Und dann hier zum Tagesschluss noch die Antwort auf: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich bei der “Einziehung” die Nr. 4142 VV RVG abrechnen, und zwar:
„Im Hinblick auf § 426 StPO würde ich den Begriff des „Einziehungsbeteiligten“ weit auslegen und über die Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG die Nrn. 4100, 4104, 4142 VV RVG anwenden.
Ist nicht ganz unstreitig, ob auch die Nrn. 4100, 4104 VV RVG entstehen oder ggf. nur die Nr. 4142 VV RVG. Rechtsprechung zu der richtigen Auffassung auf meiner HP.
Wenn Sie sich dem nicht anschließen wollen/können, dann wäre wohl nur eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 Nr. 3 VV RVG abzurechnen.“
Zu Nr. 4142 VV RVG steht dann <<Werbemodus an: eine Menge bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, der in 6. Auflage Anfang 2021 neu erscheinen wird. Wir sind mit dem Werk durch. Jetzt warten wir nur noch auf den Bundesrat, der am kommenden Freitag entscheiden wird und dann auf die Veröffentlichung der Neuregelungen im BGBl. Dann kann der Stratknopf für die Druckmaschinen gedrückt werden. Zur Vorbestellung geht es dann hier. <<Werbemodus aus>>.