Die zweite Entscheidung kommt vom AG Mühlhausen. Das hat in einem Kostenfestsetzungsbeschluss zum Abgeltungsbereich und Zusammenspiel von Grundgebühr Nr. 4100 Vv RVG und Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG Stellung genommen.
Die Kollegin Kahle aus Mühlhausen, die mir den Beschluss geschick hat, hat den Mandanten in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verteidigt. Dem Mandanten war die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen worden. Dagegen hat die Kollegin Beschwerde eingelegt, die beim LG Erfolg hatte. Im Rahmen der Kostenfestsetzung macht die Kollegin dann eine erhöhte Grundgebühr und Verfahrensgebühr im Vergleich zu der Mittelgebühr, die ohne Beschwerdeverfahren entstanden wären, geltend. Der Bezirksrevisor meint, dass das Beschwerdeverfahren nur gebührenerhöhend bei der Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen sei, nicht hingegen bei der Bemessung der Grundgebühr.
Das hat das AG im AG Mühlhausen, Beschl. v. 15.05.2021 – Gs 964/20 – anders gesehen:
„Dies wird im vorliegenden Fall anders gesehen. Die Bemessung der Grundgebühr ist gem. § 14 RVG anhand derselben Kriterien vorzunehmen wie auch die Verfahrensgebühren. Da mit Übernahme des Mandats die Grund- und Verfahrensgebühr nahezu zeitgleich entstanden sind, kann man die Tätigkeit für die Einlegung der Beschwerde nicht nur der Verfahrensgebühr gebührenerhöhend zurechnen. Denn bei Übernahme des Mandats war der Beschluss gem. § 111 a StPO bereits erlassen und damit der Beschwerdegegenstand auch schon ein wichtiger Bestandteil bei der Einarbeitung in das Verfahren. Weiterhin sind im Hinblick auf die Erstattungspflicht der Staatskasse ebenfalls alle mit dem Beschwerdeverfahren im Zusammenhang stehenden Kosten zu erstatten, wozu in diesem Fall auch die Erhöhung der Grundgebühr von 30% gehört, die nur durch die später angefochtene Entscheidung nach § 111a StPO überhaupt zugestanden wird. Bei der Verfahrensgebühr bleibt die Anwältin sogar unter einer Erhöhung von 30% der Mittelgebühr und berücksichtigt damit auch den Aufwand, der mit der Grundgebühr bereits abgegolten wurde.“
Ist m.E. so nicht zutreffend. M.E. hätte der „Beschwerdeaufwand“ nur bei der Verfahrensgebühr herangezogen werden dürfen. Eine Beschwerde bzw. Tätigkeiten im Hinblick darauf sind nicht mehr Einarbeitung und gehören daher zum Abgeltungsbereicht der Verfahrensgebühr. Bezirksrevisor hatte als mal Recht 🙂 .
So, und dann mal wieder <<Werbemodus an>>: Eine ganze Menge zu diesen Abgrenzungsfragen steht in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021. Zum Bestellformular geht es hier. <<Werbemodus aus>>.