Eine vielleicht etwas makabere Frage, die zudem richtig wohl lauten müsste: Was ist der Wegfall der Anordnung der Sicherungsverwahrung kostenrechtlich „wert“?
Nun, man kann es m.E. aus dem Beschl. des BGH v. 17.05.2011 – 1 StR 202/11 ableiten. Da hat der BGH die Revision des Angeklagten zwar verworfen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfiel. Die Kostenentscheidung lautet dann:
„Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt. Ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen und notwendigen Auslagen des Angeklagten wird der Staatskasse auferlegt.“
Daraus kann man ableiten: Das Entfallen der Sicherungsverwahrung bewertet der BGH mit einem Viertel.