In § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG ist ein Verwertungsverbot für „alte Eintragungen“ enthalten, das oft übersehen wird. Wer liest eine Vorschrift schon bis zum Abs. 8 :-). Mit dem Verwertungsverbot hat sich vor einiger Zeit das OLG Celle befasst. Nun auch der OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. 08. 2011 – 3 M 348/11. Dieses führt aus : Eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister kann zur Anordnung eines Aufbauseminars nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, nicht mehr verwertet werden. Das folgt für das OVG aus § 29 Abs. 8 StVG.
Danach darf nach Ablauf dieser Frist eine Eintragung nur noch für ein Verfahren verwendet werden, das die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis „zum Gegenstand hat“. Die Gesetzessystematik spricht für das OVG dafür, ein auf die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar gerichtetes Verfahren nicht einem Verfahren zur Entziehung einer Fahrerlaubnis gleichzusetzen. Wenn der Gesetzgeber wegen der im Verkehrszentralregister zu speichernden Daten zwischen der Entziehung einer Fahrerlaubnis auf der einen Seite und Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde auf der anderen Seite unterscheide, so spreche dies dafür, ausgehend von dieser Unterscheidung bei der Aufnahme von Daten in das Verkehrszentralregister auch für die Verwertung an dieser Unterscheidung festzuhalten und die zehnjährige Verwertungsmöglichkeit auf die Verfahren zu beschränken, die die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben.
Guten Tag,
tja, selbst meine Erklärungsversuche unter Verwendung Ihres Handbuchs für das Owi-Verfahren haben letztens einen Münsteraner Amtsrichter nicht überzeugt. Eine tilgungsreife Voreintragung wurde verwertet, und zwar um nicht vom Fahrverbot absehen zu „müssen“ und die Geldbuße zu erhöhen. Da werden sich Ihre (ehemaligen) Kollegen vom OLG aber nicht groß anstrengen müssen…. 🙂
vielleicht lag es am Herausgeber des Handbuchs 🙂
Ich würde den achten Absatz gerne lesen, finde ihn aber nicht… 😉
Das ist richtig bzw. fast: nicht mehr. Das Posting ist von 2011, das StVG ist zum 1. 4. 2014 geändert worden. Ich habe nun wahrlich keine Zeit, alle alten Beiträge auf Ihre Aktualität zu prüfen und ggf. zu korrigieren.
Schauen Sie jetzt mal in Abs. 7. Aber das haben Sie bestimmt schon. 🙂