Der 4. Strafsenat des BGH hat vor einiger Zeit die Frage entschieden, wo bei den §§ 315, 315c StGB die Wertgrenze für die „Sache von bedeutendem Wert“ liegt. Anders als z.T. die Literatur hat der BGH an seiner Rechtsprechung, die von 750 € ausgeht festgehalten. Die Literatur hatte für eine Anhebung auf 1.300 € plädiert. Der Rechtsprechung des BGH hat sich jetzt das OLG Celle angeschlossen. Dort heißt es im OLG Celle, Beschl. v.17.08.2011 – 32 Ss 86/11:
„Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NStZ 2011, 215; NStZ-RR 2008, 289) an, nach der die Grenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne der §§ 315b Abs. 1 und 315c Abs. 1 StGB bei mindestens 750,- € liegt.“
Damit bleibt es bei der h.M. – keiner schert aus :-).
der begriff inflation scheint in karlsruhe unbekannt zu sein. zuletzt ja auch schon bei der geringwertigen sache des § 248a stgb.