Sorry, aber das kann der Rechtspfleger nicht ernst gemeint haben, oder doch?

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Im gebührenrechtlichen Forum auf meiner Homepage Burhoff-online hat ein Kollege vor einigen Tagen eine Frage  eingestellt, die mich dann doch ein wenig in Erstaunen – gelinde ausgedrückt – versetzt hat. Er schreibt:

„Ich benötige mal Hilfe in folgender Sache:
Mandant bekommt Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren.
Es meldet sich ein Wahlverteidiger
Daraufhin wird gemäß § 143 StPO die PV zurückgenommen.
Bevor der Beschluss nach § 143 StPO zugestellt wurde, haben wir die bisherigen Kosten bei Gericht geltend gemacht. Nachdem der Beschluss ergangen ist, hat der Kostenbeamte die Erstattung der Gebühren mit dem Hinweis der Rücknahme des § 143 StPO abgelehnt.
Gibt es da eine Entscheidung zu? Ich finde hierüber nichts.
Laut Argumentation des Gerichts würde kein Pflichtverteidiger Geld bekommen wenn der Pflichtverteidiger entpflichtet wird oder die PV zurückgenommen wird.
Die Gebühren sind ja schon vor der Rücknahme entstanden.
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass keine Entpflichtung stattgefunden hat, sondern eine Rücknahme der PV so dass die Gebühren und Auslagen eines PV nicht festgesetzt werden können.

Sorry, aber das kann der Rechtspfleger nicht ernst gemeint haben. Daher mein Antwort:

„Hallo, in meinen Augen nicht haltbar, ich wollte erst schreiben „Blödsinn“. Zunächst: Wo bitte soll der Unterschied zwischen einer Rücknahme und einer Entpflichtung liegen? Den sehe ich nicht.
Und dann: Die bis zur Beendigung der Pflichtverteidigung entstandenen Gebühren bleiben dem ehemaligen Pflichtverteidiger (natürlich) erhalten (das ergibt sich schon aus dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG). Die Auffassung des Rechtspflegers würde ja dazu führen, dass in allen Fällen der Entpflichtung/Rücknahme die Staatskasse „vergütungsfrei“ würde und der Pflichtverteidiger „umsonst“ gearbeitet hätte.“

Aber, man weiß ja nie. Vielleicht habe ich ja auch ein gebührenrechtliches Brett vor dem Kopf.

Ich brauche jetzt aber keinen Kommentar, der auf § 54 RVG verweist. Den kenne ich und die Problematik stellt sich nach dem Sachverhalt.

 

4 Gedanken zu „Sorry, aber das kann der Rechtspfleger nicht ernst gemeint haben, oder doch?

  1. Gast

    @ Langhans: Wenn die Ernennung zum Beamten wirksam zurückgenommen wird, kann in der Tat das Gehalt zurückgefordert werden (wenn auch keine 30 Jahre lang).

  2. Justizknecht

    Vielleicht sollte man mal zuerst aufhören, einen Dipl.-Rechtspfleger abschätzig als „solchen Beamten“ zu betiteln. Ein Rechtspfleger ist in erster Linie Jurist und erst in zweiter Linie Beamter.
    Im Übrigen kann ich das Handeln des Rechtspflegers nicht nachvollziehen. Die Gebühren sind entstanden und erstattungsfähig.

  3. RPflNiedersachsen

    Maßgeblich ist allein, ob (jemals) eine wirksame Beiordnung vorlag. Das ist doch ehrlich gesagt vollkommen usus, dass es im Verfahren zu einer „Entpflichtung“ kommt (was anderes liegt auch hier im Ergebnis nicht vor). Der Kollege sollte seine Auffassung vielleicht etwas näher begründen, verstehe nicht so recht was er uns mit § 143 StPO sagen will. Hier sind doch vollkommen unterschiedliche paar Schuhe am Laufen.

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