Immer wieder ausländische Fahrerlaubnis. Jetzt auch noch einmal der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.05.2011 – 10 S 2640/10, der einen sog. Wohnsitzverstoß behandelt.
Der VGH sagt/meint, dass ein sog. Wohnsitzverstoß auch unionsrechtlich im Anwendungsbereich der 2. Führerscheinrichtlinie bereits zur Befugnis des Aufnahmemitgliedstaates führt, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, ohne dass es auf die vorherige zusätzliche Anwendung einer Maßnahme des Entzugs oder dergleichen der Fahrerlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat ankommt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Berechtigung aus einer im Ausland erteilten EU-Fahrerlaubnis ungetilgte Maßnahmen des Entzugs oder dergleichen entgegenstehen, sei im Übrigen der Zeitpunkt der Erteilung dieser EU-Fahrerlaubnis. Der spätere Zeitpunkt des Erlasses eines Feststellungsbescheids über die Nichtberechtigung sei insoweit unerheblich.