Wir hatten ja vor einiger Zeit das Posting zur Rechtsbeugung (vgl. hier Rechtsbeugung: Heimliche “Nachbearbeitung” der Urteilsgründe – Finger weg) zum das BGH, Urt. v. 18.07.2013 – 4 StR 84/13. Nicht um eine nachträgliche Änderung, dann auch noch heimlich, geht es im BGH, Beschl. v. 16.07.2013 – 4 StR 144/13, sondern um einen zulässigen Berichtigungsbeschluss. Aber auch da gilt: Vorsicht und nur ausnahmsweise.
„Gegen die Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts vom 22. Oktober 2012 bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken. Die nachträgliche Berichtigung eines schriftlichen Urteils ist allerdings nur ganz ausnahmsweise bei offenbaren Versehen möglich. Es muss zweifelsfrei fest-stehen, dass sich hinter der Berichtigung nicht etwa eine nachträgliche sach-liche Änderung verbirgt. Daraus folgt, dass eine Berichtigung dann zulässig ist, wenn sie sich zwanglos aus Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen und jeden Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen, wo also das Versehen schon ohne die Berichtigung offensichtlich ist (BGH, Urteile vom 3. Februar 1959 – 1 StR 644/58, BGHSt 12, 374, 377; vom 22. November 1960 – 1 StR 426/60 S. 2 f.; vom 29. Januar 1975 – 3 StR 165/74 S. 3 f.; vom 22. Januar 1981 – 4 StR 97/80 S. 4 f.; Beschluss vom 23. November 2004 – 4 StR 362/04 S. 3 f.).
So liegt der Fall hier. Wie im Berichtigungsbeschluss überzeugend dar-gelegt wird, war die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 8 der Urteilsgründe von der Strafkammer beraten und beschlossen worden. Unmittelbar vor der Urteilsverkündung ist die Strafkammer erneut in die Beweisaufnahme eingetreten und hat einen Hinweis zur möglichen rechtlichen Würdigung bezüglich dieses Falles gegeben. Die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe verhielt sich ausdrücklich zu den tatsächlichen Feststellungen, den Strafzumessungsgesichtspunkten und der Einzelstrafe in diesem Fall. Durch die Berichtigung hat die Strafkammer lediglich die äußere Übereinstimmung zwischen dem Urteilsspruch und den Urteilsgründen im Sinne des wirklich Beschlossenen wieder hergestellt.“