Tja, was bringen denn nun sechs Monate Verfahrensverzögerung beim BGH. Antwort: Nicht viel, wenn man den BGH, Beschl. v.07.09.2011 2 StR 600/10 liest. Da musste eine unwirksame Urteilszustellung wiederholt werden. Darüber gingen sechs Monate ins Land. Dazu dann der BGH:
„Auf der Grundlage der Vollstreckungslösung (BGH NJW 2008, 860) stellt der Senat fest, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ein Monat Freiheitsstrafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt“
Ist also nicht so ganz doll.