Bei der zweiten „Gebührenentscheidung“ handelt es sich um den LG Chemnitz, Beschl. v. 03.07.2018 – 2 Qs 241/18. Es geht auch um die Kosten und Auslagen nach Einstellung des Verfahrens, in diesem Beschluss geht es aber nicht um den „Kostengrund“, sondern um die Höhe der vom Betroffenen geltend gemachten Kosten eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachten. Die waren wegen der Höhe gekürzt worden. Das LG sieht das anders:
„Diese Kürzung war auch nach Würdigung der Kammer nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Kosten war die Rechnung des Privatsachverständigen zu Grunde zu legen, da inhaltliche Einwendungen dagegen ausscheiden, nachdem dieses Grundlage für die Verfahrenseinstellung war. Der darin angesetzte Zeitaufwand erscheint der Kammer ebenso wie der Ansatz von Schreib- und Portokosten angemessen.
Auch den abgerechneten Stundensatz sieht die Kammer entgegen der Auffassung des Bezirksrevisorin als erstattungsfähig an. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens kann sich nicht nach den Vergütungssätzen des JVEG richten. Auch eine entsprechende Anwendung des JVEG kommt nicht in Betracht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass es einem Betroffenen möglich ist, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen [vgl. BGH, NJW 2007, 1532, 1533 und LG Wuppertal Beschl. v. 8.2.2018 — 26 Qs 214/17 (923 Js 323/16), BeckRS 2018, 2186, beck-on-line).
Da der abgerechnete Stundensatz der getroffenen Honorarvereinbarung zwischen dem Betroffenen und dem Privatsachverständigen entspricht und eine unangemessene Gebührenerhöhung nicht ersichtlich ist, sieht die Kammer die Notwendigkeit der über dem JVEG liegenden Kosten als ausreichend dargelegt an.“
Der LG Wuppertal Beschl. v. 8.2.2018 — 26 Qs 214/17 – steht auf meiner HP übrigens auch kostenfrei online.