er behandelt den § 32d StPO – also das Strafverfahren.
Den Beitrag mit dem Titel:
Vorsicht Falle: Pflicht zur elektronischen Übermittlung seit 1.1.2022 (§ 32d StPO)
findet man hier im Volltext.
Kleiner Lesetipp und Service zum Wochenende 🙂 .